153
gesetzliche Handelndenhaftung wurde mit den praktischen Problemen einer Vertragsabrede begründet.1157
Die gesetzliche Haftungskonzentration ist ein echtes Novum 1158 im Gesellschaftsrecht. Daher kennzeichnet diese Haftungsregel die Partnerschaft ebenso als
neue Gesellschaftsform wie der Umstand, dass sie speziell für Angehörige freier
Berufe konzipiert und diesem Personenkreis zur Verfügung gestellt wurde. Die
Partnerschaft ist gleichsam eine Personengesellschaft sui generis. Insgesamt zeigt
sich, dass die Partnerschaft die personalistische Organisationsstruktur der Personengesellschaften mit der Beschränkung der persönlichen und gesamtschuldnerischen
Haftung der Gesellschafter kombiniert.1159
V. Durchführung der Substitution
Ausgehend von dieser Betrachtung der traditionellen Zweiteilung und der Partnerschaft als gesellschaftsrechtliche Novität hat ein konkret-individueller Vergleich von
Partnerschaft und GmbH mit der LLP zu erfolgen. Zunächst werden einzelne Aspekte der Gesellschaften verglichen. Aufbauend auf dieser Einzelbetrachtung erfolgt
eine vergleichende Gesamtbetrachtung, um zu ermitteln, mit welcher Gesellschaft
die LLP vergleichbar ist.
1. Verfügbarkeit
Für die GmbH regeln insbesondere die §§ 59 c ff. BRAO zusätzliche berufsrechtliche Voraussetzungen des Zusammenschlusses in der GmbH, wie z. B. das Zulassungsverfahren. Auch die Partnerschaft ist den Rechtsanwälten als Angehörigen der
freien Berufe i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG zugänglich. Ein berufsrechtliches Verbot der Nutzung der Partnerschaft durch Rechtsanwälte besteht nicht.1160 Die LLP
kann nach englischem Gründungsrecht sowohl von Freiberuflern als auch von Unternehmern gegründet werden.1161 Im Übrigen ist den Rechtsanwälten die Verwennicht erforderlich. Dies gilt natürlich auch in interprofessionellen Partnerschaften. Es erscheint deshalb nicht sachlich gerechtfertigt, daß in jedem Fall jeder Partner mit seinem Privatvermögen für Ansprüche aus fehlerhafter Berufsausübung eines anderen Partners haftet. .
1156 BT-Drucks. 13/9820, S. 21: Der Entwurf schlägt deshalb eine einfache und unbürokratische
gesetzliche Regelung der Handelndenhaftung vor. .
1157 BT-Drucks. 13/9820, S. 21.
1158 Henssler/Prütting/Henssler, § 8 PartGG Rdnr. 17.
1159 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 416f.
1160 Insbesondere statuiert § 59 a BRAO kein Verbot, s. Henssler/Prütting/Henssler, § 1 PartGG
Rdnr. 25.
1161 S. 2 (1) (a) LLPA 2000.
154
dung von Auslandsgesellschaften nach deutschem Berufsrecht nicht verboten.1162
Insgesamt ist die Verfügbarkeit der Gesellschaften gegeben.
2. Rechtlicher Status
Eine Gemeinsamkeit zwischen LLP und GmbH könnte die rechtliche Verselbständigung 1163 durch Erlangen der Rechtspersönlichkeit darstellen.1164 Sowohl LLP1165
als auch GmbH1166 sind nach ihrem Gründungsrecht juristische Personen. Fraglich
ist, ob sich daraus eine erhebliche Abweichung von der Rechtslage bei der Partnerschaftsgesellschaft ergibt.
Im Rahmen des Vergleichs ist § 13 Abs. 1 GmbHG hilfreich, wonach die GmbH
rechts- und parteifähig ist und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben kann.
Ferner ist sie nach Maßgabe des Trennungsprinzips Träger des Gesellschaftsvermögens.1167 Sie haftet mit dem Gesellschaftsvermögen.1168 Diese Aspekte charakterisieren die juristische Person. Die Rechtsfähigkeit richtet sich nach dem Gesellschaftsstatut.1169 Somit ist im Fall der LLP auf das englische Gründungsrecht zurückzugreifen.1170 Die LLP ist nach englischem Gründungsrecht eine juristische Person und hat
selbstständig ihre eigenen Rechte und Pflichten zu tragen.1171 Auch die LLP verfügt
über ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Als legal entity (juristische Person) haftet
sie mit diesem Vermögen.1172 Die Parteifähigkeit unterliegt der prozessrechtlichen
lex fori-Qualifikation, so dass aus der Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit nach deutschem Prozessrecht (§ 50 Abs. 1 ZPO)1173 folgt und die LLP in Deutschland parteifähig ist.
Im Bereich des Sachenrechts ist gemäß Art. 43 EGBGB die lex rei sitae anwendbar. Hinsichtlich der Eintragung ins Grundbuch ist deutsches Verfahrensrecht, mithin die Grundbuchordnung (GBO) und die Grundbuchverfügung (GBV) als lex fori
anwendbar.1174 Die Grundbuchfähigkeit folgt grundsätzlich aus der Rechtsfähigkeit
der Gesellschaft.1175 Zwar sieht § 15 Abs. 1 GBV nur vor, dass juristische Personen
1162 Siehe unten Teil 2 D III; Grunewald/Müller, NJW 2005, 465.
1163 Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241.
1164 Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241; Triebel/Karsten, RIW 2001, 1, 7; Dahns, NJW-
Spezial 2005, 333; Bank, S. 315f.
1165 S. 1 LLPA 2000.
1166 § 13 Abs. 1 GmbHG.
1167 Hueck/Windbichler, S. 36, 259.
1168 § 13 Abs. 2 GmbHG.
1169 MünchKomm/Kindler, IntGesR Rdnr. 520, 540.
1170 Brown, S. 65; siehe auch oben Teil 2 B III 2 b).
1171 S. 1 LLPA 2000.
1172 Siehe oben Teil 1 D III 1; siehe auch oben Teil 1 D III 4 zur Haftung der LLP.
1173 BGH, Urt. v. 13.3.2003 VII ZR 370/98, BGHZ 154, 185 = NJW 2003, 1461.
1174 Eidenmüller/Rehm, § 5, Rdnr. 7.
1175 BayObLG, Beschl. v. 19.12.2002 2Z BR 7/02, NZG 2003, 290; Hirte/Bücker/Leible, § 11
Rdnr. 42; Eidenmüller/Rehm, § 5 Rdnr. 7.
155
und Handels- oder Partnerschaftsgesellschaften in das Grundbuch eingetragen werden können.1176 Doch ist die LLP nach englischem Recht eine juristische Person mit
eigener Rechtspersönlichkeit, so dass diese zusätzliche Voraussetzung i. S. v. § 15
Abs. 1 GBV gegeben ist.
Mithin ist der rechtliche Status von GmbH und LLP in wesentlichen Punkten vergleichbar. Fraglich ist, inwieweit sich bei der Partnerschaft Unterschiede ergeben.
Ein Unterschied zu GmbH und LLP liegt darin, dass die Partnerschaft keine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, sondern eine rechtsfähige Personengesellschaft.1177 In § 7 Abs. 2 PartGG wird auf die Vorschrift des § 124 HGB
verwiesen, welche die rechtliche Selbstständigkeit und die Zwangsvollstreckung in
das Gesellschaftsvermögen regelt. Der Wortlaut des § 124 HGB deutet auf eine
weitgehende inhaltliche Übereinstimmung mit § 13 GmbHG und auf eine gewisse
Annäherung zwischen Partnerschaft und GmbH als juristische Person hin.
Die Partnerschaft ist eine Personengesellschaft, die nach § 7 Abs. 2 PartGG i. V.
m. § 124 HGB rechtlich verselbstständigt ist.1178 Es liegt eine rechtsfähige, gesetzlich verselbstständigte Gesamthand vor.1179 Der Gesetzgeber hat die vollständige
rechtliche Verselbstständigung festgelegt.1180 Die Partnerschaft ist Rechtssubjekt
und Rechtsträger.1181 Als Träger des Gesellschaftsvermögens1182 haftet sie mit dem
Gesellschaftsvermögen für Rechtsverletzungen.1183 In dieses Vermögen kann auf der
Grundlage eines gegen die Partnerschaft gerichteten Titels vollstreckt werden.1184
Die Partnerschaft ist grundbuchfähig1185 und parteifähig.1186
Somit ähneln sich Partnerschaft, GmbH und LLP in wesentlichen Aspekten, die
mit dem Status der juristischen Person verbunden sind, wie Rechtsfähigkeit, Parteifähigkeit, Grundbuchfähigkeit und Tragung des Gesellschaftsvermögens. Zwar ist
die Partnerschaft keine juristische Person. Doch zeichnet sich eine starke Annähe-
1176 Hirte/Bücker/Leible, § 11 Rdnr. 43; Leible/Hoffmann, NZG 2003, 259f.
1177 MünchHdb. GesR I/Salger, § 36 Rdnr. 7.
1178 Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241.
1179 MünchHdb. GesR I/Salger, § 36 Rdnr. 17 u. § 37, Rdnr. 1.
1180 Vgl. BT-Drucks. 12/6152, Zu Artikel 1 § 1, S. 9.
1181 Henssler/Prütting/Henssler, § 7 PartGG Rdnr. 4; MünchHdb. GesR I/Salger, § 37 Rdnr. 2;
Schmidt, S. 202.
1182 Ebenroth/Boujong/Joost/Seibert, § 7 PartGG Rdnr. 3; MünchHdb. GesR I/Salger, § 37 Rdnr.
6; Schmidt, S. 206.
1183 Ebenroth/Boujong/Joost/Seibert, § 7 PartGG Rdnr. 3; MünchHdb. GesR I/Salger, § 37 Rdnr.
8.
1184 § 7 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 124 Abs. 2 HGB; MünchHdb. GesR I/Salger, § 37 Rdnr. 6.
1185 Henssler/Prütting/Henssler, § 7 PartGG Rdnr. 4; MünchHdb. GesR I/Salger, § 37 Rdnr. 4;
Ebenroth/Boujong/Joost/Seibert, § 7 PartGG Rdnr. 2; § 32 GBO; § 15 Abs. 1 GBV.
1186 § 7 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 124 HGB; Ebenroth/Boujong/Joost/Seibert, § 7 PartGG,
Rdnr. 2; Henssler/Prütting/Henssler, § 7 PartGG Rdnr. 4; MünchHdb. GesR I/Salger, § 37
Rdnr. 5.
156
rung ab.1187 Daher besteht kaum ein Unterschied zur juristischen Person im Hinblick
auf den rechtlichen Status.1188
Auch der Begründung des der Einführung der Partnerschaft zugrunde liegenden
Gesetzesentwurfs ist zu entnehmen, dass eine weitgehende Annäherung an die juristische Person der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht.1189 Insbesondere wird
ausgeführt: Die Partnerschaft ist als Gesamthandsgemeinschaft nicht juristische
Person, ist aber als Rechtssubjekt und Träger des Gesellschaftsvermögens anzusehen. Sie ist damit der juristischen Person weitgehend angenähert. 1190 Überdies
wird in der Literatur erwogen, rechtlich verselbstständigte Gesamthandsgesellschaften als juristische Personen einzustufen.1191 Im Ergebnis sind GmbH, LLP und Partnerschaft in Bezug auf ihren rechtlichen Status vergleichbar.
3. Allgemeine Gründungsanforderungen
a) GmbH
Die GmbH setzt das Bestehen eines Gesellschaftsvertrages voraus, welcher der
notariellen Form bedarf und von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist.1192 Das
MoMiG sieht für Gesellschaften, die höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben, ein Musterprotokoll vor, das der notariellen Beurkundung bedarf.1193 Natürliche und juristische Personen sind taugliche Gründer.1194 Die Einpersonen-GmbH ist zulässig.1195
Der Gesellschaftsvertrag muss die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand, das Stammkapital und die Zahl und die Nennbeträge der
Anteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt, enthalten.1196 Die GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer
haben.1197 Geschäftsführer darf nur eine natürliche Person werden, die ein Gesellschafter oder ein Dritter sein kann.1198 Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt
1187 Henssler/Prütting/Henssler, Einl. PartGG Rdnr. 4; ähnlich Bank, S. 318f., wobei aufgrund der
Rechtsfähigkeit der Partnerschaft eine Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft im Au-
ßenverhältnis bejaht wird.
1188 MünchHdb. GesR I/Salger, § 37 Rdnr. 2.
1189 So auch MünchHdb. GesR I/Salger, § 37 Rdnr. 2, Fn. 2.
1190 BT-Drucks. 12/6152, Zu Artikel 1 § 1, S. 9
1191 Vergleiche hierzu Schmidt, S. 181ff.
1192 § 2 Abs. 1 GmbHG.
1193 § 2 Abs. 1a GmbHG n. F.; Seibert/Decker, ZIP 2008, 1208, 1209.
1194 Schmidt, S. 1000.
1195 § 1 GmbHG.
1196 § 3 GmbHG n. F.
1197 § 6 Abs. 1 GmbHG.
1198 § 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 GmbHG.
157
regelmäßig im Gesellschaftsvertrag.1199 Das Stammkapital muss mindestens
25.000 betragen.1200
Das MoMiG sieht die sog. haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft bzw.
UG vor, die ohne Einhaltung des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG gegründet werden kann.1201 Die UG ist als Rechtsformvariante der GmbH konzipiert und
muss sich als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) bezeichnen.1202 Mithin wird die 1-Euro-GmbH 1203 geschaffen. Es
besteht der Zwang zur Rücklagenbildung, die nur zur Erhöhung des Stammkapitals
oder zur Verlustdeckung durch Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder eines Verlustvortrages verwendet werden darf.1204 Die gesetzliche Rücklage muss sich auf ein
Viertel des Jahresüberschusses belaufen und ist zeitlich unbegrenzt zu bilden bis zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft das Stammkapital auf den Betrag des gesetzlichen Mindestkapitals der GmbH erhöht.1205 Ist das Mindestkapital der GmbH
erreicht, darf sich die UG fortan als GmbH bezeichnen oder die bisherige Bezeichnung beibehalten.1206
Die UG vereint für die Praxis gravierende Nachteile in sich.1207 Insbesondere die
Bezeichnung ist in der Praxis unvorteilhaft.1208 Für den Verbraucher birgt dieser eher
verwirrende Rechtsformzusatz Risiken.1209 Gleiches gilt für die Möglichkeit der
wundersamen Wandelung zur GmbH bei Erreichen des Mindestkapitals.1210 Die UG
steht für eine Akzentuierung der Gründerinteressen zum Nachteil der Gläubiger.1211
1199 § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG.
1200 § 5 GmbHG.
1201 § 5 a Abs. 1 GmbHG n. F.
1202 § 5 a Abs. 1 GmbHG n. F.
1203 Wachter, GmbHR 2007, R209, R210.
1204 § 5 Abs. 3 GmbHG n. F.
1205 § 5 a Abs. 3, Abs. 5 GmbHG n. F.
1206 § 5 a Abs. 5 GmbHG n. F.
1207 Wachter, GmbHR 2007, R209, R210; a. A. Seibert, GmbHR 2007, 673, 677; Römermann,
GmbHR 2007, R193.
1208 Bormann, GmbHR 2007, 897, 898; a. A. Seibert, GmbHR 2007, 673, 674, wobei eine Vermarktung des Rechtsformzusatzes befürchtet wird; nach a. A: kann die Bezeichnung Unternehmergesellschaft Vorteile mit sich bringen, wohingegen die Abkürzung UG mit Untergeschoss oder gar Untersuchungsgefängnis assoziiert werden könne, siehe DAV, Stellungnahme zum MoMiG vom 5.9.2007, S. 8, Rdnr. 18.
1209 Auch Wilhelm, DB 2007, 1510, 1511 weist darauf hin, dass die Bezeichnung irreführend bzw.
eine falsa demonstratio sei; Noack, DB 2007, 1395, 1397 weist auf die Verwirrung durch eine
GmbH hin, die anfänglich oder auf Dauer als UG auftritt; in der Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 354/07, Ziff. 4, S. 4f. wurde vorgeschlagen, die Bezeichnung Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (ohne Mindeststammkapital) oder die Abkürzung GmbH (o.M.)
zu verwenden, damit der Rechtsverkehr nicht getäuscht werde; kritisch in Bezug auf die von
Bundesregierung und Bundesrat vorgeschlagenen Bezeichnungen Veil, GmbHR 2007, 1080,
1082.
1210 Noack, DB 2007, 1395, 1397 weist auf die Verwirrung durch eine GmbH hin, die anfänglich
oder auf Dauer als UG auftritt.
1211 Bormann, GmbHR 2007, 897, 899; Kleindiek, BB 2007, Heft 27, I ( Die Erste Seite ).
158
Es wird sich zeigen, ob sich die UG als Alternative zu GmbH1212 und Ltd1213 durchsetzt. Möglicherweise wird sie als Gesellschaft für finanziell schlecht ausgestattete
Unternehmer angesehen und mit einem Reputationsdefizit behaftet sein.1214 Insgesamt ist die UG eine als Einstiegsvariante der GmbH 1215 konzipierte Übergangsgesellschaft.1216 Letztlich stellt die UG ein Durchgangsstadium 1217 bzw. Interimstadium 1218 dar und ist auf die Umwandlung 1219 in die GmbH angelegt.1220 Daher
ist keine vertiefende Erörterung der UG angezeigt.
b) Partnerschaftsgesellschaft
Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.1221 Der gesetzlich vorgeschriebene
Mindestinhalt umfasst den Namen und den Sitz der Partnerschaft sowie den Namen,
den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners und den
Gegenstand der Partnerschaft.1222 Die Gründung muss durch mindestens zwei Personen erfolgen.1223 Gesellschafter können nur natürliche Personen sein, die Angehörige der freien Berufe sind.1224
c) LLP
Um eine LLP zu gründen, müssen mindestens zwei Gesellschafter ein Gründungsdokument unterzeichnen.1225 Auch juristische Personen kommen als Gesellschafter
in Frage.1226 Als Gründungsdokument wird das Formular LLP2 1227 vom Compa-
1212 Seibert, BB 2007, Heft 23, I ( Die erste Seite ).
1213 Leuering, NJW-Spezial 2007, 315, 316; die Attraktivität der UG bezweifeln Freitag/Riemenschneider, ZIP 2007, 1485, 1492.
1214 Dernedde, JR 2008, 47, 49 befürchtet den Makel finanzschwacher oder gar kreditunwürdiger Gesellschafter .
1215 Wachter, GmbHR 2007, R209, R210.
1216 Wachter, GmbHR 2007, R209, R210.
1217 Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 354/07, S. 5.
1218 Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 354/07, S. 5.
1219 Die Begründung des MoMiG-RegE stellt klar, dass eine Umwandlung im rechtlichen Sinne
gerade nicht erforderlich ist, s. BR-Drucks. 354/07, MoMiG-RegE, Begr., Zu Art. 1 Nr. 6,
S. 72.
1220 Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 354/07, S. 5.
1221 § 3 Abs. 1 PartGG.
1222 § 3 Abs. 2 PartGG.
1223 § 1 Abs. 1 PartGG; Schmidt, S. 1881; Henssler/Prütting/Henssler, Einl. PartGG Rdnr. 4.
1224 § 1 Abs. 1 PartGG.
1225 S. 2 (1) (a) LLPA 2000.
1226 S. 5 Interpretation Act 1978; Whittaker/Machell, S. 13.
1227 Abrufbar unter: , Abrufdatum:
28.12.2008.
159
nies House zur Verfügung gestellt. Der Mindestinhalt umfasst insbesondere die
Firma, die Angabe, ob sich das registered office in England und Wales, ausschließlich in Wales oder in Schottland befindet, die Angabe der Adresse des registered
office, die als Zustellungsadresse dient, sowie Angaben zu Name und Adresse der
Gründungsgesellschafter1228 und Angaben zu den sog. designated members.1229 Der
Unternehmensgegenstand ist nicht anzugeben.1230 Ein förmlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich.1231 Dementsprechend ist keine Einreichung bei der Registerbehörde vorgesehen.1232 In Ermangelung einer Vereinbarung greifen default provisions.1233 Ferner ist kein Mindestkapital erforderlich.1234
d) Vergleichende Analyse
aa) Allgemeine Gründungsvoraussetzungen
Bei der GmbH ist eine notarielle Beurkundung für den Gesellschaftsvertrag1235 und
auch bei Verwendung des für kleinere Gesellschaften zulässigen Musterprotokolls1236 vorgesehen. Die Gründung der LLP erfordert nicht einmal einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, wie im Fall der Partnerschaft.1237 Das Ausfüllen des für
die LLP vorgesehenen Formulars LLP21238 ist ein Minus im Verhältnis zu einem
Gesellschaftsvertrag. Somit liegt im Vergleich zum Gesellschaftsvertrag der Partnerschaft und in höherem Maße im Verhältnis zur Satzung der GmbH ein Minus
vor.
Ferner ist in Bezug auf die Mindestangaben im Gesellschaftsvertrag, bzw. im
Formular LLP2 im Fall der LLP, eine Abstufung zwischen GmbH, Partnerschaft
1228 Schedule 3, Ziff. 1 Draft LLP (Application of Companies Act 2006) Regulations 2009 soll
den Schutz der Wohnanschrift der Gesellschafter durch Abstellen auf eine service address
verwirklichen, indem s. 2 (2) (e) LLPA 2000 dahingehend modifiziert wird, dass die in reg.
14 Draft LLP (Application of Companies Act 2006) Regulations 2009 abgeändert angewendeten ss. 162 - 165 CA 2006 auf das Gründungsdokument der LLP übertragen werden. Zudem
soll die Wohnanschrift nach reg. 15 Draft LLP (Application of Companies Act 2006) Regulations 2009 (ss. 240 246 CA 2006) vor Bekanntgabe geschützt werden.
1229 S. 2 (2) LLPA 2000.
1230 Whittaker/Machell, S. 20f.
1231 Kilian, NZG 2000, 1008, 1010f.
1232 Morse, Rdnr. 9.15; Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1234; Kilian, NZG 2000, 1008,
1010f.; Henssler/Streck/Kilian, H, Rdnr. 153, S. 975.
1233 Ss. 7, 8 LLP Regulations 2001, s. 15 (c) LLPA 2000.
1234 Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1234.
1235 § 2 Abs. 1 GmbHG; bei der Partnerschaft genügt die Schriftform gemäß § 3 Abs. 1 PartGG;
Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241.
1236 § 2 Abs. 1 a GmbHG n. F., S. 7f.; für die Mustersatzung, die im Entwurf vorgesehen war, war
dies entbehrlich, siehe BR-Drucks. 354/07, MoMiG-RegE, Art. 1 Nr. 2, S. 1.
1237 § 3 Abs. 1 PartGG.
1238 Abrufbar unter: , Abrufdatum:
28.12.2008.
160
und LLP zu erkennen. Bei der GmbH sind zusätzliche Angaben zum Stammkapital
und zur Stammeinlage erforderlich.1239 Im Fall der LLP ist lediglich das Ausfüllen
eines Formulars unter Angabe der auch bei GmbH und Partnerschaft üblichen Informationen zu Firma und Sitz vorgesehen.1240 Dabei ist nicht einmal die Angabe
des Unternehmensgegenstandes vorgesehen.1241 Dies stellt einen Gegensatz zur
Anmeldepflicht bei GmbH1242 und Partnerschaft1243 dar.
Auch aus der notwendigen Angabe der designated members bei der LLP ergibt
sich keine Parallele zur GmbH im Hinblick auf die Bestellung der Geschäftsführer.
Die Bestellung der Geschäftsführer muss nicht im Gesellschaftsvertrag erfolgen,
sondern kann auch durch einen späteren Gesellschafterbeschluss erfolgen.1244 Zudem ist der Geschäftsführer notwendiges Organ der GmbH, ohne das die GmbH
handlungsunfähig ist.1245 Demgegenüber ist bei der LLP ein Wahlrecht gegeben.
Entweder ist im Gründungsdokument anzugeben, welche beiden Gesellschafter als
designated members fungieren oder aber es ist zu erklären, dass jeder Gesellschafter
von Zeit zu Zeit als designated member agiert.1246 Schließlich haben designated
members lediglich Benachrichtigungs- und Offenlegungspflichten zu erfüllen. Ihre
Funktion besteht nicht darin, die Geschäfte der LLP führen.1247 Somit sind die Angaben zu den designated members als Besonderheit des englischen Rechts einzustufen.
Ein erheblicher Unterschied zwischen Partnerschaft und LLP einerseits und
GmbH andererseits ist, dass die GmbH1248 durch eine Person gegründet werden
kann, wohingegen sich bei Partnerschaft1249 oder LLP1250 mindestens zwei Personen
zusammenschließen müssen. Diese Gemeinsamkeit ist Ausdruck des traditionellen
deutschen Konzepts der Personengesellschaft als Sozietätskonstruktion 1251 und
nähert die LLP stark der Partnerschaft an.
Des Weiteren ist nur zur Gründung der GmbH ein Stammkapital erforderlich.1252
Das Grundkapital ist charakteristisch für eine Kapitalgesellschaft.1253 Auch die fehlende Abhängigkeit von einem Stammkapital nähert die LLP der Partnerschaft an.
Im Übrigen ist selbst bei der Unternehmergesellschaft ohne Mindestkapital ein
1239 §§ 3, 6 GmbHG, § 3 Abs. 2 PartGG.
1240 S. 2 (2) LLPA 2000; vgl. § 3 Abs. 1 GmbHG u. § 3 Abs. 2 PartGG.
1241 Whittaker/Machell, S. 20f.
1242 § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.
1243 §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 Abs. 2 PartGG.
1244 §§ 6 Abs. 3, 46 Nr. 5 GmbHG; Hueck/Windbichler, S. 203.
1245 Schmidt, S. 1070.
1246 S. 2 (2) (f) LLPA 2000.
1247 Whittaker/Machell, S. 121; s. 8 LLPA 2000.
1248 § 1 GmbHG.
1249 § 1 Abs. 1 PartGG; Schmidt, S. 1881.
1250 Vgl. s. 2 (1) (a) LLPA 2000.
1251 Schmidt, S. 209.
1252 § 5 GmbHG; Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241.
1253 Hueck/Windbichler, S. 25.
161
Zwang zur Bildung einer besonderen Rücklage vorgesehen, der dem Konzept der
Kapitalgesellschaft entspringt.1254
Insgesamt zeigen sich hinsichtlich der allgemeinen Gründungsvoraussetzungen
Parallelen zwischen LLP und Partnerschaft und Gegensätze zur GmbH.
bb) Angehörigkeit zu den freien Berufen
Allerdings könnte ein wesentlicher Unterschied zwischen LLP und Partnerschaft
darin liegen, dass die Partnerschaft nur durch Angehörige der freien Berufe gegründet werden kann.1255 Demgegenüber steht die LLP all jenen offen, die unternehmerisch tätig werden wollen.1256 Es stellt ein Dilemma 1257 dar, dass die LLP nicht
den freien Berufen vorbehalten bleibt.1258
Doch ergibt sich aus der jeweiligen Entstehungsgeschichte von LLP und Partnerschaft, dass Gemeinsamkeiten bestehen.1259 Auch die LLP wurde zunächst als spezielle Gesellschaftsform für die freien Berufe entwickelt.1260 Ferner weisen LLP und
Partnerschaft Übereinstimmungen in Bezug auf die Zielsetzung auf. Beide Gesellschaftsformen zielen auf eine Kombination von Haftungsbeschränkung und flexibler, personalistischer Organisation ab.1261 Mithin erfolgt eine Privilegierung der
freien Berufe durch den deutschen Gesetzgeber.1262 Nach vorzugswürdiger Ansicht1263 ist bei Nutzung der LLP zur Berufsausübung durch Angehörige der freien
Berufe eine Vergleichbarkeit mit der Partnerschaft nicht ausgeschlossen.1264 Die in
dieser Arbeit zu untersuchende konkrete Nutzung der LLP erfolgt durch deutsche
Rechtsanwälte, so dass eine Nutzung durch Freiberufler vorliegt.
1254 § 5 a Abs. 3 GmbHG n. F.; vgl. BR-Drucks. 354/07, MoMiG-RegE, Begr., Zu Art. 1 Nr. 6,
S. 70ff.
1255 Vgl. zu dieser Problematik Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 416.
1256 S. 2 (1) (a) LLPA 2000; Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 416.
1257 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 416.
1258 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 416.
1259 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 416f.
1260 Finch/Freedman, JBL 2002, 475, 477, 480; Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403,
S. 417; siehe oben Teil 1 D I u. Teil 1 E III 4 a).
1261 Vgl. zur Problematik Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 416f.; siehe oben Teil 1
D IV zur LLP; siehe oben Teil 2 C IV 3 zur Partnerschaft.
1262 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 417.
1263 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 417f.
1264 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 417f.; ähnlich, noch weiter gehend, legen
Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241 dar, die LLP sei der Partnerschaft funktional vergleichbar, auch wenn die Partnerschaft nur auf Angehörige der freien Berufe zugeschnitten
und nur für diese zugänglich sei.
162
cc) Ausschluss juristischer Personen
Allerdings könnte der Aspekt, dass bei GmbH1265 und LLP1266 im Gegensatz zur
Partnerschaft1267 die Gesellschafterposition auch juristischen Personen offen steht,
gegen eine Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft sprechen. Die Akzeptanz
von juristischen Personen könnte einen Widerspruch zu dem Konzept, dass die Personengesellschaft auf der Person des einzelnen Gesellschafters aufbaut1268, darstellen. Doch ist mittlerweile davon auszugehen, dass juristische Personen im Allgemeinen Mitglieder von Personengesellschaften sein können.1269 Daher ist nicht
zwingend von einer Nähe zwischen LLP und GmbH aufgrund der Möglichkeit des
Zusammenschlusses mit juristischen Personen auszugehen.
Problematisch ist, dass die Partnerschaft speziell für natürliche Personen, die Angehörige der freien Berufe sind, entwickelt wurde.1270 Im Regierungsentwurf wird
die Beschränkung auf natürliche Personen mit folgender Feststellung begründet:
Dies entspricht am ehesten dem Leitbild der auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber ausgerichteten freiberuflichen Berufsausübung. 1271 Dies
deutet bereits darauf hin, dass die Frage, ob eine juristische Person Partner werden
kann, eigentlich dem Berufsrecht zuzuordnen ist.1272 Das Berufsrecht kann bestimmen, ob sie Mitglieder einer Partnerschaft werden dürfen.1273 Hier liegt keine strikte
Trennung von Gesellschafts- und Berufsrecht vor.1274
Zwar ist die Frage, wer Gesellschafter werden darf, grundsätzlich nach dem Gesellschaftsstatut zu beurteilen.1275 Auch ist die Beschränkung des Gesellschafterkreises auf natürliche Personen, die den freien Berufen angehören, unmittelbar im
PartGG geregelt.1276 Doch wird diese Regelung auch von berufsrechtlichen Erwägungen getragen. Es besteht die Gefahr der Vermischung von Gesellschaftsrecht und
Berufsrecht, wenn eine Sonderrechtsform für die freien Berufe geschaffen wird. 1277
Problematisch ist, dass berufsrechtliche Erwägungen auch in verschiedenen Berufsrechten Niederschlag finden. Die Frage des anwendbaren Berufsrechts ist kollisionsrechtlich grundsätzlich gesondert anzuknüpfen und folgt eigenen Regeln. Es wird
1265 Schmidt, S. 1000.
1266 S. 5 Interpretation Act 1978; Whittaker/Machell, S. 13; Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233,
1234; Kilian, NZG 2000, 1008, 1010f.
1267 § 1 Abs. 1 PartGG.
1268 Schmidt, S. 46.
1269 Schmidt, S. 1311.
1270 § 1 PartGG.
1271 BT-Drucks. 12/6152, S. 9.
1272 Schmidt, ZIP 1993, 633, 639.
1273 Schmidt, ZIP 1993, 633, 639 M/GvW/H/L/W/Lenz § 1 PartGG Rdnr. 105.
1274 Schmidt, ZIP 1993, 633, 639; Michalski/Römermann § 1 PartGG Rdnr. 25ff.;
M/GvW/H/L/W/Lenz § 1 PartGG Rdnr. 105.
1275 Henssler/Prütting/Henssler, Einl. PartGG Rdnr. 13.
1276 § 1 PartGG.
1277 Schmidt, NJW 1995, 1.
163
unten1278 erörtert, inwiefern und auf welche Gesellschaftsform bezogenes deutsches Berufsrecht die LLP in Deutschland erfasst. Dies setzt jedoch voraus, dass
zunächst festgestellt wird, mit welchen deutschen Gesellschaftsformen die LLP
vergleichbar ist.1279
Natürlich ändert dies nichts daran, dass die Partnerschaftsgesellschaft nach dem
PartGG den juristischen Personen nicht offen steht. Selbst wenn die Berufsrechte der
einzelnen freien Berufe eine Kooperation mit juristischen Personen grundsätzlich
zulassen würden, bliebe dies dennoch nach dem PartGG ausgeschlossen. Problematisch ist, dass das in die Partnerschaft eingewebte Ethos und das Berufsethos einzelner freier Berufe auseinander fallen können. Auch wenn die Frage, welche Personen
Gesellschafter werden können, grundsätzlich dem Gesellschaftsstatut zuzuordnen
ist1280, liegt hier eine Situation vor, in der eine Überlagerung von berufsrechtlichen
und gesellschaftsrechtlichen Aspekten erfolgt.
Für die Nutzung der Partnerschaft durch Rechtsanwälte erfolgt eine berufsrechtliche Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Angehörige der sozietätsfähigen
Berufe.1281 Auch für die GmbH gilt diese Beschränkung in Bezug auf Gesellschafter
und Geschäftsführer.1282
Ferner kommt die berufsrechtliche Komponente der Beschränkung des Gesellschafterkreises auf natürliche Personen im Vergleich mit den berufsrechtlichen Anforderungen an GmbH und AG zum Ausdruck. Nach § 59 c Abs. 2 BRAO ist die
Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung unzulässig. Als Rechtsanwaltsgesellschaft wird neben
der GmbH nach neuerer Rechtsprechung1283 die AG zugelassen. Der BGH hat der
AG einen Anspruch auf Zulassung zugestanden und gleichzeitig eine Anlehnung an
die Bestimmungen in §§ 59 c ff. BRAO gefordert.1284 Somit unterliegen GmbH und
AG dem Kooperationsverbot.1285 Das Beteiligungsverbot bezieht sich auf die Beteiligung an einer Sozietät, Partnerschaft oder an einer anderen Kapitalgesellschaft.1286
Wird berücksichtigt, dass der Ausschluss von juristischen Personen als Gesellschafter auf berufsrechtlichen Aspekten beruht, ist es nicht sachgerecht, darauf basierend von einer fehlenden Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft im Allgemeinen auszugehen. Es liegt eine ähnliche Verquickung von Aspekten des Gesellschafts- und Berufsrechts vor wie bei der Beschränkung des Gesellschafterkreises
1278 Siehe unten Teil 2 D VI - XII.
1279 Siehe unten Teil 2 D VI, VII, VIII.
1280 Henssler/Prütting/Henssler, § 1 PartGG Rdnr. 13.
1281 § 59 a Abs. 1 u. 3 BRAO.
1282 § 59 e Abs. 1, 59 f Abs. 1 u. Abs. 2 i. V. m. § 59 a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BRAO; Ferner müssen
nach § 59 f Abs. 1 BRAO Rechtsanwälte mehrheitlich Geschäftsführer sein und gemäß § 59 f
Abs. 4 BRAO ist ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Berufes zu gewährleisten.
1283 BGH, Urt. v. 10.1.2005 AnwZ (B) 27/03 u. 28/03, BGHZ 161, 376.
1284 BGH, Urt. v. 10.1.2005 AnwZ (B) 27/03 u. 28/03, BGHZ 161, 376, 381f.
1285 BGH, Urt. v. 10.1.2005 AnwZ (B) 27/03 u. 28/03, BGHZ 161, 376, 381f.
1286 Henssler/Prütting/Henssler, § 59 c BRAO Rdnr. 9.
164
auf Angehörige der freien Berufe.1287 Zwar regelt das PartGG nur die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung der Partnerschaft und es ist Aufgabe der jeweiligen Berufsrechte, die berufsrechtliche Zulässigkeit zu regeln.1288 Dies zeigt auch
der in § 1 Abs. 3 PartGG geregelte Berufsrechtsvorbehalt. Der Umstand, dass z. B.
im anwaltlichen Berufsrecht aufgrund der Berücksichtigung berufsrechtlicher Belange im PartGG auf eine spezielle Regelung der Nutzung der Partnerschaft verzichtet wurde1289, unterstreicht jedoch, dass eine gewisse Vermengung der Sphären eingetreten ist.
Diese Ausführungen sollen nicht zu einer Missachtung des gesetzgeberischen
Willens zur Schaffung der Partnerschaft als besondere Gesellschaftsform für die
freien Berufe1290 führen. Doch wird deutlich, dass eine vergleichende Betrachtung
erschwert wird. Schließlich kommt es aufgrund des neuen Gesellschaftstyps der
Partnerschaft zu einer Verflechtung von Elementen aus Gesellschaftsrecht und Berufsrecht. Dabei entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass das Ethos der
freien Berufe die Gesellschaftsstruktur durchwebt.1291
Ferner ist anzumerken, dass teilweise in Frage gestellt wird, ob ein Ausschluss
des Zusammenschlusses mit Kapitalgesellschaften für Angehörige der freien Berufe
weiterhin angemessen ist. Schließlich ist die Freiberufler-GmbH von der Rechtsprechung immer weitergehend zugelassen worden.1292 Mittlerweile sind AG und GmbH
zulässige Kooperationsvehikel für Rechtsanwälte.1293 Dies zeigt, dass bei Orientierung am gesetzgeberischen Leitbild1294 infolge des Wandels bestimmter Berufsbilder
Reibungspunkte entstehen können. Beispielsweise könnte das Berufsrecht der
Rechtsanwälte durch Zulassung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Berufsausübung mit Anwaltsgesellschaften eine Anpassung an einen zukünftigen
Wandel des anwaltlichen Berufsbildes vornehmen.
Dann würde ein atypisches Gefälle zwischen der berufsrechtlichen und der gesellschaftsrechtlichen Regelungsstrenge entstehen. Der Rechtsanwalt dürfte berufsrechtlich, was gesellschaftsrechtlich, und begründet mit der speziell auf Freiberufler
zugeschnittenen Konzeption der Partnerschaft, verboten ist. Diese Erwägungen
zeigen, dass das bestehende Regelungsgemenge kohärente dynamische Reaktionen
auf einen Wandel des Berufsbildes nicht gewährleistet. Auch ist nicht gänzlich auszuschließen, dass sich die einzelnen Berufsbilder der freien Berufe unabhängig voneinander entwickeln.
1287 Zur Beschränkung auf Angehörige der freien Berufe siehe oben Teil 2 C V 3 d) bb).
1288 Schmidt, S. 1881.
1289 Ähnlich Henssler/Prütting/Henssler, § 1 PartGG Rdnr. 25ff., wobei auf die zur Anwendung
gelangenden allgemeinen berufsrechtlichen Vorschriften, wie §§ 28, 59 a BRAO, eingegangen wird.
1290 BT-Drucks. 12/6152, S. 7f.
1291 BT-Drucks. 12/6152, S. 7.
1292 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 25ff.; Einf. PartGG Rdnr. 39.
1293 Für die GmbH gelten §§ 59 c ff. BRAO; zur AG s. BGH, Urt. v. 10.1.2005 AnwZ (B) 27/03
u. 28/03, BGHZ 161, 376.
1294 BT-Drucks. 12/6152, S. 9.
165
Die Kombinationslösung des deutschen Gesetzgebers beim Design einer durch
Beachtung des Berufsethos der freien Berufe geprägten Gesellschaftsform ist für die
Rechtsvergleichung eine Herausforderung. Schließlich kann es vorkommen, dass für
eine Rechtsform eines anderen Staates, wie die LLP, keine entsprechende berufsrechtlich geprägte Regelung existiert. Möglicherweise sind solche Regeln in speziellen berufsrechtlichen Normen enthalten. Doch müssen sich die Berufsregeln nicht
entsprechen. Beispielsweise regelt das englische Berufsrecht die Nutzung der LLP
durch solicitors ausführlich.1295 Für solicitors ist geregelt, dass solicitors und
recognised bodies Mitglieder der LLP sein können.1296
Die Beschränkung des Gesellschafterkreises auf natürliche Personen, die Angehörige der freien Berufe sind, ist nicht isoliert zu betrachten. Der Gesetzgeber bezweckte die Schaffung einer auf die Bedürfnisse der freien Berufe ausgerichteten
Gesellschaft. Die Bedeutung von § 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 PartGG wird zutreffend
dahingehend beschrieben, dass der Begriff des freien Berufes, welcher bisher im
Steuer- und Berufsrecht zu verorten war, durch diese Vorschrift in das Gesellschaftsrecht neu eingeführt wird.1297 Michalski und Römermann legen dar: Hierdurch wird an herausgehobener Stelle zu Beginn des Gesetzes der Charakter einer
speziell auf diese Berufsgruppe zugeschnittenen Kodifikation betont. 1298
Folglich geht es auch um die Struktur der Gesellschaft. Somit ist im Falle der
Nutzung durch Rechtsanwälte auf die weitere Ausgestaltung der LLP einzugehen,
um festzustellen, ob die spezifischen Gesellschaftsstrukturen ähnlich konzipiert sind.
Insgesamt führt dies dazu, dass die allgemeine Verfügbarkeit der LLP für alle
Formen der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit hier keine Indizwirkung dahingehend entfaltet, dass eine Vergleichbarkeit mit der Partnerschaft generell ausgeschlossen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass die in dieser Arbeit konkret zu untersuchende LLP einen Zusammenschluss von deutschen Rechtsanwälten als natürliche
Personen zur Berufsausübung in Deutschland darstellt. Daher ist die Beschränkung
des Gesellschafterkreises nicht als aussagekräftiges Indiz, das gegen eine Vergleichbarkeit der LLP mit der Partnerschaft spricht, einzuordnen.
e) Ergebnis
Im Ergebnis ergeben sich Parallelen zwischen Partnerschaft und LLP insbesondere
bezüglich des Erfordernisses eines Zusammenschlusses von mindestens zwei Gesellschaftern und der freien Gestaltung der Kapitalausstattung. Parallelen zur GmbH
bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit jeder unternehmerischen Tätigkeit und der
1295 R. 12, 14 Solicitors Code of Conduct 2007; Solicitors Recognised Bodies Regulations 2007;
siehe oben Teil 1 C II.
1296 R. 14.05 (1) (a), (e) Solicitors Code of Conduct 2007; vgl. r. 13 (1) (a), (e) SIPR 2004 (aufgehoben).
1297 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 29.
1298 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 29.
166
Akzeptanz von juristischen Personen als Gründer. Bei der konkreten Nutzung durch
deutsche Rechtsanwälte schließt die bei der Partnerschaft erfolgte Beschränkung des
Gesellschafterkreises auf natürliche Personen, die Angehörige der freien Berufe
sind, die Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft nicht aus.
4. Registerrechtliche Erfassung
a) GmbH
Die GmbH ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.1299 Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person.1300 Die Anmeldung darf grundsätzlich erst erfolgen, wenn die Hälfte des Mindestkapitals erreicht worden ist.1301
Der Anmeldung müssen insbesondere der Gesellschaftsvertrag oder eine beglaubigte
Ablichtung und eine unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus der Name, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile hervorgehen, beigefügt werden.1302 Das Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)1303 realisiert aus
Anlass der Umsetzung einer EU-Richtlinie1304 den Übergang zum elektronischen
Handels- und Partnerschaftsregister.1305
Die Funktion der in § 40 GmbHG vorgesehenen Gesellschafterliste erfährt nach
den Vorgaben des MoMiG eine Aufwertung, weil nur derjenige, der dort aufgeführt
wird, gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt und im Verhältnis zu Dritten
ein gutgläubiger Erwerb möglich wird.1306 Eine Eintragungspflicht der Gesellschafter wird durch den Gesetzesentwurf nicht begründet.1307 Auch die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist anzugeben.1308 Ferner ist die Anmeldung einer inländi-
1299 § 7 Abs. 1 GmbHG.
1300 § 11 Abs. 1 GmbHG.
1301 § 7 Abs. 2 GmbHG.
1302 § 8 GmbHG n. F.
1303 BGBl. 2006 I 2553.
1304 Hintergrund des Gesetzesentwurfs bilden die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates
in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaftern bestimmter Rechtsformen, ABl.
EG Nr. L 221, v. 4.9.2007, S. 13 sowie die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl.
EG Nr. L 390, v. 31.12.2004, S. 38.
1305 § 8 Abs. 5 GmbHG n. F., i. V. m. § 12 Abs. 2 HGB n. F; zur Praxis der elektronischen Registeranmeldung siehe Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439.
1306 § 16 GmbHG n. F.
1307 § 16 GmbHG n. F.
1308 § 8 Abs. 4 GmbHG n. F.; wobei lediglich eine inhaltsgleiche Neuformulierung erfolgt.
167
schen Geschäftsanschrift nach dem MoMiG erforderlich.1309 Die Anmeldung zur
Eintragung ins Handelsregister hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen.1310
In das Handelsregister werden die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals, das Datum des Abschlusses des
Gesellschaftsvertrages sowie die Personen der Geschäftsführer und ihre Vertretungsbefugnis eingetragen.1311 Zusätzlich ist nach dem MoMiG die Eintragung des
inländischen Geschäftssitzes erforderlich.1312 Diesbezüglich ist zu berücksichtigen,
dass gleichzeitig § 4 a Abs. 2 GmbHG gestrichen wird, so dass kein inländischer
Verwaltungssitz erforderlich ist.1313 Dadurch soll der GmbH ermöglicht werden, die
Hauptverwaltung unabhängig vom Satzungssitz ins Ausland zu verlegen.1314 Doch
muss eine inländische Geschäftsadresse ins Handelsregister eingetragen werden.1315
Dies erlaubt die Zustellung im Inland unter dieser Anschrift und gestattet die öffentliche Zustellung.1316
Die Publizität des Handelsregisters gemäß § 15 HGB greift hinsichtlich der eingetragenen Tatsachen.1317 Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist nach § 9 HGB
möglich.1318
b) Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaft wird mit Eintragung in das Partnerschaftsregister1319 am Sitz der
Gesellschaft1320 im Verhältnis zu Dritten wirksam.1321 Dieses Register wird weitgehend wie das Handelsregister geführt.1322 Die Anmeldung muss neben den in § 3
Abs. 2 PartGG vorgesehenen Angaben und dem Geburtsdatum sowie der Vertretungsmacht der Partner auch die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem freien Beruf,
1309 § 8 Abs. 4 GmbHG n. F.
1310 § 12 Abs. 1 HGB n. F.
1311 § 10 Abs. 1 GmbHG.
1312 § 10 Abs. 1, S. 1 GmbHG n. F.
1313 § 4 a GmbHG n. F.; BT, Rechtsausschuss, Begründung der Beschlussempfehlung, BT-
Drucks. 16/9737, Zu Art. 1 Nr. 4, S. 94; siehe auch BR-Drucks. 354/07, MoMiG-RegE,
Begr., Zu Art. 1 Nr. 4, S. 65.
1314 BT, Rechtsausschuss, BT-Drucks. 16/9737, Zu Art. 1 Nr. 4, S. 94; siehe auch BR-Drucks.
354/07, MoMiG-RegE, Begr., Zu Art. 1 Nr. 4, S. 65; zur Frage der Mobilität der Kapitalgesellschaften s. Franz/Laeger, BB 2008, 678.
1315 § 10 Abs. 1, S. 1 GmbHG n. F.
1316 § 15 a HGB n. F.
1317 Siehe ausführlich Paefgen, ZIP 2008, 1653.
1318 § 9 HGB n. F.
1319 Vgl. hierzu Verordnung über die Errichtung und Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsregisterverordnung - PRV) vom 16. Juni 1995, BGBl. 1995 II 808; § 160 b Abs. 1
FGG.
1320 § 4 Abs. 1 PartGG i. V. m. § 106 Abs. 1 HGB.
1321 § 7 Abs. 1 PartGG; BT-Drucks. 12/6152, S. 15f.
1322 Schmidt, S. 1882. In § 5 Abs. 2 PartGG wird auf §§ 8-12, 13, 13c, 13d, 13h, 14-16 HGB
verwiesen.
168
den er in der Partnerschaft ausübt, enthalten.1323 Sie hat in öffentlich beglaubigter
Form zu erfolgen.1324 Eine Vorlage des Gesellschaftsvertrages ist nicht notwendig.1325 Die Eintragung enthält alle anmeldungspflichtigen Tatsachen.1326 Jedermann
kann nach Maßgabe von § 9 HGB in das Partnerschaftsregister Einsicht nehmen und
es gilt § 15 HGB.1327
c) LLP
Im Fall der LLP ist die Eintragung in einem öffentlichen Register erforderlich.1328
Das Gründungsdokument ist beim Registrar of Companies einzureichen. Das Formular LLP2 ist zu verwenden.1329 Ferner muss eine Erklärung darüber, dass die in
s. 2 (1) (a) LLPA 2000 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgen. Dies ist im
Formular LLP2 vorgesehen.1330 Die Notwendigkeit dieser strafbewehrten1331 Erklärung beruht darauf, dass der Unternehmensgegenstand bei der LLP nicht angegeben
werden muss.1332 Sobald das Gründungsdokument und die Erklärung über die Einhaltung der Gründungsvorschriften vorliegen, nimmt der Registrar die Eintragung
der LLP vor, händigt die Gründungsurkunde aus1333 und registriert das Gründungsdokument.1334 Der Registrar hat die Ausstellung des certificate of incorporation
öffentlich bekannt zu machen.1335 Mit der Aushändigung der Gründungsurkunde
entsteht die LLP als juristische Person.1336
Die Eintragung der LLP löst eine gewisse Publizitätswirkung aus. Ein Gesellschafter gilt grundsätzlich solange als member, bis sein Ausscheiden beim Registrar
1323 § 4 PartGG.
1324 § 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 12 HGB n. F.
1325 Henssler/Prütting/Henssler, § 4 PartGG, Rdnr. 3.
1326 § 5 Abs. 1 PartGG; § 5 PRV; Henssler/Prütting/Henssler, § 5 PartGG Rdnr. 1.
1327 Dies gilt aufgrund der Verweisungsregel in § 5 Abs. 2 PartGG.
1328 S. 3 LLPA 2000.
1329 Ss. 1 (1) (2), 2 (1) (a), (b), 18 LLPA 2000.
1330 S. 2 (1) (c) LLPA 2000; eine solche Erklärung erfolgt auf Seite 1 des als Gründungsdokument
auszufüllenden Formulars LLP2.
1331 S. 2 (4) LLPA 2000.
1332 Whittaker/Machell, S. 26f.
1333 S. 3 (1) LLPA 2000.
1334 S. 3 (1) LLPA 2000.
1335 Reg. 4, Schedule 2 LLP Regulations 2001, s. 711 (1) CA 1985; vgl. reg. 58 Draft LLP (Application of Companies Act 2006) Regulations 2009 (s 1064 CA 2006). Zweck dieser Veröffentlichung ist es, Dritte darüber zu informieren, dass diese Vorgänge stattgefunden haben, so
dass sie sich über den Inhalt des Dokuments selbst durch Einsichtnahme informieren können,
siehe Whittaker/Machell, S. 4.
1336 Ss. 1 (2), 3 (4) LLPA 2000; Whittaker/Machell, S. 28.
169
angemeldet wurde.1337 Ferner kann jedermann die beim Registrar erfolgten amtlichen Aufzeichnungen, wie z. B. das Gründungsdokument einsehen.1338
d) Vergleichende Analyse
In Bezug auf die Erforderlichkeit der Eintragung in ein öffentliches Register sind
GmbH, LLP und Partnerschaft vergleichbar. Die drei Gesellschaften1339 setzen die
konstitutive Eintragung, im Fall der LLP unter Aushändigung der Gründungsurkunde1340, voraus. Allerdings ist bei der GmbH im Gegensatz zu Partnerschaft1341 und
LLP1342 die Einreichung des Gesellschaftsvertrages1343 und somit eine weitgehende
Offenlegung erforderlich. Darüber hinaus ist der Inhalt der Eintragung nicht
deckungsgleich. Im Gegensatz zur LLP ist bei GmbH und Partnerschaft die Eintragung des Unternehmensgegenstandes und der Vertretungsmacht der Geschäftsführer
(GmbH) bzw. der Gesellschafter (Partnerschaft) vorzunehmen.1344 Bei der LLP ist
ohne Nennung des Unternehmensgegenstandes lediglich die Erklärung über die
Einhaltung der Gründungsvorschriften notwendig.1345 Somit weist die LLP in Bezug
auf den Umfang der Offenlegung mehr Ähnlichkeit mit der Partnerschaft auf.
In formaler Hinsicht ist die Gründung der LLP weitaus einfacher als im Fall der
GmbH und der Partnerschaft. Insbesondere die Nutzung des Formulars LLP2 ist ein
erheblicher Vorteil. Auch ist bei GmbH und Partnerschaft anders als bei der LLP die
Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form nötig.1346
Insgesamt sind die drei Gesellschaftsformen in Bezug auf die Notwendigkeit der
Eintragung und Offenlegung vergleichbar. Doch reicht die registerrechtliche Erfassung der LLP weniger weit als im Fall von GmbH und Partnerschaft. Eine Vergleichbarkeit zur Partnerschaft ergibt sich für die LLP bezüglich der fehlenden Offenlegung des Gesellschaftervertrages.
1337 S. 6 (3) LLPA 2000.
1338 Ss. 1085f. CA 2006; vgl. reg. 4, Schedule 2 LLP Regulations 2001, s. 709 CA 1985;
Whittaker/Machell, S. 30f.; siehe auch die Homepage des Companies House:
.
1339 Zur Partnerschaft siehe § 7 Abs. 1 PartGG; zur GmbH siehe § 11 Abs. 1 GmbHG.
1340 S. 1, 3 LLPA 2000.
1341 Vgl. Henssler/Prütting/Henssler, § 4 PartGG Rdnr. 3.
1342 Vgl. Morse, Rdnr. 9.15; Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1234; Kilian, NZG 2000, 1008,
1010f.
1343 § 8 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG.
1344 § 10 GmbHG; § 5 Abs. 1 PartGG; § 5 PRV; Henssler/Prütting/Henssler, § 5 PartGG Rdnr. 1.
1345 Whittaker/Machell, S. 26f.
1346 Vgl. für die GmbH § 12 Abs. 1 HGB n. F.; für die Partnerschaft § 5 Abs. 2 PartGG i. V. m.
§ 12 HGB n. F.
170
5. Fortdauer der registerrechtlichen Erfassung
a) GmbH
Die GmbH hat für kontinuierliche Offenlegung zu sorgen, z. B. in Bezug auf jegliche Satzungsänderung1347 oder bei Änderungen in der Person der Geschäftsführer1348. Auch gilt die Publizität des Handelsregisters.1349 Nach dem MoMiG ist die
Liste der Gesellschafter im eigenen Interesse auf aktuellem Stand zu halten.1350
b) Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaft ist ebenfalls zur fortlaufenden Offenlegung der Änderungen anmeldungspflichtiger Tatsachen verpflichtet.1351 Dies gilt insbesondere in Bezug auf
Namen und Sitz der Partnerschaft, Namen und Beruf der Partner, Gegenstand der
Partnerschaft, Geburtsdatum und Vertretungsmacht der Partner.1352 Auch sind z. B.
der Eintritt oder das Ausscheiden von Partnern anzumelden.1353 Ferner greift der
Grundsatz der Publizität des Handelsregisters.1354
c) LLP
Bei der LLP sind insbesondere Änderungen im Gesellschafterbestand oder in Bezug
auf die designated members sowie Namens- und Adressänderungen von Gesellschaftern1355 sowie des Namens1356 oder des registered office1357 der LLP dem
Registrar mitzuteilen. Auch tritt gleichsam eine negative Publizitätswirkung bei
fehlender Anmeldung hinsichtlich bestimmter Vorgänge, wie der Änderung des
1347 § 53 Abs. 1 GmbHG.
1348 § 39 GmbHG.
1349 § 15 Abs. 1 HGB; zudem ist die Einsicht ins Handelsregister nach § 9 HGB möglich.
1350 § 16 GmbHG n. F.; vgl. BR-Drucks. 354/07, MoMiG-RegE, Begr., Zu Art. 1 Nr. 15, S. 84ff.;
Zu Art. 1 Nr. 27, S. 99ff.
1351 Henssler/Prütting/Henssler, § 4 PartGG Rdnr. 4.
1352 §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 2, 3 PartGG.
1353 § 4 Abs. 1 S. 3 PartGG sowie § 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 9 HGB; ausführlich:
M/GvW/H/L/W/Wolff, § 4 PartGG Rdnr. 39f.
1354 § 15 Abs. 1 HGB
1355 S. 9 (1) LLPA 2000; nach Schedule 3, Ziff. 5 Draft LLP (Application of Companies Act
2006) Regulations 2009 soll dies abgeändert werden, so dass auf die Informationen nach reg.
14 Draft LLP (Application of Companies Act 2006) Regulations 2009 (ss. 162 - 165 CA
2006) verwiesen wird.
1356 Schedule, Ziff. 5 LLPA 2000.
1357 Schedule, Ziff. 10 LLPA 2000.
171
registered office ein.1358 Bis der Austritt eines Gesellschafters beim Registrar angemeldet worden ist, wird der Betroffene als member angesehen.1359 Darüber hinaus
besteht die Pflicht zur Einreichung des Jahresberichts (annual return), der die
Adresse des registered office sowie die Namen und Adressen der Gesellschafter
enthalten soll.1360
d) Vergleichende Analyse
Somit sind alle drei Gesellschaften zur Sicherstellung der fortdauernden registermä-
ßigen Erfassung verpflichtet. Bei LLP und Partnerschaft sind zwar wesentliche Änderungen, z. B. in Bezug auf die Mitgliedschaft zu kommunizieren, jedoch nicht
Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Allgemeinen. Zwar ist der annual return
eine Besonderheit des englischen Rechts und eine zusätzliche Methode der registerrechtlichen Erfassung. Die zu übermittelnden Informationen entsprechen jedoch den
durch die LLP fortlaufend zu leistenden Angaben und stellen lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Informationserfassung dar. Insgesamt setzt sich die Vergleichbarkeit der ursprünglichen registerrechtlichen Erfassung hinsichtlich der fortlaufenden Offenlegung fort.
6. Buchführungs- und Offenlegungspflichten
a) GmbH
Für die GmbH als notwendige Handelsgesellschaft1361 gelten die allgemeinen Bilanzvorschriften (§§ 238ff. HGB), die besonderen Vorschriften für Kapitalgesellschaften1362 (§§ 264ff. HGB) und die Bestimmungen zur Publizität der Rechnungslegung (§§ 325ff. HGB). Zusätzlich gelten §§ 41 - 42 a GmbHG. Die Geschäftsführer der GmbH sind zwingend zur Buchführung verpflichtet.1363 Die Buchführung,
1358 Whittaker/Machell, S. 36f.; reg. 4, Schedule 2 LLP Regulations 2001, ss. 42, 711 CA 1985;
vgl. reg. 63 Draft LLP (Application of Companies Act 2006) Regulations 2009 (s. 1079 CA
2006).
1359 S. 6 (3) LLPA 2000; vgl. reg. 63 Draft LLP (Application of Companies Act 2006) Regulations
2009 (s. 1079 CA 2006).
1360 Reg. 4, Schedule 2 LLP Regulations 2001, ss. 363, 364 CA 1985; vgl. reg. 26 Draft LLP
(Application of Companies Act 2006) Regulations 2009 (ss. 854ff., 163 CA 2006), wobei die
Wohnanschrift des Gesellschafters durch die service address geschützt wird.
1361 § 13 Abs. 3 GmbHG; § 6 Abs. 1 HGB.
1362 Die Überschrift (Drittes Buch, Zweiter Abschnitt des HGB) nennt die GmbH ausdrücklich,
s. Baumbach/Hopt/Merkt, § 264 HGB Rdnr. 1.
1363 § 41 GmbHG, s. Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, § 41 GmbHG Rdnr. 2.
172
Bilanzierung, Abschlussprüfung und Publizität sind durch das BiRiLiG1364 in Umsetzung der 4. Richtlinie1365 neu geregelt worden.1366 Im Einzelnen können die
Pflichten abhängig von der Größe1367 des Unternehmens variieren.1368 Folglich hat
die GmbH Handelsbücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu
führen.1369 Unter anderem bestehen die Pflichten zur Aufstellung des Jahresabschlusses1370 und des Lageberichts1371. Ferner ist eine Pflichtprüfung durch einen
Abschlussprüfer erforderlich, der einen Bestätigungsvermerk1372 anfertigt.1373
b) Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaft ist nicht den Rechnungslegungs- und Buchführungspflichten der
Personenhandelsgesellschaften unterworfen.1374 Es bestehen keine Offenlegungspflichten.
c) LLP
Bisher war die LLP in Anlehnung an Part VII (ss. 221 - 262A) CA 1985 zur Buchführung, Buchprüfung und Offenlegung verpflichtet.1375 Da die 4. Richtlinie1376 auch
1364 Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz
BiRiLiG) v. 19.12.1985, BGBl. 1985 I 2355.
1365 Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3
Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. EG Nr. L 222 v. 14.8.1978, S. 11. Die 4. Richtlinie wurde inzwischen mehrfach
geändert, s. Übersicht bei Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh § 41 GmbHG Rdnr. 4. In
jüngster Zeit wurde am 17.5.2006 erneut eine Änderung mittels einer Richtlinie mit einer
Umsetzungsfrist von 2 Jahren beschlossen, siehe Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. EG
Nr. L 157 v. 9.6.2006, S. 87.
1366 Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, § 41 GmbHG Rdnr. 4.
1367 Die Größe beurteilt sich nach den gesetzlichen Vorgaben in § 267 HGB.
1368 Siehe hierzu ausführlich Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, § 41 GmbHG Rdnr. 7ff.
1369 §§ 238ff. HGB.
1370 §§ 242, 264 HGB, kleine GmbHs können gemäß § 264 Abs. 1 S. 3 HGB für den Jahresabschluss von einer längeren Frist profitieren.
1371 § 264 Abs. 1 HGB, kleine GmbHs brauchen gemäß § 264 Abs. 1 S. 3 2. HS HGB keinen
Lagebericht aufzustellen.
1372 § 322 HGB.
1373 §§ 316ff. HGB; dies gilt gemäß § 316 Abs. 1 S. 1 HGB nicht für kleine GmbHs.
1374 Michalski/Römermann, Einl. PartGG Rdnr. 49.
1375 Reg. 3, Schedule 1 LLP Regulations 2001 (für vor dem 1.10.2008 beginnende Geschäftsjahre).
173
in England durch Modifikationen des CA 1985 umgesetzt wurde, ergeben sich aufgrund dieser Verweisung Ähnlichkeiten zwischen LLP und GmbH. Nunmehr sind
Regulations erlassen worden, die in Zukunft Vorschriften des CA 2006 auf die LLP
anwenden.1377 Nach wie vor gilt, dass die Pflichten größenabhängig variieren können.1378 Es sind Geschäftsbücher zu führen1379 und ein Jahresabschluss ist zu erstellen1380. Ferner ist eine Abschlussprüfung erforderlich.1381 Auf die Vorschriften des
company law hinsichtlich des Lageberichts1382 wird in der LLP-Gesetzgebung nicht
verwiesen.1383 Allerdings ist nach dem SORP der Bericht der Gesellschafter vorzulegen.1384 Der Jahresabschluss ist mit dem Prüfbericht beim Registrar einzureichen.1385
1376 Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3
Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. EG Nr. L 222 v. 14.8.1978, S. 11. Die 4. Richtlinie wurde inzwischen mehrfach
geändert, siehe die Übersicht bei Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, § 41 GmbHG Rdnr. 4;
geändert durch Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen,
zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. EG Nr. L 157 v. 9.6.2006, S. 87.
1377 LLP (Accounts and Audit) (Application of Companies Act 2006) Regulations 2008; The Small
Limited Liability Partnerships (Accounts) Regulations 2008, SI 2008/1912; The Large and
Medium-sized Limited Liability Partnerships (Accounts) Regulations 2008, SI 2008/1913;
Draft LLP (Application of Companies Act 2006) Regulations 2009. Reg. 58 (1) (a), (3) LLP
(Accounts and Audit) (Application of Companies Act 2006) Regulations 2008 hebt reg. 3,
Schedule 1 LLP Regulations 2001 für financial years, die ab dem 1.10.2008 beginnen, auf.
1378 The Limited Liability Partnerships (Accounts and Audit) (Application of Companies Act
2006) Regulations 2008, SI 2008/1911, The Small Limited Liability Partnerships (Accounts)
Regulations 2008, SI 2008/1912, The Large and Medium-sized Limited Liability Partnerships
(Accounts) Regulations 2008, SI 2008/1913; vgl. reg. 3 LLP Regulations 2001, ss. 226, 249A
CA 1985.
1379 Reg. 6 LLP (Accounts and Audit) (Application of Companies Act 2006) Regulations 2008
(s. 386 CA 2006); vgl. reg. 3 LLP Regulations 2001, ss. 221ff. CA 1985.
1380 Reg. 9 LLP (Accounts and Audit) (Application of Companies Act 2006) Regulations 2008
(s. 394 CA 2006); vgl. reg. 3 LLP Regulations 2001, s. 226 CA 1985.
1381 Reg. 33 LLP (Accounts and Audit) (Application of Companies Act 2006) Regulations 2008
(s. 475 CA 2006); vgl. reg. 3 LLP Regulations 2001, s. 235 (2) CA 1985.
1382 S. 415 CA 2006; vgl. ss. 234, 234A CA 1985.
1383 LLP (Accounts and Audit) (Application of Companies Act 2006) Regulations 2008 verweisen
nicht auf s. 415 CA 2006; vgl. reg. 3 LLP Regulations 2001, Schedule 1, wonach die Anwendung von ss. 234, 234A CA 1985 ausgeschlossen ist.
1384 Ss. 24, 29 SORP.
1385 Reg. 17ff. LLP (Accounts and Audit) (Application of Companies Act 2006) Regulations 2008
(ss. 441 (1), 445ff. CA 2006); vgl. reg. 3 (1) LLP Regulations 2001, s. 242 CA 1985.
174
d) Vergleichende Analyse
Insgesamt zeigt sich ein weitgehender Gleichlauf der Verpflichtungen zur Rechnungslegung und Offenlegung bei LLP und GmbH.1386 Es besteht ein starker Kontrast zur Partnerschaft.
7. Erforderlichkeit der aktiven Berufsausübung
a) GmbH
Bei der GmbH besteht für die Gesellschafter primär die Einlagepflicht.1387 Im Gesellschaftsvertrag können fakultativ Nebenpflichten vereinbart werden1388, wie z. B.
die Erbringung von Dienstleistungen1389 und die Pflicht zur Geschäftsführung1390.
Die Pflicht zur Berufsausübung besteht für Rechtsanwälte lediglich aufgrund des
Berufsrechts (§ 59 e Abs. 1 S. 2 BRAO).1391
b) Partnerschaft
Die Partnerschaft ist gemäß § 1 Abs. 1 PartGG als Berufsausübungsgesellschaft
konzipiert.1392 Grundsätzlich ist die aktive berufliche Tätigkeit erforderlich und eine
bloße Kapitalbeteiligung ausgeschlossen.1393 Ferner sieht § 59 a Abs. 1 BRAO vor,
dass eine gemeinsame Berufsausübung zu erfolgen hat.1394
1386 Dahns, NJW-Spezial 2005, 333.
1387 §§ 7 Abs. 2, 19ff. GmbHG.
1388 Schmidt, S. 1034f.
1389 Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 3 GmbHG Rdnr. 31ff. u. 42.
1390 Schmidt, S. 1034f.
1391 Henssler/Prütting/Henssler, § 59 e BRAO Rdnr. 12; BT-Drucks. 13/9820, S. 14, wonach ein
Mindestmaß an beruflichen Aktivitäten gegeben sein muss.
1392 Henssler/Prütting/Henssler, § 59 e BRAO Rdnr. 12; Henssler/Prütting/Henssler, § 1 PartGG
Rdnr. 9ff.; BT-Drucks. 12/6152, S. 9.
1393 Henssler/Prütting/Henssler, § 59 e BRAO Rdnr. 12; Henssler/Prütting/Henssler, § 1 PartGG
Rdnr. 11; Henssler, § 1 PartGG Rdnr. 21ff.; BT-Drucks. 12/6152, S. 9.
1394 Henssler/Prütting/Henssler, § 1 PartGG Rdnr. 11; kritisch Michalski/Römermann, § 1 PartGG
Rdnr. 7; M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 1 PartGG Rdnr. 89ff.; Ebenroth/Boujong/Soost/Seibert,
§ 1 PartGG Rdnr. 5f.
175
c) LLP
Im Fall der LLP erlaubt die Verwendung der Formulierung associated in
s. 2 (1) (a) LLPA 2000 zwar die Schlussfolgerung, dass die Gesellschafter zumindest in gewisser Weise ihren Beitrag zum Betrieb des Unternehmens zu leisten haben.1395 Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, welche konkrete Leistung zu
erwarten ist. Im Übrigen statuieren die englischen Berufsregeln der solicitors keine
Pflicht zur Berufsausübung.1396
d) Vergleichende Analyse
In Bezug auf das Erfordernis der Berufsausübung könnte eine Vergleichbarkeit der
LLP mit der Partnerschaft ausscheiden und die Vergleichbarkeit mit der GmbH
anzunehmen sein.
Zweck des Gebots der aktiven Berufsausübung ist es, die bloße Kapitalbeteiligung bzw. die Beteiligung stiller Gesellschafter zu verhindern.1397 Dieser Ausschluss
der bloßen Kapitalbeteiligung ist darauf zurückzuführen, dass die aktive Mitarbeit
als Wesensmerkmal der freien Berufe angesehen wird.1398 Eine Kommerzialisierung
soll vermieden werden.1399 Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte soll sichergestellt
werden.1400 Dies unterstreicht die berufsrechtliche Dynamik der Pflicht zur aktiven
Berufsausübung. Auch zeigt die Verankerung der Pflicht zur Berufsausübung im
anwaltlichen Berufsrecht, insbesondere in § 59 a Abs. 1 BRAO beim Zusammenschluss in der Sozietät1401 oder Partnerschaft1402 sowie im Fall der GmbH1403, dass
ein berufsrechtlicher Hintergrund gegeben ist. Diese Verdoppelung der Pflicht zur
Berufsausübung hebt hervor, dass dieser Regelung auch bei der Partnerschaft berufsrechtliche Erwägungen zugrunde liegen.
Bei der Partnerschaft stellt die Erforderlichkeit der Berufsausübung eine Verquickung von berufs- und gesellschaftsrechtlichen Aspekten dar. Daher ist eine
Übertragung der zum Erfordernis der Freiberuflichkeit und zum Ausschluss juristischer Personen vom Gesellschafterkreis herausgearbeiteten Argumente1404 möglich.
Dann ist bei in concreto vorliegender aktiver Berufsausübung die Vergleichbarkeit
1395 Whittaker/Machell, S. 14f.
1396 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 15; eine entsprechende Regelung ist weder im
Solicitors Code of Conduct 2007 noch in den Solicitors Recognised Bodies Regulations
2007 enthalten.
1397 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 5.
1398 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 6.
1399 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 6.
1400 Henssler, BRAK-Mitt. 5/2007, 186, 187ff.
1401 Henssler/Prütting/Hartung, § 59 a BRAO Rdnr. 18ff.
1402 Henssler/Prütting/Henssler, § 1 PartGG Rdnr. 25f.
1403 § 59 e Abs. 1 S. 2 BRAO; Henssler/Prütting/Henssler, § 59 e BRAO Rdnr. 12 u. 24.
1404 Siehe oben Teil 2 C V 3 d) bb), cc).
176
von LLP und Partnerschaft nicht ausgeschlossen.1405 Dies gilt umso mehr, als im
Schrifttum teilweise in Frage gestellt wird, ob bei der Partnerschaft im Allgemeinen
eine aktive Berufsausübung erfolgen muss.1406 Nach einer Ansicht sind das Fehlen
eines zwingenden gesetzlichen Ausschlusses des Gesellschafters bei Nichtaufnahme1407 oder Aufgabe der aktiven Mitarbeit1408 und das Interesse am Verbleib von
Seniorpartnern in Sozietäten1409 sogar Anhaltspunkte dafür, dass die bloße Berufszugehörigkeit eines Partners ausreichend sei.1410
Folglich ist die konkrete Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft jedenfalls
dann nicht zu verneinen, wenn ein Zusammenschluss in der LLP zum Zwecke der
gemeinsamen Berufsausübung vorliegt und die Mitglieder tatsächlich aktiv ihren
Beruf ausüben. Mithin ist bei der in dieser Arbeit zu untersuchenden aktiven Berufsausübung durch Rechtsanwälte in der LLP die Vergleichbarkeit von LLP und
Partnerschaft nicht zu verneinen. Im Ergebnis begründet dieses Kriterium keinen
Ausschluss der Vergleichbarkeit der drei Gesellschaftsformen.
8. Vorhandensein von mindestens zwei Gesellschaftern
a) GmbH
Die GmbH darf als Einmann-Gesellschaft gegründet und auch infolge späterer Vereinigung der Geschäftsanteile in einer Hand geführt werden.1411
1405 Siehe auch die Diskussion oben Teil 2 C V 3 d) bb), cc).
1406 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 7; a. A. Henssler/Prütting/Henssler, § 1 PartGG
Rdnr. 11 m. w. N.; M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 1 PartGG Rdnr. 89ff. befürwortet eine sehr
weite Auslegung des Begriffs der Ausübung ; Ebenroth/Boujong/Soost/Seibert, § 1 PartGG
Rdnr. 5f. verweist darauf, dass der Gesetzeswortlaut unscharf sei und, dass ein gesetzlicher
Ausscheidensgrund nicht bereits bei Aufgabe der aktiven Mitarbeit, sondern erst bei Verlust
der Berufszulassung gegeben sei, schließt jedoch eine von vornherein geplante Beteiligung
ohne Mitarbeit aus; Henssler, § 1 PartGG Rdnr. 23ff. spricht sich gleichfalls dafür aus, den
Begriff der Berufsausübung weit auszulegen und stellt klar, dass aufgrund fehlender Kontrollmöglichkeiten bei einer Aufgabe der aktiven Mitwirkung ein Verbleib als Partner faktisch möglich sei, die Vereinbarung einer von Anfang an intendierten stillen Beteiligung jedoch rechtlich unzulässig sei.
1407 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 9 stellt darauf ab, dass zwar im Augenblick des
Abschlusses des Partnerschaftsvertrages oder der Aufnahme eines Partners die Absicht zur
Ausübung bestanden haben muss, es jedoch unschädlich sei, wenn in der Folgezeit keine
Aufnahme der Tätigkeit erfolge.
1408 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 8f.
1409 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 10f.
1410 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 13.
1411 § 1 GmbHG; zur späteren Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand vgl. Schmidt,
S. 1245f.
177
b) Partnerschaftsgesellschaft
Im Fall der Partnerschaft ist nicht nur im Gründungsstadium der Zusammenschluss
von mindestens zwei Gesellschaftern erforderlich. Eine sog. Einmann-
Partnerschaftsgesellschaft ist nicht zulässig.1412 Wenn der letzte Mitgesellschafter
wegfällt, erlischt die Partnerschaft ohne Liquidation und es tritt Gesamtrechtsnachfolge ein.1413
c) LLP
Zur Gründung der LLP sind mindestens zwei members erforderlich.1414 Die LLP
kann nicht als one-man LLP 1415 geführt werden.1416 Wenn die Geschäfte der
LLP von dem einzigen verbleibenden Mitglied wissentlich mehr als sechs Monate
lang geführt werden, trifft diesen Gesellschafter die persönliche Haftung für die
Gesellschaftsschulden.1417 Schließlich kann die gerichtliche Auflösung erfolgen,
wenn weniger als zwei members vorhanden sind.1418
d) Vergleichende Analyse
Somit ist die Vergleichbarkeit von Partnerschaft und LLP hinsichtlich der Erforderlichkeit von mindestens zwei Gesellschaftern nicht nur zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung1419 gegeben. Vielmehr kann bei beiden Gesellschaften die spätere
Reduktion auf ein Mitglied zur Auflösung führen. Dies stellt einen signifikanten
Unterschied zwischen LLP und GmbH dar und belegt, wie bei der Partnerschaft,
eine personengesellschaftliche Ausprägung der LLP.1420
1412 § 1 Abs. 1 PartGG; Schmidt, S. 1881; Henssler/Prütting/Henssler, Einl. PartGG Rdnr. 4.
1413 BGH, Urt. v. 10.12.1990 II ZR 256/89, BGHZ 113, 132, 133f.; Schmidt, S. 1883, S. 1304f.
1414 S. 2 (1) (a) LLPA 2000.
1415 Morse, Rdnr. 9.12.
1416 Morse, Rdnr. 9.12.
1417 Finch/Freedman, JBL 2002, 475, 500; reg. 4, Schedule 2 LLP Regulations 2001, s. 24 CA
1985; diese Regelung entfällt im CA 2006, so dass durch Schedule 3, Ziff. 3 Draft LLP (Application of Companies Act 2006) Regulations 2009 die Schaffung einer entsprechenden Regelung in den LLPA 2000 als s. 4 (3A) LLPA 2000 geplant wird.
1418 Reg. 5, Schedule 3 LLP Regulations 2001, s. 122 (1) IA 1986; Morse, Rdnr. 9.12.
1419 Siehe oben Teil 2 C V 3 d) aa).
1420 Siehe auch oben Teil 2 C V 3 d) aa).
178
9. Rolle der Gesellschafter und Geschäftsführung
a) GmbH
Die GmbH ist dadurch charakterisiert, dass sie körperschaftlich organisiert ist.1421
Sie muss über zwei notwendige Organe verfügen, die Gesamtheit der Gesellschafter1422 als oberstes Organ der Willensbildung und die Geschäftsführer1423 als Handlungsorgan.1424 Grundsätzlich ist die Geschäftsführung Aufgabe der Geschäftsführer.1425 Fremdorganschaft ist möglich.1426 Es liegt Gesamtgeschäftsführung vor,
sofern in der Satzung nicht anderes geregelt ist.1427
Bestimmte Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Gesellschafter. Ihr
Aufgabenkreis umfasst insbesondere die in § 46 GmbHG geregelten Befugnisse,
welche teilweise in den gegenständlichen Bereich der Geschäftsführung eingreifen.1428 Zu diesen Befugnissen zählen z. B. die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Bestellung von Prokuristen.1429 Darüber hinaus kann in der Satzung die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung in Bezug auf bestimmte Entscheidungen vorgesehen werden.1430 Ergänzend können Gesellschafterbeschlüsse allgemeine
Schranken aufstellen oder in konkreten Angelegenheiten Weisungen für die einzelnen Geschäftsführungsentscheidungen enthalten.1431
Zusätzlich sind die Gesellschafter zwingend für die Satzungsänderung1432 und
qualifizierte Satzungsänderungen, wie z. B. Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung1433, die Auflösung1434 und die Einforderung von Nachschüssen1435 zuständig.1436 Für die Abstimmung der Gesellschafter gilt in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung, dass nach Geschäftsanteilen abgestimmt wird.1437 Für Gesellschafterbeschlüsse gilt das Mehrheitsprinzip.1438 Eine qualifizierte Mehrheit ist
1421 Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241.
1422 §§ 45ff. GmbHG.
1423 §§ 6, 35ff. GmbHG.
1424 Hueck/Windbichler, S. 222; Schmidt, S. 994.
1425 Es ist streitig, ob die Geschäftsführer bei ungewöhnlichen Geschäften eine Entscheidung der
Gesellschafterversammlung herbeiführen müssen (Vorlagepflicht); zum Streit s. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 37 Rdnr. 7.
1426 § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG; Schmidt, S. 1071.
1427 Hueck/Windbichler, S. 224.
1428 Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 37 GmbHG Rdnr. 4.
1429 § 46 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 GmbHG; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 37 GmbHG
Rdnr. 4.
1430 Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 37 GmbHG Rdnr. 15ff.
1431 Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 37 GmbHG Rdnr. 18ff.
1432 § 53 GmbHG.
1433 Baumbach/Hueck/Zöllner, § 46 GmbHG Rdnr. 72.
1434 § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.
1435 § 26 Abs. 1 GmbHG.
1436 Siehe ausführlich: Baumbach/Hueck/Zöllner, § 46 GmbHG Rdnr. 72ff.
1437 § 47 Abs. 2 GmbHG; Hueck/Windbichler, S. 226, 235.
1438 § 47 Abs. 1 GmbHG.
179
unter anderem für Satzungsänderungen1439 und die Auflösung1440 erforderlich.1441
Ferner ist bei einer Satzungsänderung1442 oder ähnlichen Entscheidungen, wie z. B.
bei einer Verschmelzung, die notarielle Beurkundung des Beschlusses erforderlich.1443
b) Partnerschaftsgesellschaft
Bei der Partnerschaft richtet sich das Innenverhältnis, mithin auch die Geschäftsführung, nach dem Partnerschaftsvertrag.1444 Dies entspricht der im Personengesellschaftsrecht üblichen extensiven Vertragsfreiheit.1445 Eine Einschränkung gilt insofern als ein Partner nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden kann,
soweit die Berufsausübung betroffen ist.1446 Diese Einschränkung dient der Wahrung
der Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit der Berufsausübung, wie es in
§ 43 a Abs. 1 BRAO gefordert wird.1447 Ferner wird der Grundsatz der aktiven Mitarbeit aller Partner verwirklicht.1448 Denn ein völliger Ausschluss von der Geschäftsführung würde die bloße Kapitalbeteiligung ermöglichen.1449 Bei Freiberuflern wird
eine Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Partner nur selten erfolgen.1450
Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, sind die Bestimmungen der OHG entsprechend anzuwenden.1451 Es gilt, wie bei der OHG1452, das Prinzip der Selbstorganschaft.1453 Jeder Gesellschafter ist im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb1454 zur
Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet1455, wobei Einzelgeschäftsführung1456
vorgesehen ist. Für außergewöhnliche Geschäfte1457 ist ein Beschluss sämtlicher
1439 § 53 Abs. 2 GmbHG.
1440 § 60 Abs. 1 Nr. 2.
1441 Für weitere Beispiele s. Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 23.
1442 § 53 Abs. 2 GmbHG.
1443 Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 28 u. § 53 Rdnr. 37.
1444 § 6 PartGG; Henssler/Prütting/Henssler, § 6 PartGG Rdnr. 1; MünchHdb. GesR I/Salger,
§ 41 Rdnr. 1; BT-Drucks. 12/6152, S. 15.
1445 Schmidt, S. 1882.
1446 § 6 Abs. 1 u. Abs. 2 PartGG.
1447 BT-Drucks. 12/6152, S. 15; Henssler/Prütting/Henssler, § 6 PartGG Rdnr. 5.
1448 BT-Drucks. 12/6152; S. 15; Henssler/Prütting/Henssler, § 6 PartGG Rdnr. 5.
1449 BT-Drucks. 12/6152; S. 15.
1450 M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 6 PartGG Rdnr. 42.
1451 § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG i. V. m. §§ 110-116 Abs. 2, §§ 117-119 HGB.
1452 Hueck/Windbichler, S. 118.
1453 Henssler/Prütting/Henssler, § 6 PartGG Rdnr. 6; BT-Drucks. 12/6152, S. 15.
1454 § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG i. V. m. § 116 Abs. 1 HGB.
1455 § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG i. V. m. § 110 Abs. 1 HGB.
1456 § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG i. V. m. § 115 Abs. 1 HGB.
1457 Zu diesem Begriff siehe Baumbach/Hopt/Hopt, § 116 Rdnr. 2.
180
Gesellschafter bzw. Gesamtgeschäftsführung vorgesehen.1458 Ein außergewöhnliches Geschäft ist ein Geschäft, dessen Inhalt Ausnahmecharakter aufweist, z. B.
weil eine tief greifende Veränderung der Organisation oder des Betriebes erfolgen
soll, oder weil es besonders risiko- oder umfangreich erscheint.1459
Von diesen Maßnahmen der Geschäftsführung sind die Grundlagengeschäfte zu
trennen.1460 Grundlagengeschäfte sind nicht Teil der Geschäftsführung.1461 Zu den
Grundlagengeschäften zählen die Änderung des Partnerschaftsvertrages, die Auflösung und die Feststellung des Jahresabschlusses.1462 Stellt die Maßnahme eine Änderung des Partnerschaftsvertrages dar, z. B. die Aufnahme eines Partners1463, ist die
Schriftform zu wahren.1464 Für jede Beschlussfassung ist nach der gesetzlichen Ausgangslage die Zustimmung aller zur Mitwirkung berufenen Partner erforderlich.1465
Für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen1466 und Grundlagengeschäfte
ist Einstimmigkeit aller Gesellschafter erforderlich.1467 Doch können im Partnerschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zugelassen werden1468, wobei der Bestimmtheitsgrundsatz zu wahren ist.1469 Im Zweifel ist die Mehrheit nach Köpfen zu berechnen.1470 Eine abweichende Vereinbarung, z. B. über eine Abstimmung nach Anteilen, ist möglich.1471
c) LLP
Im Fall der LLP sieht das Gesetz keine Unterscheidung zwischen Gesellschafter und
Geschäftsführer vor.1472 Im Gegensatz zur company erfolgt im Innenverhältnis keine
Aufteilung in die Positionen von shareholders und directors.1473 Vielmehr können
die Mitglieder das Innenverhältnis frei gestalten.1474 Dies gilt für Geschäftsleitung,
1458 § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG i. V. m. § 116 Abs. 2 HGB; M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 6 PartGG
Rdnr. 39ff.; Henssler/Prütting/Henssler, § 6 PartGG Rdnr. 3; MünchHdb. GesR I/Salger, § 41
Rdnr. 15.
1459 M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 6 PartGG Rdnr. 39.
1460 M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 6 PartGG Rdnr. 39.
1461 Baumbach/Hopt/Hopt, § 116 HGB Rdnr. 3; M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 6 PartGG Rdnr. 41;
MünchHdb. GesR I/Salger, § 41 Rdnr. 21.
1462 M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 6 PartGG Rdnr. 41.
1463 M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 6 PartGG Rdnr. 82.
1464 Michalski/Römermann, § 6 PartGG Rdnr. 27; MünchHdb. GesR I/Salger, § 41 Rdnr. 21.
1465 § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG i. V. m. § 119 Abs. 1 HGB.
1466 § 116 Abs. 2 HGB.
1467 Baumbach/Hopt/Hopt, § 119 HGB Rdnr. 1.
1468 Baumbach/Hopt/Hopt, § 119 HGB Rdnr. 34.
1469 M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 6 PartGG Rdnr. 85f.; Henssler, § 6 PartGG Rdnr. 88.
1470 § 119 Abs. 2 HGB; Michalski/Römermann, § 6 Rdnr. 32.
1471 Michalski/Römermann, § 6 PartGG Rdnr. 32.
1472 Whittaker/Machell, S. 103.
1473 Whittaker/Machell, S. 2.
1474 S. 5 LLPA 2000; Cross, JBL 2003, 268, 278.
181
Entscheidungsfindung und Stimmverteilung.1475 Die members können durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung das Innenverhältnis gestalten.1476 Ein
solches agreement kann mündlich vereinbart werden.1477 Ferner kann eine ausdrückliche oder stillschweigende Abänderung erfolgen.1478
In Ermangelung einer Vereinbarung gilt die einschlägige default provision, die
s. 24 (5) PA 1890 wiedergibt und vorsieht, dass jedes Mitglied geschäftsführungsbefugt ist.1479 Bei gewöhnlichen Geschäftsangelegenheiten genügt die einfache Mehrheit der Mitglieder.1480 Grundsatzentscheidungen müssen einstimmig getroffen werden.1481 Insofern entspricht die für die LLP geltende default provision1482 der für die
partnership geltenden s. 24 (8) PA 1890.1483 Mithin gelten die Grundsätze des partnership law.1484 Daher besteht bei gewöhnlichen Geschäften Alleingeschäftsführungsbefugnis.1485 Jedem Gesellschafter steht ein Widerspruchsrecht zu, das zu einer
Entscheidung durch die einfache Mehrheit führt, wobei vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Köpfen abgestimmt wird.1486
Die default provision1487 fasst hinsichtlich des Einstimmigkeitserfordernisses eine
Unterscheidung zwischen gewöhnlichen bzw. alltäglichen Entscheidungen und solchen, die als Grundsatzentscheidungen das Wesen des Unternehmens selbst betreffen, ins Auge.1488 Dabei ist davon auszugehen, dass unter Rückgriff auf die in Bezug
auf die partnership vorgenommenen Erwägungen das Erfordernis der Einstimmigkeit in all jenen Fällen besteht, die als Grundsatzentscheidungen den Kern der Gesellschaft betreffen, wie z. B. die Aufnahme eines neuen Gesellschafters oder der
Verkauf eines substantiellen Teils des Unternehmens.1489
Je nach Sachlage ist zu entscheiden, ob eine Angelegenheit the running or the
structure of the firm 1490 (den laufenden Geschäftsbetrieb oder die Struktur des
Unternehmens) betrifft.1491 Auch die Änderungen des eingetragenen Sitzes oder des
Namens der LLP sind nicht als gewöhnliche Geschäftsangelegenheiten anzusehen.1492 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Gewinnbeteiligung oder andere
1475 S. 5 (1) (a) LLPA 2000; Ziff. 17 Explanatory Notes to LLPA 2000; Whittaker/Machell,
S. 167f.
1476 Morse, Rdnr. 9.15; siehe die Definition eines LLP agreement in reg. 2 LLP Regulations 2001.
1477 Whittaker/Machell, S. 104.
1478 Whittaker/Machell, S. 104.
1479 Reg. 7 (3) LLP Regulations 2001; Morse, Rdnr. 9.35.
1480 Reg. 7 (6) LLP Regulations 2001; vgl. s. 24 (8) PA 1890.
1481 Reg. 7 (6) LLP Regulations 2001; vgl. s. 24 (8) PA 1890.
1482 Reg. 7 (6) LLP Regulations 2001.
1483 Morse, Rdnr. 9.38; Whittaker/Machell, S. 168.
1484 Morse, Rdnr. 9.32ff.
1485 Heinemann, S. 30f.
1486 Heinemann, S. 30f.
1487 Reg. 7 (6) LLP Regulations 2001.
1488 Morse, Rdnr. 9.38.
1489 Morse, Rdnr. 9.38, Rdnr. 5.25.
1490 Morse, Rdnr. 5.25.
1491 Morse, Rdnr. 9.38, Rdnr. 5.25.
1492 Whittaker/Machell, S. 168.
182
Aspekte, die nur die Innenbeziehung zwischen den Gesellschaftern betreffen, nicht
als Angelegenheiten, die mit dem Geschäft zusammenhängen ( ordinary matters
connected with the business 1493), einzuordnen sind.1494 Die Gesellschafter können
die Geschäftsführung frei regeln. Beispielsweise kann die Geschäftsführung einem
management committee 1495 übertragen werden.1496 Die Einzelheiten können im
LLP agreement geregelt werden.1497 Mithin steht es den Mitgliedern frei, die interne
Struktur derjenigen einer company nachzuempfinden.1498
d) Vergleichende Analyse
Die gesetzliche Ausgangslage bei LLP und Partnerschaft ist vergleichbar, weil die
Geschäftsführung durch die Gesellschafter selbst erfolgt, alle Gesellschafter zur
Geschäftsführung berechtigt sind und in der Regel Einzelgeschäftsführung vorgesehen ist. Die Geschäftsführung durch die Gesellschafter ist ein starker Kontrast zur
GmbH. Demgegenüber ist bei der GmbH die Bestellung von Geschäftsführern, die
nicht Gesellschafter sein müssen, vorgeschrieben. Zudem ist bei der GmbH die
Gesamtgeschäftsführung vorgesehen.
Bei der Partnerschaft ist für außergewöhnliche Geschäfte oder Grundlagengeschäfte, die keine Angelegenheiten der Geschäftsführung sind, Einstimmigkeit vorgesehen, wobei nach Köpfen abgestimmt wird. Dies gleicht der Unterscheidung bei
der LLP, wo die Einstimmigkeit der Entscheidung erforderlich ist, wenn es um
Maßnahmen geht, welche die Struktur des Geschäfts bzw. Grundlagen der Gesellschaft betreffen. Auch bei der GmbH ist bei bestimmten grundlegenden Entscheidungen ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, jedoch wird nach Geschäftsanteilen
abgestimmt und eine (qualifizierte) Mehrheit genügt.
Die aufgezeigten Unterschiede zwischen LLP und GmbH können in gewissen
Grenzen aufgrund abweichender Vereinbarungen abgeschwächt werden. Ferner ist
problematisch, dass bei der Partnerschaft ein Ausschluss von der Geschäftsführung,
soweit die Berufsausübung betroffen ist, nicht zulässig ist. Bei GmbH und LLP ist
keine vergleichbare Regelung vorhanden, so dass eventuell nur eine Vergleichbarkeit von LLP und GmbH in Frage kommt.
Zu § 6 Abs. 2 PartGG wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt:
Ein partnerschaftsvertraglicher Ausschluss einzelner Partner vom Hauptinhalt ihrer Geschäftsführung, nämlich ihrer freien Berufsausübung, stünde zum einen im Widerspruch zur
grundsätzlichen Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Freiberuflers und zum ande-
1493 Reg. 7 (6) LLP Regulations 2001.
1494 Whittaker/Machell, S. 168.
1495 Whittaker/Machell, S. 167.
1496 Whittaker/Machell, S. 167.
1497 Whittaker/Machell, S. 166f.
1498 Finch/Freedman, JBL 2002, 475, 489.
183
ren zum Grundsatz der aktiven Mitarbeit aller Partner; ein vollständiger Ausschluss von der
Geschäftsführung würde im Ergebnis die Möglichkeit einer bloßen Kapitalbeteiligung eröffnen. 1499
Auch der Ausschluss der Kapitalbeteiligung wird an anderer Stelle mit dem Wesen der freien Berufe und der Prämisse, dass der Partner seinen Beruf in eigener
Verantwortung ausüben soll, in Zusammenhang gebracht.1500
Dies zeigt, dass dieser Regelung insbesondere berufsrechtliche Erwägungen
zugrunde liegen. Daher ist es sachgerecht, in Fortführung der herausgearbeiteten
Grundsätze1501 jedenfalls dann eine Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft
nicht abzulehnen, wenn die konkrete Ausgestaltung der LLP keinen Ausschluss von
der Geschäftsführung, soweit die Berufsausübung betroffen ist, vorsieht.
Insgesamt sind die gesetzlichen Ausgangslagen von LLP und Partnerschaft vergleichbar und heben sich von der gesetzlichen Regelung der GmbH ab. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich der Geschäftsführung durch die Gesellschafter, der Abstimmung nach Köpfen und des Einstimmigkeitserfordernisses bei grundlegenden
Entscheidungen. Dieses Ergebnis kann durch vertragliche Ausgestaltung relativiert
werden. Wenn eine LLP mit einem management committee 1502 ausgestattet wird,
drängt sich eine Ähnlichkeit mit der Geschäftsführung bei der GmbH auf. Aber auch
die Partnerschaftsgesellschaft kann in bestimmten Grenzen kapitalistisch ausgestaltet werden. Mithin besteht die Möglichkeit, eine personalistische Ausgestaltung von
Kapitalgesellschaften bzw. eine kapitalistische Ausformung bei Personengesellschaften1503 zu erreichen. Im Ergebnis ist die Rolle der Gesellschafter und die Geschäftsführung bei den gesetzlichen Prototypen von LLP und Partnerschaft vergleichbar.
10. Gewinnbeteiligung
a) GmbH
Im Fall der GmbH haben die Gesellschafter einen Anspruch auf einen Anteil am
Bilanzgewinn, wobei sich die Verteilung nach den Geschäftsanteilen bestimmt.1504
Jedoch ist es möglich, in der Satzung einen anderen Verteilungsmaßstab vorzusehen.1505 Durch den Ergebnisverwendungsbeschluss der Gesellschafter entsteht der
Dividendenanspruch.1506
1499 BT-Drucks. 12/6152, S. 15.
1500 BT-Drucks. 12/6152, S. 7.
1501 Siehe oben Teil 2 C V 3 d) bb), cc), 7 d).
1502 Whittaker/Machell, S. 167.
1503 Siehe oben Teil 2 C IV 2, 3.
1504 § 29 GmbHG; siehe Hueck/Windbichler, S. 233f.
1505 Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 29 Rdnr. 52; Hueck/Windbichler, S. 233.
1506 § 46 Nr. 1 GmbHG; s. Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 29 GmbHG Rdnr. 38, 48f.;
Hueck/Windbichler, S. 233.
184
b) Partnerschaftsgesellschaft
Hinsichtlich der Gewinnverteilung können im Partnerschaftsvertrag Regelungen
getroffen werden. Dementsprechend können bei der Partnerschaft die Dauer der
Zugehörigkeit1507 oder die individuelle Leistung des Partners1508 bzw. der jeweils
erzielte Umsatz1509 als Kriterien herangezogen werden.1510 Im Übrigen findet das
Recht der GbR subsidiär Anwendung.1511 Daher sind die Partner, sofern der Partnerschaftsvertrag keine anderweitige Regelung trifft, gleichermaßen am Gewinn beteiligt.1512 Der Anspruch auf Gewinnentnahme wird mit Feststellung des Gewinns
durch Gesellschafterbeschluss fällig.1513
c) LLP
Bei der LLP wird die Gewinnverteilung grundsätzlich im LLP agreement geregelt.
Andernfalls greift die default rule1514 (Auffangbestimmung), wonach alle members
zu gleichen Teilen am Gewinn beteiligt sind. Dabei setzt die default rule1515 im
Zweifel vorbehaltlich einer abweichenden Regelung einen Beschluss über die Gewinnverteilung voraus.1516 Im LLP agreement kann von der Verteilung nach Köpfen
abgewichen werden.1517 Um die Gewinnverteilung zu ermöglichen, hat die Feststellung des Gewinnes im Jahresabschluss zu erfolgen.1518
d) Vergleichende Analyse
Eine Gemeinsamkeit weisen alle drei Gesellschaften insoweit auf, als nach der gesetzlichen Ausgangslage ein gewisses Maß an Formalisierung der Gewinnverteilung
vorgesehen ist. Ferner folgt aus der gesetzlichen Ausgangslage eine Äquivalenz von
LLP und Partnerschaft insoweit, als die Partner unabhängig von der Größe des Geschäftsanteils gleichermaßen am Gewinn beteiligt sind. Hingegen orientiert sich bei
1507 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 131; M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 6 Rdnr. 29.
1508 Michalski/Römermann, § 1 PartGG Rdnr. 131.
1509 M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 6 PartGG Rdnr. 29.
1510 M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 6 PartGG Rdnr. 29.
1511 BT-Drucks. 12/6152, S. 21; § 1 Abs. 4 PartGG.
1512 § 1 Abs. 4 PartGG i. V. m. §§ 721 Abs. 2, 722 BGB; MünchHdb. GesR I/Salger, § 42
Rdnr. 1f.
1513 § 6 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 119 HGB; M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 7 PartGG Rdnr. 26ff.,
31.
1514 S. 7 (1) LLP Regulations 2001.
1515 S. 7 (1) LLP Regulations 2001.
1516 Whittaker/Machell, S. 163.
1517 Whittaker/Machell, S. 107.
1518 Whittaker/Machell, S. 163; Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1240.
185
der GmbH die Verteilung des Gewinnes an den Geschäftsanteilen. Allerdings können entsprechende Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen der drei Gesellschaftsformen eine äquivalente Methode der Gewinnverteilung vorsehen. Im Ergebnis ist bei gesetzlicher Ausgestaltung der Gewinnverteilung eine unmittelbare Vergleichbarkeit von Partnerschaft und LLP gegeben.
11. Anteilsübertragung
a) GmbH
Bei der GmbH sind die Geschäftsanteile grundsätzlich frei veräußerlich.1519 Dabei
bedürfen das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft der notariellen Beurkundung.1520 Allerdings kann durch den Gesellschaftsvertrag die Abtretung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere der Genehmigung der Gesellschaft, abhängig
gemacht werden.1521 Bei Vereinbarung einer sog. Vinkulierungsklausel handelt es
sich um einen gebundenen Geschäftsanteil.1522
b) Partnerschaftsgesellschaft
Das Gesetz sieht bei der Partnerschaft eine Anteilsübertragung nicht explizit vor.1523
Hinsichtlich der Anteilsübertragung gelten die zu den Personengesellschaften entwickelten Grundsätze.1524 Dementsprechend ist eine Übertragung nur mit Zustimmung
aller Partner oder aufgrund einer Regelung im Partnerschaftsvertrag möglich.1525
Allerdings muss der potentielle neue Anteilseigner ein tauglicher Partner nach § 1
Abs. 1 u. 2 PartGG sein.1526
1519 § 15 Abs. 1 GmbHG.
1520 § 15 Abs. 3 u. 4 GmbHG; siehe auch BGH, Urt. v. 8.5.2007 VIII ZR 235/06, ZIP 2007,
1155, 1156.
1521 § 15 Abs. 5 GmbHG.
1522 Schmidt, S. 1047.
1523 Henssler/Prütting/Henssler § 9 PartGG Rdnr. 31.
1524 BT-Drucks. 12/6152, S. 21; BT-Drucks. 12/6152, S. 21.
1525 BGH, Urt. v. 28.4.1954 II ZR 8/53, BGHZ 13, 179, 185f.; BGH, Urt. v. 11.4.1957 II ZR
182/55, BGHZ 24, 106, 114; MünchHdb. GesR I/Salger, § 42 Rdnr. 6; Henssler/Prütting/Henssler, § 9 PartGG Rdnr. 31; Schmidt, S. 1883.
1526 Henssler/Prütting/Henssler, § 9 PartGG Rdnr. 31; BT-Drucks. 12/6152, S. 21.
186
c) LLP
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil
(share) an der LLP hat.1527 Ferner folgt aus s. 7 (1) (d) LLPA 2000, dass dieser Anteil möglicherweise übertragbar ist.1528 In Ermangelung einer abweichenden vertraglichen Abrede darf der Zessionar weder in die Geschäftsführung noch in den sonstigen Geschäftsbetrieb eingreifen.1529 Der Übergang des Anteils als economic interest
erfolgt ohne gleichzeitige Übertragung des mit dem Status eines member einhergehenden Anrechts auf Beteiligung an der Geschäftsleitung ( management
interest ).1530 Folglich können die Geschäfte der LLP unverändert weiter geführt
werden. Eine anderweitige Regelung kann vereinbart werden.1531 Die default rule
sieht vor, dass eine Anteilsübertragung der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf.1532
d) Vergleichende Analyse
Die gesetzliche Ausgangslage, mithin der Ausschluss der Übertragbarkeit sowie die
Möglichkeit einer Übertragung bei entsprechender Vereinbarung, ist bei Partnerschaft und LLP vergleichbar. Demgegenüber ist bei der GmbH die freie Übertragbarkeit die Regel. Es ist eine Vinkulierung notwendig, um dies auszuschließen.
Ferner ist nur bei der GmbH die notarielle Beurkundung der Anteilsübertragung
erforderlich. Somit ähneln sich die gesetzlichen Ausgangslagen bei LLP und Partnerschaft.
Problematisch ist allerdings, dass bei der Partnerschaft nur die Übertragung an einen tauglichen Partner nach § 1 Abs. 1 u. 2 PartGG in Frage kommt. Dieses Erfordernis sichert die Beachtung der im Gründungsstadium zu erfüllenden Vorgabe, dass
nur natürliche Personen, die Angehörige freier Berufe sind, Partner werden dürfen,
während des Bestehens der Partnerschaft ab und verhindert eine Umgehung der
Gründungsvorschriften durch spätere Anteilsübertragung. Doch kann vorliegend aus
dieser Regel kein Ausschluss der Vergleichbarkeit mit der LLP hergeleitet werden,
weil es um den beruflichen Zusammenschluss von Rechtsanwälten geht. Bei Wahrung der aus berufsrechtlichen Aspekten resultierenden Vorgabe ist eine Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft nicht zu verneinen.1533 Insgesamt ist bei Abstellen auf die gesetzliche Ausgangslage eine Vergleichbarkeit der LLP mit der Partnerschaft, nicht aber mit der GmbH gegeben.
1527 Whittaker/Machell, S. 93, u. a. unter Berufung auf s. 7 (1) (d) LLPA 2000.
1528 Whittaker/Machell, S. 94.
1529 S. 7 (2) LLPA 2000; Whittaker/Machell, S. 94.
1530 Whittaker/Machell, S. 94.
1531 Whittaker/Machell, S. 94.
1532 Reg. 7 (5) LLP Regulations 2001.
1533 Siehe auch oben Teil 2 C V 3 d) bb), cc) u. Teil 2 C V 7 d).
187
12. Vertretung
a) GmbH
Die Vertretung der GmbH erfolgt durch ihre Geschäftsführer im Wege der Gesamtvertretung, sofern nichts anderes vereinbart wird.1534 Die Geschäftsführer sind im
Innenverhältnis durch Weisungen pflichtgebunden.1535 Im Außenverhältnis ist ihre
organschaftliche Vertretungsmacht grundsätzlich nicht beschränkbar.1536 Bei Missbrauch der Vertretungsmacht kann eine Außenwirkung der Beschränkung eintreten.1537 Diesbezüglich hat der BGH bekräftigt, dass eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, bei Erkennbarkeit für den Vertragspartner zu einer
Beschränkung der Vertretungsmacht wegen deren Missbrauchs führt, ohne dass es
darauf ankommt, ob der Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft handelt.1538
b) Partnerschaftsgesellschaft
Hinsichtlich der Vertretung der Partnerschaft nach außen gilt das Recht der OHG
entsprechend.1539 Grundsätzlich hat jeder Partner Einzelvertretungsmacht, wenn
nicht Gesamtvertretung vereinbart wird.1540 Bis zur Eintragung der Gesamtvertretung ins Partnerschaftsregister kann der Rechtsverkehr auf die Einzelvertretungsbefugnis vertrauen.1541 Ferner können einzelne Partner von der Vertretungsbefugnis
ausgeschlossen werden, da § 6 Abs. 2 PartGG keine Anwendung findet.1542 Aufgrund des Grundsatzes der Selbstorganschaft ist es unzulässig, alle Partner von der
Vertretung auszuschließen.1543 Eine Beschränkung der Vertretungsmacht ist gegen-
1534 § 35 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GmbHG.
1535 § 37 Abs. 1 GmbHG; Schmidt, S. 1075.
1536 § 37 Abs. 2 GmbHG; eine Ausnahme gilt, wenn der Geschäftsführer die Beschränkung im
Innenverhältnis als Vorbehalt in das Geschäft einbringt. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Zustimmungsvorbehalt im Außenverhältnis zum Vertragsgegenstand erhoben wird. Der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 GmbHG wird durch den Aspekt des Verkehrsschutzes begrenzt, welcher bei derartigen Abreden keine Relevanz gewinnt, s. BGH, Urt. v. 23.6.1997
II ZR 353/95, NJW 1997, 2678, 2678f.
1537 Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 37 GmbHG Rdnr. 37ff.
1538 BGH, Urt. v. 19.6.2006 II ZR 337/05, GmbHR 2006, 876.
1539 § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. §§ 125 Abs. 1 u. 2, 126, 127 HGB.
1540 § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 125 Abs. 2 HGB.
1541 § 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 15 HGB; M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 7 PartGG Rdnr. 30.
1542 M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 7 PartGG Rdnr. 27; Ebenroth/Boujong/Joost/Seibert, § 7 PartGG
Rdnr. 5; a. A. Michalski/Römermann § 7 PartGG Rdnr. 17.
1543 Ebenroth/Boujong/Joost/Seibert § 7 PartGG Rdnr. 5.
188
über Dritten unwirksam.1544 Die organschaftliche Vertretung ist durch den Missbrauch der Vertretungsmacht begrenzt.1545
c) LLP
Hinsichtlich der Vertretung der LLP gilt gemäß s. 6 (1) LLPA 2000, dass alle Gesellschafter Vertreter (agents) der LLP mit Einzelvertretungsbefugnis sind.1546 Eine
Ausnahme gilt gemäß s. 6 (2) LLPA 2000 dann, wenn das Mitglied im Innenverhältnis nicht zur Vornahme des Geschäfts autorisiert war. Allerdings wird die LLP
nur dann nicht verpflichtet, wenn der Geschäftspartner über dieses Fehlen der Vertretungsmacht Bescheid wusste oder bei Vertragsschluss nicht davon ausging, dass
er mit einem Mitglied einer LLP verhandelte.1547
d) Vergleichende Analyse
Augenscheinlich verbindet LLP und Partnerschaft, dass sie von den Gesellschaftern
nach außen vertreten werden und nach der gesetzlichen Ausgangslage Einzelvertretungsbefugnis besteht. Demgegenüber sind bei der GmbH nicht die Gesellschafter,
sondern die Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft befugt und es gilt der
Grundsatz der Gesamtvertretung. Bei allen drei Gesellschaften ist die Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht beschränkbar, sofern der Dritte gutgläubig ist. Insgesamt ähnelt die LLP aufgrund der Vertretung durch die Gesellschafter mehr der
Partnerschaft.
13. Haftung
a) GmbH
Da die GmbH eine juristische Person ist, gilt das Trennungsprinzip. Somit haften
nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft gegenüber den Gläubigern.1548 Nur
1544 § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. §§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 1, Abs. 2 HGB; zur OHG s. BGH, Urt. v.
20.9.1962 II ZR 209/61, BGHZ 38, 26, 33ff.; M/GvW/H/L/W/Meilicke, § 7 PartGG
Rdnr. 28; Ebenroth/Boujong/Joost/Seibert, § 7 PartGG Rdnr. 5; Henssler/Prütting/Henssler
§ 7 PartGG Rdnr. 5; BT-Drucks. 12/6152, S. 16.
1545 Baumbach/Hopt/Hopt, § 126 HGB Rdnr. 11; MünchKomm/Schmidt, HGB I, § 126 HGB
Rdnr. 20ff.; zur OHG s. BGH, Urt. v. 27.3.1985 VIII ZR 5/84, BGHZ 94, 132, 138ff.
1546 Ss. 1, 6 (1) LLPA 2000.
1547 S. 6 (2) LLPA 2000.
1548 § 13 Abs. 2 GmbHG; Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 13 GmbHG Rdnr. 8;
Hueck/Windbichler, S. 25, S. 36, S. 191.
189
bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kommt ausnahmsweise eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter in Betracht.1549 Der BGH stellt strenge Anforderungen an eine Haftung der Gesellschafter.1550 Die Einzelheiten der dogmatischen Begründungen und Einteilungen sind umstritten, wobei die Rechtsprechung fallweise
vorgeht.1551 In Betracht kommt z. B. die Vermögens- und Sphärenvermischung.1552
Die Haftungsbeschränkung ist ein Vorzug der GmbH.1553
b) Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft haftet als verselbstständigte Gesamthandsgesellschaft
für vertragliche Pflichtverletzungen.1554 Die Zurechnung des Verhaltens der Partner
erfolgt durch analoge Anwendung von § 31 BGB.1555 Daneben haftet die Partnerschaft für deliktische Handlungen der Partner analog § 31 BGB.1556 Die Partner
haften neben der Partnerschaft als Gesamtschuldner.1557 Dabei ist die Haftung der
Partner akzessorisch.1558 Der Partner kann neben persönlichen Einwendungen alle
Einwendungen erheben, die auch die Partnerschaft erheben könnte.1559 Eine Besonderheit stellt die neuartige Handelndenhaftung gemäß § 8 Abs. 2 PartGG dar.1560 Die
Akzessorietät der Gesellschafterhaftung wird durchbrochen und eine einzigartige
Form der Handelndenhaftung statuiert.1561 Im Wege der sog. Haftungskonzentration
haften nur diejenigen Rechtsanwälte, die fehlerhaft gehandelt haben.1562 Dies gilt für
alle Ansprüche wegen beruflicher Fehler.1563
1549 Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 13 GmbHG Rdnr. 10ff.; Hueck/Windbichler, S. 259ff.
1550 BGH, Urt. v. 30.1.1956 II ZR 168/54, BGHZ 20, 4, 11; BGH, Urt. v. 14.5.1974 VI ZR
8/73, NJW 1974, 1371, 1372; Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 13 GmbHG Rdnr. 11.
1551 Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 13 GmbHG Rdnr. 10f.
1552 Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 13 GmbHG Rdnr. 14f.
1553 Schmidt, S. 986.
1554 § 7 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 124 HGB.
1555 Henssler/Prütting/Henssler, § 8 PartGG Rdnr. 3.
1556 Henssler/Prütting/Henssler, § 8 PartGG Rdnr. 4.
1557 § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG.
1558 Henssler/Prütting/Henssler, § 8 PartGG Rdnr. 9; Schmidt, S. 1888 unter Berufung auf die in
§ 8 Abs. 1 S. 1 PartGG enthaltene Verweisung auf § 129 HGB.
1559 § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG i. V. m. § 129 HGB; Henssler/Prütting/Henssler, § 8 PartGG Rdnr. 9.
1560 Henssler/Prütting/Henssler, § 8 PartGG Rdnr. 17.
1561 Schmidt, S. 1888f.
1562 Henssler/Prütting/Henssler, § 8 PartGG Rdnr. 16.
1563 Henssler/Prütting/Henssler, § 8 PartGG Rdnr. 19; a. A. Michalski/Römermann, § 8 PartGG
Rdnr. 21, wonach eine Anwendbarkeit von § 8 Abs. 2 PartGG bei deliktischer Haftung ausgeschlossen ist.
190
c) LLP
Die Problematik der Gesellschafterhaftung aus tort wurde bereits aufgezeigt und es
wurde herausgearbeitet, dass eine generelle Haftung des Rechtsanwalts für berufliche Fehler nach den Grundsätzen der professional negligence besteht.1564 Mithin ist
bei Nutzung der LLP zur anwaltlichen Berufsausübung eine allgemeine Handelndenhaftung gegeben.1565 Die LLP haftet vertraglich und auch außervertraglich für
das Handeln ihrer Gesellschafter.1566
Schließlich könnte im Fall der LLP möglicherweise eine Gesellschafterhaftung
durch Übertragung des bei der company praktizierten rechtstechnischen Kunstgriffs
des piercing the corporate veil1567 z. B. bei Missbrauch der Rechtsform in Frage
kommen.1568 Dies entspricht der Durchgriffshaftung bei der GmbH1569. Doch bietet
die LLP, die von mindestens zwei Personen gegründet werden muss, insoweit wenig
Angriffsfläche.1570
d) Vergleichende Analyse
Zunächst scheint die allgemeine Haftungsabschottung durch die Zwischenschaltung
der juristischen Person sowohl bei der GmbH als auch bei der LLP zu bestehen.1571
In beiden Fällen kann nur in Ausnahmesituationen eine Durchgriffshaftung erwogen
werden, wobei bei der LLP höhere Anforderungen gestellt werden.1572 Hingegen
erfolgt bei der Partnerschaft die gesellschaftsrechtliche Anordnung einer akzessorischen Gesellschafterhaftung.1573
Nach einer Ansicht sollte man es bei der Analyse der gesellschaftsrechtlich vorgegebenen Haftungsverhältnisse belassen und darauf abstellen, dass sich eine deliktische Haftung im Fall der LLP von einer gesellschaftsrechtlich angeordneten Haftung nach § 8 Abs. 2 PartGG unterscheide.1574 Dann wäre eine Vergleichbarkeit der
Haftungsstruktur bei LLP und Partnerschaft auszuschließen.1575 Diese Auffassung
1564 Siehe oben Teil 1 E III 4 c).
1565 Siehe oben Teil 1 E III 4 c).
1566 Siehe die ausführliche Diskussion der einzelnen Voraussetzungen einer Haftung der LLP
oben Teil 1 D III 4 b), c).
1567 Siehe oben Teil 1 B II 2 e); vgl. auch Jones v. Lipman [1962] 1 WLR 832 (ChD).
1568 Whittaker/Machell, S. 35f.; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1395; Bank, S. 144ff.
1569 Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 13 GmbHG Rdnr. 10ff.; Hueck/Windbichler, S. 259ff.
1570 Whittaker/Machell, S. 35f.
1571 Dahns, NJW-Spezial 2005, 333; Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103; Triebel/Otte/Kimpel,
BB 2005, 1233, 1241.
1572 Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1395; Bank, S. 144ff.
1573 Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1394; Bank, S. 319f.; Schnittker, S. 121.
1574 Schnittker, S. 121f.
1575 Schnittker, S. 121f.
191
stellt darauf ab, dass allein auf der Grundlage einer Einordnung in die Systembegriffe Delikts- oder Gesellschaftsrecht ein Vergleich vorzunehmen sei.1576
Eine persönliche Haftung auf deliktischer Basis dürfe nicht in den Rechtsformvergleich einbezogen werden, weil andernfalls die haftungsrechtlichen Unterschiede
der Gesellschaftsformen für die Vergleichsbetrachtung bedeutungslos würden.1577
Bei Berücksichtigung der Haftung aus negligence lasse sich keiner englischen Gesellschaftsform eine lückenlose Abschirmwirkung 1578 zuschreiben. Das Kriterium
der Haftungsbeschränkung könne nicht mehr zur klaren Unterscheidung zwischen
englischen Personen- und Kapitalgesellschaften herangezogen werden.1579 Dieses
fragwürdige Ergebnis gelte es zu vermeiden.1580
Die formale Betrachtungsweise dieser Auffassung ist, jedenfalls soweit die vorliegende Konstellation einer Anwalts-LLP betroffen ist, abzulehnen. Auch in der
deutschsprachigen Literatur wird die professional negligence bei der Anwalts-LLP
nicht außer Betracht gelassen.1581 Zudem geht es nicht darum, die LLP abstrakt als
Personen- oder Kapitalgesellschaft einzuordnen, sondern darum, in concreto zu
ermitteln, welcher deutschen Gesellschaftsform sie funktional entspricht.
Gegen die Argumentationslinie der Gegenansicht spricht, dass die LLP vom englischen Gesetzgeber bewusst als Alternative zu company und partnership konzipiert
wurde1582. Überdies wird in der englischen Literatur die LLP als Hybride eingestuft.1583 Auch die deutsche Literatur hebt teilweise hervor, dass die LLP eine Hybride zwischen Kapital- und Personengesellschaft sei.1584 Damit entspricht es dem
englischen und deutschen Verständnis, dass die LLP gerade eine Gesellschaft ist, bei
der keine klare Einordnung als company oder partnership möglich ist. Es vermag
nicht zu überzeugen, wenn Schnittker unter Verwendung der deutschen Terminologie der Personen- und Kapitalgesellschaften des englischen Rechts 1585 bestrebt
ist, eine solche Trennungslinie im Fall der LLP zu ziehen1586. Dies gilt umso mehr,
als dabei die LLP ohne weiteres den Kapitalgesellschaften zugeordnet wird1587.
1576 Schnittker, S. 122.
1577 Schnittker, S. 122.
1578 Schnittker, S. 122.
1579 Schnittker, S. 122.
1580 Schnittker, S. 122.
1581 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 406f.; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393,
1394; Henssler, Festschr. f. Busse 2005, S. 127, S. 129f., S. 150f.; Dahns, NJW-Spezial
2005, 333; für die freiberufliche LLP im Allgemeinen Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233,
1239, 1241; a. A. Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1104; Sassenbach, AnwBl 2007, 293,
295.
1582 Siehe oben Teil 1 B III u. Teil 1 D I, II; siehe auch oben Teil 1 E III 4 a).
1583 Finch/Freedman, JBL 2002, 475, 480.
1584 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 417; Henssler, Festschr. f. Busse, S. 127,
S. 129; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1394; Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233f.
1585 Schnittker, S. 122.
1586 Siehe nur Schnittker, S. 122.
1587 Siehe nur Schnittker, S. 122.
192
Zudem will diese Literaturmeinung an einem Schema um seiner selbst Willen
festhalten, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es bei der Rechtsvergleichung vorrangig um den Inhalt, nicht um die äußere Form bzw. den äußeren Schein
geht1588. Wenn bei einer beliebigen Gesellschaftsform eine allgemeine Gesellschafterhaftung nicht gesellschaftsrechtlich normiert wird, weil diese Haftung bereits aus
dem allgemeinen Deliktsrecht folgt, kann dieser Aspekt nicht mit der Begründung,
es sei nur auf gesellschaftsrechtliche Regelungen abzustellen, außer Betracht gelassen werden.1589
Vielmehr gilt der Grundsatz, dass im Recht vergleichbar ist, was dieselbe Aufgabe erfüllt.1590 Im Rahmen der funktionalen Rechtsvergleichung dürfen Sachprobleme
nicht durch die Brille der eigenen Rechtsordnung betrachtet werden.1591 Schließlich
ist zu bedenken, dass in verschiedenen Ländern vergleichbare Probleme zwar auf
unterschiedliche Weise, jedoch im Ergebnis gleich gelöst werden können.1592
Die Lehre und Konsequenz, welche aus der Problematik einer Erfassung dieser
Haftungsregel gezogen werden sollte, ist dass die Schwächen des angelegten Schemas offen zu Tage treten. Keinesfalls sollte an einer Vergleichsmethode unter bewusster Verdrängung der tatsächlichen Rechts- und Interessenlage weiter festgehalten werden. Schließlich sollen die Methode und der Vergleichsmaßstab der inhaltlichen Erfassung der Rechtsrealität und der verschiedenen Rechtstraditionen dienen.
Andernfalls würde der Blick auf fremde Rechtserscheinungen auf ein Blickfeld
beschränkt, welches durch die aus abstrakten Vorstellungen über geeignete Vergleichsparameter gefertigte nationale Brille vorgegeben wird.1593 Angesichts komplexer kultureller und rechtlicher Faktoren und der Vielfalt und Vielgestaltigkeit der
Rechtsordnungen ist die Argumentationslinie der Gegenauffassung dem Vorwurf
des begriffsjuristischen Vorgehens ausgesetzt und abzulehnen.
Überdies ist es nicht zu befürworten, wenn im Rahmen einer in concreto vorzunehmenden Rechtsvergleichung aus Sorge um die Behandlung anderer Gesellschaftsformen, welche zudem keiner sorgfältigen Prüfung zugeführt wird, ein
Schluss für das weitere Vorgehen gezogen wird1594. Auch ist nicht ohne weiteres
nachvollziehbar, warum die Haftungsregel als zentrales und unverzichtbares Element angesehen wird und sogar suggeriert wird, dass ohne dieses Kriterium keine
Abgrenzung von Personen- und Kapitalgesellschaften möglich sei1595.
Zudem leben wir in einer Zeit der Neuorientierung und Innovation, welche auch
den Bereich des Gesellschaftsrechts erfasst. Der Trend geht weg von der klassischen
1588 Allgemein zur funktionalen Rechtsvergleichung siehe Zweigert/Kötz, § 3 II, III.
1589 Speziell für die Anwalts-LLP im Ergebnis eine Vergleichbarkeit mit der Partnerschaft bejahend: Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 406f., 418; Henssler/Mansel, NJW 2007,
1393, 1394, 1396.
1590 Zweigert/Kötz, § 3 II.
1591 Zweigert/Kötz, § 3 II.
1592 Zweigert/Kötz, § 3 II.
1593 Die Gefahr eines beschränkten Blickfeldes wird ausführlich erörtert bei Zweigert/Kötz, § 3 II.
1594 Schnittker, S. 122f.
1595 Schnittker, S. 122.
193
Zweiteilung in Personen- und Kapitalgesellschaften und hin zur Konzeption neuer,
hybrider Gesellschaftsformen. Nicht nur die englische LLP, sondern auch die
Jersey-LLP oder die US-LLP und die US-LLC sowie die deutsche Partnerschaftsgesellschaft sind neue Gesellschaftsformen, welche aus völlig neuartigen gesellschaftsrechtlichen Denk- und Regelungsansätzen hervorgegangen sind.1596 Mithin hat sich
die zweidimensionale Welt des Gesellschaftsrechts auf internationaler Ebene neuen
Dimensionen geöffnet.
Auch für die Partnerschaft sieht § 8 Abs. 2 PartGG eine gesetzliche Haftungskonzentration vor, die ein echtes Novum 1597 im Gesellschaftsrecht ist. Die Organisationsstruktur der Personengesellschaften wird mit einer Beschränkung der Gesellschafterhaftung verknüpft.1598 Werden die traditionell als Wahrzeichen von Kapitalund Personengesellschaften wahrgenommenen Aspekte zunehmend miteinander
kombiniert, ist die Analyse der Neuerung anzupassen. Der Umstand, dass die Haftungslage in der Partnerschaft, die eine Handelndenhaftung nach § 8 Abs. 2 PartGG
vorsieht, bereits mit dem klassischen Haftungssystem bricht, spricht dafür, auch in
Bezug auf ausländische hybride Gesellschaften einen flexiblen Maßstab anzulegen
und im Fall der LLP die professional liability zu berücksichtigen.
Ferner geht der Einwand, dass Deliktstatbestände schließlich nicht auf besondere
Merkmale von Gesellschaften abstellen würden und für alle Gesellschafter von Kapitalgesellschaften in gleicher Weise Anwendung fänden, so dass sich keine Hinweise auf spezielle Eigenschaften ergeben1599, ins Leere. Hier wird das gewünschte
Ergebnis in einem Zirkelschluss zur Begründung seiner selbst herangezogen. Zudem
erfolgt keine ausführliche Begründung dieser These, welche überdies allgemein auf
Kapitalgesellschaften abstellt.
Weiter ist für den Fall der Haftung aus negligence in der Anwalts-LLP eine Differenzierung gegenüber der werbenden LLP erforderlich. Denn bei anwaltlicher Nutzung durchschneidet die LLP-Gründung nur eines von zwei Haftungsbändern, die
den Mandanten schützen.1600 Zwar fällt die vertragliche Haftung des solicitor weg.
Die daneben aufgrund des traditionellen zweispurigen Haftungssystems existierende
professional liability aus negligence besteht jedoch fort.1601 Die Argumentation der
Gegenauffassung, dass die deliktische Haftung außer Betracht zu lassen sei, um das
Kriterium der gesellschaftsrechtlichen Haftungsabschirmung aufrecht zu erhalten1602, lässt dies völlig außer Betracht.
Dies mag daran liegen, dass allgemein die werbende LLP untersucht wird1603.
Dabei mag die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ins Auge
springen. Doch findet die professional liability des englischen Rechts im deutschen
1596 Insbesondere zur US-LLP und zur US-LLC siehe Henssler, Festschr. f. Wiedemann, S. 907.
1597 Henssler/Prütting/Henssler, § 8 PartGG Rdnr. 17.
1598 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 416f.
1599 Schnittker, S. 122.
1600 Siehe oben Teil 1 E II 1, III 4 c).
1601 Siehe oben Teil 1 E II 1, III 4 c).
1602 Schnittker, S. 121f.
1603 Schnittker, S. 120ff.
194
Recht keine Entsprechung.1604 Die innovative Rechtsform der LLP bricht mit den
altbekannten Schemata und setzt neue Maßstäbe. Mit den neuen Entwicklungen
muss die rechtliche Analyse Schritt halten. In der Literatur wird daher zu Recht auf
das Gesamtkonzept der Gesellschafterhaftung in der Anwalts-LLP abgestellt.1605
Hingegen scheidet eine, von der Gegenauffassung erkennbar angestrebte, einfache
Übertragung eines angenommenen Grundsatzes der Unbeachtlichkeit bezüglich der
gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung1606 aus.
Selbst bei rein begrifflicher Analyse entfaltet die Anwalts-LLP keine Abschirmwirkung hinsichtlich der professional liability1607, so dass die Verteidigung des Kriteriums der beschränkten Haftung durch die Gegenauffassung1608 für den hier
interessierenden Fall der Anwalts-LLP bereits im Ansatz nicht die einschlägige
Fragestellung diskutiert.
Konkret auf die LLP bezogen, vernachlässigt diese allgemeine Betrachtung der
werbenden LLP durch die Gegenauffassung auch, dass die Problematik der allgemeinen Berufshaftung aus negligence vorrangig für professionals und insbesondere
für die hier zu erörternde Berufsgruppe der Rechtsanwälte Relevanz gewinnt.1609
Demgegenüber stellt sich im Falle der gewerblich tätigen LLP die Frage der Haftung
des Gesellschafters als Unternehmer grundsätzlich nur dann, wenn eine Übernahme
persönlicher Verantwortung durch zusätzliche Verhaltensweisen signalisiert
wird.1610 Mithin führt die Berücksichtigung der Berufshaftung in der (Anwalts-)LLP
nicht zu der von der Gegenansicht vorgebrachten allgemeinen Erschütterung der
Haftungsregeln bzw. ihrer Bedeutung für den Rechtsvergleich.1611
Es bleibt festzuhalten, dass bei der Analyse der Haftungsstruktur die professional
liability nicht außer Acht gelassen werden darf.1612 Vielmehr ist im Rahmen der in
concreto vorzunehmenden Analyse der Anwalts-LLP die besondere Situation der
Rechtsanwälte als professionals in die Betrachtung mit einzubeziehen.1613 Schließ-
1604 Siehe unten Teil 3 B I 2, 3, 5; siehe auch unten Teil 3 B III 1.
1605 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 406f., 418; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393,
1394, 1396; Henssler, Festschr. f. Busse 2005, S. 127, S. 129f. und S. 150f.; Dahns, NJW-
Spezial 2005, 333; für die freiberufliche LLP im Allgemeinen Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005,
1233, 1239, 1241; BRAK, Empfehlung des Ausschusses Internationale Sozietäten, BRAK-
Mitt. 4/2005, 182; a. A. Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1104; Sassenbach, AnwBl 2007,
293, 295.
1606 Schnittker, S. 121f.
1607 Siehe oben Teil 1 E III 4; auch Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1239 heben hervor, dass
keine Abschirmwirkung wie bei AG oder GmbH eintrete.
1608 Schnittker, S. 122.
1609 Zur professional negligence siehe oben Teil 1 E II, III.
1610 Zur professional negligence siehe oben Teil 1 E II, III.
1611 Schnittker, S. 122.
1612 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 406f.; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393,
1394; Henssler, Festschr. f. Busse, S. 127, S. 129f. und S. 150f.; Dahns, NJW-Spezial 2005,
333; für die freiberufliche LLP im Allgemeinen Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1239,
1241; a. A. Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1104.
1613 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 406f.; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393,
1394; Henssler, Festschr. f. Busse, S. 127, S. 129f. und S. 150f.; Dahns, NJW-Spezial 2005,
195
lich geht es nicht um eine abstrakte Rechtsvergleichung, sondern darum, in concreto
zu ermitteln, mit welcher Gesellschaftsform eine von Rechtsanwälten gegründete
LLP funktional vergleichbar ist. Nach englischem Recht besteht neben der Haftung
der LLP eine allgemeine, auf den Grundsätzen des tort law aufbauende Haftung der
handelnden Rechtsanwälte für ihre beruflichen Fehler.1614
Im Fall der LLP ist nicht ausnahmsweise, sondern grundsätzlich eine Haftung des
Partners als Anwalt für seine beruflichen Fehler gegeben. Diese Haftungsregel ist in
die vergleichende Betrachtung mit einzubeziehen.1615 Es wird im Einzelnen unten1616
dargelegt, dass in diesem Zusammenhang eine mögliche deliktische Qualifikation
dieser Haftung keine Rolle spielt.
Der GmbH ist eine solche Handelndenhaftung neben der Gesellschaft fremd.
Auch im Sonderfall der anwaltlichen Nutzung besteht keine Einstandspflicht der
Gesellschafter oder Geschäftsführer für berufliche Fehler.1617 Somit ist keine Vergleichbarkeit der Haftungssituationen bei GmbH und LLP gegeben. Die Partnerschaft weist zwar keine allgemeine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen auf. Die Partner haften genau umgekehrt zur LLP mit ihrem Privatvermögen neben dem Partnerschaftsvermögen.1618 Doch ist die spezielle gesetzliche
Haftungskonzentration auf den handelnden Partner bei Berufsfehlern mit der Handelndenhaftung bei der Anwalts-LLP vergleichbar.1619 Ein Unterschied im Sinne
eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses besteht lediglich auf den ersten Blick.1620
Denn bei der LLP ist die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
nur dann die Regel, wenn es nicht um die Anwaltshaftung des einzelnen Partners
geht. Diesbezüglich ist eine persönliche Handelndenhaftung der Regelfall. Nur die
Haftung der sonstigen Partner bleibt ausgeschlossen.1621 Dies entspricht spiegelbildlich der Situation bei der Partnerschaft. Hier haften zwar in der Regel alle Partner
neben der Gesellschaft. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich beruflicher Fehler der
Partner, weil diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 2 PartGG eine Haftungskonzentration
auf den handelnden Partner erfolgt.
333; für die freiberufliche LLP im Allgemeinen Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1239,
1241; a. A. Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1104.
1614 Zur professional negligence siehe oben Teil 1 E III 4 c.
1615 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393.
1616 Siehe unten Teil 3 D IX 5, 6 c), X.
1617 Zur Ablehnung der Berufshaftung im deutschen Recht siehe unten Teil 3 B I 5.
1618 Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241.
1619 Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1396; Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403,
S. 416ff.; BRAK, Empfehlung des Ausschusses Internationale Sozietäten, BRAK-Mitt.
4/2005, 182, 183; ähnlich Dahns, NJW-Spezial 2005, 333 sowie Triebel/Otte/Kimpel, BB
2005, 1233, 1239, 1241 unter einschränkender Verweisung auf die weitergehende Haftung
für sämtliche Verbindlichkeiten bei der Partnerschaft.
1620 Ähnlich wohl auch Bank, S. 322, wobei dargelegt wird, dass sich der konzeptionelle Unterschied im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis im wirtschaftlichen Ergebnis nicht
erheblich auswirke; a. A. Schnittker, S. 121f.
1621 Siehe oben Teil 1 E III 4 c).
196
Allerdings könnte eingewandt werden, dass hinsichtlich der sonstigen Verbindlichkeiten, die aus dem laufenden Kanzleibetrieb resultieren und nicht auf Berufsfehler zurückzuführen sind, bei der LLP ähnlich wie bei der GmbH und im Unterschied zur Partnerschaft eine umfassende Haftungsbeschränkung bestehe.1622 Doch
ist bei Nutzung einer Gesellschaftsform durch Rechtsanwälte, deren Geschäftstätigkeit gerade die Erbringung der Beratungsleistung beinhaltet, die darauf bezogene
Haftungsbeschränkung von entscheidender Bedeutung. Es würde nicht der tatsächlichen Interessenlage entsprechen, der Haftungsbeschränkung in Bezug auf sonstige
Verbindlichkeiten eine zentrale Funktion einzuräumen.
Dies zeigt bereits der Umstand, dass die LLP gerade eingeführt wurde, um die
seitens der Freiberufler geäußerte Nachfrage nach Einschränkung der unbegrenzten
Haftung für die Fehler anderer Partner zu befriedigen1623. Auch das Partnerschaftsgesetz verfolgte von Beginn an das Ziel, die Haftungskonzentration auf den handelnden Partner bei Berufsfehlern zu gestatten.1624 Die Regelungsanliegen wurden in
verschiedenen konzeptionellen Ansätzen umgesetzt. Es kann von einem positiven
Nebeneffekt insoweit gesprochen werden, als sich der englische Gesetzgeber für die
Variante einer juristischen Person entschied, welche die Möglichkeit der allgemeinen Haftung für Beratungsfehler aus tort law unangetastet ließ.1625
Demgegenüber ging der deutsche Gesetzgeber den Weg der Haftungskonzentration auf den Handelnden in Kombination mit einer als Personengesellschaft konzipierten Partnerschaft. Der englische Ansatz wäre in Ermangelung einer allgemeinen
deliktischen Haftung für Vermögensschäden infolge fehlerhafter Beratung in
Deutschland kaum realisierbar. Denn eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB als
allgemeine Haftungsnorm scheitert am Fehlen der physischen Greifbarkeit der Beratungsleistung durch Verletzung geschützter Rechtsgüter.1626
Vor diesem Hintergrund wäre es unsachgemäß, die zentralen betroffenen Interessen und insbesondere die wirtschaftlichen Konsequenzen der Anwaltshaftung zu
ignorieren und einen Nebeneffekt in den Mittelpunkt der Diskussion zu rücken.
Dreh- und Angelpunkt der Reformanliegen ist die Problematik der Haftung für Berufsfehler anderer Gesellschafter.1627
Dies beruht auch darauf, dass gerade in diesen Fehlern das signifikante Haftungsrisiko liegt.1628 Die bei der Partnerschaft fortbestehende Haftung der Gesellschafter
1622 Ähnlich Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241; Bank, S. 319f.
1623 Siehe oben Teil 1 D I; Ziff. 9 Explanatory Notes LLPA 2000.
1624 BT-Drucks. 12/6152, S. 18; BT-Drucks. 13/9820, S. 21; Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn,
S. 403, S. 416f.; s. M/GvW/H/L/W/Graf von Westphalen, § 8 PartGG Rdnr. 3ff., auch zur Reform von § 8 Abs. 2 PartGG.
1625 Siehe oben Teil 1 E III 4 c).
1626 Siehe untenTeil 3 B I 3; Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 413, S. 416.
1627 Zur LLP siehe Ziff. 9, 10 Explanatory Notes to LLPA 2000; zur Partnerschaft siehe BT-
Drucks. 12/6152, S. 7, wobei hinsichtlich der vertraglichen Haftungskonzentration eine Reduzierung der Haftung auf ein vernünftiges Maß durch Konzentration der Haftung auf den
Handelnden in Erwägung gezogen wird.
1628 Zur LLP siehe Ziff. 9 Explanatory Notes to LLPA 2000; zur Partnerschaft siehe BT-Drucks.
12/6152, S. 7, wobei hinsichtlich der vertraglichen Haftungskonzentration eine Reduzierung
197
für sonstige Verbindlichkeiten, z. B. aus Arbeits- oder Mietverträgen birgt kaum
relevante Haftungsrisiken.1629 Diesbezüglich wurde zutreffend festgestellt: Es dürfte sich hierbei auch um wenig risikobehaftete, überschaubare Bereiche handeln,
sodass insoweit kein Bedürfnis für eine Haftungsbeschränkung bestünde. Gefahren
lauern indessen im Bereich der Berufsausübung. 1630 Daher ist bei der vergleichenden Analyse der Haftungsstruktur vor allem auf die Haftung für Berufsfehler abzustellen.
Überdies handelt es sich um eine spezifische Haftungsstruktur, welche im deutschen Recht nur bei der Partnerschaft vorhanden ist. Daher scheidet auch eine Vergleichbarkeit der Haftungsregeln von LLP und GmbH aus. Im Ergebnis ist bezüglich
des Kriteriums der Haftungsstruktur die Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft
festzustellen.1631
14. Vergleichende Gesamtbetrachtung
Nachdem die Charakteristika von LLP, Partnerschaft und GmbH im Einzelnen untersucht worden sind, ist zu prüfen, mit welcher Gesellschaftsform die LLP insgesamt vergleichbar ist. Die vergleichende Einzelbetrachtung der wesentlichen Charakteristika dieser drei Gesellschaften ist zu analysieren. Dabei sind die gewonnenen
Ergebnisse zusammenzufassen und gesamtheitlich zu betrachten. Sodann wird auf
die vereinzelten vergleichenden Gesamtbetrachtungen der LLP in der Literatur eingegangen und Stellung genommen.
a) Analyse der Einzelbetrachtung
aa) Ergebnisse der Einzelbetrachtung
Hinsichtlich des rechtlichen Status bzw. der rechtlichen Verselbstständigung wurde
gezeigt, dass die drei Gesellschaftsformen durchaus vergleichbar sind. Auch wenn
die Partnerschaft im Gegensatz zu LLP und GmbH keine juristische Person ist, weist
sie ein solches Ausmaß an struktureller Verselbstständigung auf, dass eine starke
Nähe der drei Gesellschaftsformen festzustellen ist.1632 Die Untersuchung der allgemeinen Gründungsanforderungen hat gezeigt, dass eine starke Ähnlichkeit zwischen
der Haftung auf ein vernünftiges Maß durch Konzentration der Haftung auf den Handelnden
in Erwägung gezogen wird.
1629 Jawansky, DB 2001, 2281.
1630 Jawansky, DB 2001, 2281.
1631 Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393; Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403; BRAK,
Empfehlungen zur Frage der Behandlung europäischer Rechtsanwaltsgesellschaften, BRAK-
Mitt. 1/2008, 17, 18.
1632 Siehe oben Teil 2 C V 2.
198
Partnerschaft und LLP besteht.1633 Insbesondere setzt die Gründung den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen voraus.1634
Allerdings weist lediglich die Partnerschaft eine Beschränkung des Gesellschafterkreises auf natürliche Personen, die Angehörige der freien Berufe sind, auf. Dies
schließt bei einer Anwalts-LLP eine Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft
nicht aus.1635 Die Notwendigkeit der fortdauernden registerrechtlichen Erfassung
haben die drei Gesellschaften gemeinsam.1636 Nur bei der GmbH ist der Gesellschaftsvertrag offen zu legen.1637 Lediglich bei GmbH und LLP bestehen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten.1638 Die Erforderlichkeit der aktiven Berufsausübung besteht nur bei der Partnerschaft, wobei die konkrete Vergleichbarkeit
von Anwalts-LLP und Partnerschaft jedenfalls dann gegeben ist, wenn eine aktive
Berufsausübung der Gesellschafter erfolgt.1639
In Bezug auf die Rolle der Gesellschafter und die Geschäftsführung sind die gesetzlichen Prototypen von LLP und Partnerschaft vergleichbar.1640 Die Geschäftsführung erfolgt durch die Gesellschafter, die grundsätzlich Alleingeschäftsführungsbefugnis haben.1641 Hingegen erfolgt bei der GmbH eine Unterscheidung zwischen
Geschäftsführern und Gesellschaftern, und es ist Gesamtgeschäftsführung vorgesehen.1642 Auch hinsichtlich der Gewinnbeteiligung ist die gesetzliche Ausgangslage
bei LLP und Partnerschaft vergleichbar, weil eine gleichberechtigte Gewinnbeteiligung jedes Gesellschafters vorgesehen ist.1643 Die gesetzliche Regelung der Anteils-
übertragung bei LLP und Partnerschaft ist vergleichbar, weil die Übertragung von
der Zustimmung der anderen Partner abhängig ist. Demgegenüber sind die Geschäftsanteile der GmbH frei veräußerlich.1644
In Bezug auf die Vertretung der Gesellschaft haben LLP und Partnerschaft gemeinsam, dass nach der gesetzlichen Ausgangslage die Gesellschafter die Gesellschaft nach außen vertreten und Einzelvertretungsbefugnis besteht.1645 Hingegen ist
bei der GmbH die Gesamtvertretung durch die Geschäftsführer vorgesehen.1646 Die
Haftungsstruktur von LLP und Partnerschaft ist bei konkreter Nutzung durch
Rechtsanwälte, insbesondere hinsichtlich der Haftung des handelnden Gesellschafters für berufliche Fehler, vergleichbar.1647
1633 Siehe oben Teil 2 C V 3d) aa), e).
1634 Siehe oben Teil 2 C V 3 d) aa), e).
1635 Im Einzelnen siehe oben Teil 2 C V 3 d) bb), e).
1636 Siehe oben Teil 2 C V 4 d), 5 d).
1637 Siehe oben Teil 2 C V 4 d).
1638 Siehe oben Teil 2 C V 6 d).
1639 Siehe oben Teil 2 C V 7 d).
1640 Siehe oben Teil 2 C V 9 d).
1641 Siehe oben Teil 2 C V 9 b), c), d).
1642 Siehe oben Teil 2 C V 9 a), d).
1643 Siehe oben Teil 2 C V 10 d).
1644 Siehe oben Teil 2 C V 11 d).
1645 Siehe oben Teil 2 C V 12 b), c), d).
1646 Siehe oben Teil 2 C V 12 a), d).
1647 Siehe oben Teil 2 C V13 d).
199
bb) Gesamtbetrachtung der Einzelanalyse
Bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelergebnisse ist in Bezug auf viele Aspekte
eine Ähnlichkeit von LLP und Partnerschaft festzustellen. Sowohl die allgemeinen
Gründungsanforderungen, wie z. B. das Vorhandensein von mindestens zwei Gründungsmitgliedern als auch die registerrechtliche Erfassung sind vergleichbar.1648
Ferner erfolgt eine rechtliche Verselbstständigung in vergleichbarem Maße.1649 Die
gesetzliche Ausgangslange bezüglich Geschäftsführung, Gewinnbeteiligung und
Anteilsübertragung ist vergleichbar.1650 Ferner zeigt sich, dass sich sowohl Partnerschaft als auch LLP durch die Flexibilität des Innenverhältnisses auszeichnen.1651
Auch die Vertretungs- und Haftungsregeln von LLP und Partnerschaft sind vergleichbar.1652
Allerdings ist zu beachten, dass die besonderen berufsrechtlich geprägten Anforderungen des PartGG, die insbesondere den Gesellschafterkreis auf natürliche Personen begrenzen, die Angehörige der freien Berufe sind sowie eine aktive Berufsausübung stipulieren und den Ausschluss von der Geschäftsführung nicht gestatten, soweit die Berufsausübung betroffen ist, auch bei der Kooperation in der LLP
erfüllt sein sollten, wenn sichergestellt werden soll, dass eine Vergleichbarkeit nicht
in Frage gestellt wird.1653 Da die Anwalts-LLP zu analysieren ist, ist dies regelmäßig
unproblematisch.1654
GmbH und LLP sind insofern vergleichbar, als sie juristische Personen sind und
damit grundsätzlich der Ausschluss der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einhergeht.1655 Aufgrund der Rechtspersönlichkeit der LLP bzw. der dadurch
erzielten rechtlichen Verselbstständigung ist kein signifikanter Unterschied zur
rechtlichen Situation bei der Partnerschaft gegeben.1656 Ferner führt die allgemeine
Haftung des Rechtsanwalts für Beratungsfehler bei der LLP zu einer Beschränkung
des Haftungsschutzes der LLP1657, welche eine Vergleichbarkeit mit der Haftungslage der Partnerschaft begründet.1658
Zudem unterliegt die LLP anders als die GmbH keiner Reglementierung des Gesellschaftskapitals.1659 Im Übrigen geht auch die UG als Rechtsformvariante der
1648 Siehe oben Teil 2 C V 3 d) aa) zu den Gründungsvoraussetzungen; siehe oben Teil 2 C V 4
d), 5 d) zur registerrechtlichen Erfassung.
1649 Siehe oben Teil 2 C V 2.
1650 Siehe oben Teil 2 C V 9 d) zur Geschäftsführung; siehe oben Teil 2 C V 10 d) zur Gewinnbeteiligung; siehe oben Teil 2 C V 11 d) zur Anteilsübertragung.
1651 Siehe oben Teil 2 C V 9 d), 10 b), c), d), 11 d); so auch Bank, S. 318.
1652 Siehe oben Teil 2 C V 12 d) zur Vertretung der Gesellschaft; siehe oben Teil 2 C V 13 d) zur
Haftung.
1653 Siehe oben Teil 2 C V 3 d) bb), cc), 7 d).
1654 Siehe oben Teil 2 C V 3 d) bb), cc), 7 d).
1655 Siehe oben Teil 2 C V 13 d).
1656 Siehe oben Teil 2 C V 2.
1657 Siehe oben Teil 1 E III 4 c).
1658 Siehe oben Teil 2 C V 13 d).
1659 Siehe oben Teil 2 C V 3 a), c), d) aa).
200
GmbH z. B. mit einer Verpflichtung zur Rücklagenbildung einher, die belegt, dass
sie dem Kapitalgesellschaftsrecht entspringt.1660
Hinsichtlich des Innenverhältnisses bestehen zwischen dem gesetzlichen Prototyp
der GmbH und der durch die default provisions ausgestalteten LLP erhebliche Unterschiede. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Geschäftsführung, Gewinnbeteiligung
und Anteilsübertragung.1661
Zwar ist bei der GmbH vorbehaltlich zwingender Vorschriften die Satzungsautonomie in § 45 GmbHG verankert.1662 Damit ist auch bei der GmbH die Gestaltungsfreiheit des Innenverhältnisses gegeben.1663 Doch weist die GmbH eine körperschaftliche Verfassung auf.1664 Die Aufteilung in die Positionen von Gesellschafter und
Geschäftsführer ist zwingend. Auch ist die Satzung keine private Angelegenheit der
Gesellschafter.1665
Im Ergebnis sind die gesetzlichen Prototypen von LLP und Partnerschaft vergleichbar. Selbst bei einem Vergleich der durch die default provisions ausgeformten
LLP mit einer personalistisch ausgestalteten GmbH sind erhebliche Unterschiede
gegeben. Folglich ist bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelanalyse insgesamt eine
starke Annäherung von LLP und Partnerschaft festzustellen. Im Folgenden wird zu
bisherigen Gesamtbetrachtungen in der Literatur Stellung genommen.
b) Gesamtbetrachtungen der LLP in der Literatur
aa) Weller und Kienle
Weller und Kienle1666 erörtern die Vergleichbarkeit der Anwalts-LLP mit Partnerschaftsgesellschaft und Anwalts-GmbH und vertreten die Ansicht, dass das Innenverhältnis der LLP personengesellschaftsrechtlich geprägt sei.1667 Demgegenüber
präsentiere sich die LLP im Außenverhältnis wie eine Kapitalgesellschaft, weil sie
ein vollständiges Haftungsschott für jegliche Gesellschaftsverbindlichkeiten 1668
biete und keine gesamtschuldnerische und akzessorische Haftung der Gesellschafter,
1660 Siehe oben Teil 2 C V 3 a), d) aa).
1661 Siehe oben Teil 2 C V 9 d) zur Geschäftsführung; siehe oben Teil 2 C V 10 d) zur Gewinnbeteiligung; siehe oben Teil 2 C V 11 d) zur Anteilsübertragung.
1662 Siehe ausführlich Ulmer/Paefgen, § 45 GmbHG Rdnr. 13ff.; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 45
GmbHG Rdnr. 6.
1663 Auch Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241, legen dar, dass zwar LLP und GmbH die
Flexibilität des Innenverhältnisses aufweisen, die GmbH jedoch körperschaftlich ausgestaltet
sei.
1664 Siehe oben Teil 2 C V 9 a); Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241.
1665 § 8 GmbHG.
1666 Weller/Kienle, DStR 2005, 1060. u. 1102.
1667 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103.
1668 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103.
201
wie sie bei der Partnerschaftsgesellschaft prägend ist, bestehe.1669 An anderer Stelle
äußern Weller und Kienle bereits Zweifel an einer allgemeinen deliktischen Haftung
des Anwalts neben der LLP für Beratungsfehler.1670
Daher sei auf die Ausgestaltung des Innenverhältnisses abzustellen. Sofern im
Wesentlichen die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden, sei
die LLP partnerschaftsäquivalent.1671 Ansonsten komme eine Äquivalenz zur Partnerschaft in Frage, wenn im Gesellschaftsvertrag die anwaltliche Weisungsfreiheit
und Unabhängigkeit der Partner garantiert werde und sich das Gewicht der Stimmen
eher an den Köpfen als an den Geschäftsanteilen orientiere.1672
bb) Henssler und Mansel
Henssler und Mansel1673 vertreten die Auffassung, dass der Einführung von LLP
und Partnerschaft gemeinsame Regelungsanliegen zugrunde liegen.1674 Zielsetzung
des Gesetzgebers sei es, den freien Berufen eine Gesellschaftsform mit personalistischer Organisationsstruktur zur Verfügung zu stellen, welche angesichts der gestiegenen Haftungsrisiken eine Einschränkung der bei Personengesellschaften typischen
persönlichen Haftung ermöglicht.1675 Ferner sind sie der Ansicht, dass eine Orientierung an der Freiberufler-GmbH dem Hybrid-Charakter der LLP nicht ohne weiteres
gerecht würde.1676
Bei freiberuflicher Berufsausübung sei die Partnerschaft die der LLP am nächsten
stehende deutsche Gesellschaftsform.1677 Im Übrigen verweisen sie zunächst auf die
Auffassung von Weller und Kienle1678, dass bei Orientierung der Ausgestaltung im
Innenverhältnis an den gesetzlichen Vorgaben die LLP partnerschaftsäquivalent sei,
wobei als Kriterien die anwaltliche Weisungsfreiheit und die Unabhängigkeit der
Gesellschafter der LLP genannt werden.1679 In einer neueren Veröffentlichung von
Henssler und Mansel klingt sogar an, dass ohne eine entsprechende Differenzierung
die Partnerschaft die der englischen LLP am nächsten verwandte Rechtsform sei.1680
1669 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103.
1670 Weller/Kienle, DStR 2005, 1060, 1063; an anderer Stelle legen Weller und Kienle dar, dass in
England eine deliktische Haftung aus tort für legal malpractice greift, welche nach den Regeln des internationalen Privatrechts in Deutschland keine Anwendung findet, wodurch die
Attraktivität der LLP erhöht werde, s. Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1106f.
1671 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103.
1672 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103.
1673 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 416f.
1674 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 416f.
1675 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 416f.
1676 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 417.
1677 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 417.
1678 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103.
1679 Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 417.
1680 Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1396.
202
cc) Triebel, Otte und Kimpel
Triebel, Otte und Kimpel1681 legen dar, dass die LLP mit der GmbH die rechtliche
Verselbstständigung, die Haftungsprivilegierung und die Flexibilität des Innenverhältnisses gemeinsam habe, wobei das Innenverhältnis der GmbH jedoch organschaftlich organisiert sei.1682 Auch die Vorschriften zur Kapitalaufbringung und
Kapitalerhaltung sowie die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages werden als Nachteile der GmbH angeführt.1683 Die LLP sei mit der Partnerschaft funktional vergleichbar, auch wenn die Partnerschaft nur auf Angehörige freier Berufe
ausgerichtet sei und nur durch diese gegründet werden könne.1684
Die Haftungslage der Partnerschaft sei genau umgekehrt zu derjenigen der LLP,
weil die Partner neben der Partnerschaft als Gesamtschuldner haften. 1685 Eine Ausnahme von dieser unbeschränkten Haftung gelte jedoch bei Berufsfehlern aufgrund
der speziellen Regel in § 8 Abs. 2 PartGG. Die Handelndenhaftung gehe weiter als
bei der LLP, weil alle Partner für die Verbindlichkeiten haften und nur bei Berufsfehlern eine Haftungskonzentration erfolge.1686 Insgesamt wird jedoch von einer
Ähnlichkeit der Haftungsregelungen aufgrund der Vergleichbarkeit der persönlichen
Haftung des Gesellschafters der LLP bei Beratungsfehlern mit der Regelung in
§ 8 Abs. 2 PartGG ausgegangen.1687
dd) Dahns
Nach Dahns ähnelt die LLP hinsichtlich ihrer Gesellschaftsform, den Bilanzierungsund Offenlegungspflichten, ihres Organisationsstatus sowie ihrer Haftungsstruktur
im Wesentlichen einer Kapitalgesellschaft.1688 Demgegenüber weise die LLP in
Bezug auf die Gesellschafterstruktur und die Haftung des Handelnden auch wesentliche Grundzüge einer Personengesellschaft auf.1689 Da die Handelndenhaftung bei
der LLP der Haftung nach § 8 Abs. 2 PartGG ähnele, sei von einer Vergleichbarkeit
mit der Partnerschaft auszugehen.1690
1681 Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233.
1682 Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241.
1683 Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241.
1684 Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241.
1685 Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241.
1686 Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1241.
1687 Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1239, 1241; doch wird bei Tätigkeit in Deutschland die
Ansicht vertreten, dass das deutsche Kollisionsrecht eine Haftung nach englischem Recht
nicht vorsehe, s. Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1235.
1688 Dahns, NJW-Spezial 2005, 333.
1689 Dahns, NJW-Spezial 2005, 333.
1690 Dahns, NJW-Spezial 2005, 333f., wobei weiter der Standpunkt vertreten wird, dass die Haftung des Handelnden aus tort nach deutschem Kollisionsrecht keine Anwendung findet, wenn
die Tätigkeit für die LLP in Deutschland ausgeübt wird.
203
ee) Bank
Bank geht in seiner Erörterung der Fragen, ob die LLP eine attraktive Organisationsform für Freiberufler im Allgemeinen darstelle und inwiefern sich Denkanstöße für
die Partnerschaft ergeben, davon aus, dass LLP und Partnerschaft von ihrer Rechtsnatur her grundverschieden seien.1691 Parallelen zwischen den Gesellschaftsformen
bestünden hinsichtlich der Flexibilität des Innenverhältnisses und der rechtlichen
Verselbstständigung im Außenverhältnis.1692 Für die Gesellschafter biete die Partnerschaft in Bezug auf allgemeine Verpflichtungen einen umfassenderen Schutz vor
persönlicher Haftung.1693
Bei der Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten wegen fehlerhafter Berufsausübung bestünde ein konzeptioneller Unterschied bezüglich des Verhältnisses
von Regel und Ausnahme, der sich aber im wirtschaftlichen Ergebnis nicht erheblich
auswirke.1694 Auch werde der Gläubigerschutz in beiden Gesellschaftsformen gewährleistet, wobei die LLP im Vergleich zur Partnerschaft bei Berufsfehlern einen
überlegenen Schutz gewährleiste.1695 Insgesamt seien LLP und Partnerschaft als
gleichartig einzustufen.1696
ff) Schnittker
In seiner allgemeinen Analyse der werbenden LLP mit Verwaltungssitz in Deutschland, welche die Besonderheiten einer freiberuflichen bzw. der konkret zu untersuchenden anwaltlichen Nutzung der LLP nicht besonders berücksichtigt, geht
Schnittker insbesondere auf die Haftungsregelung von LLP und Partnerschaft ein.1697
Eine Vergleichbarkeit wird ausgeschlossen, weil wesentliche haftungsrechtliche
Unterschiede bestünden.1698 Dieser Schlussfolgerung wurde bereits oben1699 entgegen getreten.
Zusätzlich liegt ein Schwerpunkt der Analyse von Schnittker auf der steuerrechtlichen Behandlung der in Deutschland niedergelassenen LLP.1700 Auch wenn die
steuerrechtliche Erfassung der Anwalts-LLP über die Zielsetzung dieser Arbeit
hinausgeht, sei angemerkt, dass es gerechtfertigt erscheint, die LLP bei Vergleichbarkeit mit der Partnerschaft steuerrechtlich als Personengesellschaft zu behan-
1691 Bank, S. 315f.
1692 Bank, S. 318f.
1693 Bank, S. 319f.
1694 Bank, S. 322.
1695 Bank, S. 322ff.
1696 Bank, S. 328.
1697 Schnittker, S. 121ff.
1698 Schnittker, S. 121ff.
1699 Siehe oben Teil 2 C V 13 d).
1700 Schnittker, S. 125ff.
204
deln.1701 Auch eine Verwaltungsanweisung sieht vor, dass die LLP steuerrechtlich
grundsätzlich als Personengesellschaft einzuordnen ist.1702
c) Stellungnahme
Somit wird in der Literatur weitgehend von einer funktionalen Vergleichbarkeit von
LLP und Partnerschaft ausgegangen.1703 Auch der BRAK-Ausschuss Internationale
Sozietäten spricht sich für eine Gleichstellung von LLP und Partnerschaft aus.1704
Dies entspricht den Ergebnissen der obigen1705 Einzelanalyse. Entgegen der Einschätzung von Weller und Kienle, dass bei der LLP ein Haftungsschott gegeben sei,
wurde bereits oben1706 gezeigt, dass eine allgemeine persönliche Anwaltshaftung für
Beratungsfehler besteht.
Allerdings kommen Weller und Kienle in ihrer weiteren Analyse zu dem Schluss,
dass die Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft von der Ausgestaltung des
Innenverhältnisses abhängig sei.1707 Bei weitgehender Übernahme der default
provisions sei die LLP mit der Partnerschaft vergleichbar, während im Übrigen eine
Vergleichbarkeit bestehen könne, wenn die anwaltliche Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Partner gewährleistet werde und sich das Gewicht der Stimmen eher
an den Köpfen orientiere.1708 Hier zeigen Weller und Kienle in ihrer Analyse1709 ein
weiteres Problem auf. Auch wenn die Vergleichbarkeit der Haftungsstruktur bei
LLP und Partnerschaft entgegen Weller und Kienle zu bejahen ist1710, stellt sich die
Frage, ob die Ausgestaltung des Innenverhältnisses Auswirkungen auf die grundsätzliche Vergleichbarkeit der gesetzlichen Prototypen von LLP und Partnerschaft
hat.
Problematisch ist die Forderung von Weller und Kienle, dass die anwaltliche
Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Partner gewährleistet werden müsse und
1701 Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1400.
1702 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass v. 19.1.2007, III A S 1301 GB 2/2006,
abgedruckt in DStR 2007, 1034, wobei auf BMF, Schreiben v. 19.3.2004, Steuerliche Einordnung der nach dem Recht der Bundesstaaten der USA gegründeten Limited Liability
Company, IV B 4 S 1301 USA 22/04, BStBl 2004 I 411, abgedruckt in: GmbHR 2004,
689, DB 2004, 901, RIW 2004, 474 (zur amerikanischen limited liability company) verwiesen
wird; auch Eilers, IStR 2008, 22, ordnet die LLP unabhängig von der Vergleichbarkeit mit
der Partnerschaft steuerrechtlich als Personengesellschaft ein.
1703 A. A. Schnittker, S. 121ff.
1704 BRAK, Empfehlung des Ausschusses Internationale Sozietäten, BRAK-Mitt. 4/2005, 182.
1705 Siehe oben Teil 2 C V 14 a) bb).
1706 Siehe oben Teil 1 E III 4 c).
1707 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103.
1708 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103.
1709 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103.
1710 Siehe oben Teil 2 C V 13 d); Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1239, 1241; Dahns, NJW-
Spezial 2005, 333f.
205
sich das Gewicht der Stimmen eher an den Köpfen orientieren solle.1711 Denn die
Vergleichbarkeit der beiden Gesellschaftsformen wird von zusätzlichen Erwägungen
abhängig gemacht, die für Anwälte auch bei Nutzung deutscher Gesellschaften, wie
der Partnerschaft, grundsätzlich berufsrechtlich durchzusetzen wären. Ferner erscheint es nicht notwendig, an die gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung der LLP
strengere Anforderungen zu stellen als im Fall der Partnerschaft.
Die grundsätzliche Äquivalenz von Partnerschaft und LLP besteht auch in Bezug
auf die Gestaltungsfreiheit, welche den Gesellschaftern in den gesellschaftsrechtlich
vorgegebenen Grenzen eingeräumt wird1712. Eine kapitalistische Ausgestaltung ist
auch bei der Partnerschaft in den aufgezeigten Grenzen zulässig.1713 Schließlich soll
diese Gesellschaftsform kein Korsett sein, welches die Gesellschafter einengt, sondern vielmehr Gestaltungsspielräume für Freiberufler eröffnen.1714. Die Organisation
der LLP ist im Innenverhältnis flexibel.1715 Es wird nicht zwingend zwischen den
Rollen des Anteilseigners und des Geschäftsführers unterschieden.1716 Die für englische Kapitalgesellschaften geltenden Regeln über Geschäftsführung, Mitgliederversammlungen und Beschlussfassung sind nicht anwendbar.1717 Durch rein privatrechtliche Vereinbarung kann das Innenverhältnis umgestaltet werden.1718
Zwar ist auch für die GmbH die Satzungsautonomie in § 45 GmbHG verankert.1719 Doch stehen sich Partnerschaft und LLP einerseits sowie GmbH andererseits bezüglich der Ausgestaltung des gesetzlich vorgegebenen Innenverhältnisses
von entgegengesetzten Ausgangspositionen gegenüber. Es wurde oben1720 gezeigt,
dass die grundsätzliche Entsprechung des gesetzlich bzw. durch default provisions
vorgesehenen Innenverhältnisses bei Partnerschaft und LLP einen starken Kontrast
zur GmbH bildet.
Wird nun das Innenverhältnis der LLP individuell ausgestaltet und ist punktuell
z. B. hinsichtlich des Stimmgewichts eine Annäherung an eine GmbH feststellbar,
ist m. E. eine Vergleichbarkeit mit der Partnerschaft nicht zwingend ausgeschlossen.
Dies folgt nicht nur daraus, dass bei der GmbH die Aufteilung in die Rollen von
Geschäftsführer und Gesellschafter zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Demgegenüber ist es den LLP-Gesellschaftern grundsätzlich möglich, hinsichtlich der Geschäftsführung eine maßgeschneiderte Regelung und Kompetenzverteilung vorzunehmen.1721
1711 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103.
1712 So auch Bank, S. 318.
1713 Siehe oben Teil 2 C V 9 b), d), 14 a) bb).
1714 Siehe nur BT-Drucks. 12/6152, S. 7.14f
1715 Whittaker/Machell, S. 2; Eilers, IStR 2008, 22.
1716 Whittaker/Machell, S. 2.
1717 Whittaker/Machell, S. 2.
1718 Whittaker/Machell, S. 2.
1719 Ulmer/Paefgen, § 45 GmbHG Rdnr. 13ff.; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 45 GmbHG Rdnr. 6.
1720 Siehe oben Teil 2 C V 14 a) bb).
1721 Whittaker/Machell, S. 167.
206
Auch zeigt das Beispiel von Partnerschaft und GmbH, dass die Gestaltungsfreiheit für Gesellschaften in Deutschland ebenfalls in den gesellschaftsrechtlichen
Grenzen anerkannt ist. Daher wird auch im deutschen Gesellschaftsrecht eine im
Innenverhältnis kapitalistisch ausgestaltete Personengesellschaft nicht in eine Kapitalgesellschaft und eine personalistisch ausgestaltete Kapitalgesellschaft nicht in
eine Personengesellschaft umqualifiziert. Zusätzlich käme selbst bei einer Verneinung der Vergleichbarkeit mit dem gesetzlichen Prototyp der Partnerschaft zumindest eine Vergleichbarkeit der LLP mit einer kapitalistisch ausgestalteten Partnerschaft in Betracht.
Ferner bestünde bei der von der Gegenauffassung befürworteten Analyse dahingehend, ob der Gesellschaftsvertrag im Wesentlichen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und bei Verneinung dieser Frage, ob die anwaltliche Weisungsfreiheit
und Unabhängigkeit im Gesellschaftsvertrag sichergestellt wird und sich das Stimmengewicht eher nach Köpfen als nach Geschäftsanteilen richtet1722, um festzustellen, ob eine Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft vorliegt, das Risiko erheblicher Rechtsunsicherheit.1723 Die Komplexität der Analyse wird dadurch verschärft,
dass potentiell vielgestaltige Ausformungen der Gesellschaftsverträge denkbar sind.
Für die Praxis kommt erschwerend hinzu, dass die LLP nicht einmal über einen
schriftlichen Gesellschaftsvertrag verfügen muss, und dass stillschweigende Vereinbarungen möglich sind1724. Es wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden,
diese Regelungen im Detail nachzuvollziehen, um eine umfassende Analyse zu
ermöglichen.
Darüber hinaus ist die Forderung, dass auf die Garantie der anwaltlichen Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Partner und die Orientierung des Gewichts der
Stimmen eher an den Köpfen1725 abzustellen sei, problematisch, weil es bei dem
Vergleich der Gesellschaftsformen insbesondere um die gesellschaftsrechtlichen
Regelungen geht. Auch bei deutschen Gesellschaften wie der Partnerschaft ist es
Aufgabe des Gesetzgebers, bei Bedarf berufsrechtliche Garantien durch entsprechende Normen zu verwirklichen. Dies sollte keinen Einfluss auf die Vergleichbarkeit von Partnerschaft und LLP haben. Insofern als keine Integration des Regelungsanliegens in das Gesellschaftsrecht erfolgt ist, sollte kein Übergriff in die Sphäre des
Berufsrechts erfolgen. Schließlich ist es primär Aufgabe des Berufsrechts, berufsrechtliche Regelungsziele zu verwirklichen und Aufgabe des Kollisionsrechts, die
Frage der Anwendung berufsrechtlicher Normen auch im Fall von Auslandsgesellschaften zu lösen.1726
Zudem zeigt der Umstand, dass neben § 59 a BRAO1727 keine besonderen berufsrechtlichen Vorschriften für die Nutzung der Partnerschaft eingeführt wurden, dass
1722 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103.
1723 So im Rahmen der Diskussion der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft Henssler/Mansel,
NJW 2007, 1393, 1398, Fn. 66.
1724 Whittaker/Machell, S. 104.
1725 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103.
1726 Siehe unten Teil 2 D VI - XII zur Anwendbarkeit berufsrechtlicher Vorschriften.
1727 Zu § 59 a BRAO siehe unten Teil 2 D VII.
207
die Partnerschaft grundsätzlich eine ausreichende Garantie der anwaltlichen Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Partner bietet.1728 Demgegenüber wird in den
§§ 59 c ff. BRAO die GmbH gesondert erfasst. Die berufsrechtliche Unbedenklichkeit ist bei der Partnerschaft augenscheinlich auch dann gegeben, wenn die Gesellschafter das Innenverhältnis ihren Bedürfnissen anpassen. Zumindest wäre es nicht
sachgerecht, eine Orientierung an gesetzlichen Vorgaben bei der LLP zu fordern,
sofern die Vereinbarungen bei der LLP nicht über dasjenige hinausgehen, was den
Partnern bei der Partnerschaft nach dem PartGG gestattet ist.
Eine eventuell darüber hinausgehende Absicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit wäre Aufgabe des Berufsrechts. Es wird unten zu zeigen sein, dass die Anwendung der für die Partnerschaft geltenden berufsrechtlichen Vorschriften auf die
LLP mögliche weitere Schutzinteressen realisieren kann.1729 Dafür kommt es gerade
auf die Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft an.1730 Zusätzlich unterliegt der
Gesellschafter als Rechtsanwalt den berufsrechtlichen Anforderungen, insbesondere
§§ 1, 3, 43 a BRAO.
Eine eventuell zur Debatte stehende Doppelqualifikation der in §§ 59 c ff. BRAO
für die anwaltlich genutzte GmbH verankerten Anforderungen, wie die Gewährleistung der anwaltlichen Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit und die Beschränkung
der Anteilsübertragung als berufs- und gesellschaftsrechtlich und die gleichzeitig im
Raum stehende Möglichkeit, diese Aspekte auf der Ebene der Substitution beim
funktionalen Vergleich von LLP und GmbH zu berücksichtigen, führt nicht zu einer
anderen Beurteilung. Gleiches gilt für die auf die Partnerschaft bezogenen berufsrechtlichen Regelungen, z. B. § 59 a BRAO.
Zwar besteht prinzipiell die Möglichkeit einer Doppel- bzw. sogar der Mehrfachqualifikation mit der Folge der Zuweisung an zwei oder sogar mehrere Kollisionsnormen, wenn ein Rechtsinstitut nicht exakt einer Kollisionsnorm zugewiesen werden kann.1731 Weller legt dar, dass bei der Doppelqualifikation darauf abzustellen
sei, ob einer Rechtserscheinung mehrere Funktionen zukommen und sie infolgedessen verschiedenen kollisionsrechtlichen Systembegriffen zuzuordnen ist.1732 Doch ist
diese Methode sehr zurückhaltend anzuwenden.1733
Funktional betrachtet liegt der Akzent einer Absicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Berufsrecht. Dies folgt auch aus §§ 1, 3, 43 a
BRAO. Unabhängig von dem Kontext, durch den eine Gefährdung der Unabhängigkeit hervorgerufen werden könnte, zielt der Regelungszweck auf den Rechtsanwalt
als Träger besonderer Berufspflichten ab. Für den Rechtsanwalt als unabhängiges
Organ der Rechtspflege stehen §§ 1, 3, 43 a S. 1 BRAO für ein allgemeines Verbot
von Bindungen, die die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden. In seiner Funktion
1728 Henssler/Prütting/Henssler, § 1 PartGG Rdnr. 25.
1729 Siehe unten Teil 2 D VII.
1730 Siehe unten Teil 2 D VII.
1731 v. Bar/Mankowski, § 7 Rdnr. 178; Weller, S. 275; Kindler, NZG 2003, 186, 1090.
1732 Weller, S. 275; siehe auch MünchKomm/Sonnenberger, Rdnr. 531.
1733 v. Bar/Mankowski, § 7 Rdnr. 178.
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als Rechtsanwalt wird vom Gesellschafter die unabhängige und weisungsfreie Berufsausübung erwartet. Der Umstand, dass dieses berufsrechtliche Verbot z. B. für
die GmbH in § 59 i Abs. 4 BRAO mit Blick auf § 37 GmbHG konkretisiert wird,
führt zu keinem anderen Ergebnis.
Im Übrigen ist auch hinsichtlich der in §§ 59 c ff. BRAO1734 verankerten Anforderungen an die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft keine Mehrfachqualifikation als berufs- und gesellschaftsrechtlich zu befürworten. Die auf der beruflichen
Position des Rechtsanwalts aufbauende Funktion dieser Normen ist es, einen berufsrechtlichen Ordnungsrahmen zu schaffen.1735. Diese berufsrechtlichen Sondervorschriften 1736 sollen die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bei seiner Berufsaus-
übung in der GmbH garantieren und vor Gefahren schützen, die den Rechtsuchenden und der Rechtspflege durch die Rechtsberatungsgesellschaft drohen.1737 Auch
die Anforderungen der BRAO an die Partnerschaft, z. B. § 59 a BRAO sind als
spezielle Berufsausübungsregelungen für Rechtsanwälte einzuordnen.1738 Funktional
betrachtet wird bezweckt, den Anwalt in seiner Berufsausübung zu regulieren.1739
Ferner wird das Bestehen bzw. die Veränderung von nach der BRAO bestehenden Anforderungen nicht im Rahmen einer Aufhebung der Grenzziehung zwischen
deutscher Partnerschaft und GmbH bei anwaltlicher Nutzung diskutiert. Auch bei
einem Verstoß gegen die BRAO wäre weiterhin von einer GmbH bzw. einer Partnerschaft auszugehen.
Ergänzend ist anzumerken, dass es aus praktischen Erwägungen de lege lata nicht
vorteilhaft erscheint, eine (zusätzliche) gesellschaftsrechtliche Qualifikation vorzunehmen, da die Regeln der BRAO ohne Rücksicht darauf, welches Gründungsrecht
die Rechtsanwälte als Gesellschaftsstatut wählen und unabhängig von der streitigen
Frage der Geltung von Sitz- oder Gründungstheorie für die Berufsausübung Geltung
beanspruchen.1740
Überdies würde im praktischen Ergebnis die zusätzliche gesellschaftsrechtliche
Qualifikation nach Übergang zur Gründungstheorie bei EU-Auslandsgesellschaften1741 bzw. bei staatvertraglich begründeter Anwendung der Gründungstheorie
dazu führen, dass eine in Deutschland auch durch ausländische Anwälte zur Rechtsberatung im Ausland gegründete Gesellschaft unabhängig davon, ob sie einen Bezug
1734 Zur Frage der Anwendbarkeit der §§ 59 c ff. BRAO siehe unten Teil 2 D VIII - XI.
1735 Vgl. BT-Drucks. 13/9820, S. 11.
1736 Vgl. BT-Drucks. 13/9820, S. 11.
1737 Vgl. BT-Drucks. 13/9820, S. 11.
1738 Vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 22.
1739 In ähnlicher Weise zeigt Knöfel, AnwBl 2007, 742, 743, Knöfel, S. 318ff., auf, dass Berufsrecht und Gesellschaftsrecht getrennt bleiben. Ferner legt Knöfel, AnwBl 2007, 742, 743, dar,
dass das Berufsrecht als Ordnungsrecht gründungsfest sei und gelte, wenn der Inlandsmarkt
effektiv betroffen sei und dass das Berufsrechtsverhältnis vom Freiberufler, nicht von der Gesellschaft abhänge.
1740 Siehe unten Teil 2 D VII 2, VIII 2 zur Sonderanknüpfung; siehe auch allgemein zur Anwendung des Berufsrechts der Niederlassung als Eingriffsrecht Reithmann/Martiny/Mankowski,
Rdnr. 2124; Mankowski, AnwBl 2001, 249, 251; Sieg, S. 189f.
1741 Siehe oben Teil 2 B V 2 d) dd).
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zu Deutschland aufweist, diesen Regeln der BRAO unterliegen könnte. Die BRAO
ist für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte maßgeblich.1742 Auch kommt
das deutsche Berufsrecht als Recht des Staates der Zweigniederlassung oder der
Betätigung in Betracht.1743 Allerdings kann nicht unterstellt werden, dass die Normen der BRAO den Zweck verfolgen, für nach deutschem Recht gegründete, exportierte Gesellschaft Regeln aufzustellen.1744
Für den vorliegend im Rahmen der Substitution durchzuführenden funktionalen
Vergleich bleibt festzuhalten, dass es nicht sachgerecht wäre, eine grundsätzliche
funktionale Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft auszuschließen, weil möglicherweise außerhalb des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes verankerte, weitere
berufsrechtliche Anforderungen, z. B. infolge der Anwendung von § 59 a BRAO
oder §§ 59 c ff. BRAO, zu erfüllen sind. Denn die Prüfung und Feststellung der
Vergleichbarkeit ist gerade Voraussetzung und Grundlage der Anwendung des für
die Partnerschaft (§ 59 a BRAO) oder die GmbH (§§ 59 c ff. BRAO) geltenden
Berufsrechts.1745 Würde bereits im Vorfeld der berufsrechtlichen Erfassung die Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft abgelehnt, wäre dies kaum interessen- und
sachgerecht.
Zudem folgt aus dem Berufsrecht der Rechtsanwälte bei der Nutzung der Partnerschaft kein Zwang zur Orientierung des Stimmengewichts an den Köpfen.1746 Daher
bestünden aus europarechtlicher Perspektive Bedenken, wenn die LLP einem solchen Zwang unterworfen würde.
Doch zeigt sich, dass der Vergleichbarkeit bei freier Ausgestaltung des Innenverhältnisses gewisse Grenzen gesetzt sein können. Die Partnerschaft ist eine spezielle
Rechtsform für Freiberufler.1747 Daher kann eine Vergleichbarkeit zwischen Partnerschaft und LLP nur solange unproblematisch angenommen werden, als spezielle
zwingende auf berufsrechtlichen Erwägungen beruhende gesellschaftsrechtliche
Dimensionen der Partnerschaft bei der LLP vorliegen.1748 Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese de lege lata gesellschaftsrechtlich zu qualifizierenden Aspekte als wesentliche Merkmale der Partnerschaft anzusehen sind. Diese
Charakteristika wohnen dem gesetzgeberischen Konzept1749 der Partnerschaft als
spezielle Gesellschaftsform für die freien Berufe inne.
1742 Reithmann/Martiny/Mankowski, Rdnr. 2124; Mankowski, AnwBl 2001, 249, 251; Sieg,
S. 189f.
1743 Sieg, S. 189f.; In ähnlicher Weise legt Knöfel, AnwBl 2007, 742, 743, dar, dass das Berufsrecht als Ordnungsrecht gründungsfest sei und gelte, wenn der Inlandsmarkt effektiv betroffen sei.
1744 In ähnlicher Weise legt Knöfel, AnwBl 2007, 742, 743, dar, dass das Berufsrecht als Ordnungsrecht gründungsfest sei und gelte, wenn der Inlandsmarkt effektiv betroffen sei und
dass das Berufsrechtsverhältnis vom Freiberufler, nicht von der Gesellschaft abhänge.
1745 Siehe unten Teil 2 D VII - XII; siehe insbesondere Teil 2 D X.
1746 Henssler/Prütting/Henssler, § 1 PartGG Rdnr. 25; zu § 59 a BRAO siehe unten Teil 2 D VII.
1747 Siehe oben Teil 2 C IV 3, V 3 b), d) bb), 14 a) bb) zur freiberuflichen Dimension der Partnerschaft.
1748 Siehe oben Teil 2 C V 14 a) bb).
1749 Vgl. BT-Drucks. 12/6152, S. 7f.
210
Beispielsweise kann eine Vergleichbarkeit nur dann unzweifelhaft bestehen,
wenn ausschließlich natürliche Personen, die Angehörige der freien Berufe sind, als
Mitglieder aufgenommen werden und diese ihren Beruf in der LLP aktiv aus-
üben.1750 Dies dürfte bei Nutzung der LLP durch Rechtsanwälte in der Regel unproblematisch sein. Weitere Eingrenzungen sind hinzunehmen, wenn eine Vergleichbarkeit von LLP und Partnerschaft verteidigt werden soll. Der Ausschluss von
der Geschäftsführung, soweit sie die Berufsausübung betrifft, darf nicht erfolgen
(vgl. § 6 Abs. 2 PartGG).1751 Eine Gestattung der Anteilsübertragung an Personen,
die nicht Angehörige der freien Berufe sind, kommt nicht in Betracht.1752 Im Fall der
Anwalts-LLP werden regelmäßig keine entsprechenden Vereinbarungen vorliegen.
Diese klar umrissenen Eingrenzungen bereiten auch für die Praxis keine Schwierigkeiten.
Diese Einschränkungen sind hinzunehmen, wenn eine Vergleichbarkeit mit der
Partnerschaft trotz gesellschaftsvertraglicher Ausgestaltung der Innenbeziehung
zwischen den Gesellschaftern weiterhin unproblematisch bejaht werden soll. Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die LLP jedenfalls als partnerschaftsäquivalent anzusehen. Dann sind auch die anwaltliche Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit in gleichem Maße wie bei der Partnerschaft gewährleistet. Dies wird auch
dadurch bestätigt, dass Anwälten die Nutzung der Partnerschaft nach der BRAO
gestattet ist1753. Insgesamt ist in den aufgezeigten Grenzen auch bei individueller
Ausgestaltung des Innenverhältnisses bei anwaltlicher Nutzung eine Äquivalenz von
LLP und Partnerschaft zu bejahen.
15. Ergebnis
Zusammenfassend ergibt der Vergleich der LLP mit GmbH und Partnerschaft, dass
bei der gegebenen konkreten Nutzung als Berufsausübungsgesellschaft für Rechtsanwälte die LLP mit der Partnerschaft funktional vergleichbar ist. Die Partnerschaftsäquivalenz der LLP ist in gewissen Grenzen auch bei Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern der LLP, welche vom gesetzlichen Prototyp abweichen,
gegeben. Im Wege der Substitution hat eine Eintragung in das Partnerschaftsregister
zu erfolgen.1754
1750 Siehe oben Teil 2 C V 14 a) bb).
1751 Siehe oben Teil 2 C V 9 d), 14 a) bb).
1752 Siehe oben Teil 2 C V 11 d).
1753 Henssler/Prütting/Henssler, § 1 PartGG Rdnr. 25. Zur Erfassung der LLP durch Anwendung
der für die Partnerschaft geltenden Vorschriften auf die partnerschaftsäquivalente LLP siehe
unten Teil 2 D VII.
1754 Im Ergebnis so auch BRAK, Empfehlung des Ausschusses Internationale Sozietäten, BRAK-
Mitt. 4/2005, 182; BRAK, Empfehlungen zur Frage der Behandlung europäischer Rechtsanwaltsgesellschaften, BRAK-Mitt. 1/2008, 17, 18; Dahns, NJW-Spezial NJW 2005, 333;
Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1399; Weller/Kienle, DStR 2005, 1060, 1064.
211
VI. Irrelevanz der Elften Richtlinie
Ergänzend ist zu klären, ob die Substitution aufgrund europarechtlicher Vorgaben
ausgeschlossen sein könnte. Sofern die Vergleichbarkeit bestimmter Rechtsformen
europarechtlich festgelegt worden wäre, bliebe für eine Substitution kein Raum
mehr. Problematisch ist, dass EU-Richtlinien Vorgaben in Bezug auf diejenigen
europäischen Rechtsformen enthalten, die mit der GmbH vergleichbar sind. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf die Elfte Richtlinie, sog. Zweigniederlassungsrichtlinie, welche in den §§ 13 d ff. HGB ins deutsche Recht umgesetzt worden ist. Möglicherweise wäre bei einer entsprechenden Vorgabe durch die Elfte Richtlinie die LLP
zwingend als Äquivalent einer GmbH in das Handelsregister einzutragen.
Die Vergleichbarkeit von Kapitalgesellschaften aus dem EU-Ausland mit der
GmbH ergibt sich aus den in Art. 1 Publizitätsrichtlinie1755 und Art. 1 der Zwölften
Richtlinie bzw. Einpersonengesellschaftsrichtlinie enthaltenen Aufzählungen.1756
Art. 1 Abs. 1 der Elften Richtlinie verweist hinsichtlich der erfassten Gesellschaftsformen auf Art. 1 Publizitätsrichtlinie, die Kapitalgesellschaften enumerativ auflistet. Auch nach der jüngsten Änderung der Publizitätsrichtlinie1757 zählt sie nur
zwei englische Rechtsformen, die public limited company als Pendant zur AG und
die private limited company als Äquivalent der GmbH auf. Diese Änderung verfolgte unter anderem den Zweck, die Liste der von der Publizitätsrichtlinie erfassten
Gesellschaften zu aktualisieren, um den seit der Verabschiedung dieser Richtlinie
neu geschaffenen Gesellschaftsformen Rechnung zu tragen.1758 Im Übrigen geht
auch die Zwölfte Richtlinie nur auf die private company limited by shares or by
guarantee ein.1759
Somit folgt bereits aus dem Wortlaut, dass die LLP nicht zum Kreis der von der
Elften Richtlinie erfassten Gesellschaftsformen zählt. Zudem wurde die Richtlinie
zur Änderung der Publizitätsrichtlinie im Jahre 2003 verabschiedet1760, mithin einige
1755 Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2
des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese
Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. EG Nr. L 65 v. 14.3.1968, S. 8.
1756 Eidenmüller/Rehberg, § 5 Rdnr. 73.
1757 Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur
Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. EG Nr. L 221 v. 4.9.2003, S. 13.
1758 Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur
Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. EG Nr. L 221 v. 4.9.2003, S. 13, Erwägungen
Ziff. 4.
1759 Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates v. 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, ABl. EG Nr. L 395, v. 30.12.1989, S. 40 (Zwölfte Richtlinie).
1760 Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur
Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. EG Nr. L 221 v. 4.9.2003, S. 13.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) kann für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte eine attraktive Alternative sein. Die Arbeit untersucht die in der Praxis für solche Anwalts-LLPs relevanten berufs-, haftungs-, gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen aus internationalprivatrechtlicher und europarechtlicher Perspektive und vergleicht funktional die LLP mit Partnerschaft und GmbH. Insbesondere erörtert die Autorin die Haftung der LLP-Gesellschafter für Berufsfehler sowie die Frage, welche Normen der BRAO Anwendung finden. Die kollisionsrechtlichen Methoden der Substitution und der Anpassung werden diskutiert. De lege ferenda wird eine Neuregelung für das Kollisionsrecht vorgeschlagen.