448
tene Achtung der Anwalts-LLP des englischen Rechts keinen Unterschied machen.
Dem Sinn der Niederlassungsfreiheit scheint es eher zu entsprechen, die bei der
konkreten anwaltlichen Nutzung gegebene Ausgangslage nach englischem Recht
auch im Falle der Sitzverlegung nach Deutschland zu respektieren.
Dieser Grundsatz sollte über die gegebene Konstellation hinaus verwirklicht werden, um eine authentische Behandlung der zugezogenen Berufsausübungsgesellschaften unter Berücksichtigung ihrer konkreten Ausgestaltung und Nutzung zu
gewährleisten. Gleichzeitig gilt es, dadurch das Auftreten von internationalen
Schlupflöchern zu vermeiden.
Insgesamt ist es daher geboten, nach Lösungsalternativen im Kollisionsrecht zu
suchen, um die gegebene Anpassungslage sowie das Eintreten vergleichbarer Normenwidersprüche zu vermeiden. Im Ergebnis bestätigen die erheblichen Nachteile,
welche mit der Duldung von internationalen Schutzlücken im Falle der berufsbezogenen Haftung einhergehen, dass das Ordnungsinteresse am Erhalt des herkömmlichen Regelungssystems3439 zurücktritt und die Neubildung einer Kollisionsnorm
anzustreben ist.
IV. Schlussfolgerung
Im Ergebnis ist die Notwendigkeit einer Problemlösung durch Neuorientierung im
Bereich des internationalen Privatrechts gegeben. Die Interessenlage weicht so stark
von den vorausgesetzten Interessen ab, dass das Ordnungsinteresse nicht zum Festhalten an den herkömmlichen Kollisionsregeln des internationalen Deliktsrechts
zwingt.3440 Überdies wird die Notwendigkeit, vom status quo abzuweichen, durch
das Risiko des Fortbestehens internationaler Schutzlücken im Falle der berufsbedingten Haftung3441 bestätigt. Mithin sind die allgemeinen Voraussetzungen für die
Neubildung einer Kollisionsnorm erfüllt.
Da eine Vereinheitlichung des Deliktsrechts auf europäischer Ebene durch die ab
11. Januar 2009 geltende Rom II-Verordnung erfolgt, ist eine europarechtliche Sonderregelung vorzuschlagen. Schließlich beteiligen sich nicht nur das Vereinigte
Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung.3442
Zudem beansprucht die Rom II-Verordnung als loi uniforme3443 Geltung gegenüber
Drittstaaten.3444 Folglich ist in Zukunft innerhalb des Anwendungsbereichs der
3439 Kegel/Schurig, § 6 III.
3440 Siehe oben Teil 4 A II; zu den Voraussetzungen einer Neubildung s. Kegel/Schurig, § 6 III;
Schurig, Festschr. f. Heldrich, S. 1021, S. 1025.
3441 Siehe oben Teil 4 A III.
3442 Erwägung 38 Rom II; Junker, JZ 2008, 169, 170.
3443 v. Hein, VersR 2007, 440, 443; Junker, NJW 2007, 3675, 3677; Junker, JZ 2008, 169, 170;
MünchKomm/Junker, Art. 42 Anh. Rdnr. 19.
3444 Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Rom II; siehe v. Hein, VersR 2007, 440, 443; MünchKomm/Junker,
Art. 42 Anh. Rdnr. 19; Leible/Lehmann, RIW 2007, 721, 724; Junker, JZ 2008, 169, 170.
449
Rom II-Verordnung kein Raum für eine autonome Regelung des deutschen internationalen Privatrechts.3445
Zunächst soll jedoch in einem ersten Schritt für das bisherige Kollisionsrecht ein
hypothetischer Lösungsvorschlag erarbeitet und an den europarechtlichen Vorgaben
gemessen werden und erst in einem zweiten Schritt eine neue europäische Sonderregelung für die Rom II-Verordnung vorgeschlagen werden. Dadurch soll eine umfassende Analyse der Problemstellung gewährleistet werden. Es wird gezeigt, dass die
vorliegende Problematik sowohl nach bisheriger als auch nach neuer Rechtslage
einer Lösung zugeführt werden kann, die sich in das System des internationalen
Privatrechts einfügt. Indem zunächst auf die bisherige kollisionsrechtliche Ausgangslage eingegangen wird, soll verdeutlicht werden, dass die Anpassungslage
sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nicht nur systemimmanent
ausgelöst, sondern auch behoben werden kann.
Auch wenn für die Zukunft eine neue autonome Kollisionsregel zur Erfassung der
vorliegenden Problematik kein Raum verbleibt, wird durch diese Vorgehensweise
eine ganzheitliche Betrachtung sichergestellt. Zudem ist es vorteilhaft, die Analyse
zunächst in den Kontext des in Deutschland vollständig ausgebildeten Systems des
internationalen Privatrechts einzubetten und sodann die gewonnenen Einsichten auf
die europäische Ebene zu übertragen.
B. Hypothetische Lösungsalternativen im bisherigen Kollisionsrecht
Im Bereich des bisherigen internationalen Privatrechts sind verschiedene Alternativen in Erwägung zu ziehen, um eine sachgerechte Berücksichtigung der berufsbezogenen Erwägungen zu erreichen. Neben der völligen Neubildung einer Kollisionsnorm ist zunächst die Neuregelung durch Umbildung der bestehenden Kollisionsnormen zu erörtern. Dabei ist unter Bezugnahme auf die vorstehenden Erwägungen
zu berücksichtigen, dass die Erörterungen hypothetisch und unter dem Vorbehalt
erfolgen, dass die ab 11. Januar 2009 geltende Rom II-Verordnung keinen Raum für
eine autonome Neuregelung lässt.
I. Gesellschaftsrechtliche Kollisionsregel
Da die Anpassungslage in concreto durch irreguläre gesellschaftsrechtliche Qualifikation der professional liability aufgelöst worden ist3446, soll zunächst die Möglichkeit einer Abwandlung der richterrechtlichen Kollisionsregeln des internationalen
Gesellschaftsrechts erörtert werden. Zusätzlich ist im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen auf den Vorschlag des Deutschen Rates für Internationales Privat-
3445 Junker, NJW 2007, 3675; MünchKomm/Junker Art. 42 Anh. Rdnr. 33.
3446 Siehe oben Teil 3 D IX 5.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) kann für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte eine attraktive Alternative sein. Die Arbeit untersucht die in der Praxis für solche Anwalts-LLPs relevanten berufs-, haftungs-, gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen aus internationalprivatrechtlicher und europarechtlicher Perspektive und vergleicht funktional die LLP mit Partnerschaft und GmbH. Insbesondere erörtert die Autorin die Haftung der LLP-Gesellschafter für Berufsfehler sowie die Frage, welche Normen der BRAO Anwendung finden. Die kollisionsrechtlichen Methoden der Substitution und der Anpassung werden diskutiert. De lege ferenda wird eine Neuregelung für das Kollisionsrecht vorgeschlagen.