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VI. Rechtsscheinhaftung
1. Ausgangspunkt
Es könnte erwogen werden, die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung auf die LLP
bzw. die LLP-Gesellschafter anzuwenden, um eine persönliche Haftung der Freiberufler zu begründen. Bank zieht diese Möglichkeit in Betracht.2789 Man müsse darlegen, dass die Freiberufler, indem sie als Gesellschafter der LLP auftreten, zurechenbar den Rechtsschein hervorrufen könnten, nach den Prinzipien der englischen
professional liability für ihre Fehler persönlich zu haften und, dass auf die Anwendung dieser Haftung schutzwürdig vertraut wurde.2790 Bank geht auf diesen Ansatz
nicht näher ein, weil er das Anknüpfen des Rechtsscheins an das Auftreten in ausländischer Gesellschaftsform als europarechtswidrige, direkte Diskriminierung ablehnt.2791 In der Tat scheint sich die Lösung einer Haftung der LLP-Gesellschafter
aufgrund des Hervorrufens eines entsprechenden Rechtsscheins aus sachrechtlicher
Perspektive gleichsam anzubieten. Dies setzt voraus, dass das deutsche Sachrecht
anwendbar ist.
2. Kollisionsrechtliche Erfassung
a) Allgemeine Qualifikation der Rechtsscheinhaftung
Für die Anknüpfung der Rechtsscheinhaftung gilt, dass das Recht des Ortes anwendbar ist, an dem der Rechtsschein gesetzt wurde.2792 Die persönliche Handelndenhaftung wegen Auftretens wie eine unbeschränkt haftende Person unterliegt
deutschem Recht als Recht des Ortes, an dem der Rechtsschein hervorgerufenen
wurde und der Vertragspartner darauf vertraut.2793 Auch bei der Duldungs- und
Anscheinsvollmacht ist der Ort maßgeblich, an dem der Rechtsschein entstanden
ist und sich ausgewirkt hat 2794.2795 Im Zweifel ist das Recht des Ortes, an dem der
Dritte auf den Rechtsschein vertraut bzw. an dem der scheinbare Vertreter agiert,
2789 Bank, S. 406f.
2790 Bank, S. 406f.
2791 Bank, S. 406f. u. S. 411f.
2792 OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2004 7 U 189/03, GmbHR 2004, 1016, 1017; BGH, Urt. v.
5.2.2007 II ZR 84/05, DB 2007, 963; Spahlinger/Wegen, S. 95f.; Kindler, NJW 2007, 1785,
1786.
2793 OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2004 7 U 189/03, GmbHR 2004, 1016, 1017.
2794 BGH, Urt. v. 9.12.1964 VIII ZR 304/62, BGHZ 43, 21, 27; v. Hoffmann/Thorn, § 7
Rdnr. 53.
2795 I. E. so auch BGH, Urt. v. 26.6.1968, VIII ZR 104/66, VersR 1968, 995, 996f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.7.1986 14 U 159/84, IPRax 1987, 237, 239; MünchKomm/Spellenberg, Vor
Art. 11 Rdnr. 255; Staudinger/Magnus, Einl. Art. 27-37 EGBGB Rdnr. A 35; Kindler, NJW
2007, 1785, 1786.
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anwendbar.2796 Dies ist aus Gründen des Verkehrs- und Vertrauensschutzes geboten.2797
Folglich untersteht die allgemeine Rechtsscheinhaftung der Gesellschaft sowie
ihrer Gesellschafter und Organe dem Recht des Ortes, an dem der Rechtsschein
entstanden ist und sich ausgewirkt hat.2798 Die Gesellschafter der in Deutschland
tätigen LLP vertreten die Gesellschaft beim Vertragsschluss gegenüber ihren Mandanten in Deutschland, so dass deutsches Recht anwendbar ist. Aus europarechtlicher Perspektive ist die Anwendung der Rechtsscheinhaftung als für jedermann
geltendes Verkehrsrecht im Allgemeinen unbedenklich.2799
b) Spezifische gesellschaftsrechtliche Qualifikation
Diese Rechtsscheinhaftung könnte jedoch abweichend zu qualifizieren sein, wenn es
nicht vorrangig um allgemeine Verkehrsregeln und Verkehrsschutz ginge. Die relative Konturlosigkeit einer auf erwecktem Rechtsschein aufbauenden Haftung
könnte dazu führen, bei Handeln einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland
die Nichteinhaltung der für deutsche Gesellschaften geltenden Regeln mittelbar zu
sanktionieren. Damit könnte der Ausschluss der Geltung von § 8 PartGG durch
Wahl einer englischen LLP umgangen werden. Doch ist eine solche Rechtsscheinhaftung, die an gesellschaftsrechtlich aufgestellte Anforderungen anknüpft und auf
die bloße Gesellschafterposition abstellt, gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren.2800
Dann ist englisches Gesellschaftsrecht anwendbar, das keine Gesellschafterhaftung
vorsieht.
Zudem steht eine derart umgestaltete Rechtsscheinhaftung unter dem Verdacht
einer Diskriminierung der englischen Gesellschaft. Dies ruft Bedenken hinsichtlich
der europarechtlichen Zulässigkeit der Anwendung der deutschen Grundsätze der
Rechtsscheinhaftung hervor.2801
2796 MünchKomm/Spellenberg, Vor Art. 11 Rdnr. 255; Staudinger/Magnus, Einl. Art. 27-37
EGBGB Rdnr. A 35; a. A. Leible, IPRax 1998, 257, 260, der die Geltung des Vollmachtsstatuts befürwortet.
2797 Staudinger/Magnus, Einl. Art. 27-37 EGBGB Rdnr. A 35; nach a. A. von Leible, IPRax 1998,
257, 260, ist die Geltung des Vollmachtsstatuts zu befürworten.
2798 BGH, Urt. v. 5.2.2007 II ZR 84/05, DB 2007, 963; Spahlinger/Wegen, S. 95f.; Kindler,
NJW 2007, 1785, 1786.
2799 Ulmer, NJW 2004, 1201, 1204 u. 1207; siehe auch Eidenmüller/Eidenmüller, § 5 Rdnr. 29ff.;
Kindler, NJW 2007, 1785, 1786.
2800 Ohne diese Problematik näher zu erörtern a. A. wohl Kindler, NJW 2007, 1785, 1786.
2801 So auch Bank, S. 411f.
349
c) Ergebnis
Angesichts der vielschichtigen Problematik einer kollisionsrechtlichen Erfassung
der Rechtsscheinhaftung ist zunächst zu untersuchen, welche Konturen eine mögliche Rechtsscheinhaftung nach deutschem Sachrecht annimmt. Dies ermöglicht eine
detaillierte Untersuchung aus kollisions- und europarechtlicher Perspektive.
3. Rechtsscheinhaftung nach deutschem Recht
a) Grundlagen der Rechtsscheinhaftung
Eine Rechtsscheinhaftung wird im deutschen Recht insbesondere hinsichtlich der
Haftung von GmbH-Geschäftsführern diskutiert.2802 Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, die greift, wenn aufgrund objektiver Umstände der
Rechtsschein einer persönlichen Haftung erweckt wird.2803 Die Grundlage des
Rechtsscheins bildet ein objektiver Vertrauenstatbestand.2804 Die Zurechenbarkeit ist
zu bejahen, wenn objektiv vorhersehbar war, dass ein gewisses Handeln bei Dritten
oder im Rechtsverkehr einen Rechtsschein hervorrufen würde.2805 Nur bei einem
Unterlassen ist ein Sorgfaltspflichtverstoß erforderlich.2806 Ferner muss der Dritte
schutzbedürftig sein, weil er gutgläubig auf den Rechtsschein vertraut. Kenntnis
bzw. fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Umstände führen zur Bösgläubigkeit
des Dritten.2807 Schließlich muss sich der Dritte bei seinem Handeln auf den Rechtsschein verlassen haben, so dass eine Kausalität des Rechtsscheins besteht.2808
b) Rechtsformzusatz
Beispielsweise kann das Fehlen des Rechtsformzusatzes GmbH zur Rechtsscheinhaftung des Handelnden führen.2809 Die Rechtsscheinhaftung ist beschränkt auf den
Vertreter, der bei Vertragsschluss auftritt.2810 Voraussetzung ist, dass der Anschein
erweckt wird, z. B. für einen Einzelkaufmann oder eine Personenhandelsgesellschaft
2802 Siehe hierzu Prohaska, S. 117ff.
2803 BGH, Urt. v. 3.2.1975 II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 16ff.; Prohaska, S. 117.
2804 Baumbach/Hopt/Hopt § 5 Rdnr. 10f.
2805 Baumbach/Hopt/Hopt § 5 Rdnr. 11.
2806 Baumbach/Hopt/Hopt § 5 Rdnr. 11.
2807 BGH, Urt. v. 3.2.1975 II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 18f.
2808 BGH, Urt. v. 3.2.1975 II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 18f.
2809 BGH, Urt. v. 3.2.1975 II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 16; BGH, Urt. v. 24.6.1991 II ZR
293/90, NJW 1991, 2627f.; LG Wuppertal, Urt. v. 20.4.2001 1 O 256/00, NJW-RR 2002,
178.
2810 BGH, Urt. v. 5.2.2007 II ZR 84/05, DB 2007, 963; a. A. Altmeppen, ZIP 2007, 889, 893.
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zu handeln und das Vertrauen in die persönliche Haftung mindestens einer natürlichen Person begründet wird.2811 Dies ist regelmäßig bei Unterzeichnung eines Vertrages ohne Rechtsformzusatz der Fall.2812
Diese allgemeine Ausprägung der Rechtsscheinhaftung ist nach dem Recht am
Ort, an dem der Rechtsschein gesetzt wurde, zu beurteilen, so dass deutsches Recht
maßgeblich ist.2813 Allerdings beurteilen sich im Fall einer ausländischen Gesellschaft die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an die Firma, z. B. § 4 Abs. 2
GmbHG, nach dem Gesellschaftsstatut.2814
Aufgrund des Inspire Art-Urteils des EuGH gilt für Kapitalgesellschaften mit inländischen Zweigniederlassungen, dass die abschließende Wirkung der Elften Richtlinie zusätzlichen nationalen Anforderungen in Bezug auf weitergehende Klarstellungen und insbesondere einem Nationalitätshinweis entgegensteht.2815 Noch nicht
einmal der Hinweis darauf, dass es sich um eine formal ausländische Gesellschaft
handele, kann verlangt werden.2816 Auch der BGH hat im Fall einer niederländischen
Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung darauf abgestellt, ob der in den Niederlanden vorgesehene Rechtsformzusatz ordnungsgemäß verwendet wurde.2817 Von
den Vertretern der ausländischen Gesellschaft kann nicht gefordert werden, den
ordnungsgemäß verwandten Rechtsformzusatz zu erläutern, um eine Rechtsscheinhaftung zu vermeiden.2818 Eine solche Diskriminierung im Vergleich zu deutschen
Gesellschaften wäre europarechtlich nicht zu rechtfertigen.2819
Auch wenn die LLP nicht von der Elften Richtlinie erfasst wird2820, sind die
zugrunde liegenden europarechtlichen Wertungen auf die LLP übertragbar. Die
Verkehrsschutzinteressen können hinsichtlich der LLP, die im Gegensatz zur Ltd
keine der GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft ist2821, jedenfalls keine strengeren
Ansprüche in Bezug auf die Firmierung rechtfertigen. Da es um die Information
über die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung geht, ist eine Gleichbehandlung mit der Ltd durchzuführen. Ferner stellt die Niederlassungsfreiheit das Gebot
auf, die ausländische Gesellschaft als solche zu achten.2822 Daher ist auch der Name
2811 BGH, Urt. v. 3.2.1975 II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 18f.
2812 Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 4 GmbHG Rdnr. 15; weitergehend LG Wuppertal, Urt.
v. 20.4.2001 1 O 256/00, NJW-RR 2002, 178, wobei auf das Überreichen der Visitenkarte
abgestellt wird.
2813 Siehe oben Teil 3 C VI 2 a).
2814 Spahlinger/Wegen, S. 95; OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2004 7 U 189/03, GmbHR 2004,
1016, 1017; Eidenmüller/Eidenmüller, § 5 Rdnr. 27f.; i. E. so auch BGH, Urt. v. 5.2.2007 II
ZR 84/05, DB 2007, 963.
2815 Eidenmüller/Eidenmüller, § 5 Rdnr. 27f.
2816 EuGH, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10155, Ziff. 65ff.
2817 BGH, Urt. v. 5.2.2007 II ZR 84/05, DB 2007, 963.
2818 Altmeppen, ZIP 2007, 889, 891.
2819 Altmeppen, ZIP 2007, 889, 891.
2820 Siehe oben Teil 2 C VI.
2821 Siehe oben Teil 2 C V 14 a) bb), c).
2822 Eidenmüller/Eidenmüller, § 5 Rdnr. 29.
351
als prägendes Identitätsmerkmal dem Gründungsrecht zu unterstellen.2823 Da keine
weitergehenden Anforderungen an den englischen Rechtsformzusatz zu stellen sind,
bildet die ordnungsgemäße Firmierung keinen Ausgangspunkt für einen Rechtsschein.
c) Gesellschafterstellung
Allerdings kann ein Rechtsschein auch durch andere Verhaltensweisen gesetzt werden.2824 Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass auch außerhalb der Problematik des
Rechtsformzusatzes nach dem GmbHG von einer allgemeinen Rechtsscheinhaftung
auszugehen ist, wenn nicht verdeutlicht wird, dass hinter dem Unternehmen nicht
etwa eine natürliche Person, sondern eine juristische Person mit beschränkter Haftung steht.2825 Doch betraf der zu entscheidende Fall das Unterlassen der Verwendung des ausländischen Rechtsformzusatzes.2826 Von der Angabe des Rechtsformzusatzes der LLP ist jedoch auszugehen. Daher ist auf sonstige Verhaltensweisen, die
den Anschein einer persönlichen Haftung erwecken, abzustellen. In diese Richtung
geht die von Bank aufgeworfene Fragestellung, ob der Gesellschafter einer in
Deutschland tätigen LLP gegenüber den Mandanten zurechenbar den Rechtsschein
erweckt, dass er nach den englischen Grundsätzen der professional negligence
hafte2827.
Die Fokussierung auf das Sachrecht mag den Schluss nahe legen, dass die persönliche Haftung nach englischem Deliktsrecht bei Tätigwerden der LLP in Deutschland durch den materiellrechtlichen Notnagel der Rechtsscheinhaftung garantiert
werden müsse. Doch wird bei methodischer Analyse dieses Ansatzes deutlich, dass
hierbei auf sachrechtlicher Ebene der Rechtsschein einer Haftung nach den englischen Grundsätzen des Deliktsrechts an die bloße Gesellschafterstellung geknüpft
wird. Der einzelne Gesellschafter wird nicht aktiv tätig, indem er zusichert, persönlich haften zu wollen. Das Setzen eines Rechtsscheins kann zwar ausdrücklich und
konkludent sowohl in Taten als auch Worten erfolgen.2828 Die bloße Wahl einer
englischen Gesellschaftsform genügt diesen Anforderungen jedoch nicht.
Überdies signalisiert das Bestehen der Gesellschaft in ausreichendem Maße, dass
die englischen gesellschaftsrechtlichen Regelungen gelten sollen. Dies gilt umso
mehr, als das englische Gesellschaftsstatut keine Handelndenhaftung vorsieht. Die
Verwendung des Rechtsformzusatzes LLP entfaltet die notwendige Aussagekraft
bezüglich der Haftungsbeschränkung. Wenn mittelbar der Bezug hergestellt würde,
2823 Eidenmüller/Eidenmüller, § 5 Rdnr. 29.
2824 OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2004 7 U 189/03, GmbHR 2004, 1016, 1017.
2825 Spahlinger/Wegen, S. 95f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2004 7 U 189/03, GmbHR 2004,
1016, 1017.
2826 OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2004 7 U 189/03, GmbHR 2004, 1016, 1017.
2827 Bank, S. 406f.
2828 Baumbach/Hopt/Hopt, § 5 HGB Rdnr. 10.
352
dass ein Rechtsanwalt nach englischem Deliktsrecht grundsätzlich persönlich haftet
und dies auch für den deutschen Rechtsanwalt gelten solle, würde die Bedeutung des
Rechtsformzusatzes LLP praktisch ins Gegenteil verkehrt.
Ferner ist die Nichtanwendbarkeit des englischen Deliktsrechts das vorläufige Ergebnis der bisherigen kollisionsrechtlichen Prüfung. Bei Handeln in England ist eine
Haftung aus negligence gegeben.2829 Mithin ist die Frage der persönlichen Haftung
nach den internationalprivatrechtlichen Regeln zu beurteilen. Das Ergebnis einer
Rechtsanwendung bildet kaum eine Basis für einen Rechtsschein. Schließlich
existieren im deutschen Rechtskreis Kollisionsnormen, die gerade für Situationen
mit Auslandsbezug das anwendbare Recht bestimmen. Etwas anderes könnte lediglich gelten, sofern zusätzliche Zusicherungen der Gesellschafter auf eine persönliche
Haftung schließen lassen.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Recht dem Anwalt keine
Vertrauens- oder Berufshaftung auferlegt2830 und die Anwalts-GmbH2831 sowie die
Anwalts-AG2832 zulässt. Vorliegend besteht kein direkter Bezug zur in England für
solicitors geltenden allgemeinen professional negligence. Diese Berufshaftung hängt
nicht vom Bestehen der LLP ab. Einen Bezug zum englischen Recht stellt nur die
Gesellschafterposition in der LLP her. Der Rechtsanwalt hat sich lediglich für die
LLP als Organisationsform entschieden, womit die Akzeptanz des englischen Gesellschaftsrechts einhergeht. Ein weitergehender Bedeutungsgehalt kann dieser Gesellschaftsgründung nicht beigemessen werden. Die bloße Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Normen des Gründungsrechts vermittelt keinen Rechtsschein
dahingehend, dass zusätzlich eine persönliche Haftung nach dem Deliktsrecht greifen soll.
Insgesamt kann dem LLP-Gesellschafter nicht der Vorwurf gemacht werden, aktiv den Anschein seiner persönlichen Haftung nach den Prinzipien der englischen
professional liability erweckt zu haben.2833 Zudem wäre ein Zurechenbarkeitszusammenhang abzulehnen. Es ist nicht objektiv vorhersehbar, dass die Kooperation in
der LLP den Rechtsschein einer persönliche Haftung nach englischem Deliktsrecht
hervorrufen könnte.
2829 Siehe oben Teil 1 E III 4 c).
2830 Siehe oben Teil 3 B I 2, 5.
2831 §§ 59 c ff. BRAO.
2832 BGH, Beschl. v. 10.1.2005 AnwZ (B) 27/03 u. 28/03, BGHZ 161, 376.
2833 Im Rahmen der Diskussion der Anpassung i. E. ähnlich Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn,
S. 403, S. 420; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1397.
353
4. Kollisionsrechtliche Analyse
a) Allgemeine Rechtsscheinhaftung
Sofern es um eine allgemeine Rechtsscheinhaftung nach herkömmlichen Grundsätzen, insbesondere wegen Weglassens des Rechtsformzusatzes geht, ist an der traditionellen Qualifikation festzuhalten. Es ist das Recht am Ort, an dem der Rechtsschein gesetzt wurde, anzuwenden.2834 Somit kann eine allgemeine Rechtsscheinhaftung nach deutschem Sachrecht eintreten. Allerdings ist Maßstab des erforderlichen
Rechtsformzusatzes das englische Gründungsrecht.2835 Solange die Bestimmungen
des Gründungsrechts eingehalten werden, scheidet eine Rechtsscheinhaftung aus.
Nur, wenn im Ausnahmefall ein Weglassen des Rechtsformzusatzes erfolgt, haften
die Gesellschafter nach Rechtsscheingrundsätzen persönlich.2836 Da im Regelfall
von einer ordnungsgemäßen Firmierung auszugehen ist, tritt trotz kollisionsrechtlich
gegebener Anwendbarkeit der deutschen Rechtsscheinhaftung keine persönliche
Haftung der Gesellschafter der LLP ein.
b) Gesellschafterstellung
Es wurde oben2837 bereits herausgearbeitet, dass die Gesellschafterstellung keine
Grundlage für die Rechtsscheinhaftung bildet. Sofern jedoch eine Gleichstellung der
Gesellschafterposition mit einer persönlichen Rechtsscheinhaftung bejaht würde,
wäre dieses Rechtsinstitut auf kollisionsrechtlicher Ebene gesellschaftsrechtlich zu
qualifizieren. Schließlich bildet in dieser Hypothese die Zwischenschaltung der LLP
die einzige Grundlage für eine persönliche Haftung. Es ginge bei der Rechtsscheinhaftung nicht mehr um den allgemeinen Schutz vor unzulässigen Einwirkungen
durch unlauteres Hervorrufen bestimmter Vorstellungen in Bezug auf die Haftungslage.
Vielmehr würde trotz völliger Untätigkeit des Gesellschafters seine Position als
Gesellschafter einer bestimmten Gesellschaftsform den Ausgangspunkt des haftungssanktionierten Rechtsscheins bilden. In funktioneller Hinsicht würde die
Rechtsscheinhaftung zur Gesellschafterhaftung umgestaltet. Daher ist die gesellschaftsrechtliche Qualifikation vorzugswürdig. Schließlich zählt die Frage der Haf-
2834 BGH, Urt. v. 5.2.2007 II ZR 84/05, DB 2007, 963; a. A. Altmeppen, ZIP 2007, 889, 894,
der sich für eine Einordnung als Haftung aus culpa in contrahendo ausspricht. Dies ist abzulehnen. Im Übrigen ist für die Haftung aus c. i. c. deutsches Recht maßgeblich, siehe oben
Teil 3 C V.
2835 Spahlinger/Wegen, S. 95; OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2004 7 U 189/03, GmbHR 2004,
1016, 1017; Eidenmüller/Eidenmüller, § 5 Rdnr. 27f.; i. E. so auch BGH, Urt. v. 5.2.2007
II ZR 84/05, DB 2007, 963.
2836 BGH, Urt. v. 5.2.2007 II ZR 84/05, DB 2007, 963.
2837 Siehe oben Teil 3 C VI 3 c).
354
tung des Gesellschafters aufgrund seiner Stellung bzw. Funktion als Gesellschafter
zum Kernbereich des Gesellschaftsrechts.2838 Mithin käme nicht deutsches Recht,
sondern das englische Gesellschaftsrecht zur Anwendung, welches keine entsprechende Haftung vorsieht.
Wird der Akzent auf die sachrechtliche Betrachtung und materiellrechtliche Gerechtigkeitserwägungen gelegt, scheint die Rechtsscheinhaftung als sachrechtlicher
Auffangtatbestand einen Ausweg aus kollisionsrechtlichen Konfliktlagen zu bieten.
Dieser Anschein ist trügerisch. Wenn eine Haftungslage nicht existiert, kann nicht
aufgrund der Annahme, dass gerechterweise eine Haftung bestehen müsste, der
Anschein entstehen, dass sie bestünde. Eine Ausweitung der Rechtsscheinhaftung
würde zur Aushebelung des kollisionsrechtlichen Regelungssystems verleiten und
dessen Daseinsberechtigung in Frage stellen. Eine solche ergebnisorientierte Umgehungsstrategie wird durch das System des internationalen Privatrechts nicht zugelassen. Die Rechtsscheinhaftung ersetzt keine Anspruchsgrundlage bzw. deren Berufung durch das internationale Privatrecht.
5. Europarechtliche Analyse
Eine Rechtsscheinhaftung nach den herkömmlichen deutschen Prinzipien ist als
allgemeine Verkehrsregel europarechtlich unbedenklich.2839 Die Hypothese einer
Rechtsscheinhaftung aufgrund Gesellschafterstellung scheitert jedoch nicht nur auf
kollisionsrechtlicher Basis, sondern auch an den europarechtlichen Vorgaben zur
Niederlassungsfreiheit.2840 Indem die LLP-Gesellschafter automatisch einer Rechtsscheinhaftung ausgesetzt werden, erfolgt eine grundlose Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Gesellschaftern.2841 Dies gilt sowohl hinsichtlich der funktional
vergleichbaren Partnerschaft, als auch hinsichtlich der GmbH. Zwar könnte bei
Wegfall der Haftung der Gesellschafter der LLP in Deutschland möglicherweise
eine funktionale Vergleichbarkeit zur GmbH anzunehmen sein.2842 Doch droht den
Rechtsanwälten als Gesellschafter deutscher Gesellschaften keine vergleichbare
Rechtsscheinhaftung. Diese Diskriminierung der LLP ist europarechtlich nicht zu
rechtfertigen.2843
2838 Siehe oben Teil 3 C II 2, siehe auch Teil 3 C IV 1, 2 c) cc), 3.
2839 BGH, Urt. v. 5.2.2007 II ZR 84/05, DB 2007, 963; OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2004 7 U
189/03, GmbHR 2004, 1016; Kindler, NJW 2007, 1785, 1787; siehe auch oben Teil 2 B V 3
b), c).
2840 Ähnlich Bank, S. 411.
2841 Ähnlich Bank, S. 411.
2842 Siehe hierzu Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 422.
2843 Ähnlich Bank, S. 411.
355
6. Sonderproblem: Auftreten als Partner
In einer neueren Veröffentlichung von Triebel und Silny2844 wird die besonders gelagerte Problematik, dass der Gesellschafter der LLP als Partner im Rechtsverkehr
auftritt, angeschnitten. Die LLP-Gesetzgebung bezeichnet den LLP-Gesellschafter
als member , aber auch die Bezeichnung als partner ist für solicitors nach englischem Standesrecht zulässig.2845 Da die deutsche Partnerschaftsgesellschaft und die
englischen Gesellschaften partnership sowie limited partnership mit einer persönlichen Gesellschafterhaftung einhergingen, könne nach Triebel und Silny möglicherweise der Eindruck einer persönlichen Haftung erweckt werden.2846 Doch soll der
Zusatz LLP oder Limited Liability Partnership im Briefverkehr genügen, um
das Risiko abzufedern, wobei zu einer zusätzlichen Klarstellung geraten wird.2847
Dem ist insofern zuzustimmen, als der Rechtsformzusatz hinreichend verdeutlicht, dass keine deutsche Partnerschaft, aber auch keine englische partnership oder
limited partnership vorliegt, sondern eine LLP.2848 Auch Triebel und Silny legen dar,
dass bei einer deutschen Kapitalgesellschaft sowie bei der englischen Ltd. oder plc.
der Rechtsformzusatz für den Haftungsausschluss grundsätzlich ausreiche.2849
Dies muss aufgrund des europarechtlichen Verbots der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung auf die LLP insoweit übertragen werden, als der Verweis auf die
Rechtsform das Risiko des Setzens eines Rechtsscheines beseitigt. Überdies kann
von einer EU-Auslandsgesellschaft keine Erläuterung des Rechtsformzusatzes verlangt werden.2850 Zudem hat der EuGH in Sachen Inspire Art klargestellt, dass kein
Hinweis auf die Stellung als formal ausländische Gesellschaft erfolgen müsse.2851
Auch der BGH hat in einer Entscheidung zur Rechtsscheinhaftung darauf abgestellt,
dass der niederländische Rechtsformzusatz ordnungsgemäß verwendet wird.2852
Insoweit ist es zumindest missverständlich, wenn Triebel und Silny auf eine potentielle Verwirrung wegen der Neuheit der Rechtsform der englischen LLP und der
Existenz von US-LLPs eingehen.2853
Zusätzlich sei angemerkt, dass im deutschen Sprachraum der Begriff Gesellschafter sowohl bei der GbR als auch bei der GmbH verwendet wird, ohne dass im
Fall der GmbH diesbezüglich eine Rechtsscheinhaftung diskutiert würde. Vielmehr
entfaltet der Rechtsformzusatz, wie vorstehend2854 gezeigt, ausreichende Signalwirkung. Auch ist fraglich, ob es aus kollisionsrechtlicher Perspektive bei Bezugnahme
2844 Triebel/Silny, NJW 2008, 1034, 1036ff.
2845 Triebel/Silny, NJW 2008, 1034, 1037.
2846 Triebel/Silny, NJW 2008, 1034, 1037.
2847 Triebel/Silny, NJW 2008, 1034, 1037f.
2848 Siehe auch BGH, Urt. v. 5.2.2007 II ZR 84/05, DB 2007, 963.
2849 Triebel/Silny, NJW 2008, 1034, 1037.
2850 Altmeppen, ZIP 2007, 889, 891.
2851 EuGH, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10155, Ziff. 65ff.
2852 BGH, Urt. v. 5.2.2007 II ZR 84/05, DB 2007, 963.
2853 Triebel/Silny, NJW 2008, 1034, 1037f.
2854 Siehe oben Teil 3 C VI 3 b), c); s. BGH, Urt. v. 5.2.2007 II ZR 84/05, DB 2007, 963.
356
auf den Rechtsformzusatz um eine allgemeine Haftung für gesetzten Rechtsschein
geht, so dass deutsches Recht anzuwenden wäre. Dagegen spricht, dass bei Bezugnahme auf die LLP auf die Rechtsform verwiesen wird und ein bloßes Auftreten als
Gesellschafter der LLP erfolgt. Vor diesem Hintergrund genügt die Bezugnahme auf
die LLP, so dass die Gefahr einer Rechtsscheinhaftung wegen Verwendung des
Begriffs Partner der LLP nicht besteht.2855
7. Ergebnis
Insgesamt unterliegt die allgemeine Rechtsscheinhaftung dem deutschen Recht. Dies
ist europarechtlich unbedenklich. Nach deutschem Sachrecht sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtsscheinhaftung der LLP-Partner gegeben. Durch Abstellen auf
die Gesellschafterstellung zur Begründung des Rechtsscheins kann auf sachrechtlicher Ebene keine Haftung erreicht werden. Auch ist dies kollisions- und europarechtlich nicht durchsetzbar.
8. Neue europarechtliche Entwicklung: Rom I und Rom II
Bisher ist die Frage, ob sich der Erlass der Rom I-Verordnung, die ab dem 17. Dezember 2009 gilt und der ab 11. Januar 2009 geltenden Rom II-Verordnung auf die
Qualifikation der Rechtsscheinhaftung auswirken könnte, soweit ersichtlich, im
Schrifttum noch nicht diskutiert worden. Während Rom I das internationale Vertragsrecht vereinheitlichen soll, ist Rom II für das Kollisionsrecht der außervertraglichen Schuldverhältnisse einschlägig. Dementsprechend könnte der Gedanke entwickelt werden, dass die Rechtsscheinhaftung als außervertragliche Haftungsgrundlage notwendigerweise unter die Rom II-Verordnung fallen müsse. Dies wäre vor
dem Hintergrund der autonomen Auslegung2856 der Rom II-Verordnung ungeachtet
der in Deutschland entwickelten eigenständigen Qualifikationsansätze eventuell
denkbar.
Doch ist m. E. mit Rom I und Rom II keine zwangsläufige Zuweisung an eine der
beiden Verordnungen verbunden. Dies zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass Rom II
für außervertragliche Schuldverhältnisse aus bestimmten Bereichen umfangreiche
Bereichsausnahmen vorsieht.2857 Auch bezieht sich Art. 2 Abs. 1 Rom II ausdrücklich auf die Kategorien unerlaubte Handlungen, ungerechtfertigte Bereicherung,
Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsschluss. Für diese
Kategorien werden spezielle Kollisionsnormen vorgesehen. Zudem passt die
Rechtswahl nach Art. 14 Rom II nicht recht zum Haftungskonzept der Rechts-
2855 I. E. wohl ähnlich, aber zweifelnd u. zu zusätzlicher Klarstellung ratend Triebel/Silny, NJW
2008, 1034, 1038.
2856 Erwägung 12 Rom II.
2857 Art. 1 Abs. 2 Rom II.
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scheinhaftung. Insgesamt ist m. E. nicht dafür zu plädieren, den in Rom II verwandten Begriff des außervertraglichen Schuldverhältnisses auf die deutsche Konzeption der Rechtsscheinhaftung auszudehnen. Überdies wäre auch nach Art. 4 Rom II
deutsches Recht anwendbar, so dass nicht vom gewonnenen Ergebnis abgewichen
würde.
VII.Zusammenfassung
Die bisherige Anwendung des internationalen Privatrechts führt dazu, dass zwei
Rechtsordnungen Anwendung finden. Während Vertrags- und Deliktsstatut deutsches Recht ist und auch die Haftung aus c. i. c. dem deutschen Recht untersteht, ist
das englische Recht Gesellschaftsstatut. Das englische Gründungsrecht sieht im Fall
der LLP keine Gesellschafterhaftung vor. Da die Haftung aus professional negligence deliktsrechtlich zu qualifizieren ist, bricht sie an der Grenze weg. Das deutsche Vertrags- und Deliktsrecht enthält keine Anspruchsgrundlage für eine persönliche Haftung des verantwortlichen Rechtsanwalts. Ferner kommt keine Haftung des
Partners nach den Grundsätzen der Eigenhaftung des Vertreters aus c. i. c. oder nach
den Prinzipien der Rechtsscheinhaftung in Betracht.
Im Übrigen stellt der Umstand, dass nach deutschem Recht bei Vorliegen besonderer zusätzlicher Verhaltensweisen bzw. Zusicherungen ausnahmsweise eine Eigenhaftung des Stellvertreters aus c. i. c. wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder aber eine Rechtsscheinhaftung ausgelöst wird, keine Kompensation für
eine allgemeine Berufshaftung nach englischem Recht dar.2858 Schließlich kann der
Gesellschafter auch ausnahmsweise als Vertragspartner auftreten und ein Einzelmandat übernehmen. Gerade weil es um Ausnahmekonstellationen geht, in denen
der Rechtsanwalt über seine übliche Rolle als Vertreter der Gesellschaft hinausgeht,
liegt keine Vergleichbarkeit vor.
VIII. Vorliegen einer Haftungslücke
Die allgemeinen Kollisionsregeln führen beim Export der LLP nach Deutschland zu
einem Wegfall der persönlichen Haftung des Berufsträgers nach dem englischen
Konzept der professional negligence. Ist ein Inlandssachverhalt gegeben, haften die
Gesellschafter der Partnerschaft nach § 8 Abs. 2 PartGG persönlich für Berufsfehler
und die Gesellschafter der LLP haften nach englischem Recht aus professional
negligence. Mithin ist in beiden Rechtsordnungen die Nutzung der jeweiligen Gesellschaftsform mit einer persönlichen Haftung für Berufsfehler verbunden. Wird die
2858 In diese Richtung gehen aber die Erwägungen von Bank, S. 386ff., S. 405ff.
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References
Zusammenfassung
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) kann für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte eine attraktive Alternative sein. Die Arbeit untersucht die in der Praxis für solche Anwalts-LLPs relevanten berufs-, haftungs-, gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen aus internationalprivatrechtlicher und europarechtlicher Perspektive und vergleicht funktional die LLP mit Partnerschaft und GmbH. Insbesondere erörtert die Autorin die Haftung der LLP-Gesellschafter für Berufsfehler sowie die Frage, welche Normen der BRAO Anwendung finden. Die kollisionsrechtlichen Methoden der Substitution und der Anpassung werden diskutiert. De lege ferenda wird eine Neuregelung für das Kollisionsrecht vorgeschlagen.