337
Insgesamt ist nicht damit zu rechnen, dass durch Rom II das Ergebnis nach der
bisherigen Rechtslage, mithin die Anwendung deutschen Rechts, in Frage gestellt
wird.
V. Eigenhaftung des Stellvertreters aus c. i. c.
1. Bisherige Rechtslage
Der BGH hat die Frage der Qualifikation der Eigenhaftung des Stellvertreters bzw.
des Sachwalters aus c. i. c. offen gelassen.2721 Grundsätzlich erfolgt keine Anknüpfung an das Gesellschaftsstatut.2722 Die Eigenhaftung von organschaftlichen Stellvertretern ist unabhängig von der Organstellung eine Variante der allgemeinen
Stellvertreterhaftung.2723 Nur ausnahmsweise kommt eine gesellschaftsrechtliche
Qualifikation in Frage, wenn die Gesellschafterstellung als solche den Ausgangspunkt der Haftung bilden soll.2724 Schließlich würde dies zu einer gesellschaftsbezogenen Umgestaltung der Haftung des Stellvertreters führen.
a) Kollisionsrechtliche Analyse
aa) Besonderes persönliches Vertrauen
(1) Kollisionsrechtliche Ansätze
In Betracht kommen eine unselbstständige Ausrichtung am Statut des angebahnten
Vertrages2725, eine eigenständige deliktsrechtliche Anknüpfung2726 sowie eine eigenständige Anknüpfung entsprechend Art. 28 Abs. 2 S. 2 EGBGB2727.2728
2721 BGH, Urt. v. 12.11.2003 VIII ZR 268/02, WM 2004, 1183; BGH, Urt. v. 4.5.2004 XI ZR
40/03, NJW 2004, 2523, 2525.
2722 Spahlinger/Wegen, S. 96, Rdnr. 348; Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 412;
Paefgen DB 2003, 487, 488; Ulmer, NJW 2004, 1201, 1204; MünchKomm/Kindler, IntGesR
Rdnr. 631; a. A. Spindler/Berner, RIW 2004, 7, 12.
2723 Spahlinger/Wegen, S. 96, Rdnr. 348; Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 412;
Paefgen, DB 2003, 487, 488; Ulmer, NJW 2004, 1201, 1204; MünchKomm/Kindler, IntGesR
Rdnr. 631; a. A. Spindler/Berner, RIW 2004, 7, 12.
2724 Eidenmüller/Eidenmüller, § 4 Rdnr. 30; Triebel/Otte/Kimpel, BB 2005, 1233, 1236; Spindler/Berner, RIW 2004, 7, 12f. befürworten eine gesellschaftsrechtliche Qualifikation bei spezifisch gesellschaftsbezogenen Verhaltenspflichten und nehmen dies für den Fall an, dass
z. B. ein Geschäftsführer eine ihm als Organ auferlegte Aufklärungspflicht hinsichtlich der
Vermögenslage der Gesellschaft verletzt.
2725 Ahrens, IPRax 1986, 355, 359f.; LG Düsseldorf, Urt. v. 23.2.2000 9 O 267/95, WM 2000,
1191, 1193f.
338
Die akzessorische Anknüpfung an das Statut des angebahnten Vertrags wird vorrangig mit dem inneren Entscheidungseinklang begründet.2729 Doch weist Mansel
zutreffend darauf hin, dass zwischen dem Vertreter und der Vertragspartei ein eigenständiges vorvertragliches Schuldverhältnis i. S. v. § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB
entsteht, welches unabhängig vom Vertrag dem Vertreter eigene Pflichten auferlegt.2730 Die Eigenständigkeit des Haftungsvorwurfs 2731 gegenüber dem Vertreter,
dessen Handeln über Bestehen und Umfang seiner Pflichten entscheidet, ist kollisionsrechtlich zu berücksichtigen.2732
Schließlich resultiert die Eigenhaftung des Vertreters gerade aus dem Umstand,
dass er nicht die typische Rolle eines Vertreters innerhalb der Vertragsverhandlungen wahrnimmt. Seine Beziehung zum Verhandlungspartner entwickelt eine Eigendynamik, die losgelöst von den eigentlichen Vertragsverhandlungen in besonderer
Weise auf seine Person und sein Vorgehen zurückzuführen ist.2733 Nimmt er besonderes Vertrauen in Anspruch, lenkt er die Aufmerksamkeit auf die Relevanz seiner
eigenen Fähigkeiten.2734 Folglich fordert Mansel zu Recht, diese Selbstständigkeit
auch kollisionsrechtlich zu verwirklichen, indem eine vertragsakzessorische Anknüpfung abgelehnt wird.2735
Wenn eine eigenständige Anknüpfung der Eigenhaftung aus c. i. c. vorgenommen
wird, kommen sowohl das Delikts- als auch das Vertragsstatut in Frage. Zur Rechtfertigung der deliktischen Qualifikation wird vorgebracht, dass die Anknüpfung der
Haftung eines Dritten nicht nach den Parteiinteressen des Hauptvertrages, sondern
nach den Verkehrsinteressen vorzunehmen sei.2736 Schließlich käme keine vertragliche Haftung in Betracht.2737 Zudem könne der äußere Entscheidungseinklang durch
die deliktische Qualifikation weitgehend gewährleistet werden, da die Haftung aus
c. i. c. im Ausland weitgehend unbekannt ist und eine deliktsrechtliche Haftung
greift.2738
2726 OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.1985 1 U 134/84, IPRax 1986, 373, 377f.; Kreuzer, IPRax
1988, 16, 20.
2727 Dörner, JR 1987, 201, 202f.; Mansel, Festschr. f. Schlosser, S. 545, S. 558f.
2728 Siehe zu den verschiedenen Ansätzen ausführlich Mansel, Festschr. f. Schlosser, 545ff.
2729 Ahrens, IPRax 1986, 355, 359f.; LG Düsseldorf, Urt. v. 23.2.2000 9 O 267/95, WM 2000,
1191, 1193f.
2730 Mansel, Festschr. f. Schlosser, S. 545, S. 554f.; Dörner, JR 1987, 201, 202.
2731 Mansel, Festschr. f. Schlosser, S. 545, S. 556.
2732 Mansel, Festschr. f. Schlosser, S. 545, S. 556.
2733 OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.9.2002 17 U 222/01, BeckRS 2006, 6865, wobei offen gelassen
wurde, ob eine eigenständige deliktische oder vertragliche Qualifikation zu erfolgen hat, in
der Revision hat der BGH die Frage der Qualifikation offen gelassen, siehe BGH, Urt. v.
12.11.2003 VIII ZR 268/02, WM 2004, 1183.
2734 Dörner, JR 1987, 201, 202.
2735 Mansel, Festschr. f. Schlosser, S. 545, S. 556 m. w. N.
2736 OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.1985 1 U 134/84, IPRax 1986, 373, 378.
2737 Erman/Hohloch, Art. 32 EGBGB Rdnr. 21.
2738 OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.1985 1 U 134/84, IPRax 1986, 373, 378; Kreuzer, IPRax 1988,
16, 20.
339
Für eine eigenständige vertragliche Qualifikation spricht der Bezug des haftungssanktionierten Verhaltens zum verhandelten Vertrag.2739 Die Sonderverbindung
gründet auf dem besonderen Vertrauen, welches gegenüber dem Vertragspartner in
Anspruch genommen wird.2740 Zwar geht es vorliegend im Unterschied zu der von
Mansel diskutierten Eigenhaftung wegen Verletzung von Informationspflichten
nicht um Fälle, in denen der Abschluss des Hauptvertrages den Schaden vermittelt2741. Doch gilt auch in der zu untersuchenden Variante, dass die Vertretung einen
Vertragsbezug aufweist2742.
Überdies wird die c. i. c. sachrechtlich als rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis eingeordnet.2743 Auch wenn eine autonome kollisionsrechtliche Qualifikation
zu erfolgen hat, ist nicht von der Hand zu weisen, dass die rechtsgeschäftsähnliche
Einordnung auch darauf zurückzuführen ist, dass eine besondere, im Vorfeld eines
Vertrages zu verortende Beziehung zwischen den Beteiligten besteht.2744 Zudem
führt die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EGBGB regelmäßig dazu, dass
das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort, mithin das Umweltrecht des Vertreters,
für die Bestimmung der Sorgfaltsanforderungen maßgeblich ist.2745 Insgesamt ist
von einer eigenständigen vertraglichen Anknüpfung der Eigenhaftung aus c. i. c.
auszugehen.2746
(2) Ergebnis
Bei einer vertraglichen Qualifikation ist nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB deutsches
Recht anwendbar, weil der für die deutsche Niederlassung der LLP als Vertreter
auftretende Rechtsanwalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die
Entscheidung im Meinungsstreit verliert jedoch an Relevanz, weil alle zur Anknüpfung der c. i. c. vertretenen Ansichten zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führen.
Es wurde bereits gezeigt, dass Deliktsstatut und Vertragsstatut des Anwaltsvertrages
ebenfalls deutsches Recht sind.2747 Somit kann über die Kollisionsregeln für die
Eigenhaftung aus c. i. c. wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens keine Anwendung der Haftung aus professional negligence erreicht werden.
Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Ansicht diese englische Rechtsfigur nicht
2739 Mansel, Festschr. f. Schlosser, S. 545, S. 557.
2740 Mansel, Festschr. f. Schlosser, S. 545, S. 557.
2741 Mansel, Festschr. f. Schlosser, S. 545, S. 557.
2742 Mansel, Festschr. f. Schlosser, S. 545, S. 557f.
2743 Mansel, Festschr. f. Schlosser, S. 545, S. 557.
2744 A. A. Kreuzer, IPRax 1988, 16, 20.
2745 Mansel, Festschr. f. Schlosser, S. 545, S. 558f.; Dörner, JR 1987, 201, 203.
2746 Mansel, Festschr. f. Schlosser, S. 545, S. 558f.
2747 Siehe oben Teil 3 C IV zum Deliktsstatut u. Teil 3 C III zum Vertragsstatut des Anwaltsvertrages.
340
dem internationalen Deliktsrecht2748, sondern den Kollisionsregeln zur Eigenhaftung
aus c. i. c. zugewiesen werden könnte, wäre deutsches Recht anwendbar.
Zudem ist bei funktioneller Qualifikation eine deliktsrechtliche Einordnung zu
bevorzugen. Zwar geht es bei der Eigenhaftung des Stellvertreters aus c. i. c. um die
Haftung wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens. Auch könnte die englische Bezeichnung als Haftung wegen assumption of responsibility, mithin wegen
Übernahme persönlicher Verantwortung, auf eine funktionelle Ähnlichkeit hindeuten. Doch besteht die Haftung aus negligence für jeden Rechtsanwalt und unabhängig von einem Vertrag bzw. Vertragsverhandlungen oder Auftreten als Stellvertreter
bzw. Sachwalter.2749 Vielmehr geht es bei der professional liability um eine allgemeine Berufshaftung kraft beruflicher Stellung, die auch bei Auftreten für eine LLP
fortbesteht.2750 Insgesamt ist bei funktionaler Analyse eine Zuordnung zum Bereich
des Deliktsrechts vorzunehmen.2751
bb) Wirtschaftliches Eigeninteresse
Hinsichtlich einer Eigenhaftung wegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses, das durch Aspekte, die über die Gesellschafterstellung hinausgehen, begründet wird, ist nach den vorstehenden2752 Ansätzen deutsches Recht anwendbar.
b) Anwendung des berufenen Sachrechts
aa) Besonderes persönliches Vertrauen
Das anwendbare deutsche Recht erkennt keine Eigenhaftung des Stellvertreters aus
c. i. c. kraft beruflicher Stellung an. Die berufliche Stellung wird nicht mit der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens gleichgesetzt.2753 Auch bei Kooperation in der
LLP gilt, dass die berufliche Stellung des Rechtsanwalts nicht per se die Vertrauenshaftung begründet.2754
Möglicherweise könnte erwogen werden, aufgrund der Aspekte, dass eine englische LLP zur Rechtsberatung genutzt wird und, dass nach englischem Recht solicitors nach den allgemeinen Grundsätzen der professional liability haften2755, zu differenzieren. Die Inanspruchnahme des besonderen persönlichen Vertrauens würde mit
2748 Siehe oben Teil 3 C IV u. Teil 3 C II 2, 6.
2749 Siehe oben Teil 1 E II, III.
2750 Siehe oben Teil 1 E II, III.
2751 Siehe oben Teil 3 C II 2, 6 u. Teil 3 C IV.
2752 Siehe oben Teil 3 C V 1 a) aa).
2753 Siehe oben Teil 3 B I 2 c), 5.
2754 Siehe oben Teil 3 B I 2, 5.
2755 Siehe oben Teil 1 E II, III.
341
dem Umstand, dass der Rechtsanwalt ein Gesellschafter der LLP ist, begründet.
Dadurch würde mittelbar der Bezug zum englischen Recht hergestellt. Da die professional liability auch auf die berufsbedingte Vertrauensstellung gegenüber dem
Mandanten zurückzuführen ist2756, könnte argumentiert werden, dass die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme besonderen Vertrauens erfüllt sind. Im Ergebnis
würde auf sachrechtlicher Ebene eine Eigenhaftung aus c. i. c. erreicht.
Dagegen spricht jedoch, dass der Vertrauenstatbestand der c. i. c. nicht durch eine
konzeptionelle Begründung einer allgemeinen Berufshaftung im deutschen Recht
durch die besondere berufliche Position des Rechtsanwalts und das Vertrauensverhältnis zum Mandanten2757, sondern unmittelbar durch den Import einer ausländischen Gesellschaft erfüllt würde. Eine konstitutive Wirkung der ausländischen Gesellschaftsgründung in Bezug auf eine allgemeine Berufshaftung nach deutschem
Recht ist als rechtliches Konstrukt wenig überzeugend.
Des Weiteren geht es darum, ob nach deutschem Recht von einer Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch einen Rechtsanwalt auszugehen ist. Die Beurteilung der Haftungsfrage nach englischem Recht sollte keine Rolle spielen. Überdies ist die Vertrauensstellung des Rechtsanwalts in England gerade unabhängig von
seiner Gesellschafterstellung die Grundlage der professional liability. Mithin führt
der bloße Zusammenschluss in der LLP nicht zu einem Import dieser rechtlichen
Konzeption.
Es wurde oben2758 gezeigt, dass auch ein Rechtsanwalt als Partner einer deutschen
Partnerschaft nicht bereits aufgrund des Bestehens einer persönlichen Haftung nach
§ 8 PartGG zusätzlich aus c. i. c. wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens
haftet. Anderweitige, eine persönliche Haftung auslösende, (ausländische) Haftungsregeln bilden folglich nicht die Grundlage für das Hervorrufen eines besonderen
persönlichen Vertrauens. Es geht bei der Eigenhaftung des Stellvertreters aus c. i. c.
darum, dass den Stellvertreter aufgrund des Hervorrufens besonderen persönlichen
Vertrauens hinsichtlich der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung bzw. Mandatsbearbeitung als Rechtsfolge die persönliche Haftung trifft.2759 Eine Umkehrung
dieser kausalen Verknüpfung ist nicht zu befürworten. Vielmehr ist erforderlich,
dass der Vertreter selbst besonderes Vertrauen durch entsprechende Äußerungen
auslöst.2760 Dies muss auch für die LLP gelten.
Ferner wird die Haftung aus negligence kollisionsrechtlich nicht dem Gesellschaftsstatut zugeordnet. Überdies wird die Frage, ob das englische Deliktsrecht zur
Anwendung gelangt, durch das deutsche internationale Privatrecht beantwortet. Dies
spricht gegen eine durch bloßes Vorliegen eines Auslandsbezuges in Gestalt der
LLP-Gründung auf sachrechtlicher Ebene eintretende Vertrauensauslösung.
2756 Siehe oben Teil 1 E II, III u. Teil 3 B III.
2757 Siehe oben Teil 3 B I 2 c), 5.
2758 Siehe oben Teil 3 B I 2 c), 5.
2759 Siehe oben Teil 3 B I 2 c), 5.
2760 Siehe oben Teil 3 B I 2 c), 5.
342
Wenn die c. i. c. kollisionsrechtlich dem deutschen Recht unterstellt wird und sodann auf der Ebene der sachrechtlichen Prüfung eine Gleichsetzung der Gesellschafterstellung mit der haftungssanktionierten Inanspruchnahme besonderen Vertrauens
erfolgt, ist dies letztlich ein Versuch, eine unzulässige Umgehung der kollisionsrechtlichen Regeln zu konstruieren. Welche Konsequenzen die Gesellschafterstellung in haftungsrechtlicher Hinsicht als solche mit sich bringt, bestimmt das Gesellschaftsstatut, mithin das Gründungsrecht. Daher ist eine Ausweitung der Eigenhaftung aus c. i. c. zur quasi-gesellschaftsrechtlichen Haftung unter Abstellen auf die
Gesellschafterposition aus kollisionsrechtlicher Perspektive abzulehnen.
Dieser denkbare Ansatz, auf die sachrechtliche Expansion des Regelungsbereichs
der Haftung des Vertreters aus c. i. c. zurückzugreifen, um eine Haftung der Gesellschafter zu erreichen, scheitert auf kollisionsrechtlicher Ebene. Im Falle einer Ausweitung der c. i. c. geht es bei funktionaler Betrachtung nicht mehr um die Eigenhaftung des Stellvertreters, sondern um die Realisierung einer allgemeinen Gesellschafterhaftung. Wird aufgrund der Eigenschaft als Gesellschafter der LLP eine
haftungsbegründende Vertrauensstellung hergeleitet, ist die sachrechtliche Rechtsfigur gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren. Da Gesellschaftsstatut das englische
Gesellschaftsrecht ist, welches für die ordnungsgemäß gegründete LLP keine Gesellschafterhaftung vorsieht, kann sich diese Umgehungsstrategie nicht durchsetzen.
bb) Unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse
Auch für die Haftung des Vertreters aus c. i. c. wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses ist deutsches Recht anwendbar, so dass die bloße Gesellschafterstellung, wie
oben2761 gezeigt, keine Haftung begründet. Allerdings könnte erwogen werden, den
Anwendungsbereich der c. i. c. zu erweitern. Beispielsweise könnte entgegen der
bisherigen Praxis2762 aus der Gesellschafterstellung auf das Bestehen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses im Fall der LLP geschlossen werden, um eine
persönliche Gesellschafterhaftung zu erreichen.
Doch ist nicht ersichtlich, wie eine Erweiterung der Haftung bei speziellen ausländischen Gesellschaften begründet werden könnte. Auch eine allgemeine Gleichsetzung der Gesellschafterstellung mit dem wirtschaftlichen Eigeninteresse bei deutschen und ausländischen Gesellschaften ist kaum zu erwarten. Überdies wäre eine
Expansion der Haftungsgrundlage kollisionsrechtlich zu berücksichtigen. Bei
Gleichsetzung der Gesellschafterstellung mit dem wirtschaftlichen Eigeninteresse
wäre eine gesellschaftsrechtliche Qualifikation vorzunehmen. Schließlich würde das
Konstrukt der erweiterten Haftung aus c. i. c. mit der bloßen Gesellschafterstellung
begründet. Es ginge um eine persönliche, funktionsbezogene Gesellschafterhaftung.
2761 Siehe oben Teil 3 B I 2 b).
2762 Siehe oben Teil 3 B I 2 b).
343
Dabei handelt es sich um einen Kernbereich des Gesellschaftsstatuts.2763 Das englische Gesellschaftsrecht sieht keine Haftung des LLP-Gesellschafters vor.
c) Europarechtliche Zulässigkeit
aa) Inanspruchnahme besonderen Vertrauens
(1) Allgemeine Grundsätze der Eigenhaftung
Gegen die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Eigenhaftung aus c. i. c.
bestehen keine europarechtlichen Einwände.2764 Die Kollisionsregeln zur Eigenhaftung des Vertreters aus c. i. c. wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens betreffen Fragen des allgemeinen Verkehrsrechts im weiteren Sinne, ohne die englische Gesellschaft zu diskriminieren. Die Grundsätze der Keck-Rechtsprechung können übertragen werden.2765 Die nationalen Regeln beziehen sich auf die Tätigkeit des
Gesellschafters als Vertreter und gelten gleichermaßen für deutsche und ausländische Gesellschaften. Zudem wird der Marktzugang nicht erschwert.2766 Dies gilt
umso mehr, als der Vertreter nur haftet, wenn er seinen funktionellen Aufgabenbereich verlässt. Die Gesellschaft als solche wird von dieser Eigenhaftung kaum
berührt.2767
(2) Sonderproblem der Ausweitung der c. i. c.
Hingegen ist der Ansatz, aus der Gesellschafterstellung in der LLP als solche eine
persönliche Haftung aus c. i. c. wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen
Vertrauens herbeizuführen, nicht nur aus kollisionsrechtlicher Perspektive abzulehnen. Auch aufgrund der europarechtlichen Vorgaben ist diese Vorgehensweise kaum
realisierbar.2768 Es läge ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor. Indem eine
Gesellschafterhaftung nach den Grundsätzen der c. i. c. herbeigeführt wird, wird die
Niederlassungsfreiheit beschränkt. Das Abstellen auf die Gesellschafterposition in
2763 Siehe oben Teil 3 C II 2.
2764 Eidenmüller/Eidenmüller, § 4 Rdnr. 29, 31; Hirte/Bücker/Forsthoff/Schulz, § 16 Rdnr. 94,
100ff., 111ff.; Paefgen, DB 2003, 487, 488; Ulmer, NJW 2004, 1201, 1207; Bank, S. 386ff.;
Kindler, NJW 2007, 1785, 1787.
2765 Ähnlich Bank, S. 386ff.; Hirte/Bücker/Forsthoff/Schulz, § 16 Rdnr. 94, 100ff., 111ff.; siehe
auch oben Teil 2 B V 3 b), c).
2766 Ähnlich Bank, S. 386ff.; Hirte/Bücker/Forsthoff/Schulz, § 16 Rdnr. 94, 100ff., 111ff.; siehe
auch oben Teil 2 B V 3 b), c).
2767 Ähnlich Bank, S. 386ff.
2768 Auch Hirte/Bücker/Forsthoff/Schulz, § 16 Rdnr. 116 äußern Bedenken gegen die europarechtliche Zulässigkeit der Ausweitung der c. i. c., um die Haftungsverfassung der ausländischen
Gesellschaft auszuhebeln.
344
der LLP führt zu einer nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung der LLP gegen-
über deutschen Gesellschaften. Der Gesellschafter einer funktional vergleichbaren
Partnerschaft und selbst derjenige einer GmbH wird keiner verschärften quasigesellschaftsrechtlichen Haftung aus c. i. c. ausgesetzt.
Selbst die unwahrscheinliche und kaum begründbare Hypothese einer allgemeinen Erstreckung der Eigenhaftung aus c. i. c. auch auf deutsche Gesellschaften würde lediglich die Diskriminierung der LLP beseitigen. Als Konsequenz der Rechtsprechung des EuGH ist die Frage der Gesellschafterhaftung dem Gründungsrecht
zu unterstellen.2769 Die Anwendung deutscher Grundsätze der Gesellschafterhaftung,
z. B. § 11 Abs. 2 GmbHG, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
dar.2770 Dies wäre europarechtlich nicht durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls zu rechtfertigen.2771 Insbesondere wird dem Interesse des Gläubigerschutzes
durch Information bzw. durch Auftreten als englische LLP in ausreichendem Maße
Rechnung getragen.2772 Hier gilt, wie auch hinsichtlich der strategischen Umqualifizierung2773, dass die Niederlassungsfreiheit nicht ausgehebelt werden kann.
bb) Unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse
Für die allgemeinen Grundsätze der Haftung aus c. i. c. wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses gilt wie auch für die Haftung wegen Inanspruchnahme
eines besonderen persönlichen Vertrauens, dass es sich um Regeln des allgemeinen
Verkehrsrechts handelt, deren Anwendung europarechtlich unbedenklich ist.2774
Eine Ausweitung der Haftung aus c. i. c. durch Gleichstellung der Gesellschafterposition in der LLP mit dem Vorliegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses ist nicht nur kollisions- sondern auch europarechtlich nicht Erfolg versprechend. Das sachlich kaum zu begründende Abstellen auf die bloße Position
des Gesellschafters der LLP würde eine europarechtlich nicht zu rechtfertigende
Diskriminierung der LLP darstellen. Schließlich sehen sich weder die Partner einer
der LLP funktional vergleichbaren Partnerschaft noch die Gesellschafter der GmbH
einem vergleichbaren Haftungsrisiko aus c. i. c. kraft Gesellschafterstellung ausgesetzt. Auch die unwahrscheinliche Hypothese einer für alle Gesellschaften gleichermaßen geltenden Haftung aus c. i. c. wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses aufgrund der Gesellschafterposition würde dies lediglich den Vorwurf der Diskriminierung abwehren und wäre als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht zu
rechtfertigen.
2769 Siehe oben Teil 2 B V 2 d) aa), bb), dd) u. Teil 2 C IX 2 a).
2770 BGH, Urt. v. 14.3.2005 II ZR 5/03, BB 2005, 1016; siehe oben Teil 2 B V 2 d) aa), bb),
dd), Teil 2 C IX 2.
2771 BGH, Urt. v. 14.3.2005 II ZR 5/03, BB 2005, 1016; siehe oben Teil 2 B V 2 d), aa), bb),
dd), Teil 2 C IX 2.
2772 EuGH, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-1055, Ziff. 135.
2773 Siehe hierzu oben Teil 2 B V 2 b) bb).
2774 Siehe oben Teil 3 C V 1 c) aa) (1), siehe auch oben Teil 2 B V 3 b), c).
345
cc) Zusammenfassung
Gegen die Anwendung der deutschen Kollisions- und Sachnormen bestehen keine
europarechtlichen Bedenken, wenn keine Ausweitung der traditionellen Haftungsgrundlagen erfolgt.
d) Ergebnis
Im Ergebnis ist für die Eigenhaftung aus c. i. c. wegen Inanspruchnahme besonderen
Vertrauens in der Regel deutsches Recht maßgeblich. Nur in Ausnahmefällen sind
die hohen Anforderungen an eine solche Eigenhaftung des Vertreters erfüllt. Eine
Ausweitung der Haftung durch Rückgriff auf die Gesellschafterstellung zum Zweck
der Haftungsbegründung ist kollisions- und europarechtlich nicht realisierbar. Die
Eigenhaftung des Vertreters wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses
untersteht dem deutschen Recht. Wenn über die bloße Gesellschafterstellung hinausgehende, zusätzliche Umstände ein derartiges Eigeninteresse begründen, kommt
ausnahmsweise eine Haftung in Betracht. Eine von der bisherigen Praxis abweichende Gleichsetzung der Gesellschafterstellung mit dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Eigeninteresses ist kollisions- und europarechtlich nicht durchführbar.
Insgesamt besteht regelmäßig keine Haftung des Gesellschafters aus c. i. c.
2. Neue Rechtslage
Sowohl die ab dem 17. Dezember 20092775 anzuwendende Rom I-Verordnung als
auch die ab dem 11. Januar 2009 geltende Rom II-Verordnung boten eine Gelegenheit, die Frage der Qualifikation der c. i. c. und der besonderen Konstellation der
Eigenhaftung des Dritten zu regeln. In Art. 1 Abs. 2 (j) Rom I erfolgt ein kompletter
Ausschluss der vorvertraglichen Rechtsverhältnisse aus dem Regelungsbereich der
Rom I-Verordnung.2776
In Art. 2 Abs. 1 Rom II wird die Einbeziehung der c. i. c. in den Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung exemplarisch belegt.2777 Art. 12 Rom II sieht unter der
Überschrift Verschulden bei Vertragsschluss eine spezielle Regelung für außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages
vor, welche die Anwendung des Rechts, das auf den Vertrag anzuwenden ist, vorsieht.2778 Ferner wird klargestellt, dass der Verschuldensbegriff autonom zu verste-
2775 Art. 29 Rom I.
2776 Art. 1 Abs. 2 (j) Rom I (vgl. bereits Art. 1 Abs. 2 (j) Rom I-E); Leible/Lehmann, RIW 2008,
528, 530; Bitter, IPRax 2008, 96, 99; Mankowski, IPRax 2006, 101 (zum urprünglichen Entwurf der Rom I-Verordnung).
2777 Lüttringhaus, RIW 2008, 193, 195.
2778 Leible/Lehmann, RIW 2007, 721, 733.
346
hen ist und Art. 12 Rom II nur für außervertragliche Schuldverhältnisse gilt, die im
Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen stehen.2779 Hingegen werden Personenschäden nicht erfasst.2780 Eine gesonderte Erfassung der Eigenhaftung des Stellvertreters erfolgt nicht. Da ein Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen im Sinne
von Erwägung 30 Rom II besteht, kommt eine akzessorische Anknüpfung an den
Hauptvertrag nach Art 12 Abs. 1 Rom II in Betracht.2781 Somit wäre auf das Recht
abzustellen, das auf den Vertrag zwischen Mandant und LLP anwendbar ist. Es
wurde oben2782 gezeigt, dass deutsches Recht maßgeblich ist.
Andererseits wird nach einer Ansicht die eigenständige Anknüpfung der Eigenhaftung des Stellvertreters2783 und Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Rom II nicht für
die Zukunft ausgeschlossen.2784 Auch dies führt nach Art. 12 Abs. 2 b) Rom II wegen des regelmäßigen Bestehens eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts von
Gesellschafter und Mandant in Deutschland vorliegend zur Anwendung des deutschen Rechts.2785 Selbst wenn man dieser Auffassung folgen und zusätzlich davon
ausgehen könnte, dass eine Qualifikation dieser Dritthaftung als unerlaubte Handlung und Anknüpfung nach Art. 4 Rom II nicht ausgeschlossen wird2786, gelangt
man über Art. 4 Abs. 2 Rom II wegen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts
in Deutschland zur Geltung deutschen Rechts.2787
Insgesamt ist auch nach der Rom II-Verordnung hinsichtlich der Haftung des
Vertreters aus c. i. c. weiterhin deutsches Recht berufen, das keinen Anspruch gewährt. Eine Ausnahme wäre nur bei einem konstruktiv abzulehnenden Missbrauch
der Stellvertreterhaftung als trojanisches Pferd zur Durchsetzung der Gesellschafterhaftung auf sachrechtlicher Ebene2788 zu erwägen, weil die gesellschaftsrechtliche
Qualifikation bzw. der Ausschluss vom Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung nach Art. 1 Abs. 2 d) Rom II in Betracht käme.
2779 Erwägungen Ziff. 30 Rom II; vgl. Pfeiffer, EuZW 2008, 622, 624; Leible/Lehmann, RIW
2008, 528, 530.
2780 Erwägungen Ziff. 30 Rom II; Leible/Lehmann, RIW 2008, 528, 530; Wagner, IPRax 2008, 1,
13.
2781 Lüttringhaus, RIW 2008, 193, 198.
2782 Siehe oben Teil 3 C III 7; zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts bei Anwendung von Rom
I siehe oben Teil 3 C III 9.
2783 Siehe hierzu Mansel, Festschr. f. Schlosser, S. 545, S. 554f.
2784 Lüttringhaus, RIW 2008, 193, 198.
2785 Die Anknüpfung nach Art. 12 Abs. 2 b) Rom II geht Art. 12 Abs. 2 c) Rom II vor, s. Wagner,
IPRax 2008, 1, 12; auch nach Art. 12 Abs. 2 a) Rom II wäre bei Vermögensschäden wegen
der Belegenheit des Vermögens in Deutschland das deutsche Recht anwendbar.
2786 Lüttringhaus, RIW 2008, 193, 198.
2787 Die Anknüpfung nach Art. 4 Abs. 2 Rom II geht Art. 4 Abs. 1 Rom II vor, s. Wagner, IPRax
2008, 1, 5; auch nach Art. 4 Abs. 1 Rom II wäre bei Vermögensschäden wegen der Belegenheit des Vermögens in Deutschland das deutsche Recht anwendbar.
2788 Siehe oben Teil 3 C V 1 b).
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VI. Rechtsscheinhaftung
1. Ausgangspunkt
Es könnte erwogen werden, die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung auf die LLP
bzw. die LLP-Gesellschafter anzuwenden, um eine persönliche Haftung der Freiberufler zu begründen. Bank zieht diese Möglichkeit in Betracht.2789 Man müsse darlegen, dass die Freiberufler, indem sie als Gesellschafter der LLP auftreten, zurechenbar den Rechtsschein hervorrufen könnten, nach den Prinzipien der englischen
professional liability für ihre Fehler persönlich zu haften und, dass auf die Anwendung dieser Haftung schutzwürdig vertraut wurde.2790 Bank geht auf diesen Ansatz
nicht näher ein, weil er das Anknüpfen des Rechtsscheins an das Auftreten in ausländischer Gesellschaftsform als europarechtswidrige, direkte Diskriminierung ablehnt.2791 In der Tat scheint sich die Lösung einer Haftung der LLP-Gesellschafter
aufgrund des Hervorrufens eines entsprechenden Rechtsscheins aus sachrechtlicher
Perspektive gleichsam anzubieten. Dies setzt voraus, dass das deutsche Sachrecht
anwendbar ist.
2. Kollisionsrechtliche Erfassung
a) Allgemeine Qualifikation der Rechtsscheinhaftung
Für die Anknüpfung der Rechtsscheinhaftung gilt, dass das Recht des Ortes anwendbar ist, an dem der Rechtsschein gesetzt wurde.2792 Die persönliche Handelndenhaftung wegen Auftretens wie eine unbeschränkt haftende Person unterliegt
deutschem Recht als Recht des Ortes, an dem der Rechtsschein hervorgerufenen
wurde und der Vertragspartner darauf vertraut.2793 Auch bei der Duldungs- und
Anscheinsvollmacht ist der Ort maßgeblich, an dem der Rechtsschein entstanden
ist und sich ausgewirkt hat 2794.2795 Im Zweifel ist das Recht des Ortes, an dem der
Dritte auf den Rechtsschein vertraut bzw. an dem der scheinbare Vertreter agiert,
2789 Bank, S. 406f.
2790 Bank, S. 406f.
2791 Bank, S. 406f. u. S. 411f.
2792 OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2004 7 U 189/03, GmbHR 2004, 1016, 1017; BGH, Urt. v.
5.2.2007 II ZR 84/05, DB 2007, 963; Spahlinger/Wegen, S. 95f.; Kindler, NJW 2007, 1785,
1786.
2793 OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2004 7 U 189/03, GmbHR 2004, 1016, 1017.
2794 BGH, Urt. v. 9.12.1964 VIII ZR 304/62, BGHZ 43, 21, 27; v. Hoffmann/Thorn, § 7
Rdnr. 53.
2795 I. E. so auch BGH, Urt. v. 26.6.1968, VIII ZR 104/66, VersR 1968, 995, 996f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.7.1986 14 U 159/84, IPRax 1987, 237, 239; MünchKomm/Spellenberg, Vor
Art. 11 Rdnr. 255; Staudinger/Magnus, Einl. Art. 27-37 EGBGB Rdnr. A 35; Kindler, NJW
2007, 1785, 1786.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) kann für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte eine attraktive Alternative sein. Die Arbeit untersucht die in der Praxis für solche Anwalts-LLPs relevanten berufs-, haftungs-, gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen aus internationalprivatrechtlicher und europarechtlicher Perspektive und vergleicht funktional die LLP mit Partnerschaft und GmbH. Insbesondere erörtert die Autorin die Haftung der LLP-Gesellschafter für Berufsfehler sowie die Frage, welche Normen der BRAO Anwendung finden. Die kollisionsrechtlichen Methoden der Substitution und der Anpassung werden diskutiert. De lege ferenda wird eine Neuregelung für das Kollisionsrecht vorgeschlagen.