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rende Wirkung einer solchen Unterscheidung. Diese Diskriminierung der LLP ist
einer Rechtfertigung auf europarechtlicher Ebene nicht zugänglich.
c) Ergebnis
Insgesamt stellt die Versagung der Postulationsfähigkeit bei fehlender Eintragung
der Zweigniederlassung eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung der LLP
dar. Dies gilt unabhängig von der prozess- oder gesellschaftsrechtlichen Qualifikation von § 7 Abs. 4 PartGG.
III. Ergebnis
Im Ergebnis ist die Anwalts-LLP in Deutschland gemäß § 7 Abs. 4 PartGG postulationsfähig. Dies gilt unabhängig von der Eintragung der Zweigniederlassung. Die
Substitution führt nicht zur Notwendigkeit der konstitutiven Eintragung der Zweigniederlassung. Überdies wäre eine solche Eintragungspflicht als diskriminierende
Maßnahme europarechtlich unzulässig.
F. Zusammenfassung
Der funktionale Vergleich mit Partnerschaft und GmbH zeigt, dass die Anwalts-LLP
partnerschaftsäquivalent ist. Im Wege der Substitution erfolgt die Eintragung ins
Partnerschaftsregister. Die Eintragungspflicht ist europarechtlich zulässig. Als Sanktion kommt ein Zwangsgeld in Betracht, während ein Entzug des Haftungsprivilegs
als Diskriminierung gegenüber der Partnerschaft zu einer unzulässigen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führen würde.
Aus dem EuRAG sind auch bei Berücksichtigung der Niederlassungsrichtlinie
keine unmittelbaren Vorgaben für die Nutzung der LLP zur Rechtsberatung in
Deutschland zu ermitteln. Das RBerG bzw. das RDG sowie die den Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung betreffenden Vorschriften der BRAO
dienen dem Schutz von Gemeininteressen und sind im Wege der Sonderanknüpfung
von Eingriffsnormen grundsätzlich auf die in Deutschland niedergelassene LLP
anwendbar. Es besteht keine Erlaubnispflicht nach dem RBerG bzw. nach dem
RDG, die europarechtlich unzulässig wäre. Ebenso wenig kann auf der Grundlage
von § 51 a Abs. 2 BRAO ein Entzug des Haftungsprivilegs konstruiert werden. Die
Vorschrift hat klarstellende Funktion und bezieht sich auf die GbR. Zudem würde
die Umgestaltung des Haftungsregimes gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen.
Auch die berufsrechtliche Erfassung der LLP hat sich an ihrer Partnerschafts-
äquivalenz zu orientieren. Im Wege der Substitution finden die Vorschriften der
BRAO, welche die gemeinsame Berufsausübung in der Partnerschaft regeln, auf die
funktional vergleichbare LLP Anwendung. Im Einzelnen ist § 59 a BRAO anwend-
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bar, so dass sich eine Beschränkung des Gesellschafterkreises ergibt, welche europarechtlich zulässig ist. Keine Anwendung finden die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften der §§ 59 c ff. BRAO. Es besteht kein Zulassungszwang nach
§ 59 c ff. BRAO. Ein alternativ denkbarer Anspruch auf Zulassung als Berufsaus-
übungsgesellschaft ist zu verneinen. Auch eine Versicherungspflicht nach § 59 j
BRAO kann nicht begründet werden.
Nur durch die Gleichbehandlung mit der funktional vergleichbaren Partnerschaft
werden die europarechtlichen Anforderungen gewahrt. Insgesamt ist durch das Abstellen auf die Partnerschaftsäquivalenz ein gesunder Kompromiss zwischen der
Niederlassungsfreiheit und den nationalen Schutzanliegen zu erreichen. Die registerund berufsrechtliche Integration der LLP kann reibungslos und frei von Wertungswidersprüchen realisiert werden.
Bezüglich der prozessrechtlichen Sonderproblematik des Auftretens als Prozessbevollmächtigte und der Postulationsfähigkeit gilt, dass die LLP, die durch ihre
postulationsfähigen Vertreter tätig wird, nach § 7 Abs. 4 PartGG postulationsfähig
ist. Eine Eintragung der Zweigniederlassung ist zur Begründung der Postulationsfähigkeit im Wege der Substitution nicht erforderlich. Schließlich ist die Eintragungspflicht zur Erlangung der Postulationsfähigkeit als diskriminierende Maßnahme auf
europarechtlicher Ebene nicht zu rechtfertigen.
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References
Zusammenfassung
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) kann für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte eine attraktive Alternative sein. Die Arbeit untersucht die in der Praxis für solche Anwalts-LLPs relevanten berufs-, haftungs-, gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen aus internationalprivatrechtlicher und europarechtlicher Perspektive und vergleicht funktional die LLP mit Partnerschaft und GmbH. Insbesondere erörtert die Autorin die Haftung der LLP-Gesellschafter für Berufsfehler sowie die Frage, welche Normen der BRAO Anwendung finden. Die kollisionsrechtlichen Methoden der Substitution und der Anpassung werden diskutiert. De lege ferenda wird eine Neuregelung für das Kollisionsrecht vorgeschlagen.