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(1) Entspricht das Geschäft den Gepflogenheiten der jeweiligen Geschäftstätigkeit,
(2) befindet sich das Geschäft im gewöhnlichen Tätigkeitsfeld des Unternehmens und
(3) steht der Umfang des Geschäfts im Verhältnis zum Umsatz des Unternehmens und der Üblichkeit des Geldbetrages für die jeweilige Branche?
Diese Grundsätze der französischen Rechtsprechung können für das deutsche
Recht nutzbar gemacht werden. Diese können somit angewendet werden, wenn
zu klären ist, ob eine Verbindlichkeit noch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO gehört.
XI. Frühzeitige Krisenbewältigung mithilfe einer schuldnerfreundlichen
Kompetenzverteilung?
Sowohl im deutschen1001 als auch im französischen1002 Insolvenzrecht kann der
Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vor Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft beantragen. Ziel dieser Bestimmungen ist
es, die Schwierigkeiten der Gesellschaft möglichst frühzeitig erkennen und behandeln zu können.
Geprägt vom Leitmotiv einer frühzeitigen Krisenbewältigung1003 wurde mit der
Insolvenzrechtsreform 2005 das Erhaltungsverfahren ins französische Recht eingeführt. Die Eröffnung des Erhaltungsverfahrens kann der Geschäftsführer
außerhalb der Zahlungsunfähigkeit der SARL beantragen. Nach der Konzeption
des Reformgesetzgebers sollte das Erhaltungsverfahren vorrangig zur Anwendung kommen, um die Schwierigkeiten des Schuldners frühzeitig behandeln zu
können. Ob das Erhaltungsverfahren eröffnet wird, hängt jedoch zunächst davon
ab, ob der Geschäftsführer die Verfahrenseröffnung beantragt. Allein der
Geschäftsführer ist hierzu berechtigt. Eine Pflicht zur Antragstellung besteht
indes nicht. Daher hat der Reformgesetzgeber zahlreiche Anreize für eine frühzeitige Verfahrenseröffnung durch den Geschäftsführer geschaffen. Auf diese
Weise erhoffte sich der Reformgesetzgeber, dass die Schwierigkeiten der SARL
in einem frühzeitigen Stadium erkannt und behoben werden können. Ein maßgeblicher Anreiz zur Beantragung der Eröffnung des Erhaltungsverfahrens liegt
darin, dass die SARL mit der Verfahrenseröffnung Schutz vor der Vollstreckung
ihrer Gläubiger findet. Gleichzeitig bleiben dem Geschäftsführer dessen Leitungsbefugnisse erhalten.1004 Das Insolvenzgericht kann lediglich dessen Überwachung oder dessen Beistand durch den Verwalter anordnen. Die Ersetzung des
Geschäftsführers durch den Verwalter ist jedoch ausgeschlossen. Gleichwohl
1001 § 18 Abs. 1 InsO.
1002 Art. L. 620-1 Code de commerce.
1003 1. Kapitel § 2 II:
1004 Art. L. 622-1 (I) Code de commerce.
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kann das Insolvenzgericht einschneidendere Maßnahmen zu Lasten des
Geschäftsführers, wie etwa die zwangsweise Veräußerung von Anteilen des
Geschäftsführers an der SARL anordnen.1005 Diese Befugnisse könnten manche
Geschäftsführer davon abhalten, die Eröffnung des Erhaltungsverfahrens zu
beantragen.
Im deutschen Insolvenzrecht wird der Geschäftsführer mit der Verfahrenser-
öffnung demgegenüber regelmäßig vom Insolvenzverwalter ersetzt. Dies gilt
auch, wenn sich der Geschäftsführer außerhalb der Zahlungsunfähigkeit freiwillig für die Beantragung der Verfahrenseröffnung entschieden hatte. Dem
Geschäftsführer bleibt allein die Möglichkeit, die Eröffnung der Eigenverwaltung
zu beantragen. Im Fall einer Eröffnung der Eigenverwaltung bliebe er zwar verwaltungs- und verfügungsbefugt und stünde lediglich unter der Aufsicht des
Sachwalters. Gleichwohl läuft der Geschäftsführer Gefahr, dass sich das Gericht
nicht für die Anordnung der Eigenverwaltung sondern des Regelinsolvenzverfahrens entscheidet. Dies hätte dann die weitgehende Entmachtung des
Geschäftsführers zur Folge.
Stellt demgegenüber im französischen Verfahren der Geschäftsführer außerhalb der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Erhaltungsverfahren, so kann sich das Insolvenzgericht weder für die Eröffnung des Sanierungsverfahrens noch der gerichtlichen Abwicklung entscheiden, was unter Umständen
zur Entmachtung des Geschäftsführers führen könnte. Im französischen Recht ist
damit sichergestellt, dass der Geschäftsführer die Leitung der SARL beibehält,
wenn er die Eröffnung des Erhaltungsverfahrens beantragt. Das französische
Recht bietet dem Geschäftsführer damit erhebliche Anreize zur freiwilligen Verfahrenseröffnung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der SARL. Letztlich bleibt
jedoch noch abzuwarten, ob sich die Geschäftsführer infolge der französischen
Insolvenzrechtsreform 2005 und der dabei neu eingeführten Anreize vermehrt für
eine frühzeitige Krisenbewältigung im Wege des Erhaltungsverfahrens entscheiden werden.
§ 3 Bewertung des Vergleichs
Betrachtet man den bisher gezogenen Vergleich, so fällt auf, dass trotz erheblicher Unterschiede im deutschen und französischen Insolvenzrecht die Kompetenzverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter im deutschen
und im französischen Verfahren Ähnlichkeiten aufweist.
Die Ziele des deutschen und des französischen Insolvenzverfahrens unterscheiden sich sehr stark voneinander. Das deutsche Verfahren zielt auf eine optimale Gläubigerbefriedigung ab, wohingegen im französischen Verfahren die Rettung des Unternehmens Vorrang genießt. Entsprechend der unterschiedlichen
1005 3. Kapitel § 3 I 4.
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References
Zusammenfassung
Deutschland und Frankreich stehen exemplarisch für eine bis heute sehr unterschiedliche Verfahrenspraxis im Insolvenzrecht. Ungleich gehandhabt wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter.
Die Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH bzw. einer Société à responsabilité limitée (SARL) richten sich grundsätzlich allein nach dem Gesellschaftsrecht. Dies ändert sich jedoch spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dann findet das deutsche bzw. das im Jahre 2005 novellierte französische Insolvenzrecht auf den Geschäftsführer Anwendung und der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter tritt in das Leben der GmbH bzw. SARL ein. Auf dieser Schnittstelle von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht kommt es damit sowohl im Regelinsolvenzverfahren bzw. in der Eigenverwaltung im deutschen Recht als auch im Erhaltungs- bzw. Sanierungsverfahren im französischen Recht zu einem Nebeneinander des gesellschaftsrechtlichen und des insolvenzrechtlichen Organs.
Dieses Nebeneinander macht eine Aufgabenverteilung notwendig, die jedoch in keinem der beiden Länder explizit geregelt ist. Auf Grundlage der dogmatischen Lösungsansätze werden die wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters und des Geschäftsführers einer GmbH bzw. SARL definiert und rechtsvergleichend untersucht.