43
weder den Verwalter oder den Gläubigervertreter zum Planabwickler zu bestellen.153
V. Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf die SARL
Nach der Übersicht zu bedeutenden Organen des französischen Insolvenzverfahrens, ist zu untersuchen, wie sich die Insolvenzeröffnung auf die SARL
auswirkt. So ist insbesondere zu prüfen, ob die SARL auch nach Verfahrenseröffnung verfügungsbefugt bleibt, da dies für die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter von entscheidender Bedeutung ist.
1. Fortführung der Geschäfte durch den Geschäftsführer
Der Geschäftsführer hat auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die unternehmerische Tätigkeit der SARL grundsätzlich fortzuführen.154 Gleichwohl sind
seine Befugnisse je nach der vom Insolvenzgericht gewählten Verwaltungsform
des Verwalters eingeschränkt.155 Unabhängig von der Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Verwalter muss jeder von ihnen die Erlaubnis des
Insolvenzrichters einholen, wenn er ein Rechtsgeschäft abschließen will, das den
Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit überschreitet. Derartige Rechtsgeschäfte sind ohne Genehmigung des Insolvenzrichters nichtig, so dass bei Geschäftsabschlüssen mit einer insolventen SARL im Zweifel die Vorlage einer
insolvenzrichterlichen Genehmigung zu verlangen ist.156
2. Gerichtliche Bestimmung der Befugnisse des Verwalters
Das Insolvenzgericht kann den Umfang der Befugnisse des Verwalters der jeweiligen Situation entsprechend anpassen.157 So kann es diesem im Erhaltungsverfahren entweder die Überwachung oder den Beistand der SARL übertragen. Im
153 Le Corre, Droit et pratique des procédures collectives, S. 776; Lienhard, Sauvegarde des
entreprises en difficulté, S. 128; Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté,
S. 514.
154 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 269; Lucas/Lécuyer, La réforme
des procédures collectives, S. 92.
155 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 270; Lucas/Lécuyer/Becqué-
Ickowicz, La réforme des procédures collectives, S. 92; Jeantin/Le Cannu, Entreprises en
difficulté, S. 270; Jahn, Insolvenzen in Europa, S. 115.
156 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 293; Jahn, Insolvenzen in Europa, S. 116.
157 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 271; Lucas/Lécuyer/Becqué-
Ickowicz, La réforme des procédures collectives, S. 92.
44
Sanierungsverfahren kann das Insolvenzgericht zwischen dem Beistand und der
Ersetzung bzw. Vertretung wählen.
a. Überwachung (»surveillance«)
Ist der Verwalter zur Überwachung (»surveillance«) der SARL berufen, so führt
die Verfahrenseröffnung nur zu geringen Veränderungen der Abläufe in der
SARL. Diese bleibt nämlich weiterhin alleine verwaltungs- und verfügungsbefugt und wird vom Verwalter lediglich a posteriori überwacht.158
b. Beistand (»assistance«)
Die Verwaltungsform des Beistands (»assistance«) der SARL durch den Verwalter schützt die Gläubiger besser als die Verwaltungsform der Überwachung, da
der Geschäftsführer Geschäfte der SARL regelmäßig nur mit der Zustimmung des
Verwalters abschließen darf.159
c. Ersetzung (»dessaisissement«) bzw. Vertretung (»représentation«)
Im Rahmen der Ersetzung (»dessaisissement«) bzw. Vertretung (»représentation«) der SARL handelt der Verwalter allein, im Namen und auf Rechnung der
SARL. Diese Verwaltungsform findet insbesondere Anwendung, wenn das
Insolvenzgericht die SARL bzw. deren Organe für unehrlich oder inkompetent
hält.
Der jeweils vom Gericht gewählte Umfang der Befugnisse des Verwalters
bedingt daher gleichzeitig auch den jeweiligen Umfang der Befugnisse des
Geschäftsführers. Daher wird im Folgenden noch vertieft auf die drei Verwaltungsformen des Verwalters eingegangen.160
§ 3 Gang der Untersuchung
Hauptanliegen der Arbeit ist die Erarbeitung und Untersuchung der Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter. Daher wird im zweiten
158 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 271, Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 156; Lucas/Lécuyer/Becqué-Ickowicz, La réforme des procédures
collectives, S. 92.
159 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 273; Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 156; Guyon, Entreprises en difficultés, S. 235.
160 Vgl. 3. Kapitel § 2 I 1; II 1.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Deutschland und Frankreich stehen exemplarisch für eine bis heute sehr unterschiedliche Verfahrenspraxis im Insolvenzrecht. Ungleich gehandhabt wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter.
Die Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH bzw. einer Société à responsabilité limitée (SARL) richten sich grundsätzlich allein nach dem Gesellschaftsrecht. Dies ändert sich jedoch spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dann findet das deutsche bzw. das im Jahre 2005 novellierte französische Insolvenzrecht auf den Geschäftsführer Anwendung und der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter tritt in das Leben der GmbH bzw. SARL ein. Auf dieser Schnittstelle von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht kommt es damit sowohl im Regelinsolvenzverfahren bzw. in der Eigenverwaltung im deutschen Recht als auch im Erhaltungs- bzw. Sanierungsverfahren im französischen Recht zu einem Nebeneinander des gesellschaftsrechtlichen und des insolvenzrechtlichen Organs.
Dieses Nebeneinander macht eine Aufgabenverteilung notwendig, die jedoch in keinem der beiden Länder explizit geregelt ist. Auf Grundlage der dogmatischen Lösungsansätze werden die wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters und des Geschäftsführers einer GmbH bzw. SARL definiert und rechtsvergleichend untersucht.