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Abwicklung um eine gerichtliche Abwicklung, auf die bestimmte Sondervorschriften Anwendung finden.89
III. Zusammenspiel der drei Insolvenzverfahren
Nach der Insolvenzrechtsreform 2005 weist das französische Insolvenzrecht nunmehr die folgenden drei Insolvenzverfahren auf:
1. Das Erhaltungsverfahren (»procédure de sauvegarde«),
2. das Sanierungsverfahren (»redressement judiciaire«) und
3. die gerichtliche Abwicklung (»liquidation judiciaire«).
Sowohl das Erhaltungs- als auch das Sanierungsverfahren beginnen regelmäßig
mit einer Beobachtungsphase (»période d’observation«). Das Erhaltungsverfahren kann im Wege eines Erhaltungsplans (»plan de sauvetage«), das Sanierungsverfahren im Wege eines Sanierungsplans (»plan de redressement«) und die gerichtliche Abwicklung im Wege eines Veräußerungsplans (»plan de cession«) beendet werden.
1. Erhaltungsverfahren (»procédure de sauvegarde«)
Die Eröffnung des Erhaltungsverfahrens kann nur der Schuldner90 beantragen.91
Im Fall einer SARL kommt diese Befugnis dem Geschäftsführer zu. Dieser kann
die Eröffnung des Erhaltungsverfahrens beantragen, wenn sich die SARL in erheblichen juristischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten befindet, jedoch noch nicht zahlungsunfähig ist. Eine Pflicht zur Antragstellung obliegt dem Geschäftsführer indes nicht. Liegen die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung im Zeitpunkt des Urteils vor92, erlässt das Handelsgericht ein
Eröffnungsurteil (Art. L. 621-4 Abs. 3 Code de commerce).93 Die Gläubiger der
SARL dürfen, mit Ausnahme der im neu gefassten Art. L. 622-17 Code de commerce geregelten bevorzugten Gläubiger,94 nach der Verfahrenseröffnung nicht
89 Pérochon, Rev. proc. coll., 2006, 191.
90 Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens kann hingegen auch vom Insolvenzgericht, der
Staatsanwaltschaft (»ministère public«) oder von Gläubigern beantragt werden,
vgl. Art. L. 631-5 Abs. 1 und 2 Code de commerce.
91 Roussel-Galle, JCP (E), 2006, S. 1679, 1681; Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté,
S. 134; Lucas/Lécuyer, La réforme des procédures collectives, S. 58 f.
92 Die Cour de cassation hat klargestellt, dass nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung
abzustellen ist, Cass. com., 26. Juni 2007, zwei Entscheidungen, Recueil Dalloz, 2007,
S. 1864, Anmerkung Lienhard; JCP (G), 2007, Nr. 36, S. 39 f., Anmerkung Vallansan; Bulletin Joly Sociétés, 2007, S. 1167 ff., Anmerkung Regnant-Montier.
93 Vgl. 1. Kapitel § 2 IV 1.
94 Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 186.
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mehr gegen die schuldnerische SARL vollstrecken. Ferner dürfen während der
Beobachtungsphase auf Insolvenzforderungen ohne richterliche Erlaubnis keine
Zahlungen geleistet bzw. Sicherheiten bestellt werden (Art. L. 622-7 Code de
commerce).95
Die SARL soll mithilfe dieses Schutzes in die Lage versetzt werden, die bestehenden Schwierigkeiten zu analysieren und anschließend zu beheben
(Art. L. 626-7 Code de commerce). In der Beobachtungsphase führt der
Geschäftsführer die Geschäfte der SARL fort.96 Dabei entscheidet das Gericht, ob
der Verwalter den Geschäftsführer überwacht (»surveillance«) oder ihm beisteht
(»assistance«) (Art. L. 622-1 Code de commerce).97 Im Gegensatz zum Sanierungsverfahren kann der Verwalter den Geschäftsführer im Erhaltungsverfahren
jedoch nicht ersetzen.98 Die Regierung ist bestrebt, dass in der Regel die Überwachung angeordnet wird; der Beistand soll demgegenüber lediglich in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.99
Das Erhaltungsverfahren zielt darauf ab, einen Erhaltungsplan (»plan de
sauvegarde«) unter Einbeziehung der Gläubiger aufzustellen (Art. L. 626-1 Code
de commerce). Diesen legt der Verwalter dem Gericht vor. Das Gericht entscheidet sodann, ob es diesen Plan festsetzt.
Das Erhaltungsverfahren kann mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der SARL
vom Gericht in ein Sanierungsverfahren bzw. in eine gerichtliche Abwicklung
umgewandelt werden kann (Art. L. 621-12 Abs. 1 bzw. Art. L. 622-10 Abs. 2
Code de commerce),100 was regelmäßig zum Verlust wesentlicher Befugnisse des
Geschäftsführers führt.101
2. Sanierungsverfahren (»redressement judiciaire«)
Eröffnet das Gericht das Sanierungsverfahren, so findet die SARL, wie im Erhaltungsverfahren, in der dreimonatigen Beobachtungsphase (»période d’observation«) Schutz vor ihren Gläubigern. Es steht die Analyse der wirtschaftlichen Si-
95 Zu den Ausnahmen im Fall eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht sowie der Aufrechnung, vgl. 3. Kapitel § 3 III 4 b.
96 Lucas/Lécuyer/Bequé-Ickowicz, La réforme des procédures collectives, S. 92.
97 Géniteau, Rev. proc. coll., 2006, S. 1, 2; Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 271.
98 Caviglioli/Léguevaques, PA, 2006, Nr. 35, 22, 25; Lucas/Lécuyer/Bequé-Ickowicz, La
réforme des procédures collectives, S. 92.
99 Fombeur, PA 2008, Nr. 31, S. 3,5.
100 Lucas/Lécuyer, La réforme des procédures collectives, S. 89; Soinne, Rev. proc. coll.,
2005, S. 175, 178.
101 Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 222, 225 f.; Roussel-Galle, JCP (E), 2006,
S. 1679, 1686, 1689.
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tuation der SARL im Vordergrund, die in einem Sanierungsplan enden soll.102 Das
Insolvenzgericht entscheidet, ob der Verwalter dem Geschäftsführer beistehen
(»assistance«) oder diesen ersetzen (»représentation« bzw. »dessaisissement«)
soll.103 Zudem ist ein Sanierungsplan aufzustellen. Diesen legt der Verwalter dem
Insolvenzgericht vor, der auf dieser Grundlage entscheidet, ob das Unternehmen
zu sanieren ist (Art. L. 631-18 i.V.m. L. 626-1 Code de commerce). Die Anordnung der Liquidation der SARL kommt für das Insolvenzgericht hingegen nur in
Betracht, wenn ein Sanierungsverfahren sich als unmöglich erweist (Art. L. 640-
1 Code de commerce).
3. Gerichtliche Abwicklung (»liquidation judiciaire«)
Das Reformgesetz vom 26. Juli 2005 definiert die gerichtliche Abwicklung (»liquidation judiciaire«) als Verfahren, das darauf ausgelegt ist, die Unternehmenstätigkeit des Schuldners zu beenden oder das schuldnerische Vermögen durch
eine gesamte oder teilweise Veräußerung des Unternehmens bzw. der Gegenstände zu realisieren (Art. L. 640-1 Abs. 2 Code de commerce). Die Eröffnung
der gerichtlichen Abwicklung setzt voraus, dass die SARL zahlungsunfähig ist
und keine Möglichkeit der Sanierung besteht (Art. L. 640-1 Abs. 1 Code de commerce). Die gerichtliche Abwicklung kann in verschiedenen Situationen eröffnet
werden. Insbesondere kann ein Sanierungsverfahren in eine gerichtliche Abwicklung umgewandelt werden.104 Weiterhin kann die gerichtliche Abwicklung eröffnet werden, wenn die Durchführung eines Erhaltungsplans gescheitert ist (Art. L.
626-27 Abs. 1 Abs. 2 Code de commerce).105 Kommt es zur Eröffnung der gerichtlichen Abwicklung, ohne dass eine Beobachtungsphase im Rahmen eines Erhaltungs- oder eines Sanierungsverfahrens zuvor durchgeführt wurde, so spricht
man von einer sofortigen Abwicklung (»liquidation judiciaire immédiate«).106
Die SARL wird durch das endgültige Urteil aufgelöst (Art. 1844-7-Nr. 7 Code
civil).107 Trotz der Auflösung wird die SARL als juristische Person jedoch zu
102 Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 560; Jahn, Insolvenzen in Europa, S. 115;
Ahrens, Rechte und Pflichten ausländischer Insolvenzverwalter im internationalen Insolvenzrecht, S. 40.
103 Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 223; Lucas/Lécuyer/Marly, La réforme des
procédures collectives, S. 257 f.; Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté,
S. 573 f.
104 Le Corre, Droit et pratique des procédures collectives, S. 987; Saint-Alary-Houin, Droit
des entreprises en difficulté, S. 631; Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 701.
105 Croze, Jurisclasseur Procédures, 2006, April, S. 6 f.
106 Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 344; Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 629 f.; Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 700.
107 Le Corre, Droit et pratique des procédures collectives, S. 1007; Saint-Alary-Houin, Droit
des entreprises en difficulté, S. 643.
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Abwicklungszwecken bis zu ihrer Beendigung (»clôture«) aufrechterhalten (Art.
L. 237-2 Abs. 2 Code de commerce).108
Im Gegensatz zur Beobachtungsphase zielt die gerichtliche Abwicklung darauf
ab, die Unternehmenstätigkeit der SARL zu beenden oder das Vermögen der
SARL zur Befriedigung der Gläubiger zu realisieren (»vente des actifs«) (Art. L.
640-1 Abs. 2 Code de commerce)109. Dies kann auch im Wege einer übertragenden Sanierung durch die Veräußerung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens erfolgen (»cession de l’entreprise«).110 Das Gericht kann jedoch die
Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit der SARL ausnahmsweise für die
Dauer von drei bzw. höchstens sechs Monate anordnen, soweit das Interesse der
Öffentlichkeit oder das Gläubigerinteresse dies rechtfertigen (Art. L. 641-10
Abs. 1 Satz 1 Code de commerce, Art. 231 der Verordnung Nr. 2005-1677 vom
28. Dezember 2005).111 Insbesondere im Fall der Veräußerung des Unternehmens
ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit bis zu einem gerichtlich festgelegten Zeitpunkt gestattet, bis zu dem die Übernahmeangebote der Investoren vorliegen müssen (Art. L 642-2 Abs. 1 Code de commerce). Durch diese provisorische Fortführung der Unternehmenstätigkeit wird die gerichtliche Abwicklung
dem Erhaltungs- und Sanierungsverfahren de facto angenähert.112
Bis zur Insolvenzrechtsreform 2005 wurde überwiegend vertreten, dass der
Geschäftsführer infolge der Auflösung der SARL seine Organstellung und damit
auch seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verliere.113 Der neu gefasste
Art. L. 641-9 (II) Code de commerce bestimmt jedoch nunmehr, dass die Organe
des Schuldners auch in der gerichtlichen Abwicklung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behalten.114 Diese können damit insbesondere die Rechte und
Pflichten der SARL als in der Auflösung befindlicher juristischen Person wahrnehmen.115 Dies gilt jedoch nur vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen bzw. der Bestellung eines Vertreters (»mandataire«).
108 Cozian/Viandier/Deboissy, Droit des sociétés, S. 204 f.; Merle/Fauchon, Droit commercial, Sociétés commerciales, S. 151 f.; Cass. Com., 15.5.1984, Rev. soc., 1985-1991,
Urteilsbesprechung Sortais ; Jeantin/Cathelineau,, Jurisclasseur Sociétés, 1996, Nr. 24 f.;
Gavalda, in: Etudes Hamel, S. 252 f.; Bouilloux, Rev. Soc. 1994, S. 393 f.
109 Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 343; Lucas/Lécuyer/Froehlich/Sénéchal, La réforme des procédures collectives, S. 272.
110 Le Corre, Droit et pratique des procédures collectives, S. 1017.
111 Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 343; Vallansan, Rev. de proc. coll. 2006,
S. 5, 7; Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 646 ff.
112 Croze, Jurisclasseur Procédures, 2006, April, S. 6 f.
113 Cantin, Rev. proc. coll., 2008, S. 21 f.
114 Le Corre, Droit et pratique des procédures collectives, S. 1012; Roussel-Galle, Réforme
du droit des entreprises en difficulté, S. 264 f; Lucas/Lécuyer/Froehlich/Sénéchal, La
réforme des procédures collectives, S. 301.
115 Roussel-Galle, Réforme du droit des entreprises en difficulté, S. 265; Jacquemont, Droit
des entreprises en difficulté, S. 358; Lucas/Lécuyer/Froehlich/Sénéchal, La réforme des
procédures collectives, S. 302.
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IV. Bedeutende Verfahrensorgane
Die Aufgaben der Verfahrensorgane des französischen Insolvenzrechts unterscheiden sich in mancher Hinsicht von den Aufgaben der Verfahrensorgane des
deutschen Insolvenzrechts. So bestimmt im französischen Recht beispielsweise
das Insolvenzgericht über die Sanierung bzw. die Übertragung des Unternehmens,116 wohingegen im deutschen Recht der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung im Falle der
übertragenden Sanierung über die Angebotsannahme entscheidet.
Zudem übt der Verwalter auch im französischen Recht gewisse Befugnisse
zusammen mit anderen Verfahrensorganen aus. So kann er beispielsweise im
Rahmen des Sanierungsverfahrens Arbeitnehmern der SARL nur im Einvernehmen mit dem Insolvenzrichter kündigen.117 Auch in anderer Hinsicht stehen seine
Aufgaben im Zusammenhang mit anderen Organen und können nicht isoliert
betrachtet werden. So hat er etwa die Gläubigerausschüsse zu organisieren.118
Außerdem steht der Verwalter in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu
den übrigen Verfahrensorganen, wie insbesondere dem Insolvenzrichter. Aus diesen Gründen sind neben dem Verwalter auch die übrigen bedeutenden Verfahrensorgane für die Aufgabenverteilung zwischen diesem und dem Geschäftsführer
von zentraler Bedeutung und sind zumindest in ihren Grundzügen darzustellen.
1. Insolvenzgericht (»tribunal«)
Das Insolvenzgericht (»tribunal«) eröffnet das Erhaltungsverfahren, das Sanierungsverfahren bzw. die gerichtliche Abwicklung mit dem Eröffnungsurteil
(»jugement d’ouverture«) (vgl. Art. L. 621-1 i.V.m. L. 631-7 bzw. L. 641-1 Code
de commerce). Für die Insolvenz der SARL, die als juristische Person des Privatrechts insolvenzfähig ist (Art. L. 631-2, Art. L. 640-2 Code de commerce)119, ist
das Handelsgericht (»tribunal de commerce«) zuständig (Art. L. 621-2 Abs. 1
i.V.m. Art. L. 631-7, Art. L. 641-1 Code de commerce). Denn bei der SARL handelt es sich um einen Kaufmann (Art. L. 210-1 Code de commerce). Örtlich ist
das Handelsgericht des Bezirks zuständig, in dem die SARL ihren Sitz hat (Art. 1
der Verordnung Nr. 2005-1677 vom 28. Dezember 2005).
Im Eröffnungsurteil werden die Verfahrensorgane ernannt, wie etwa der Verwalter (»administrateur judiciaire«), der Insolvenzrichter (»juge-commissaire«),
116 Vgl. jedoch die mit der Insolvenzrechtsreform 2005 eingeführten Einflussmöglichkeiten
der Gläubigerausschüsse; 1. Kapitel § 2 IV 6.
117 Vgl. 3. Kapitel § 2 II 2 a.
118 Vgl. 3. Kapitel § 2 I 2 d.
119 Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 79; Lucas/Lécuyer/Marly, La réforme
des procédures collectives, S. 248; Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 162;
Niggemann, Frankreich, Insolvenzrecht, S. 9.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Deutschland und Frankreich stehen exemplarisch für eine bis heute sehr unterschiedliche Verfahrenspraxis im Insolvenzrecht. Ungleich gehandhabt wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter.
Die Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH bzw. einer Société à responsabilité limitée (SARL) richten sich grundsätzlich allein nach dem Gesellschaftsrecht. Dies ändert sich jedoch spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dann findet das deutsche bzw. das im Jahre 2005 novellierte französische Insolvenzrecht auf den Geschäftsführer Anwendung und der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter tritt in das Leben der GmbH bzw. SARL ein. Auf dieser Schnittstelle von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht kommt es damit sowohl im Regelinsolvenzverfahren bzw. in der Eigenverwaltung im deutschen Recht als auch im Erhaltungs- bzw. Sanierungsverfahren im französischen Recht zu einem Nebeneinander des gesellschaftsrechtlichen und des insolvenzrechtlichen Organs.
Dieses Nebeneinander macht eine Aufgabenverteilung notwendig, die jedoch in keinem der beiden Länder explizit geregelt ist. Auf Grundlage der dogmatischen Lösungsansätze werden die wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters und des Geschäftsführers einer GmbH bzw. SARL definiert und rechtsvergleichend untersucht.