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I. Erfordernis einer wesensähnlichen Ausgangsproblematik
Ein Rechtssatz stellt die rechtliche Reaktion auf ein bestimmtes Bedürfnis bzw.
auf eine bestimmte Konfliktlage dar. Ein entsprechender Rechtsvergleich macht
demnach keinen Sinn, wenn die dem Rechtssatz zu Grunde liegende Konfliktlage
in Deutschland und Frankreich nicht vergleichbar ist. Diese Notwendigkeit fußt
auf der Methodik der Rechtsvergleichung.962 Danach sind die Lösungen der beiden Rechtsordnungen für eine wesensähnliche Ausgangsproblematik herauszuarbeiten. Im Anschluss sind diese Lösungen herausgelöst aus der jeweiligen
Rechtsordnung auf ihre Fähigkeit zu überprüfen, inwieweit sie in der Lage sind,
das Ausgangsproblem zu lösen.963
Nach der Methode der funktionalen Rechtsvergleichung ist also zu prüfen, ob
den Regelungen des deutschen und des französischen Rechts eine wesensähnliche
Ausgangsproblematik zu Grunde liegt. Ist dies der Fall, so zielen die Regelungen
beider Länder auf die Lösung einer wesensähnlichen Ausgangsproblematik ab.
Damit beschränkt sich die Untersuchung der Vergleichbarkeit auf die Wesensähnlichkeit der Ausgangsproblematik, die im Einzelfall der Rechtsvergleichung
zugrunde liegt.964
II. Ausgangsproblematik vorliegender Arbeit: Die Kompetenzverteilung
zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter
Die Ausgangsproblematik vorliegender Arbeit ist die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter bzw. gerichtlichem Abwickler im Rahmen der Insolvenz einer GmbH bzw. einer SARL. In der deutschen
wie auch in der französischen Rechtsordnung bestimmen sich die Aufgaben des
Geschäftsführers im normalen »Leben« einer GmbH bzw. SARL maßgeblich
nach dem Gesellschaftsrecht. In beiden Rechtsordnungen findet jedoch mit der
Insolvenzeröffnung das Insolvenzrecht auf den Geschäftsführer Anwendung.
Gleichzeitig tritt regelmäßig der Insolvenzverwalter in das »Leben« des Geschäftsführers ein. Es kommt dadurch zum Nebeneinander des gesellschaftsrechtlichen und des insolvenzrechtlichen Organs. Dieses Nebeneinander von Organen
verschiedener Rechtsgebiete führt in beiden Rechtsordnungen regelmäßig zur
Kollision des Gesellschafts- und des Insolvenzrechts. Dabei kommt es in beiden
Rechtsordnungen zur Ausgangsproblematik, wie die Kompetenzen zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter aufzuteilen sind.
962 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des Privatrechts, § 3,
S. 31.
963 Rheinstein, S. 28 ff.; Scheiwe, KritV 2000, 30.
964 Vgl. Contantinesco, S. 91
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1. Unterschiede in der Aufgabenverteilung im deutschen und französischen
Recht
Zwar weisen beide Systeme bei der Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter gewisse Unterschiede auf. So erweist sich die französische Regelung der Kompetenzverteilung im Gegensatz zur deutschen Regelung
als flexibler. Das Insolvenzgericht ist im französischen Recht insbesondere berechtigt, eine Verwaltungsform des Verwalters auszuwählen, die sich für den jeweiligen Einzelfall optimal eignet. Das Insolvenzgericht entscheidet darüber, ob
der Verwalter dem Geschäftsführer beisteht, ihn überwacht oder ersetzt.965 Die
Verwaltungsform des Beistands (»assistance«) ist zwar mit der deutschen Eigenverwaltung vergleichbar, da die schuldnerische Gesellschaft in der Insolvenz verfügungsbefugt bleibt und dem Verwalter lediglich Überwachungsfunktionen zukommen. Diese Verwaltungsform kommt jedoch in Frankreich als Regelfall häufiger zum Einsatz,966 wohingegen die Eigenverwaltung im deutschen Recht ein
Ausnahmeverfahren darstellt und nur relativ selten zur Anwendung kommt.967
Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass im deutschen Recht bereits der Eröffnungsbeschluss zur Auflösung der GmbH führt (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG),
wohingegen im französischen Recht die SARL erst mit Anordnung der gerichtlichen Abwicklung der SARL aufgelöst wird (Art. L. 1844-7-7 Code civil).
In Bezug auf den Verfahrenszweck zielt das deutsche Insolvenzrecht einerseits
gemäß § 1 Satz 3 InsO primär auf die Gläubigerbefriedigung ab. Demgegenüber
dient im französischen Recht sowohl das Erhaltungsverfahren (Art. L. 620-1
Abs. 1 Code de commerce) als auch das Sanierungsverfahren (Art. L. 631-1
Abs. 2 Code de commerce) primär der Unternehmensfortführung968 sowie der
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und der Arbeitsplätze. Die Begleichung der Schulden genießt dabei nicht Priorität.969
Trotz dieser unterschiedlichen Prioritäten liegt der Aufgabenverteilung zwischen Insolvenzverwalter und Geschäftsführer sowohl in Deutschland als auch in
Frankreich eine wesensähnliche Problemstellung in Gestalt des Aufeinandertreffens des Insolvenzrechts mit dem Gesellschaftsrecht zugrunde. Es ist zudem
davon auszugehen, dass sich die den beiden Insolvenzrechtssystemen zu Grunde
liegenden wirtschaftlichen Problemstellungen ähneln, da trotz der unterschiedlichen Zielsetzungen sowohl in Deutschland als auch in Frankreich ein Großteil der
965 Vgl. 3. Kapitel § 1 I 2 a-c.
966 Statistik des C.R.E.D.I.F.: S. 55, 68 % der Verfahren; Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 271; Monsèrié-Bon, Rev. proc. coll., S. 2003, 168, 170; Soinne,
Traité des procédures collectives, Nr. 1288, S. 962.
967 Vgl. auch Koch, Die Eigenverwaltung nach der Insolvenzordnung, S. 294.
968 Vgl. 1. Kapitel § 2 I.
969 Vgl. Art. L. 631-1 Abs. 2 Code de commerce: La procédure de redressement judiciaire
est destinée à permettre la poursuite de l’activité de l’entreprise, le maintien de l’emploi
et l’apurement du passif.
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Insolvenzverfahren mit der Zerschlagung des Unternehmens und einer lediglich
geringen Befriedigung der Gläubiger enden.970
Damit stehen die erörterten Unterschiede einer Vergleichbarkeit nicht entgegen.
2. Wesensähnlichkeit der Ausgangsproblematik
Bei der Kompetenzverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter
kommen zwar beide Rechtsgebiete mitunter zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Entscheidend ist jedoch, dass es sowohl im deutschen, als auch im französischen
Recht zum Nebeneinander von Insolvenzverwalter und Geschäftsführer kommt,
so dass die Konfliktlage vergleichbar ist. Die jeweiligen Aufgabenstellungen des
Verwalters und des Geschäftsführers sind ebenso vergleichbar, was sich bereits an
der Ähnlichkeit zwischen der Eigenverwaltung und der Verwaltungsform des Beistands zeigt. Zudem ähnelt die Stellung der Organe im deutschen Regelinsolvenzverfahren der Verwaltungsform der Ersetzung und der Vertretung im französischen Recht, da der Verwalter verwaltungs- und verfügungsbefugt ist und der Geschäftsführer lediglich unterstützende Aufgaben wahrnimmt.
In beiden Ländern werden überdies verschiedene Modelle der Kompetenzabgrenzung auf ihre Tauglichkeit hin untersucht. Darüber hinaus tritt die Problematik der Dissertation in Gestalt der Kollision insolvenzrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Normen und der damit einhergehenden Kollision des Gesellschafts- und des Insolvenzorgans sowohl in Deutschland als auch in Frankreich
auf. Schließlich zeichnet sich die verfahrensrechtliche Struktur beider insolvenzrechtlichen Systeme durch verwandte Züge aus. So findet man in beiden Rechtssystemen vergleichbare Verfahrensstrukturen zur Bewältigung von Unternehmensinsolvenzen insbesondere in Gestalt von Sanierung und Liquidation vor. Die
insolvenzrechtliche Problematik ist mithin vergleichbar.
Neben dem Insolvenzrecht betrifft die vorliegende Arbeit auch das deutsche und
das französische Gesellschaftsrecht, da sich die Thematik auf der Schnittstelle
zwischen dem Insolvenz- und dem Gesellschaftsrecht befindet. Insoweit ist entscheidend, dass die GmbH und die SARL als Gesellschaftsformen in ihrer Funktionsweise vergleichbar sind. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass
die SARL bei ihrer Einführung im Jahre 1925971 der GmbH weitgehend nachempfunden worden ist.972
970 Derrida/Gode/Sartais, Redressement et liquidation judiciaires des entreprises, S. 3; Allg.
Begründung in Kübler/Prütting, S. 90.
971 Gesetz Nr. 110425 P 3703 vom 7.3.1925.
972 Guyon, Droit des affaires, Tome 1, Droit commercial général et Sociétés, S. 503, Rn. 472;
Recq/Smyrek, GmbHR, Sonderheft September 2006, S. 54.
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Schließlich ist festzustellen, dass sich GmbH und SARL im selben juristischen
Umfeld bewegen. Denn beide Gesellschaftsformen gehören dem kontinentalen
Gesetzesrecht (civil law) und damit demselben Rechtskreis an.
III. Ergebnis
Ein Vergleich der Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter im deutschen und im französischen Recht ist insgesamt also möglich.
Im Ergebnis kann dieser Vergleich beider Systeme zu gewinnbringenden Anregungen und Verbesserungsvorschlägen führen.
Mit dieser Zielsetzung beschränkt sich die Arbeit nicht auf die Darstellung der
deutschen und der französischen Regelungen, sondern verfolgt eine vergleichende Analyse des Rechtsproblems in beiden Rechtsordnungen. Der spiegelbildliche Aufbau der Untersuchung des deutschen und des französischen Rechts
ermöglicht dabei einen direkten Vergleich beider Systeme. Sowohl in Bezug auf
das die theoretischen Lösungsansätze als auch in Bezug auf einzelne Fragen der
Aufgabenverteilung kann die deutsche mit der französischen Regelung direkt verglichen werden. Durch diese spiegelbildliche Gegenüberstellung soll das Wissen
um die Behandlung der Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Verwalter im französischen Recht zur Überprüfung und Weiterentwicklung des deutschen Insolvenz- und Gesellschaftsrechts nutzbar gemacht werden.
§ 2 Abschließende Rechtsvergleichung
Bei der erfolgten Untersuchung der Kompetenzabgrenzungsthematik haben sich
bestimmte Problemkreise als besonders bedeutend herausgestellt. Diese gilt es im
Rahmen der abschließenden Rechtsvergleichung näher zu untersuchen.
I. Vollstreckungs- und handelsrechtliche Einordnung des Insolvenzrechts
Bereits in der Einleitung wurde die unterschiedliche systematische Einordnung
des Insolvenzrechts durch die deutsche und die französische Rechtsordnung deutlich gemacht.973 So wird das Insolvenzrecht im deutschen Recht dem Vollstreckungsrecht und im französischen Recht dem Handelsrecht zugeordnet.
Im deutschen und im französischen Recht kommt es dabei auch in anderen Fällen
zur unterschiedlichen Zuordnung von Rechtsgebieten. So wird beispielsweise das
Strafrecht vom deutschen Recht als Bestandteil des öffentlichen Rechts qualifi-
973 1. Kapitel § 1.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Deutschland und Frankreich stehen exemplarisch für eine bis heute sehr unterschiedliche Verfahrenspraxis im Insolvenzrecht. Ungleich gehandhabt wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter.
Die Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH bzw. einer Société à responsabilité limitée (SARL) richten sich grundsätzlich allein nach dem Gesellschaftsrecht. Dies ändert sich jedoch spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dann findet das deutsche bzw. das im Jahre 2005 novellierte französische Insolvenzrecht auf den Geschäftsführer Anwendung und der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter tritt in das Leben der GmbH bzw. SARL ein. Auf dieser Schnittstelle von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht kommt es damit sowohl im Regelinsolvenzverfahren bzw. in der Eigenverwaltung im deutschen Recht als auch im Erhaltungs- bzw. Sanierungsverfahren im französischen Recht zu einem Nebeneinander des gesellschaftsrechtlichen und des insolvenzrechtlichen Organs.
Dieses Nebeneinander macht eine Aufgabenverteilung notwendig, die jedoch in keinem der beiden Länder explizit geregelt ist. Auf Grundlage der dogmatischen Lösungsansätze werden die wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters und des Geschäftsführers einer GmbH bzw. SARL definiert und rechtsvergleichend untersucht.