124
3. Kapitel:
Die Aufgabenverteilung im französischen Recht
Auch im französischen Recht stellt sich die Frage, wie die Aufgaben des Geschäftsführers und des Verwalters bzw. des gerichtlichen Abwicklers im Rahmen
des Erhaltungsverfahrens (»procédure de sauvegarde«), des Sanierungsverfahrens (»redressement judiciaire«) und der gerichtlichen Abwicklung (»liquidation
judiciaire«) der SARL voneinander abzugrenzen sind.
Spiegelbildlich zur Untersuchung der Aufgabenverteilung im deutschen Recht
sind zunächst die theoretischen Lösungsansätze zur Aufgabenverteilung zu erörtern (§ 1). Darauf aufbauend sind die maßgeblichen Aufgaben des Verwalters und
des gerichtlichen Abwicklers (§ 2) sowie des Geschäftsführers (§ 3) darzustellen.
Diese Untersuchung baut auf den in der Einleitung dargestellten Grundzügen des
französischen Insolvenzverfahrens auf.564
§ 1 Theoretische Lösungsansätze zur Aufgabenverteilung zwischen
Geschäftsführer und Verwalter bzw. Abwickler
Außerhalb des Insolvenzverfahrens richtet sich die Aufgabenverteilung in einer
SARL565 zwischen dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsrecht.566 Das Gesellschaftsrecht zielt im Rahmen dieser Aufgabenverteilung insbesondere darauf ab, im Wege einer trennscharfen Abgrenzung der Organkompetenzen eine effektive Erledigung der jeweiligen Aufgaben zu ermöglichen. Zudem sollen die Gesellschafter mithilfe von Kompetenzen die Tätigkeit
des Geschäftsführers kontrollieren können.
Dieses gesellschaftsrechtliche Organisationssystem wird durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über die SARL verändert. Dies äußert sich insbesondere
darin, dass mit der Verfahrenseröffnung ein Verwalter als »Intervenient« neben
bzw. an die Stelle des Geschäftsführers tritt.
Ein Nebeneinander mehrerer Organe ist dem Gesellschaftsrecht zwar nicht
fremd. So kann es beispielsweise regelmäßig zum Nebeneinander mehrerer
Geschäftsführer kommen (Art. L. 221-4 Abs. 2 und L. 223-18 Abs. 7 Code de
commerce).567
564 Vgl. 1. Kapitel § 2.
565 Zu den jüngsten Änderungen im Recht der SARL, vgl. Monnet, Jurisclasseur, Droit des
sociétés, 2004, Juli, S. 6 ff.; Meyer/Ludwig, GmbHR, 2005, 346 ff.; 459 ff.
566 Seit der Insolvenzrechtsreform 2005 findet das Insolvenzrecht bereits mit Eröffnung des
Erhaltungsverfahrens Anwendung; vgl. 1. Kapitel § 2 II 1.
567 Vgl. Cozian/Viandier/Deboissy, Droit des sociétés, S. 424; Ripert/Roblot/Germain, Droit
Commercial, Les sociétés commerciales, S. 206.
125
Anders verhält es sich jedoch im Falle des Nebeneinanders von Organen, die
unterschiedlichen Rechtsgebieten angehören, wie eines Gesellschafts- und eines
Insolvenzorgans. So regelt weder das Gesellschafts- noch das Insolvenzrecht das
Nebeneinander von Geschäftsführer und Verwalter.568 Soll eine bestimmte Maßnahme getroffen werden, so ist regelmäßig zu entscheiden, ob der Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsrecht oder der Verwalter nach dem Insolvenzrecht zur
Vornahme der Maßnahme berechtigt ist. Es ist daher zu prüfen, ob auf den
Geschäftsführer, den Verwalter bzw. den gerichtlichen Abwickler der insolventen
SARL Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht oder beide Rechtsordnungen nebeneinander Anwendung finden. Dies hängt wiederum davon ab, in welcher Beziehung
die gesellschaftsrechtlichen zu den insolvenzrechtlichen Vorschriften stehen.
Einerseits könnte eines der beiden Rechtsgebiete die Vorrangstellung einnehmen
und das andere Rechtsgebiet verdrängen. Andererseits könnten beide Rechtsgebiete nebeneinander Anwendung finden.
In der Regel finden sich jedoch weder im Gesellschafts- noch im Insolvenzrecht Vorschriften, in denen geregelt ist, welches Gesetz Vorrang genießt bzw. ob
eine Kumulierung der Regelungen zulässig ist.569 Daher ist es Aufgabe der Rechtsprechung und der Lehre, dem Praktiker Regeln zur Lösung dieses Gesetzeskonflikts zur Hand zu geben. In diesem Gesetzeskonflikt kommen dabei die verschiedenen Interessen zum Ausdruck, die es anlässlich der Insolvenz der SARL zu
wahren gilt.
Stellt man dem geschilderten Gesetzeskonflikt zwischen dem Insolvenz- und
dem Gesellschaftsrecht andere Gesetzeskonflikte des Insolvenzrechts mit konkurrierenden Rechtsgebieten gegenüber, so ist dies nur bedingt aufschlussreich.
Zwar gerät das Insolvenzrecht auch mit anderen Rechtsgebieten in Konflikt und
kann dort zu Veränderungen führen, wie beispielsweise im allgemeinen Vertragsrecht. Gleichwohl geht das Vertragsrecht grundsätzlich von zwei Vertragspartnern und damit von einem Zweipersonenverhältnis aus, so dass im Gegensatz zum
gesellschaftsrechtlichen Mehrpersonenverhältnis meist nur zwei gegenläufige
Interessen zu berücksichtigen sind.570 Daher übt das Insolvenzrecht auf eine
SARL einen komplexeren Einfluss aus als beispielsweise auf einen Kaufvertrag.571 So kann das Insolvenzrecht insbesondere die gesellschaftsrechtliche
Struktur der SARL als juristische Person verändern, indem es beispielsweise den
Geschäftsführer durch einen Verwalter ersetzt. Führte dies dabei zu einer vollständigen Verdrängung des Gesellschaftsrechts, so müsste sich die interne Funktionsweise der SARL allein nach insolvenzrechtlichen Vorschriften richten.
568 Vgl. 1. Kapitel § 1; Martin-Serf, PA, 2002, Nr. 7, S. 31; Le Cannu, PA, 2002, Nr. 7, S. 48.
569 Sabathier, Le droit des obligations à l’épreuve du droit des procédures collectives, Nr. 14,
S. 4.
570 Vgl. 1. Kapitel § 1.
571 Le Cannu, PA, 2003, Nr. 7, S. 48.
126
Im Gesellschaftsrecht geht es hingegen insbesondere darum, die Interessen
aller an der Gesellschaft beteiligten Personen wie insbesondere der Gesellschafter, der Arbeitnehmer und der Gläubiger zu berücksichtigen.572
Sowohl im Rahmen des Erhaltungs-, des Sanierungsverfahrens und der gerichtlichen Abwicklung kollidiert das Gesellschafts- mit dem Insolvenzrecht. Das Gesellschaftsrecht findet auf die SARL Anwendung, weil es sich bei ihr um eine Gesellschaft handelt,573 wohingegen das Insolvenzrecht aufgrund der Schwierigkeiten der SARL anwendbar ist.574 Die Anwendbarkeit des französischen Insolvenzrechts erklärt sich zudem dadurch, dass die SARL als juristische Person des Privatrechts insolvenzrechtsfähig ist (Art. L. 620-2, L. 631-2, L. 640-2 Code de
commerce).
Da sowohl das Gesellschaftsrecht als auch das Insolvenzrecht auf die SARL
Anwendung finden, stehen beide Rechtsgebiete in einem Konkurrenzverhältnis.
Bei der Lösung dieses Konkurrenzverhältnisses ist primär auf die Zielsetzungen
beider Rechtsgebiete abzustellen, obwohl die Zielsetzungen beider Rechtsgebiete
auf den ersten Blick stark voneinander abweichen.575
Einerseits richtet sich das Gesellschaftsrecht an diejenigen Personen, die sich
in wirtschaftlicher Hinsicht initiativ betätigen möchten. In diesem Zusammenhang regelt das Gesellschaftsrecht die Entstehung, das Leben und den Untergang
von Gesellschaften, die als unabhängige juristische Einheiten organisiert sind.
Andererseits ist das Insolvenzrecht auf die wirtschaftliche Krisensituation der
schuldnerischen Gesellschaft zugeschnitten und dient primär der Rettung des
Unternehmens, das als wirtschaftliche und soziale Einheit zur Herstellung von
Gütern und Erbringung von Dienstleistungen angesehen wird.576 Das Gesellschaftsrecht gibt hingegen den wirtschaftlichen Akteuren ein Werkzeug zur
Hand, das ihnen ermöglichen soll, ihre wirtschaftlichen Vorhaben zu realisieren.
Das Insolvenzrecht regelt indes wiederum eine vom Misserfolg geprägte Krisensituation, indem es sich vornehmlich dem gescheiterten Schuldner und den unbefriedigten Gläubigern widmet. Das Insolvenzrecht der Unternehmen ließe sich
daher, negativ betrachtet, auch als ein Rechtsgebiet der gescheiterten Gesellschaften (»droit de l’échec des sociétés«) bezeichnen.577
Gleichwohl verfolgen beide Rechtsgebiete in gewissen Bereichen ähnliche
Ziele. So spielen insbesondere die Organisation und die Finanzierung in beiden
Rechtsgebieten eine entscheidende Rolle. Die theoretischen Ziele und Konzepte
der beiden Rechtsgebiete stimmen also in diesen wichtigen Bereichen der Organisation und der Finanzierung weitgehend überein. Dies gilt sowohl für eine
572 Le Cannu, Droit des sociétés, S. 74, Rn. 145.
573 Vgl. insbesondere Art. L. 223-1 bis Art. L. 223-43 Code de commerce.
574 Art. L. 620-1 Code de commerce; vgl. Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 134.
575 Chvika, Droit privé et procédures collectives, S. 331, Rn. 332.
576 Paillusseau, JCP (G), 1984, S. 3148; Prat, S. 23, Rn. 20.
577 Le Cannu, PA, 2002, Nr. 7, S. 48.
127
insolvente Einmann-SARL (»entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée«,
»EURL«), als auch für einen insolventen Großkonzern.578
Auch wenn das Gesellschafts- und das Insolvenzrecht in Bezug auf Organisation
und Finanzierung ähnliche Ziele verfolgen, sind die Unterschiede zwischen den
einzelnen Unternehmensinsolvenzen gleichwohl gravierend. So unterscheidet
sich die Insolvenz einer Einmann-SARL erheblich von der Insolvenz eines Großkonzerns, so dass sich die Praxis als sehr heterogen erweist.579 Da sich die
Unternehmensinsolvenzen insbesondere aufgrund ihrer unterschiedlichen Größe
sehr stark voneinander unterscheiden, fällt es schwer, anhand der konkreten Einzelfälle gemeinsame Lösungsansätze zu entwickeln.
Zur Lösung der Kollisionsproblematik ist also auf die theoretischen Konzepte
beider Regelungssysteme zurückzugreifen, um herauszufinden, ob beide Rechtsgebiete nebeneinander anwendbar sind oder ob das Insolvenzrecht das Gesellschaftsrecht verdrängt. Zudem ist zu untersuchen, wie sich die Kollision auf einzelne Fragestellungen auswirkt580 und in welchem Umfang das Insolvenzrecht die
gesellschaftsrechtlichen Verfahrensweisen übernimmt.
Diese Normanwendungsproblematik ist entscheidend für die Aufgabenverteilung zwischen dem Geschäftsführer und dem Verwalter bzw. dem gerichtlichen
Abwickler. Genießt das Gesellschaftsrecht nämlich Vorrang, so würde sich der
Aufgabenbereich des Geschäftsführers dementsprechend vergrößern, und seine
Befugnisse ließen sich weiterhin aus dem Gesellschaftsrecht ableiten. Ein Vorrang des Insolvenzrechts würde hingegen den Aufgabenbereich des Verwalters
erweitern, weil dieser in diesem Fall ursprünglich gesellschaftsrechtliche Aufgaben des Geschäftsführers erfüllen dürfte.
Schließlich ist klarzustellen, dass auch im französischen Insolvenzrecht regelmä-
ßig vom Schuldner die Rede ist. Dies bezieht sich bei einem kaufmännischen Einzelunternehmen auf den Kaufmann (»commerçant«) als natürliche Person. Im
Rahmen einer SARL-Insolvenz ist jedoch die SARL als juristische Person
Schuldnerin. Folglich finden die insolvenzrechtlichen Vorschriften, die sich an
den Schuldner richten, auf die Geschäftsführer als handelnde Organe der SARL
Anwendung.581
578 Le Cannu, PA, 2002, Nr. 7, S. 48.
579 Le Cannu, PA, 2002, Nr. 7, S. 48.
580 Zum Zusammenspiel des Gesellschaftsrechts mit dem Insolvenzrecht im amerikanischen
Recht: Skeel, Texas Law Review, vol. 72, Nummer 3, Februar 1994, S. 471.
581 Vgl. Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 213.
128
I. Erhaltungs- und Sanierungsverfahren
Das Insolvenzgericht entscheidet über die Eröffnung der Beobachtungsphase des
Erhaltungsverfahrens (»procédure de sauvegarde«) sowie des Sanierungsverfahrens (»redressement judiciaire«).582 Während der Beobachtungsphase soll der
schuldnerischen SARL eine Schonzeit und eine konstruktive Bedenkzeit gewährt
werden.583 Es handelt sich dabei um eine Schonzeit, weil die SARL in dieser
Phase bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit584 teilweise Schutz vor den allgemeinen Regeln des Geschäftslebens findet. So ist insbesondere die Einzelvollstreckung der
Gläubiger vorübergehend ausgesetzt (Art. L. 622-21 Code de commerce). Insoweit ähnelt die SARL einem Kranken, der zwar am Leben ist, aber in einer künstlichen Art und Weise vor den Risiken des Alltagslebens geschützt wird. Diese
künstliche Situation der SARL während der Beobachtungsphase führt zu gewissen Abweichungen von den allgemeinen Regeln. Zu solchen insolvenzrechtlichen
Abweichungen kommt es wie in anderen Rechtsgebieten585 insbesondere im Gesellschaftsrecht.
Bei der Beobachtungsphase handelt es sich überdies um eine konstruktive
Bedenkzeit, da die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft der SARL analysiert werden. So ist ein Wirtschafts- und Sozialplan aufzustellen, um den
Ursprung der Fehlleistung herauszufinden, die starken und schwachen Seiten der
SARL aufzuzeigen und deren wirtschaftliche Situation darzustellen. Was die
Gegenwart anbelangt, so hat die SARL ihre unternehmerische Tätigkeit fortzuführen. Der Zukunft wird schließlich im Rahmen der Vorbereitung und Ausarbeitung eines Sanierungsplans Rechnung getragen.586
Zu beachten ist schließlich, dass eine gerichtliche Abwicklung zwar auch ohne
vorherige Beobachtungsphase durchgeführt werden kann. Gleichwohl setzt eine
Sanierung voraus, dass eine Beobachtungsphase zuvor stattgefunden hat.587 Die
Beobachtungsphase führt dabei weder zur Auflösung der SARL, noch zum Entzug der Organstellung des Geschäftsführers.588 Auch wenn das Insolvenzrecht
insoweit das Gesellschaftsrecht unverändert lässt, ist dennoch zu untersuchen,
wie sich das Insolvenzrecht in anderer Hinsicht auf das Gesellschaftsrecht auswirkt. Entscheidend wird dabei sein, wie die Kollision des Gesellschaftsorgans
mit dem Insolvenzorgan im Rahmen der Beobachtungsphase zu bewältigen ist.
582 Vgl. 1. Kapitel § 2 IV 1.
583 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 267; Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 560.
584 Vgl. Art. L. 622-9 Code de commerce.
585 Vgl. Chvika, Droit privé et procédures collectives, S. 23 ff., Rn. 19 ff.
586 Le Cannu, PA 2003, Nr. 7, S. 48 f.
587 Prat, S. 25, Rn. 21.
588 Prat, S. 25, Rn. 22.
129
1. Von der Gesetzeskollision zur Organkollision
Wie im deutschen Recht589 tritt der Verwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Leben der SARL und damit auch in das Leben der Gesellschaftsorgane ein.590 Insbesondere mit den Geschäftsführern kann es folglich zu
Kompetenzkonflikten kommen, da diese in einer SARL in bonis über weit reichende Kompetenzen verfügen. So können Befugnisse des Insolvenzverwalters
beispielsweise die Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer zur Folge haben. Dieser Organkollision liegt eine Gesetzeskollision zugrunde, da sowohl der Verwalter, als auch die Geschäftsführer ihre Kompetenzen
hauptsächlich aus Gesetzen ableiten. Kommt danach das Gesellschaftsrecht zur
Anwendung, so ist regelmäßig der Geschäftsführer zuständig. Das Insolvenzrecht
begründet hingegen regelmäßig die Zuständigkeit des Verwalters. Über die Frage,
ob Gesellschafts- oder Insolvenzrecht anwendbar ist, herrscht Uneinigkeit. Insoweit ist zunächst die Theorie der Autonomie des Insolvenzrechts und die Theorie
der gegenseitigen Ergänzung von Gesellschafts- und Insolvenzrecht, ähnlich wie
im deutschen Recht, zu untersuchen.591 Im Anschluss ist eine Lösung im Wege der
Integration beider Rechtsgebiete und des Gesellschafts- und des Insolvenzorgans
zu entwickeln.
a. Autonomie des Insolvenzrechts
Einer Ansicht592 zufolge handelt es sich beim Insolvenzrecht um ein autonomes
Rechtsgebiet, das eigene Regeln für die Funktionsweise der Gesellschaften
schafft. Die Autonomie des Insolvenzrechts sei auf dessen Vorrang gegenüber
dem Gesellschaftsrecht zurückzuführen. Dieser insolvenzrechtliche Vorrang basiere wiederum auf der systematischen Einordnung des Gesellschafts- und des
Insolvenzrechts. Das Gesellschaftsrecht gelte als ein allgemein anwendbares
Rechtsgebiet (»droit commun«), wohingegen es sich beim Insolvenzrecht um einen speziellen Regelungskomplex handle, der aufgrund seines Ausnahmecharakters (»procédure d’exception«) und seiner Natur des ordre public Anwendungsvorrang genieße. Im Gegensatz zum Gesellschaftsrecht sei der Großteil der
insolvenzrechtlichen Normen zudem zwingender Natur (ius cogens). Eine insolvente Gesellschaft unterliege folglich ausschließlich den Ausnahmeregelungen
des Insolvenzrechts. Dadurch werde die SARL geschützt und ihre Chancen auf
eine Sanierung könnten erhöht werden. Dieser Ansicht zufolge wird das Gesellschaftsrecht vom Insolvenzrecht verdrängt.
589 1. Kapitel § 1; 2. Kapitel § 1 I.
590 Jedoch kann seit der Insolvenzrechtsreform 2005 das Gericht bereits bei Eröffnung des
Erhaltungsverfahrens einen Verwalter bestellen (Art. L. 621-4 Abs. 3 Code de commerce),
vgl. 1. Kapitel § 2 II 1.
591 2. Kapitel § 1 III 2.
592 Saint-Alary-Houin, PA, 1998, Nr. 102, S. 38; Pétel, PA, 1992, Nr. 60, S. 24.
130
b. Wechselseitige Ergänzung von Gesellschafts- und Insolvenzrecht
Die Gegenansicht593 lehnt einen Vorrang des Insolvenzrechts ab, da sich Gesellschafts- und Insolvenzrecht wechselseitig ergänzen würden. Lediglich im Hinblick auf gewisse Einzelpunkte zwinge das Insolvenzrecht dem Gesellschaftsrecht seine Regeln auf. Die Kollision beider Rechtsgebiete stelle hingegen die
Ausnahme dar, weil das Gesellschaftsrecht grundsätzlich auch im Rahmen der
Beobachtungsphase Anwendung fände und das Insolvenzrecht nur ausnahmsweise vom allgemeinen Gesellschaftsrecht abweiche. Unterscheide sich hingegen
die insolvenzrechtliche Vorschrift von der gesellschaftsrechtlichen Regelung, so
komme die insolvenzrechtliche Vorschrift isoliert zur Anwendung.594
Daraus lasse sich jedoch noch kein genereller Ausschluss des Gesellschaftsrechts ableiten, insbesondere da das Insolvenzrecht nicht systematisch sondern
lediglich ausnahmsweise vom Gesellschaftsrecht abweiche. Folglich finde das
Gesellschaftsrecht aufgrund seiner systematischen Stellung als ein allgemein
anwendbares Rechtsgebiet (»droit commun«)595 grundsätzlich Anwendung.596
Als Beispiel für eine Abweichung des Insolvenzrechts vom Gesellschaftsrecht
sei die insolvenzrechtliche Veräußerungsbeschränkung zu nennen (Art. L. 631-
10 Abs. 1 Code de commerce). Danach dürfen Gesellschafter-Geschäftsführern
mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens, deren Beteiligungen an der insolventen SARL nur unter bestimmten Voraussetzungen veräußern. Diese insolvenzrechtliche Veräußerungsbeschränkung widerspreche der gesellschaftsrechtlichen
Regelung (Art. L. 223-14 und 223-16 Code de commerce), wonach die
Geschäftsanteile einer SARL grundsätzlich frei veräußerbar seien. Hierzu ist
anzumerken, dass nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen eine Veräußerung an einen Dritten die Billigung (»agrément«) des Erwerbers durch die Mitgesellschafter voraussetzt, wohingegen eine Veräußerung an einen Mitgesellschafter ohne Zustimmung der Mitgesellschafter erfolgen kann.597
Im Rahmen der inneren Funktionsweise der SARL treffe man jedoch nur vereinzelt auf abweichende insolvenzrechtliche Vorschriften, so dass von diesen
noch nicht auf den generellen Vorrang des Insolvenzrechts gegenüber dem
Gesellschaftsrecht geschlossen werden könne.598 Auch das insolvenzrechtliche
Merkmal des ordre public könne einen solchen Vorrang nicht rechtfertigen.
Die beiden Rechtsgebiete stünden vielmehr in einem Spezialitätsverhältnis.
Danach käme es zur Ergänzung des Gesellschaftsrechts als allgemein anwendbares Rechtsgebiet (»droit commun«) mit der speziellen Regelung des Insolvenz-
593 Le Cannu, PA, 2003, Nr. 7, S. 48; Prat, S. 278, Rn. 327; Le Nabasque, Cass. Com.
31.1.1995, Rev. Sociétés 1995, S. 322.
594 Chvika, Droit privé et procédures collectives, S. 331, Rn. 332.
595 Le Cannu, Droit des sociétés, S. 59.
596 Prat, S. 23, Rn. 20.
597 Le Cannu, Droit des sociétés, S. 757 f.; Cozian/Viandier/Deboissy, Droit des sociétés,
S. 432 f.; Merle/Fauchon, Droit commerciales, Sociétés commerciales, S. 250 f.
598 Le Nabasque, Cass. Com. 31.1.1995, Rev. Sociétés 1995, S. 322; Guyon, Cass. Com.
31.1.1995, JCP 1995 (E), 22460, S. 266.
131
rechts. Ohne die Anwendung des Gesellschaftsrechts könne die Organisation der
SARL nicht bewerkstelligt werden, da das Insolvenzrecht die interne Organisation der SARL nicht regle. Für die Ergänzung beider Rechtsgebiete spräche, dass
diese darauf ausgelegt seien, auf dieselbe juristische Einheit in Gestalt der SARL
Anwendung zu finden,599 zum einen aufgrund der Natur und zum anderen aufgrund der finanziellen Notlage der SARL.
Das Prinzip der wechselseitigen Ergänzung von Gesellschafts- und Insolvenzrecht spiegle sich auch in einem Urteil des Kassationsgerichts (»Cour de cassation«) wider.600 Darin wurde entschieden, dass eine im Sanierungsplan festgelegte
Kapitalerhöhung einer insolventen Gesellschaft nur dann wirksam werden kann,
wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss über die Kapitalerhöhung fassen. Ein solcher Beschluss könne den Gesellschaftern indes nicht von
den Richtern aufoktroyiert werden. Unterbleibe ein solcher Gesellschafterbeschluss, so könne der Planabwickler601 die Aufhebung des Erhaltungs- bzw. des
Sanierungsplans verlangen. Diese Lösung entspreche dem allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsatz (Art. 1836 Abs. 2 Code civil), wonach der Beitrag
eines Gesellschafters in keinem Fall ohne dessen Zustimmung erhöht werden
dürfe.602 Die Gesellschafterversammlung sei folglich nach gesellschaftsrechtlichen Regeln einzuberufen und durchzuführen, um über die Kapitalerhöhung zu
befinden. Das Insolvenzrecht übe insoweit keinerlei Einfluss auf das Gesellschaftsrecht, wie beispielsweise auf das Stimmrecht (»droit de vote«) der Gesellschafter aus.603 Dieser Ansicht nach ergänzen sich Gesellschafts- und Insolvenzrecht wechselseitig, was wiederum die wechselseitige Ergänzung des Geschäftsführers und des Verwalters zur Folge habe.
c. Lösung: Nebeneinander des Gesellschafts- und des Insolvenzrechts
Letztere Ansicht überzeugt, weil die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit der SARL aufrechtzuerhalten. Wird beispielsweise der Verwalter zur Einberufung der Gesellschafterversammlung ermächtigt, so regelt auch das französische Insolvenzrecht nicht, auf
welche Weise diese Einberufung zu erfolgen hat.604 Das Gesellschaftsrecht regelt
hingegen explizit die Art und Weise der Einberufung der Gesellschafterversammlung.605 Da die gesellschaftsrechtliche Struktur zur Fortführung des Unterneh-
599 Randoux, La spécialisation des sociétés, in: Mélanges Weill, S. 471, 475 f.
600 Cass. Com. 15.1.1991, Bull. Civ. IV, Nr. 27; Rev. Sociétés 1991, S. 384, Urteilsbesprechung Guyon; Bull. Joly 1991, S. 425, Urteilsbesprechung Le Cannu; Rev. Jurisprudence
commerciale, 1991, S. 386, Urteilsbesprechung Merle.
601 1. Kapitel § 2 IV 8.
602 Vgl. § 707 BGB im deutschen Recht.
603 Lucas, PA, 2002, Nr. 7, S. 9.
604 Vgl. Art. L. 626-16 Code de commerce.
605 Vgl. Art. L. 223-27 Code de commerce i.V.m. Art. 37 ff. der Verordnung Nr. 67-236 vom
23. März 1967.
132
mens im Rahmen der Beobachtungsphase erforderlich ist,606 sind auch die gesellschaftsrechtlichen Regeln zur Durchführung und zur Einberufung der Gesellschafterversammlung anwendbar. Folglich ist, wie auch im Rahmen der Eigenverwaltung im deutschen Recht,607 ein Nebeneinander des Insolvenz- und des Gesellschaftsrechts vorzugswürdig.
Dabei ist zu verzeichnen, dass der Gesetzgeber, die Gerichte und die überwiegende Literatur sich dieser Ansicht angeschlossen haben.608 Insbesondere im
Falle der Einberufung der Gesellschafterversammlung durch den Verwalter verweist das Insolvenzrecht seit der Insolvenzrechtsreform 2005 auf die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.609 Die gesellschaftsrechtlichen Instrumentarien
kommen danach während der Beobachtungsphase grundsätzlich zur Anwendung.
Im Rahmen einer insolventen SARL verdrängt entweder das Insolvenzrecht das
Gesellschaftsrecht in einzelnen Bereichen oder beide Rechtsgebiete ergänzen
sich gegenseitig.610 Zur Verdrängung des Gesellschaftsrechts durch das Insolvenzrecht kommt es, wenn sich beide Rechtsgebiete überschneiden, gegenläufige
Regelungen enthalten und der anwendbaren insolvenzrechtlichen Norm zwingender Charakter (ius cogens) zukommt. Den zwingenden Charakter der Vorschriften
sieht das Gesetz dabei entweder ausdrücklich vor, oder er ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
2. Auffangzuständigkeit des Geschäftsführers bei variabler
Kompetenzübertragung auf den Verwalter
Im Rahmen der Beobachtungsphase übt der Geschäftsführer weiterhin seine
Funktionen als Gesellschaftsorgan aus, die jedoch durch die dem Verwalter zugewiesenen Befugnisse beschränkt werden.
Dem Geschäftsführer steht hierbei eine Auffangzuständigkeit (»compétence
résiduelle«) zu. Der Geschäftsführer ist demnach grundsätzlich für die SARL
zuständig, soweit nicht dem Verwalter ein Zuständigkeitsbereich explizit übertragen worden ist (Art. L. 622-3 Abs. 1 Code de commerce).611 In diesem System
kommt es danach zu einer graduellen Entmachtung des Geschäftsführers zugunsten des Verwalters.612 Dadurch soll dem Geschäftsführer ermöglicht werden,
möglichst intensiv an der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit mitzuwirken.
606 Prat, S. 283, Rn. 329.
607 Vgl. 2. Kapitel § 1 III 2 d.
608 Le Cannu, PA, 2003, Nr. 7, S. 48.
609 Art. L. 631-19 i.V.m. 626-16 Code de commerce; vgl. 3. Kapitel § 2 I 2 i.
610 Prat, S. 23, Rn. 20.
611 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 282 f.; Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 216.
612 Calendini, S. 294.
133
Dogmatisch ist die Auffangzuständigkeit des Geschäftsführers darauf zurückzuführen, dass die SARL auch in der Beobachtungsphase noch originär verwaltungs- und verfügungsbefugt bleibt. Denn durch die Verfahrenseröffnung wird
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der SARL lediglich verändert, ohne
dass sie dieser entzogen oder erneut übertragen wird.613
Der Auffangzuständigkeit des Geschäftsführers steht insoweit das Zuweisungsprinzip des Verwalters gegenüber, da dessen Aufgaben davon abhängen, für
welche Verwaltungsform des Verwalters sich das Gericht entscheidet. Im Erhaltungsverfahren kann das Insolvenzgericht zwischen der Überwachung (»surveillance«) und dem Beistand (»assistance«) des Geschäftsführers (Art. L. 622
Abs. 2 Code de commerce) wählen. Im Sanierungsverfahren hat das Insolvenzgericht die Wahl zwischen dem Beistand (»assistance«) und der Ersetzung (»dessaisissement«) bzw. der Vertretung (»représentation«) des Geschäftsführers
(Art. L. 631-12 Abs. 2 Code de commerce). Diese Verwaltungsformen beinhalten
jeweils einen typisierten Umfang von Aufgaben, wobei der Umfang der dem Verwalter zugewiesenen Aufgaben im Falle der Ersetzung bzw. Vertretung deutlich
zunimmt. Die Verwaltungsform der Ersetzung bzw. Vertretung kann indes nicht
im Erhaltungsverfahren angeordnet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der
Geschäftsführer seine Leitungsfunktion auch nach Verfahrenseröffnung beibehält
(Art. L. 622-1 (I) Code de commerce).614 Der Reformgesetzgeber brachte somit
zum Ausdruck, dass er den Geschäftsführer für geeignet hält, die Sanierung der
GmbH durchzuführen. Zudem soll dem Geschäftsführer dadurch die Beantragung
der Eröffnung des Erhaltungsverfahrens nahe gelegt werden, da er in diesem Fall
nicht seine Ersetzung durch einen Verwalter befürchten muss.615 Im Sanierungsverfahren kann das Insolvenzgericht schließlich nicht die Überwachung sondern
lediglich den Beistand bzw. die Ersetzung des Geschäftsführers durch den Verwalter anordnen.616
Der Umfang des Kompetenzverlusts des Geschäftsführers hängt spiegelbildlich wiederum von der gewählten Verwaltungsform des Verwalters ab. Die
Zuständigkeitsbereiche von Geschäftsführer und Verwalter stehen folglich in
einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis.617 Je größer der Zuständigkeitsbereich des Verwalters ausgestaltet ist, desto geringer fällt der Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers aus.
Mithilfe dieses Handlungsspielraums soll das Gericht diejenige Verwaltungsform
auswählen, die der jeweiligen Situation der SARL am besten entspricht.618
613 Vgl. die Diskussion im deutschen Recht zur Eigenverwaltung, 2. Kapitel § 1 III 3 d.
614 Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 156.
615 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 573; Lucas/Lécuyer/Becqué-
Ickowicz, La réforme des procédures collectives, S. 92.
616 Lucas/Lécuyer/Marly, La réforme des procédures collectives, S. 258.
617 Le Corre, Droit et pratique des procédures collectives, S. 497.
618 Vgl. Saint-Alary-Houin, Rev. proc. coll. 1989, 3, 8.
134
Der Zwangscharakter der beiden Verwaltungsformen (numerus clausus) hindert das Gericht daran, eine zusätzliche Verwaltungsform zu schaffen, die nicht
im Gesetz vorgesehen ist. Die Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen
Geschäftsführer und Verwalter soll nicht durch eine zusätzliche Verwaltungsform
weiter erschwert werden. Denn derartige Abgrenzungsschwierigkeiten bergen
eine Gefahr für die Sicherheit des Rechtsverkehrs, da Dritte nur unter erschwerten
Umständen den Umfang der jeweiligen Befugnisse ermitteln könnten.619 Damit
sind die drei Verwaltungsformen zwingender Natur.
Fraglich ist indes, ob das Insolvenzgericht die Verwaltungsformen620 miteinander verbinden bzw. variieren kann.
Dies wird einerseits bejaht.621 In Betracht käme beispielsweise die Anordnung
des Beistands des Verwalters für einen abgegrenzten Bereich und die Anordnung
der Vertretung bzw. Ersetzung für einen besonders sensiblen Bereich. Stehe dem
Gericht die Möglichkeit zu, die Ersetzung des Geschäftsführers der SARL anzuordnen, so könne es sich nämlich a maiore ad minus auch für weniger einschneidende Maßnahmen entscheiden. Diese gestalterische Freiheit ermögliche eine
Überwachung nach Maß. Dieser Ansicht nach lassen sich die Verwaltungsformen
miteinander kombinieren.
Die Gegenansicht verneint hingegen eine Kombination verschiedener Verwaltungsformen.622 Eine Kombination der beiden Verwaltungsformen würde dazu
führen, dass die Aufgabenverteilung zwischen dem Verwalter und dem
Geschäftsführer für Dritte nicht mehr zu erkennen wäre. Dieser Ansicht nach
scheidet eine Kombination der Verwaltungsformen aus Verkehrsschutzgesichtspunkten aus.
a. Überwachung (»surveillance«) im Erhaltungsverfahren
Im Rahmen der Verwaltungsform der Überwachung steht es dem Verwalter lediglich zu, die Maßnahmen der Geschäftsführung zu überwachen (Art. L. 622-1
Abs. 2 Code de commerce). Diese Überwachung kann er ausschließlich a posteriori ausüben.623 Trotz gewisser Beschränkungen behält der Geschäftsführer in
dieser Verwaltungsform den Großteil seiner ursprünglichen Befugnisse weiterhin
inne und ist nach wie vor allein zur Führung der Geschäfte der SARL befugt. Der
Verwalter ist folglich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ihm ist es auch
nicht gestattet, gegen Maßnahmen des Geschäftsführers vorzugehen, selbst wenn
619 Soinne, Traité des procédures collectives, Rn. 1288, S. 962.
620 Vgl. 1. Kapitel § 2 III 1 und 2.
621 Derrida/Godé/Sortais, Redressement et liquidation judiciaires des entreprises, S. 244,
Rn. 367.
622 Soinne, Traité des procédures collectives, Rn. 1288, S. 962 f.
623 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 271 f; Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 219; Prat, S. 94, Rn. 103.
135
diese dem Gesellschaftsinteresse zuwiderlaufen.624 Diese Verwaltungsform bietet
den Gläubigern wenig Schutz vor nachteiligen Handlungen des Geschäftsführers,
da dieser seine Befugnisse nahezu unverändert ausüben darf.
Es ist zu bemerken, dass diese Verwaltungsform der Organisationsstruktur der
Aktiengesellschaft im deutschen Recht und damit auch der dualistisch strukturierten Aktiengesellschaft (»société anonyme à directoire«)625 im französischen
Recht ähnelt.626 Der Geschäftsführer der SARL wäre danach mit dem Vorstand
(»directoire«) und der Verwalter mit dem Aufsichtsrat (»conseil de surveillance«)
zu vergleichen. Folglich nähert sich die Funktionsweise der SARL im Rahmen
der Verwaltungsform der Überwachung während der Beobachtungszeit derjenigen einer dualistisch strukturierten Aktiengesellschaft an.627
b. Beistand (»assistance«) im Erhaltungs- und Sanierungsverfahren
Im Rahmen der Verwaltungsform des Beistands (»assistance«) steht der Verwalter dem Geschäftsführer im Bereich der Geschäftsführung bei (Art. L. 622-1,
L. 631-12 Abs. 2 Alt. 1 Code de commerce). Der Verwalter und der Geschäftsführer treffen die Geschäftsführungsentscheidungen gemeinsam (»cogestion«
bzw. »gestion conjointe«).628
Diese gemeinsame Geschäftsführung führt regelmäßig zu Verzögerungen bei
der Entscheidungsfindung. Die Durchführung der täglichen Geschäfte und die
schnelle Entscheidungsfindung werden dadurch erschwert, dass der Geschäftsführer in der Regel die Zustimmung des Verwalters einholen muss. Diese Verwaltungsform erfordert schließlich die nahezu durchgängige Anwesenheit des Verwalters und erweist sich dadurch als kostenintensiv.629 In der Literatur wird die
Verwaltungsform des Beistands im Erhaltungsverfahren kritisiert, da sie den
Schuldner davon abhalten kann, die Verfahrenseröffnung zu beantragen. Daher
stünde diese Verwaltungsform im Widerspruch zur schuldnerfreundlichen Grundidee des Erhaltungsverfahrens, selbst wenn der Schutz der Gläubiger oder der
Arbeitnehmer diese rechtfertigen könnten.630
624 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 271; Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 156.
625 Vgl. Le Cannu, Droit des sociétés, S. 479 f., Rn. 754 f; Cozian/Viandier/Deboissy, Droit
des sociétés, S. 279 ff.; Merle/Fauchon, Droit commercial, Sociétés commerciales, S. 518
ff.
626 Zu verweisen ist auch auf die zweigleisig verwaltete GmbH, vgl. § 52 GmbHG.
627 Le Cannu, PA, 2003, Nr. 7, S. 48, 50 .
628 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 272; Jacquemont, Droit des
entreprises en difficulté, S. 156; Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 219;
Legros, Jurisclasseur, Droit des sociétés, November 2005, S. 7, 10.
629 Urteilsbesprechung Derrida, Cass. Com. 23.6.1981, D. 1982, Somm. 2; Bull. Civ. IV,
Nr. 291.
630 Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 157.
136
c. Ersetzung (»dessaisissement«) und Vertretung (»représentation«) im
Sanierungsverfahren
Im Rahmen der Verwaltungsform, die von der Literatur631 als Ersetzung (»dessaisissement«) bzw. als Vertretung (»représentation«) des Schuldners bezeichnet
wird,632 führt der Verwalter die Geschäfte der SARL (Art. L. 631-12 Abs. 2 Alt. 2
Code de commerce). Seine Stellung ähnelt derjenigen eines Betreuers einer natürlichen Person.633
Gleichwohl steht es dem Verwalter nicht zu, eigene Rechte der SARL wahrzunehmen. Insoweit ist die SARL daher weiterhin auf die Vertretung durch ihren
Geschäftsführer angewiesen.634 Innerhalb dieser Verwaltungsform kommt es mithin in bestimmten Bereichen trotz der weit reichenden Befugnisse des Verwalters
zu einem Nebeneinander mit dem Geschäftsführer.
d. Pflichtenkanon des Verwalters
Unabhängig von der angeordneten Verwaltungsform hat der Verwalter im selben
Umfang wie ein Unternehmensleiter (»chef d’entreprise«) die gesetzlichen und
vertraglichen Vorschriften zu beachten (Art. L. 622-1 Abs. 3 Code de commerce
für das Erhaltungsverfahren und 631-12 Abs. 3 Code de commerce für das Sanierungsverfahren).635 Hierbei erweist es sich als problematisch, den Umfang der
Aufgaben des Verwalters genau zu bestimmen. Unstreitig ist er für die Erfüllung
der Pflichten der SARL aus den Bereichen des Arbeitsrechts,636 des Steuerrechts,
des Sozialrechts, der Regelungen zur Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz637
und des Gesellschaftsrechts verantwortlich. Der Umfang dieser Pflichten hängt
jedoch von der jeweiligen Verwaltungsform ab. Im Rahmen der Ersetzung wird
der Geschäftsführer von seiner Pflicht frei, sowohl die gesetzlichen, als auch die
verwaltungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, denen die SARL unterliegt und
631 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 573 f.; Soinne, Traité des procédures collectives, Rn. 1291, S. 963; Derrida/Godé/Sortais, Redressement et liquidation
judiciaires des entreprises, S. 244, Rn. 367; Chaput, Droit des entreprises en difficulté et
faillite personnelle, Rn. 323, 328.
632 Im Gegensatz zur Verwaltungsform der Überwachung und des Beistands enthält das Gesetz
keine Bezeichnung für diese Verwaltungsform.
633 Le Cannu, PA, 2003, Nr. 7, S. 48, 50.
634 Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 224.
635 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 278; Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 156; Lucas/Lécuyer/Marly, La réforme des procédures collectives,
S. 258.
636 Cass. Crim., 30.1.1996; Bull. crim., Nr. 53.
637 Cass. Crim., 3.3.1998; Bull. crim., Nr. 82; D. 1998, S. 804; vgl. den Bericht der Cour de
cassation 2000, S. 482; demgegenüber CA Reims, 2.11.1995, Rev. proc. coll. 1996, S. 260,
Urteilsbesprechung Soinne; Das Gericht nimmt eine Pflichtverletzung des Verwalters nicht
an, soweit sie vor dessen Einsetzung stattgefunden hat.
137
der Verwalter hat diese zu erfüllen. Im Rahmen der Überwachung und des Beistands bleibt der Geschäftsführer jedoch weiterhin zur Einhaltung dieser Pflichten der SARL verpflichtet.638
Umstritten ist indes die Frage, ob dem Verwalter zudem Aufgaben im gesellschaftsinternen Bereich der SARL zukommen. Hierunter fällt beispielsweise die
– für den Fall des Nichtnachkommens strafbewehrte – Pflicht, jährlich die Gesellschafterversammlung einzuberufen (Art. L. 241-5 Code de commerce). Käme
dem Verwalter im Rahmen der Ersetzung und Vertretung die Rolle eines neuen
Unternehmensleiters (»chef d’entreprise«) bzw. eines Gesellschaftsorgans zu, so
hätte er auch diese innergesellschaftsrechtlichen Pflichten zu erfüllen.
i. Theorie der Ablehnung innergesellschaftlicher Pflichten des Verwalters
Einem Teil der Literatur zufolge unterliegt der Verwalter nicht den innergesellschaftsrechtlichen Pflichten der schuldnerischen Gesellschaft, da Art. L. 622-1
bzw. L 631-12 Abs. 3 Code de commerce eng auszulegen seien.639 Diese Vorschriften bestimmen, dass der Verwalter dieselben gesetzlichen und vertraglichen
Verpflichtungen zu erfüllen habe wie der Unternehmensleiter (»chef d’entreprise«). Diese Vorschriften stellen nach dieser Auffassung jedoch lediglich klar,
dass der Verwalter die arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen
einzuhalten habe. Der Verwalter könne sich mittels dieser Vorschriften jedoch
nicht in ein Gesellschaftsorgan verwandeln. Die Verwaltung der Gesellschaft
durch den Verwalter sei nämlich streng zu unterscheiden von der strukturellen
Vertretung (»représentation structurelle«) der Gesellschaft durch deren Gesellschaftsorgane.640 Aufgaben der internen Funktionsweise der juristischen Person
könnten folglich nicht vom Verwalter wahrgenommen werden. Demnach könne
dieser auch nicht die Stellung eines Gesellschaftsorgans einnehmen, dem dieselben Verpflichtungen wie den Geschäftsführern oblägen. Andernfalls käme die gesellschaftsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen den Gesellschaftsorganen
aus dem Gleichgewicht.641 Der Verwalter sei mithin nicht zur jährlichen Einberufung der Gesellschafterversammlung verpflichtet (Art. L. 241-5 Code de commerce). Vielmehr obliege dem Geschäftsführer diese Aufgabe. Dieser könne
diese Aufgabe auch wahrnehmen, da er seine gesellschaftliche Stellung während
der Beobachtungsphase beibehalte.642
638 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 278; Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 159.
639 Martin-Serf, PA, 2002, Nr. 7, S. 31, 37.
640 Prat, S. 101, Rn. 111.
641 Martin-Serf, PA, 2002, Nr. 7, S. 31, 38.
642 Le Cannu, PA, 2002, Nr. 7, S. 48, 51.
138
Die Aufgaben des Verwalters lassen sich dieser Ansicht nach genau bestimmen, indem man die Aufgaben des Geschäftsführers in verschiedene Bereiche
aufteilt.
Ein Bereich bestehe insoweit aus »externen« Aufgaben, welcher die Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten erfasse. Hierunter fielen insbesondere diejenigen
Aufgaben, welche die Unternehmensfortführung mit sich bringe.
Der Bereich der »internen« Aufgaben beinhalte demgegenüber Aufgaben, die
innerhalb der SARL zu bewältigen seien, wie beispielsweise die Einberufung
einer Gesellschafterversammlung.
Entscheidend sei nun, dass der Verwalter die Geschäftsführer allein in Bezug
auf deren »externe« Aufgaben ersetze. Gesellschaftsinterne Aufgaben oblägen
dem Verwalter nicht, so dass auch eine diesbezügliche Haftung ausscheide. Hierfür spräche auch, dass der Geschäftsführer im innergesellschaftlichen Bereich im
Gegensatz zu den übrigen Bereichen die Aufgaben nicht auf Dritte übertragen
könne.643
Der Verwalter ließe sich damit aufgrund seiner externen Aufgaben zwar als
Unternehmensleiter, jedoch nicht als Gesellschaftsorgan bezeichnen. Die auf
natürliche Personen ausgelegten Art. L. 622-1 und L. 631-12 Abs. 3 Code de commerce seien also im Fall der SARL-Insolvenz an die gesellschaftsrechtlichen
Gegebenheiten anzupassen und entsprechend eng auszulegen.644 Folglich werde
der Verwalter dieser Meinung nach nicht zum Gesellschaftsorgan, so dass er
innergesellschaftliche Pflichten nicht zu erfüllen habe.
ii. Organtheorie: Bejahung innergesellschaftlicher Pflichten des Verwalters
Demgegenüber kommt die Organtheorie der Rechtsprechung zur Bejahung innergesellschaftlicher Pflichten des Verwalters. Der Verwalter unterliege im Rahmen
der Verwaltungsform der Ersetzung und Vertretung der SARL denselben rechtlichen Verpflichtungen wie der Geschäftsführer.645 Folglich habe dieser auch die
Gesellschafterversammlung jährlich einzuberufen und mache sich andernfalls
strafbar. Dogmatisch beruhe dieses Ergebnis darauf, dass der Verwalter die SARL
verwalte und sich dadurch in deren Organ verwandle. Daher habe der Verwalter
die innergesellschaftlichen Aufgaben (»fonctions sociales«) zu erfüllen.
643 Monsèrié-Bon, Rev. proc. coll. 2003, S. 168, 172.
644 Martin-Serf, PA, 2002, Nr. 7, S. 31, 33.
645 Vgl. Cass. Crim., 21.6.2000, JCP (G), 2001, 10481, Urteilsbesprechung Couret; in dieselbe
Richtung gehend: Cass. Crim., 4.4.2001, Dr. soc. 2002-1, Nr. 7, Urteilsbesprechung
Legros.
139
iii. Ergebnis
Die Organtheorie überzeugt und wird den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt. Dem Verwalter obliegt demnach auch die Erfüllung innergesellschaftlicher
Pflichten der SARL.
II. Gerichtliche Abwicklung
Wie das Erhaltungs- und das Sanierungsverfahren führt auch die gerichtliche Abwicklung (»liquidation judiciaire«) zu erheblichen Veränderungen in der SARL.
Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis
mit dem Eröffnungsurteil vom Geschäftsführer auf den gerichtlichen Abwickler
(»liquidateur judiciaire«) übergeht (Art. L. 641-9 (I) Abs. 1 Code de commerce).
Dies soll dem Gläubigerschutz dienen.646 Gleichwohl behält der Geschäftsführer
infolge der Insolvenzrechtsreform 2005 seine Organstellung bei (Art. L. 641-9
(II) Abs. 1 Code de commerce).647 Daher stellt sich seitdem nicht mehr die bislang
diskutierte Frage,648 ob neben dem gerichtlichen Abwickler auch ein gesellschaftsrechtlicher Abwickler (»liquidateur sociétaire«), ein ad hoc-Vertreter
(»mandataire ad hoc«) oder ein gütlicher Abwickler (»liquidateur amiable«) zur
Wahrnehmung der Rechte der SARL zu bestellen ist.649
Dabei nimmt der Geschäftsführer diejenigen Rechte wahr, die nicht dem
gerichtlichen Abwickler übertragen worden sind (Art. L. 641-9 (I) Abs. 3 Code
de commerce).650 Somit kommt dem Geschäftsführer auch im Rahmen der
gerichtlichen Abwicklung eine Auffangzuständigkeit (»compétence résiduelle«)
zu.651 Folglich sind die Aufgaben zwischen dem Geschäftsführer und dem
gerichtlichen Abwickler so aufzuteilen, dass der gerichtliche Abwickler die
SARL abwickelt und der Geschäftsführer insbesondere die eigenen Rechte der
SARL wahrnimmt.
646 Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 351; Pérochon/Bonhomme, Entreprises
en difficulté, S. 369; Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 637.
647 Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 353; Pérochon/Bonhomme, Entreprises
en difficulté, S. 369 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 641 f; Lucas/
Lécuyer/Froehlich/Sénéchal, La réforme des procédures collectives, S. 302 f.; Jeantin/Le
Cannu, Entreprises en difficulté, S. 229 f.
648 Vgl. zur Frage der Notwendigkeit eines gesellschaftsrechtlichen Abwicklers: Calendini,
S. 238 f.; Chvika, Droit privé et procédures collectives, S. 339, Rn. 339; Kenfack, Cass.
Com. 3.6.1997, D. 1998, jur. S. 350.
649 Vgl. Gorrias, Rev. proc. coll., 2005, S. 194, 195; Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises
en difficulté, S. 643; Lucas/Lécuyer/Froehlich/Sénéchal, La réforme des procédures collectives, S. 302 f.
650 Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 356; Jeantin/Le Cannu, Entreprises en
difficulté, S. 229 f.; Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 641 f.
651 Vgl. zum Erhaltungs- und Sanierungsverfahren, 3. Kapitel § 1 2.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Deutschland und Frankreich stehen exemplarisch für eine bis heute sehr unterschiedliche Verfahrenspraxis im Insolvenzrecht. Ungleich gehandhabt wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter.
Die Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH bzw. einer Société à responsabilité limitée (SARL) richten sich grundsätzlich allein nach dem Gesellschaftsrecht. Dies ändert sich jedoch spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dann findet das deutsche bzw. das im Jahre 2005 novellierte französische Insolvenzrecht auf den Geschäftsführer Anwendung und der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter tritt in das Leben der GmbH bzw. SARL ein. Auf dieser Schnittstelle von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht kommt es damit sowohl im Regelinsolvenzverfahren bzw. in der Eigenverwaltung im deutschen Recht als auch im Erhaltungs- bzw. Sanierungsverfahren im französischen Recht zu einem Nebeneinander des gesellschaftsrechtlichen und des insolvenzrechtlichen Organs.
Dieses Nebeneinander macht eine Aufgabenverteilung notwendig, die jedoch in keinem der beiden Länder explizit geregelt ist. Auf Grundlage der dogmatischen Lösungsansätze werden die wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters und des Geschäftsführers einer GmbH bzw. SARL definiert und rechtsvergleichend untersucht.