185
4. Kapitel:
Rechtsvergleichende Betrachtung
In der vorliegenden Arbeit wurde die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter bzw. Abwickler zunächst im deutschen Recht und
anschließend im französischen Recht untersucht. Gleichwohl erfolgte die Untersuchung dieser Abgrenzungsthematik im deutschen Recht nicht isoliert von der
entsprechenden Thematik im französischen Recht. Vielmehr wurde die Untersuchung der Thematik in beiden Rechtsgebiete aufeinander abgestimmt, so dass die
jeweiligen Fragen in einer nahezu identischen Reihenfolge erörtert worden konnten. So werden in beiden Rechtsgebieten zunächst die theoretischen Lösungsansätze zur Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Verwalter bzw. Abwickler untersucht, bevor jeweils die einzelnen Aufgaben des Verwalters und des
Geschäftsführers erarbeitet werden. Dies ermöglichte einen nahezu spiegelbildlichen Aufbau der Untersuchungen des deutschen und des französischen Rechts.
Dadurch soll der Leser in die Lage versetzt werden, dem entsprechenden Problemkreis eines Rechtssystems den jeweiligen Problemkreis des anderen Rechtssystems gegenüber zu stellen. Auf diese Weise kann der Leser an nahezu jeder
Stelle der Untersuchung den Vergleich zwischen der deutschen und der französischen Problematik ziehen.
In der abschließenden rechtsvergleichenden Betrachtung sollen nun die in den vorausgegangenen Abschnitten der Arbeit bereits im einzelnen herausgearbeiteten
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen französischem und deutschem
Recht gegenübergestellt und zusammenfassend gewürdigt werden. Dabei wird
auch auf Vor- und Nachteile beider Systeme eingegangen.
Der Vergleich von Regelungen verschiedener Rechtssysteme setzt jedoch voraus, dass die zu untersuchenden Regelungen vergleichbar sind. Daher ist zunächst
zu untersuchen, ob das deutsche und das französische Insolvenz- und Gesellschaftsrecht funktionell vergleichbar sind.
§ 1 Funktionelle Vergleichbarkeit der Thematik im deutschen und im
französischen Recht
Das französische Rechtssystem kann nur dann dem deutschen Rechtssystem gegenüber gestellt und bewertet werden, wenn die untersuchte Thematik in beiden
Rechtssystemen vergleichbar ist. Daher ist zu untersuchen, ob die Ausgangsproblematik in beiden Ländern trotz bestehender Unterschiede zwischen den beiden
Rechtsordnungen wesensähnlich ist.
186
I. Erfordernis einer wesensähnlichen Ausgangsproblematik
Ein Rechtssatz stellt die rechtliche Reaktion auf ein bestimmtes Bedürfnis bzw.
auf eine bestimmte Konfliktlage dar. Ein entsprechender Rechtsvergleich macht
demnach keinen Sinn, wenn die dem Rechtssatz zu Grunde liegende Konfliktlage
in Deutschland und Frankreich nicht vergleichbar ist. Diese Notwendigkeit fußt
auf der Methodik der Rechtsvergleichung.962 Danach sind die Lösungen der beiden Rechtsordnungen für eine wesensähnliche Ausgangsproblematik herauszuarbeiten. Im Anschluss sind diese Lösungen herausgelöst aus der jeweiligen
Rechtsordnung auf ihre Fähigkeit zu überprüfen, inwieweit sie in der Lage sind,
das Ausgangsproblem zu lösen.963
Nach der Methode der funktionalen Rechtsvergleichung ist also zu prüfen, ob
den Regelungen des deutschen und des französischen Rechts eine wesensähnliche
Ausgangsproblematik zu Grunde liegt. Ist dies der Fall, so zielen die Regelungen
beider Länder auf die Lösung einer wesensähnlichen Ausgangsproblematik ab.
Damit beschränkt sich die Untersuchung der Vergleichbarkeit auf die Wesensähnlichkeit der Ausgangsproblematik, die im Einzelfall der Rechtsvergleichung
zugrunde liegt.964
II. Ausgangsproblematik vorliegender Arbeit: Die Kompetenzverteilung
zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter
Die Ausgangsproblematik vorliegender Arbeit ist die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter bzw. gerichtlichem Abwickler im Rahmen der Insolvenz einer GmbH bzw. einer SARL. In der deutschen
wie auch in der französischen Rechtsordnung bestimmen sich die Aufgaben des
Geschäftsführers im normalen »Leben« einer GmbH bzw. SARL maßgeblich
nach dem Gesellschaftsrecht. In beiden Rechtsordnungen findet jedoch mit der
Insolvenzeröffnung das Insolvenzrecht auf den Geschäftsführer Anwendung.
Gleichzeitig tritt regelmäßig der Insolvenzverwalter in das »Leben« des Geschäftsführers ein. Es kommt dadurch zum Nebeneinander des gesellschaftsrechtlichen und des insolvenzrechtlichen Organs. Dieses Nebeneinander von Organen
verschiedener Rechtsgebiete führt in beiden Rechtsordnungen regelmäßig zur
Kollision des Gesellschafts- und des Insolvenzrechts. Dabei kommt es in beiden
Rechtsordnungen zur Ausgangsproblematik, wie die Kompetenzen zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter aufzuteilen sind.
962 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des Privatrechts, § 3,
S. 31.
963 Rheinstein, S. 28 ff.; Scheiwe, KritV 2000, 30.
964 Vgl. Contantinesco, S. 91
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Deutschland und Frankreich stehen exemplarisch für eine bis heute sehr unterschiedliche Verfahrenspraxis im Insolvenzrecht. Ungleich gehandhabt wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter.
Die Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH bzw. einer Société à responsabilité limitée (SARL) richten sich grundsätzlich allein nach dem Gesellschaftsrecht. Dies ändert sich jedoch spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dann findet das deutsche bzw. das im Jahre 2005 novellierte französische Insolvenzrecht auf den Geschäftsführer Anwendung und der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter tritt in das Leben der GmbH bzw. SARL ein. Auf dieser Schnittstelle von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht kommt es damit sowohl im Regelinsolvenzverfahren bzw. in der Eigenverwaltung im deutschen Recht als auch im Erhaltungs- bzw. Sanierungsverfahren im französischen Recht zu einem Nebeneinander des gesellschaftsrechtlichen und des insolvenzrechtlichen Organs.
Dieses Nebeneinander macht eine Aufgabenverteilung notwendig, die jedoch in keinem der beiden Länder explizit geregelt ist. Auf Grundlage der dogmatischen Lösungsansätze werden die wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters und des Geschäftsführers einer GmbH bzw. SARL definiert und rechtsvergleichend untersucht.