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VIII. Gläubigerbefriedigung oder Erhaltung des Unternehmens: Ein Plädoyer
für die Eigenverwaltung
Trotz der unterschiedlichen Verfahrensziele des deutschen und des französischen
Insolvenzrechts sind die wirtschaftlichen Ergebnisse beider Insolvenzmodelle
nahezu identisch. In Deutschland und in Frankreich enden statistisch über 90 %
der Insolvenzen in der Liquidation des Schuldners.990 Folglich ist es bislang weder
dem deutschen, noch dem französischen Insolvenzrecht gelungen, die Zahl derjenigen Unternehmensinsolvenzen markant zu senken, die in der Liquidation enden.
Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass das Recht an seine Grenzen gekommen ist, so dass es für die Fortführung eines Unternehmens aus der Insolvenz
neben der rechtlichen zuvörderst auf die wirtschaftliche Situation und die damit
zusammenhängenden Rahmenbedingungen ankommt. In Anbetracht des gegenwärtigen Sanierungseuphorismus muss daher bedacht werden, dass das Recht ein
Regelwerk zur Verfügung stellt, um die vorgefundenen Probleme zu lösen. Sind
die vorgefundenen Probleme hingegen wirtschaftlich nur schwer lösbar, so wird
es auch einem optimalen Insolvenzrecht nicht leicht fallen, adäquate Lösungen zu
finden.
Angesichts dieser wirtschaftlichen Realität sprechen gute Gründe dafür, die
Gläubigerbefriedigung im deutschen Insolvenzrecht weiterhin von Anfang an als
vorrangig zu werten. Besteht hingegen ausnahmsweise die Aussicht auf die
Erhaltung des Unternehmens, so bietet nunmehr auch das deutsche Insolvenzrecht de facto die Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen. Denn dieses Ziel lässt
sich optimal im Wege der Eigenverwaltung verwirklichen. Ein sanierungsfähiges
Unternehmen kann im Rahmen der Eigenverwaltung weitergeführt werden,
wobei regelmäßig der Geschäftsführer die Leitung des Unternehmens beibehält.991 Die Eigenverwaltung enthält damit eine große Chance für die professionelle Abwicklung oder Sanierung insolventer Unternehmen.992 Sie stellt insoweit
eine wirtschaftliche und praktikable Lösung dar. Für die Praktikabiliät der Eigenverwaltung spricht insbesondere, dass in Frankreich vorwiegend diejenige Verwaltungsform Anwendung findet, die mit der deutschen Eigenverwaltung vergleichbar ist.
Dies wird auch anhand des mit der französischen Insolvenzrechtsreform 2005
eingeführten Erhaltungsverfahrens deutlich. Darin obliegt es dem Geschäftsführer, die SARL zu restrukturieren. Der französische Reformgesetzgeber hält den
Geschäftsführer selbst für am geeignetsten, die Sanierung des von diesem geleiteten Unternehmens durchzuführen.
Gegen die Zurückhaltung der deutschen Insolvenzrechtspraxis, dem Schuldner
die Verfahrensleitung zu übertragen, spricht zum einen die schuldnerfeindliche
Tendenz im französischen Recht, die durch die Insolvenzrechtsreform 2005 noch
990 Vgl. Poitevin, Rev. proc. coll., 1991, S. 47, 66 f.
991 2. Kapitel § 3 III.
992 K. Schmidt, AG 2006, S. 597, 602.
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verstärkt wurde. Zum anderen könnte dadurch die Zahl der Insolvenzen erhöht
werden, die nicht mit der Liquidation sondern mit der Fortführung des Unternehmens enden.
Daher sprechen gute Gründe dafür, dass sich Insolvenzgerichte und Gläubiger
in Deutschland immer dann für die noch relativ junge und bislang selten eingesetzte Eigenverwaltung entscheiden, wenn die Fortführung bzw. die Sanierung
des Unternehmens noch als möglich erscheint. Diese Vorgehensweise würde
einen optimalen Mittelweg zwischen der Effektivität des deutschen Insolvenzrechts und der wirtschaftlichen Ausrichtung auf die Rettung der Unternehmen des
französischen Insolvenzrechts darstellen. Insbesondere um eine möglichst frühe
Verfahrenseröffnung zu erzielen993, ist dem Geschäftsführer regelmäßig anzuraten, frühzeitig einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung, gegebenenfalls
auch in Verbindung mit einem Sanierungsplan (sog. »prepackaged plan«),994 zu
stellen.
IX. Nutzbarmachung der partiellen Überlegenheit des französischen Rechts
für die Eigenverwaltung
Die Kompetenzabgrenzung zwischen dem Geschäftsführer und dem Verwalter im
französischen Recht kann insbesondere für die Kompetenzabgrenzung zwischen
Geschäftsführer und Sachwalter im Rahmen der Eigenverwaltung im deutschen
Recht nutzbar gemacht werden. Dies bietet sich an, da das französische Recht im
Rahmen der Verwaltungsform des Beistands, welche der deutschen Eigenverwaltung stark ähnelt, dem deutschen Recht partiell überlegen ist. Diese Überlegenheit ist darauf zurückzuführen, dass die französische Verwaltungsform des Beistands bereits seit 1985 besteht. Die Eigenverwaltung wurde indes erst im Jahre
1999 ins deutsche Recht eingeführt. Zudem kommt die französische Verwaltungsform des Beistands in Frankreich deutlich öfter zur Anwendung als die Eigenverwaltung in Deutschland. Aus dieser größeren Erfahrung des französischen
Rechts leitet sich deren partielle Überlegenheit in Bezug auf die Verwaltungsform
des Beistands ab. Im Folgenden sind daher die Ergebnisse des französischen
Rechts im Rahmen der Verwaltungsform des Beistands für die deutsche Eigenverwaltung als Leitbild bzw. zur Absicherung der deutschen Ergebnisse heranzuziehen.
So geht die überwiegende Ansicht im französischen Recht vom Nebeneinander
des Gesellschafts- und des Insolvenzrechts aus995 und bestätigt damit die für die
deutsche Eigenverwaltung gefundene Lösung.996
Des Weiteren wird im französischen Recht die originäre Verwaltungsmacht des
Geschäftsführers angenommen. Dies hat zur Folge, dass diesem eine Auffangzu-
993 § 18 InsO.
994 Vgl. 2. Kapitel § 3 I 1 d.
995 Vgl. 3. Kapitel § 1 I 1 c.
996 Vgl. 2. Kapitel § 1 III 2 b.
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References
Zusammenfassung
Deutschland und Frankreich stehen exemplarisch für eine bis heute sehr unterschiedliche Verfahrenspraxis im Insolvenzrecht. Ungleich gehandhabt wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter.
Die Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH bzw. einer Société à responsabilité limitée (SARL) richten sich grundsätzlich allein nach dem Gesellschaftsrecht. Dies ändert sich jedoch spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dann findet das deutsche bzw. das im Jahre 2005 novellierte französische Insolvenzrecht auf den Geschäftsführer Anwendung und der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter tritt in das Leben der GmbH bzw. SARL ein. Auf dieser Schnittstelle von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht kommt es damit sowohl im Regelinsolvenzverfahren bzw. in der Eigenverwaltung im deutschen Recht als auch im Erhaltungs- bzw. Sanierungsverfahren im französischen Recht zu einem Nebeneinander des gesellschaftsrechtlichen und des insolvenzrechtlichen Organs.
Dieses Nebeneinander macht eine Aufgabenverteilung notwendig, die jedoch in keinem der beiden Länder explizit geregelt ist. Auf Grundlage der dogmatischen Lösungsansätze werden die wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters und des Geschäftsführers einer GmbH bzw. SARL definiert und rechtsvergleichend untersucht.