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ständigkeit zukommt.997 Folglich bestätigt die französische Auffassung der originären Rechtsmacht des Geschäftsführers die entsprechende, für die deutsche
Eigenverwaltung getroffene Lösung.998
Die genannten Beispiele machen deutlich, dass es im Fall der Anwendung der
Eigenverwaltung im deutschen Recht hilfreich sein kann, in Bezug auf einzelne
Fragestellungen die entsprechende Lösung des französischen Insolvenzrechts
heranzuziehen. Aufgrund der großen Erfahrung des französischen Insolvenzrechts mit der Verwaltungsform des Bestands, finden sich in der französischen
Literatur und Rechtsprechung Lösungsmodelle, die für die deutsche Eigenverwaltung nutzbar gemacht werden können.
X. Der gewöhnliche Geschäftsbetrieb i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO im
Licht der französischen Rechtsprechung zum gewöhnlichen Geschäft
(»acte de gestion courante«)
Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO soll der Geschäftsführer der schuldnerischen
GmbH im Rahmen der Eigenverwaltung Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.999 Im Gegenschluss darf der Geschäftsführer Verbindlichkeiten, die zum
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, mithin ohne Zustimmung des Sachwalters eingehen.
Die entsprechende Regelung zu § 275 InsO findet sich im französischen Recht
in Art. L 622-3 Abs. 2 Code de commerce wieder, die gemäß Art. L. 631-14
Abs. 1 Code de commerce auf das Sanierungsverfahren Anwendung findet.
Danach darf der Geschäftsführer der schuldnerischen SARL gewöhnliche
Geschäfte (»actes des gestion courante«) durchführen. Die Mitwirkung des Verwalters ist hierfür nicht erforderlich.1000 Das Erfordernis einer Verbindlichkeit,
die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, ist mit dem Erfordernis eines
gewöhnlichen Geschäfts sinngemäß vergleichbar. Sinn und Zweck der Regelungen ist es, dem Geschäftsführer weiterhin die Durchführung des Tagesgeschäfts
zu überlassen. Beide Rechtsordnungen bedienen sich hierfür des auslegungsbedürftigen Begriffs des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bzw. Geschäfts. Daher
bietet es sich an, die von der französischen Rechtsprechung ermittelten Grundsätze zur Bestimmung eines gewöhnlichen Geschäfts auch für die Auslegung des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs i. S. v. § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO nutzbar zu
machen.
Zur Prüfung, ob ein gewöhnliches Geschäft vorliegt, hat die französische
Rechtssprechung folgenden Prüfungskatalog entwickelt, der zur Auslegung des
§ 275 Abs. 1 Satz 1 InsO herangezogen werden kann:
997 Vgl. 3. Kapitel § 1 I 2.
998 Vgl. 2. Kapitel § 1 III 3 d iii.
999 Vgl. 2. Kapitel § 3 III 1.
1000 Vgl. 3. Kapitel § 3 III 3.
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(1) Entspricht das Geschäft den Gepflogenheiten der jeweiligen Geschäftstätigkeit,
(2) befindet sich das Geschäft im gewöhnlichen Tätigkeitsfeld des Unternehmens und
(3) steht der Umfang des Geschäfts im Verhältnis zum Umsatz des Unternehmens und der Üblichkeit des Geldbetrages für die jeweilige Branche?
Diese Grundsätze der französischen Rechtsprechung können für das deutsche
Recht nutzbar gemacht werden. Diese können somit angewendet werden, wenn
zu klären ist, ob eine Verbindlichkeit noch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO gehört.
XI. Frühzeitige Krisenbewältigung mithilfe einer schuldnerfreundlichen
Kompetenzverteilung?
Sowohl im deutschen1001 als auch im französischen1002 Insolvenzrecht kann der
Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vor Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft beantragen. Ziel dieser Bestimmungen ist
es, die Schwierigkeiten der Gesellschaft möglichst frühzeitig erkennen und behandeln zu können.
Geprägt vom Leitmotiv einer frühzeitigen Krisenbewältigung1003 wurde mit der
Insolvenzrechtsreform 2005 das Erhaltungsverfahren ins französische Recht eingeführt. Die Eröffnung des Erhaltungsverfahrens kann der Geschäftsführer
außerhalb der Zahlungsunfähigkeit der SARL beantragen. Nach der Konzeption
des Reformgesetzgebers sollte das Erhaltungsverfahren vorrangig zur Anwendung kommen, um die Schwierigkeiten des Schuldners frühzeitig behandeln zu
können. Ob das Erhaltungsverfahren eröffnet wird, hängt jedoch zunächst davon
ab, ob der Geschäftsführer die Verfahrenseröffnung beantragt. Allein der
Geschäftsführer ist hierzu berechtigt. Eine Pflicht zur Antragstellung besteht
indes nicht. Daher hat der Reformgesetzgeber zahlreiche Anreize für eine frühzeitige Verfahrenseröffnung durch den Geschäftsführer geschaffen. Auf diese
Weise erhoffte sich der Reformgesetzgeber, dass die Schwierigkeiten der SARL
in einem frühzeitigen Stadium erkannt und behoben werden können. Ein maßgeblicher Anreiz zur Beantragung der Eröffnung des Erhaltungsverfahrens liegt
darin, dass die SARL mit der Verfahrenseröffnung Schutz vor der Vollstreckung
ihrer Gläubiger findet. Gleichzeitig bleiben dem Geschäftsführer dessen Leitungsbefugnisse erhalten.1004 Das Insolvenzgericht kann lediglich dessen Überwachung oder dessen Beistand durch den Verwalter anordnen. Die Ersetzung des
Geschäftsführers durch den Verwalter ist jedoch ausgeschlossen. Gleichwohl
1001 § 18 Abs. 1 InsO.
1002 Art. L. 620-1 Code de commerce.
1003 1. Kapitel § 2 II:
1004 Art. L. 622-1 (I) Code de commerce.
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References
Zusammenfassung
Deutschland und Frankreich stehen exemplarisch für eine bis heute sehr unterschiedliche Verfahrenspraxis im Insolvenzrecht. Ungleich gehandhabt wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter.
Die Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH bzw. einer Société à responsabilité limitée (SARL) richten sich grundsätzlich allein nach dem Gesellschaftsrecht. Dies ändert sich jedoch spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dann findet das deutsche bzw. das im Jahre 2005 novellierte französische Insolvenzrecht auf den Geschäftsführer Anwendung und der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter tritt in das Leben der GmbH bzw. SARL ein. Auf dieser Schnittstelle von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht kommt es damit sowohl im Regelinsolvenzverfahren bzw. in der Eigenverwaltung im deutschen Recht als auch im Erhaltungs- bzw. Sanierungsverfahren im französischen Recht zu einem Nebeneinander des gesellschaftsrechtlichen und des insolvenzrechtlichen Organs.
Dieses Nebeneinander macht eine Aufgabenverteilung notwendig, die jedoch in keinem der beiden Länder explizit geregelt ist. Auf Grundlage der dogmatischen Lösungsansätze werden die wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters und des Geschäftsführers einer GmbH bzw. SARL definiert und rechtsvergleichend untersucht.