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IV. Verfahrensleitende Rolle des französischen Insolvenzgerichts
Das Insolvenzgericht hat im französischen Insolvenzverfahren eine verfahrensleitende Rolle inne. Es entscheidet insbesondere, ob das Erhaltungs-, das Sanierungsverfahren oder die gerichtliche Abwicklung Anwendung findet. Im Erhaltungs- und Sanierungsverfahren bestimmt es überdies welche Verwaltungsform
dem Verwalter zukommt. Schließlich kann es jederzeit dessen Verwaltungsform
abändern.
Kommt es hingegen in Deutschland zur Verfahrenseröffnung, so ordnet das
Gericht grundsätzlich das Regelinsolvenzverfahren an. Entscheidet es sich für die
Anordnung der Eigenverwaltung, so kann es dieses nur mit Zustimmung desjenigen Gläubigers eröffnen, der die Verfahrenseröffnung beantragt hatte. Zudem
sind im deutschen Recht die Aufgaben des Insolvenzverwalters bzw. des Sachwalters sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch in der Eigenverwaltung
bereits gesetzlich festgelegt. Dem deutschen Insolvenzgericht steht daher insoweit keine Wahlmöglichkeit zu.
Die verfahrensleitende Rolle des französischen Insolvenzgerichts wird anhand
dessen weit reichenden Befugnissen deutlich. Damit kann das französische Insolvenzgericht in stärkerem Maße die Kompetenzverteilung zwischen Geschäftsführer und Verwalter beeinflussen als dies dem Insolvenzgericht im deutschen Recht
zusteht.
V. Fakultatives verwalterloses Verfahren versus obligatorische
Verwalterbestellung
Im französischen Insolvenzrecht finden bestimmte insolvenzrechtliche Bestimmungen auf kleine und mittlere Unternehmen keine Anwendung. Anhand von
Schwellenwerten ist zu ermitteln, ob ein solches kleines bzw. mittleres Unternehmen vorliegt, auf das dann lediglich eine reduzierte Anzahl insolvenzrechtlicher
Vorschriften Anwendung findet.983
Handelt es sich bei dem Schuldner um ein kleines oder mittleres Unternehmen,
besteht insbesondere keine Pflicht zur Bestellung eines Verwalters.984 Unterbleibt
die Bestellung eines Verwalters, werden diesem weder Kompetenzen zuteil, noch
kommt es zum Nebeneinander von Verwalter und Geschäftsführer. Daher sind im
verwalterlosen Verfahren Kompetenzen des Geschäftsführers nicht von denjenigen des Verwalters abzugrenzen. Folglich führen diese Schwellenwerte im französischen Recht dazu, dass sich die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen
Geschäftsführer und Verwalter in kleinen und mittleren Unternehmen nicht stellt,
vorausgesetzt dass eine fakultative Verwalterbestellung unterbleibt.
983 1. Kapitel § 2 II 3.
984 1. Kapitel § 2 II 4.
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Für das verwalterlose Verfahren im französischen Insolvenzrecht spricht die
Überlegung, dass der Schuldner selbst am geeignetsten sei, die Restrukturierung
bzw. Sanierung seines Unternehmens durchzuführen. Unterbleibt die Bestellung
eines Verwalters, so nimmt die Bedeutung des Geschäftsführers noch weiter zu.
Zudem nehmen das Insolvenzgericht sowie der Insolvenzrichter weitergehende
Aufgaben wahr. Als weiterer Vorteil des verwalterlosen Verfahrens gilt, dass die
anderenfalls infolge der Verwalterbestellung entstehenden Kosten vermieden
werden können.
Im deutschen Insolvenzrecht ist demgegenüber die Bestellung des Insolvenzverwalters auch bei kleinen und mittleren Unternehmen obligatorisch.
VI. Aufrechterhaltung der innergesellschaftlichen Organisation durch den
Geschäftsführer
Sowohl im deutschen als auch im französischen Insolvenzrecht behält der Geschäftsführer die Zuständigkeiten zur Aufrechterhaltung der innergesellschaftsrechtlichen Organisation der GmbH bzw. SARL bei. In diesem Zusammenhang
wurde zum deutschen Recht jüngst höchstrichterlich entschieden, dass das
Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen könne,
den Geschäftsführer einer GmbH abzuberufen, weil auch der endgültige Insolvenzverwalter hierzu nicht befugt sei. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe auf die Struktur der betroffenen Gesellschaft keinen Einfluss.985
Auch lässt die Eröffnung des Erhaltungs- und des Sanierungsverfahrens im französischen Insolvenzrecht die Struktur der SARL unberührt.
Der Verwalter nimmt damit in beiden Rechtsordnungen innergesellschaftliche
Aufgaben grundsätzlich nicht wahr. Eine Ausnahme hierzu findet sich jedoch im
französischen Recht. Dort kann das Insolvenzgericht den Verwalter ermächtigen,
die Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Trotz dieser Ausnahme hat der Geschäftsführer in beiden Rechtssystemen als
gesellschaftsrechtliches Organ auch in der Insolvenz der GmbH bzw. SARL deren
innergesellschaftliche Organisation sicherzustellen.
VII. Import einer französischen Rechtsidee? Die Ermächtigung des
Verwalters zur Einberufung der Gesellschafterversammlung im Vergleich
Obwohl der Geschäftsführer für die Aufrechterhaltung der innergesellschaftlichen Organisation der Gesellschaft zuständig ist, kann das französische Insolvenzgericht den Verwalter im Bedarfsfall dazu ermächtigen, die Gesellschafterversammlung einzuberufen (Art. L. 626-16 Code de commerce).986 Dem Verwal-
985 BGH, 11.1.2007 in ZIP 2007, 438, 440.
986 Vgl. 3. Kapitel § 2 I 2 i.
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References
Zusammenfassung
Deutschland und Frankreich stehen exemplarisch für eine bis heute sehr unterschiedliche Verfahrenspraxis im Insolvenzrecht. Ungleich gehandhabt wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter.
Die Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH bzw. einer Société à responsabilité limitée (SARL) richten sich grundsätzlich allein nach dem Gesellschaftsrecht. Dies ändert sich jedoch spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dann findet das deutsche bzw. das im Jahre 2005 novellierte französische Insolvenzrecht auf den Geschäftsführer Anwendung und der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter tritt in das Leben der GmbH bzw. SARL ein. Auf dieser Schnittstelle von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht kommt es damit sowohl im Regelinsolvenzverfahren bzw. in der Eigenverwaltung im deutschen Recht als auch im Erhaltungs- bzw. Sanierungsverfahren im französischen Recht zu einem Nebeneinander des gesellschaftsrechtlichen und des insolvenzrechtlichen Organs.
Dieses Nebeneinander macht eine Aufgabenverteilung notwendig, die jedoch in keinem der beiden Länder explizit geregelt ist. Auf Grundlage der dogmatischen Lösungsansätze werden die wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters und des Geschäftsführers einer GmbH bzw. SARL definiert und rechtsvergleichend untersucht.