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§ 5 Abs. 1 Satz 4, § 7 ATDG, fehlt ein derartiger Prüfungsvorbehalt beim Direktabruf nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ATDG und wird insoweit dem Zweckbindungsgebot nicht gerecht.
V. Zusammenfassung
Die spezifischen Zwecke der durch das ATDG legitimierten Informationseingriffe
sind im ATDG insgesamt ausreichend präzise festgelegt; hinsichtlich des Zwecks
des Direktabrufs der erweiterten Grunddaten im Eilfall nach § 5 Abs. 2 ATDG ist
eine noch deutlichere Fassung des Verwendungszwecks durch den Gesetzgeber zwar
wünschenswert, verfassungsrechtlich jedoch nicht zwingend. Auch die in § 12
ATDG enthaltene Errichtungsanordnung genügt den im Hinblick auf das Gebot der
Normenklarheit zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Die Zugriffsrechte des § 5 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 ATDG sind dagegen mit dem
Gebot der Zweckbindung nicht vereinbar, soweit der Polizei gefahren- und verdachtsunabhängig der Zugriff auf nachrichtendienstliche Daten betreffend legale
Verhaltensweisen gewährt wird. Gleiches gilt für das Direktabrufrecht nach § 5 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 2 ATDG, soweit es den beteiligten Behörden ohne nähere Prüfung
ihrer Berechtigung Zugriff auf Daten, die aufgrund besonderer Eingriffsbefugnisse
gewonnen wurden, im Volltext gewährt. Unter diesem Aspekt ist auch die Regelung
der datenschutzrechtlichen Verantwortung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 ATDG mangelhaft. Ferner verstößt die weitere Verwendung der in der Antiterrordatei erfassten
Daten zur allgemeinen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung nach § 6 Abs. 1 Satz 2
ATDG gegen den Grundsatz der Zweckbindung.
E. Die Vorgaben aus dem Gebot der Datensparsamkeit901
Der mit der Antiterrordatei verfolgte Zweck der Terrorismusbekämpfung und insofern letztlich die Gewährleistung der inneren Sicherheit ist ein hinreichend gewichtiges Anliegen, das die Zusammenfassung der Datenbestände der beteiligten Behörden im Hinblick auf die Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit grundsätzlich hinnehmbar erscheinen lässt. Allerdings begegnet die Ausgestaltung der
Antiterrordatei in einzelnen Punkten Bedenken. So ist denn auch die Aufnahme der
Religionszugehörigkeit und des Freitextfeldes im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Öfteren kritisiert worden.902
901 Vgl. hierzu 6. Kap., C., II.
902 Plenarprotokolle 16/45, S. 4457; 16/50, S. 4853; 16/58, S. 5708; Schmid, Innenausschuss-
Protokoll Nr. 16 /24, S. 38; dies., Stellungnahme zum ATDG-Entwurf, S. 3f.; Hilgendorf,
Stellungnahme zum ATDG-Entwurf, S. 3; Poscher, Stellungnahme zum ATDG-Entwurf, S.
7; Der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Stellungnahme zum ATDG-Entwurf, S. 7f.
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Da es sich bei der dem besonderen Schutz der Art. 140 GG i.V.m. Art. 136
Abs. 3 WRV unterliegenden Religionszugehörigkeit um eine besonders sensible, die
Gefahr der Diskriminierung begründende Angabe handelt, sind die Anforderungen
an die Erforderlichkeit dieses Datums zur Terrorismusbekämpfung besonders hoch.
Zwar enthält § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) hh) ATDG einen entsprechenden Erforderlichkeitsvorbehalt, jedoch erscheint bereits die Geeignetheit der Aufnahme der Religionszugehörigkeit aufgrund des besonderen Zwecks der Antiterrordatei zweifelhaft.903 Der
internationale Terrorismus, dessen Aufklärung und Bekämpfung die Datei dient,
zeigt sich nämlich aufgrund der gegenwärtigen politischen Situation vornehmlich in
Form des islamistisch motivierten Terrorismus. Die Aufnahme der Religionszugehörigkeit kann danach bei fast jedem von der Speicherung Betroffenen als erforderlich
angesehen werden und hat insofern keinen weiteren Erkenntniswert. Nicht die Zugehörigkeit zum Islam vermag den Verdacht des Terrorismus begründen, sondern
allein die Nähe zu bestimmten radikalen, religionsmotivierten Gruppierungen.
Durch die pauschale Erfassung der Religionszugehörigkeit wird dagegen eine gesamte Religionsgemeinschaft unter Generalverdacht gestellt.904 Dies ist im Hinblick
auf Art. 3 Abs. 3 GG problematisch und zur sachgerechten Terrorismusbekämpfung
weder geeignet noch erforderlich. Sie verstößt daher gegen das Gebot der Datensparsamkeit.
Das Freitextfeld nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) rr) ATDG ist dagegen mit dem Gebot
der Datensparsamkeit vereinbar. Freitextfelder sind zulässig, solange das Gesetz zur
Verbunddatei selbst die Voraussetzungen und den Rahmen in dem die Verwaltung
ihrem Ermessen nach weitere Daten einspeichern kann, konkret und überprüfbar
festlegt, der Bezug zur Zweckerreichung gewahrt ist und Raum für die Aufnahme
bloßer Vermutungen der beteiligten Behörden ohne nachprüfbaren Kern oder ganzer
Akteninhalte nicht besteht.905 Diesen Anforderungen wird § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) rr)
ATDG gerecht, wonach die weiteren Angaben auf „tatsächlichen Anhaltspunkten“
beruhen und zur Terrorismusbekämpfung „unerlässlich“ sein müssen. Damit bleibt
die Bindung an die Erforderlichkeit der Daten zur Zweckerreichung gewahrt und
dürfen nur solche Hinweise in die Datei eingestellt werden, die einen objektiven,
nachprüfbaren Kern haben. Des Weiteren ist durch das Tatbestandsmerkmal der
„zusammenfassenden“ Bemerkungen und Hinweise dafür Sorge getragen, dass nicht
etwa ganze Akteninhalte Aufnahme in die Verbunddatei finden.906 Die Ausübung
des pflichtgemäßen Ermessens der beteiligten Behörden bleibt anhand dieser Maßgaben überprüfbar.
Verfassungsrechtliche Vorbehalte bestehen gegenüber dem Kreis der beteiligten
Stellen, der mit den 38 nach § 1 Abs. 1 ATDG beteiligten Behörden sehr groß ist.
903 So auch Ruhmannseder, StraFo 2007, 184 (190).
904 Vgl. zur stigmatisierenden Wirkung der Heranziehung der Religionszugehörigkeit als Auswahlkriterium auch BVerfG NJW 2006, 1939 (1942f.) und die Gegenansicht des Sondervotums der Richterin Haas (1949).
905 Vgl. 6. Kap., C., II.
906 A.A. Roggan/Bergemann, NJW 2007, 876 (878); Ruhmannseder, StraFo 2007, 184 (189).
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Während deren Beteiligung aufgrund ihrer spezifischen Aufgabenverteilung bei der
Aufklärung und Bekämpfung des Terrorismus noch als zur Zweckerreichung erforderlich erscheinen mag, ist dies hinsichtlich der nach § 1 Abs. 2 ATDG weiteren
berechtigten Behörden zweifelhaft. Zwar stellt § 1 Abs. 2 ATDG deren Beteiligung
kumulativ unter die Voraussetzungen ihrer Erforderlichkeit und Angemessenheit zur
Zweckerreichung, doch ist fraglich, ob diese Voraussetzungen im Lichte eines wirksamen Grundrechtsschutzes überhaupt je bejaht werden können und daher ein gänzlicher Verzicht auf diese Regelung nicht angebrachter wäre. Das aus dem Übermaßprinzip fließende Gebot der Datensparsamkeit gebietet jedenfalls eine enge Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift. Der Begrenzung der zugriffsberechtigten
Personen innerhalb einer Behörde tragen dagegen §§ 5 Abs. 3, 12 Satz 1 Nr. 5
ATDG in ausreichendem Maße Rechnung.
Die im Lichte des Gebots der Datensparsamkeit erforderlichen Prüf- und Löschungspflichten statuiert § 11 Abs. 2 ATDG, die Befristung und Evaluierung des
Gesetzes ist in Art. 5 Abs. 2 GDG normiert.
F. Die Umsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen907
Aufgrund ihrer Intensität, insbesondere ihrer Ausgestaltung als zweistufige Datei,
die wegen ihrer Möglichkeit des Direktabrufs von Daten im Volltext hinsichtlich
ihrer Wirkung in die Nähe einer die Menschenwürde tangierenden Profilerstellung
rückt, ist bei der Antiterrordatei ein hohes Maß an verfahrensrechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen geboten. Dem wird das ATDG nur teilweise gerecht.
Die in § 9 i.V.m. § 5 Abs. 4 ATDG enthaltenen Pflichten zur Protokollierung und
Dokumentation der Datenverarbeitungsvorgänge genügen weitestgehend den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Nach diesen Normen sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt des Zugriffs, Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, die zugreifende Behörde sowie der Zugriffszweck
und die Dringlichkeit der Abfrage zu protokollieren. Ferner sind die nach § 9 BDSG
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Regelung bezweckt eine systemseitige Vollprotokollierung, indem alle Datenbanktransaktionen automatisiert, beweissicher und lückenlos dokumentiert werden.908 Grund
und Ausmaß des Zugriffs werden demnach zur Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit
durch Rechtsaufsichtsbehörden und Gerichte hinreichend protokolliert.
Die Verwendung der Protokolldaten ist des Weiteren auf Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebs der Datei oder zum Nachweis der Kenntnisnahme bei Verschlusssachen
beschränkt. Eine für den Betroffenen nachteilige Verwendung der Protokolldaten ist
907 Vgl. hierzu 6. Kap., D., II.
908 Amtliche Begründung zum GDG, BT-Dr. 16/2950, S. 22.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Gemeinsame Verbunddateien der Sicherheitsbehörden auf dem Prüfstand: Kurz nach Inkrafttreten des in Politik und Rechtswissenschaft stark umstrittenen Antiterrordateigesetzes (ATDG) liefert das Werk eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der informationellen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im Allgemeinen und der Antiterrordatei im Besonderen. Am Beispiel der Antiterrordatei zeigt die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen auf, die das Trennungsgebot und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemeinsamen Verbunddateien von Polizei und Nachrichtendiensten setzen. Eingebettet werden die Erkenntnisse in die verfassungsrechtliche Diskussion um die Grenzen staatlicher Sicherheitsgewährleistung. Mit ihren Ausführungen zum Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit bezieht die Arbeit Position zur jüngsten Antiterrorgesetzgebung insgesamt.