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des § 9 Abs. 1 Satz 3 ATDG auf einen Prüfungsvorbehalt dahingehend, ob die Protokolldaten im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Informationsakte noch
von Bedeutung sein können, wird diese Regelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben ebenfalls nicht gerecht. Auch die Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2
ATDG, die die Verwendung gesperrter Daten zum Schutz besonders hochwertiger
Rechtsgüter zulässt, ist verfassungsrechtlich zu beanstanden und sollte gestrichen
werden. Ebenso erfordern die undurchsichtigen Regelungen der Speicher-, Löschund Prüfpflichten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 ATDG eine Überarbeitung.
G. Das Fehlen eines Rechtmäßigkeitsvorbehalts
Nach § 2 Satz 1 ATDG unterliegen alle bei den beteiligten Behörden vorhandenen,
relevanten Daten der Speicherungspflicht. Ein Rechtmäßigkeitsvorbehalt dergestalt,
dass personenbezogene Daten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sie unter Verstoß gegen die Menschenwürde oder unter schwerwiegendem,
planmäßigem oder willkürlichem Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage erhoben wurden, nicht in die Verbunddatei eingestellt werden dürfen913, normiert das
ATDG insoweit zunächst nicht. Müssten die beteiligten Behörden danach aufgrund
der strikten Speicherverpflichtung auch rechtswidrig erlangte Daten in die Antiterrordatei einspeichern, verstieße nicht erst die Einstellung derartig rechtswidriger
Daten im Einzelfall, sondern schon das ATDG selbst gegen die aus dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und der Menschenwürdegarantie folgenden Anforderungen an ein Verwertungsverbot.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ATDG trägt allerdings die die Daten eingebende Behörde
die datenschutzrechtliche Verantwortung auch für die Rechtmäßigkeit der Erhebung.
Dies legt an sich den Schluss nahe, dass in die Antiterrordatei nur rechtmäßig erhobene Daten eingespeichert werden dürfen. Allerdings verwundert dann die das Gesetzgebungsverfahren begleitende Diskussion um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erfassung und Verwendung von durch Folter erlangter Daten.914 Dass ein
verfassungsrechtlich gebotener Rechtmäßigkeitsvorbehalt für die Datenspeicherung
in der Antiterrordatei vom Gesetzgeber gewollt war, kann auch im Hinblick auf
fehlende Ausführungen in der Gesetzesbegründung dementsprechend nicht angenommen werden. Jedenfalls hätte ein solcher aus Gründen der Normenklarheit bereits bei Normierung der Speicherungsverpflichtung in § 2 ATDG aufgenommen
werden müssen. Einen Vorbehalt für automatisiert verarbeitungsfähige Daten enthält
insofern etwa § 2 Satz 2 ATDG. Eine entsprechende Einschränkung der Speiche-
913 Vgl. dazu 6. Kap., E.
914 S. Plenarprotokoll 16/71, S. 7109 und die Stellungnahmen hierzu von Roggan/Bergemann,
Stellungnahme zum ATDG-Entwurf, S. 15f. und Badura, Innenausschuss-Protokoll Nr.
16/24, S. 89.
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rungspflicht für rechtmäßig erhobene Daten wäre dem Gesetzgeber unschwer möglich gewesen. Das ATDG ist insofern verfassungsrechtlich zu beanstanden.915
H. Die Vorgaben aus dem Verbot gefahren- und verdachtsunabhängiger informationeller Vorkehrungen
Wie bereits im Rahmen der Ausführungen zum Trennungsgebot kurz angesprochen,
bezweckt das ATDG eine Gefährdungsersteinschätzung der in der Datei erfassten
Personen und Gruppierungen und soll terroristischen Gefahren bereits im Vorfeld
ihrer Konkretisierung begegnen.916 Daher setzt die Speicherungsverpflichtung des §
2 ATDG mit der Eingriffsschwelle der tatsächlichen Anhaltspunkte und der Einbeziehung des Planungs- und Vorbereitungsstadiums weit im Vorfeld konkreter Gefahren- und Verdachtslagen an und erstreckt ihre Wirkungen auch auf Unverdächtige.917 Als Mittel der Gefahrenvorsorge und Verdachtsgewinnung war die Antiterrordatei im Gesetzgebungsverfahren dementsprechend umstritten.918
I. Die Eingriffsschwelle der tatsächlichen Anhaltspunkte, § 2 ATDG
Nach § 2 Satz 1 ATDG sind die beteiligten Behörden zur Datenspeicherung verpflichtet, wenn sie über polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse verfügen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Daten
auf nachfolgend beschriebene Personen, Vereinigungen oder Sachen beziehen. Mit
dem Tatbestandsmerkmal der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ wählt das ATDG eine
besonders niedrige Eingriffsschwelle. Denn dieses soll nach der Gesetzesbegründung schon immer dann erfüllt sein, „wenn die im Einzelfall vorliegenden Anhaltspunkte nach nachrichtendienstlichen oder polizeilichen Erfahrungswerten die Einschätzung rechtfertigen, dass die Erkenntnisse zu den betreffenden Personen und
Organisationen oder Sachen etc. zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus beitragen“919. Nach diesem Verständnis der tatsächlichen Anhaltspunkte begründen damit letztlich auf kriminalistischen Erfahrungen beruhende
Vermutungen die Speicherungspflicht.
Dies wird den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Norm nicht gerecht.
Wie zuvor herausgearbeitet920 folgt aus dem im Prinzip der Verhältnismäßigkeit
verankerten Verbot gefahr- und verdachtsunabhängiger informationeller Vorkehrungen, dass grundrechtsintensive Informationseingriffe nur bei Vorliegen einer kon-
915 So auch Roggan/Bergemann, Stellungnahme zum ATDG-Entwurf, S. 15f.
916 S. Amtliche Begründung zum GDG, BT-Dr. 16/2950, S. 15, 17.
917 Vgl. A., IV., 1.
918 S. Plenarprotkolle 16/51, S. 5007ff.; 16/71, S. 7099ff.
919 Amtliche Begründung zum GDG, BT-Dr. 16/2950, S. 15.
920 6. Kap., F., I., 1. und 2.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Gemeinsame Verbunddateien der Sicherheitsbehörden auf dem Prüfstand: Kurz nach Inkrafttreten des in Politik und Rechtswissenschaft stark umstrittenen Antiterrordateigesetzes (ATDG) liefert das Werk eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der informationellen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im Allgemeinen und der Antiterrordatei im Besonderen. Am Beispiel der Antiterrordatei zeigt die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen auf, die das Trennungsgebot und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemeinsamen Verbunddateien von Polizei und Nachrichtendiensten setzen. Eingebettet werden die Erkenntnisse in die verfassungsrechtliche Diskussion um die Grenzen staatlicher Sicherheitsgewährleistung. Mit ihren Ausführungen zum Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit bezieht die Arbeit Position zur jüngsten Antiterrorgesetzgebung insgesamt.