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3. Die zweistufige Datei
Die zweistufige Verbunddatei ist eine Mischform aus Index- und Volltextdatei. Sie
ist auf der ersten Stufe eine Volltextdatei, indem sie den beteiligten staatlichen Stellen hinsichtlich eines Teils der gespeicherten Daten - dies werden in der Regel Angaben zur Identifizierung des Betroffenen sein - ein direktes Abrufrecht einräumt
und ihnen diese Daten ihren ganzem Inhalt nach offen anzeigt. Hinsichtlich der
übrigen, weitaus sensibleren Daten ist sie auf der zweiten Stufe als Indexdatei ausgestaltet und zeigt der anfragenden Behörde wiederum lediglich an, bei welcher
Stelle sie die weiteren Daten auf herkömmlichem Übermittlungsweg einholen kann.
Gemäß den Ausführungen zur reinen Index- und Volltextdatei besteht die Gefahr
einer die Menschenwürde tangierenden Profilerstellung bei der zweistufigen Datei
von vornherein nur hinsichtlich der ersten Stufe. Allerdings ist hier zu beachten,
dass die Daten, die dem Direktzugriff aller beteiligten staatlichen Stellen unterliegen, von begrenzter Anzahl sind und ihrer Art nach in der Regel nur einfache Identitätsmerkmale von geringer Sensibilität darstellen. Aus ihnen allein kann ein Persönlichkeitsabbild regelmäßig nicht erstellt werden, weil sie noch keine wesentlichen
Rückschlüsse auf die personale oder soziale Identität des Betroffenen zulassen. Die
Daten der zweiten Stufe, die einen solchen Rückschluss eventuell ermöglichen würden, stehen den staatlichen Stellen dagegen gerade nicht direkt zur Verfügung, für
sie gelten daher die Ausführungen zur reinen Indexdatei.
Der zweistufigen Verbunddatei ist demnach durch das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung regelmäßig keine absolute Grenze gesetzt, ihre verfassungsrechtliche Würdigung vollzieht sich außerhalb des unantastbaren Kernbereichs unter
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
C. Zusammenfassung und Ergebnis
Im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist unter Rekurs auf
den gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG verbürgten Menschenwürdegehalt des Grundrechts ein absolut geschützter Kernbereich anzuerkennen, der dem
staatlichen Informationsverhalten zwei absolute Grenzen setzt. Zum einen verbietet
er die Erhebung zur Intimsphäre gehörender Daten unter Zugriff auf den höchstpersönlichen Charakter der Grundrechtsausübung, zum anderen untersagt er die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem die Subjektsqualität des
Betroffenen in Frage stellenden Persönlichkeitsabbild. Ob es sich um die Ermöglichung eines totalen oder nur partiellen Persönlichkeitsprofils handelt, ist dabei nicht
entscheidend.
Ob Verbunddateien aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahr einer die Menschenwürde tangierenden Profilerstellung den absolut geschützten Kernbereich des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung berühren, ist aus einer Gesamtschau
der Anzahl und Art der Daten, der Art der Datenverarbeitung, der Anzahl und Art
der beteiligten Behörden und des Zwecks der staatlichen Befassung mit der Persön-
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lichkeit im Einzelfall zu beurteilen. Dementsprechend ist zwischen den verschiedenen Varianten von Verbunddateien zu differenzieren. Während reine Indexdateien
und zweistufige Verbunddateien nicht den unantastbaren Kernbereich des Rechts
auf informationelle Selbstbestimmung berühren, ist Volltextdateien je nach Einzelfall durch den Menschenwürdegehalt eine absolute Grenze gesetzt.
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References
Zusammenfassung
Gemeinsame Verbunddateien der Sicherheitsbehörden auf dem Prüfstand: Kurz nach Inkrafttreten des in Politik und Rechtswissenschaft stark umstrittenen Antiterrordateigesetzes (ATDG) liefert das Werk eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der informationellen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im Allgemeinen und der Antiterrordatei im Besonderen. Am Beispiel der Antiterrordatei zeigt die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen auf, die das Trennungsgebot und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemeinsamen Verbunddateien von Polizei und Nachrichtendiensten setzen. Eingebettet werden die Erkenntnisse in die verfassungsrechtliche Diskussion um die Grenzen staatlicher Sicherheitsgewährleistung. Mit ihren Ausführungen zum Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit bezieht die Arbeit Position zur jüngsten Antiterrorgesetzgebung insgesamt.