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den unantastbaren subjektivrechtlichen Kernbereich hinzutritt.335 Nur dort, wo die
Menschenwürde durch staatliches Handeln tangiert ist, kann folglich ein absolut
geschützter subjektivrechtlicher Kernbereich angenommen werden.
II. Der unantastbare Kernbereich beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Die vorstehenden Aussagen der Judikatur und der Lehre zur dogmatischen Begründung und zur Konkretisierung der Reichweite eines unantastbaren Kernbereichs
privater Lebensgestaltung beziehen sich vornehmlich auf den durch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 GG vermittelten Grundrechtsschutz.
Des Weiteren betrafen die den maßgeblichen Entscheidungen zugrunde liegenden
Fälle vornehmlich die Ebene der Datenerhebung. Fraglich ist daher, ob diese Ansätze auf das im Rahmen von Verbunddateien maßgebliche Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung übertragen werden können, und ob auch auf der Ebene der
Datenverarbeitung ein absoluter Schutz anzuerkennen ist.
1. Übertragbarkeit der Kernbereichsrechtsprechung auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Grundsätzlich muss ausgehend von der dogmatischen Herleitung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG von der Übertragbarkeit der einen unantastbaren Kernbereich begründenden vorstehenden Ansätze
auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausgegangen werden. Denn
dieses wurde vom BVerfG im „Volkszählungsurteil“ aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelt und ist als besonderes Persönlichkeitsrecht anerkannt.
Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt in diesem Sinne eine
grundrechtliche Verbürgung der Privatsphäre für den Bereich staatlichen Informationsverhaltens dar.
Die mit dem „Volkszählungsurteil“ einhergehende Aufgabe der Sphärentheorie
im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, also die Abstandnahme von der herkömmlich üblichen Unterscheidung von Eingriffen in die Intim-,
Privat- oder Sozialsphäre vermag daran nichts zu ändern. Ihr kann nicht entnommen
werden, das BVerfG wolle im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung seine Kernbereichsrechtsprechung aufgeben.336 Die Abkehr von der Sphärentheorie erfolgte nämlich aus Gründen eines möglichst umfassenden Grundrechtsschutzes im Hinblick darauf, dass es im Bereich moderner Datenverarbeitung kein
belangloses Datum mehr geben kann. Die Aussagen des „Volkszählungsurteils“ sind
nicht derart zu verstehen, dass personenbezogene Daten nicht mehr einem unantast-
335 S. dazu ausführlich Ernst, Verarbeitung und Zweckbindung, S. 105ff. m.w.N.
336 So aber Geis, JZ 1991, 113ff.
100
baren Kernbereich zuzuordnen sein sollen, sondern umgekehrt dahingehend, dass es
in Zeiten moderner Datenverarbeitung keine schutzunwürdigen Daten mehr geben
kann. Das „Volkszählungsurteil“ sagt damit allein etwas über den Mindeststandard
des Grundrechtsschutzes aus, nämlich dahingehend, dass alle personenbezogenen
Daten dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterstehen. Es
sagt damit aber nicht gleichzeitig, wieweit der Schutzgehalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung reicht, insbesondere sagt es damit nichts über das
Höchstmaß des Grundrechtsschutzes im Sinne eines absolut geschützten Kernbereichs aus.
Vielmehr betont das BVerfG im „Volkszählungsurteil“ und in seiner diesem
nachfolgenden Judikatur immer wieder den auch im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu beachtenden Menschenwürdegehalt des Grundrechts. Mit diesem sei eine gänzliche oder teilweise Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit durch die Zusammenführung einzelner Lebens- und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Bürger unvereinbar.337 Des
Weiteren führt das BVerfG im „Volkszählungsurteil“ aus, dass ein überwiegendes
Allgemeininteresse, das Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen vermag, in der Regel nur an Daten mit Sozialbezug unter
Ausschluss unzumutbarer intimer Angaben und von Selbstbezichtigungen bestehe.338 Im Hinblick auf die Gefahr der Persönlichkeitserfassung und in Bezug auf
Daten aus der Intimsphäre geht das BVerfG grundsätzlich also von der Möglichkeit
aus, dass deren Erhebung oder Verarbeitung den unantastbaren Kernbereich des
Grundrechts tangiert.
Auch im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist daher unter Rekurs auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG ein absolut geschützter Kernbereich anzuerkennen.339
2. Bestimmung des unantastbaren Kernbereichs auf der Ebene der Datenerhebung
und der Ebene der Datenverarbeitung
Allerdings sind hinsichtlich der Bestimmung und der Reichweite des unantastbaren
Kernbereichs im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die
Ebenen der Datenerhebung und der Datenverarbeitung zu unterscheiden.
337 BVerfGE 65, 1 (52f.); BVerfG NJW 2006, 1939 (1943); BVerfG, 2 BvR 2099/04 vom
2.3.2006, Absatz-Nr. 100.
338 BVerfGE 65, 1 (46).
339 So auch Simon/Taeger, JZ 1982, 140 (143); Denninger, KJ 18 (1985), 215 (227); Schmitt
Glaeser, in: HdbStR VI, § 129, Rdnr. 101; Heußner, BB 1990, 1281 (1285); Kunig, Jura
1993, 595 (603); Ernst, Verarbeitung und Zweckbindung, S. 110ff.; Petri, in: HdbPolR, H,
Rdnr. 21ff.; Zöller, Informationssysteme, S. 43f.; AK-GG-Podlech, Art. 2 Abs. 1, Rdnr. 79;
Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 1 Abs. 1, Rdnr. 87; Di Fabio, in:
Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 2 Abs. 1, Rdnr. 184; s. dazu auch Benda, in: FS f. Geiger,
S. 23ff.
101
Der Ansatz, der im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Art.
10 Abs. 1 und 13 GG zur Bestimmung des absolut geschützten Kernbereichs auf die
Intimsphäre und den höchstpersönlichen Charakter der Grundrechtsausübung abstellt, bezieht sich auf die Ebene der Datenerhebung. Sofern diese Ebene in Frage
steht, kann die Kernbereichsrechtsprechung also unmittelbar auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung übertragen werden. Die Erhebung einzelner Daten,
die der Intimsphäre angehören, und die durch Zugriff auf den höchstpersönlichen
Charakter der Grundrechtsausübung erfolgt, berührt demnach den unantastbaren
Kernbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.340
Im Rahmen der Datenverarbeitung wird sich dagegen der höchstpersönliche Charakter der Grundrechtsausübung nur begrenzt ausmachen lassen. Auf der Ebene der
Datenverarbeitung ist der Kernbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung insoweit im Hinblick auf die der Menschenwürde drohende Gefahr bei der
Verarbeitung der Daten zu bestimmen. Entscheidend ist insofern, dass der Grundsatz
der Menschenwürde es verbietet, den Einzelnen mit den Mitteln der Datenverarbeitung für den Staat nahezu durchschaubar und vorhersehbar, gleichsam „gläsern“ und
damit zum bloßen Objekt staatlichen Informationsverhaltens zu machen. Insbesondere im Bereich der automatischen Herstellung von Persönlichkeitsbildern liegt die
Gefahr der mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarenden Verkürzung, Verzerrung, Schematisierung und Katalogisierung der Persönlichkeit des Einzelnen.341 Der
unantastbare Kernbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist im
Rahmen der Datenverarbeitung demnach im Hinblick auf die Ermöglichung von
Persönlichkeitsprofilen zu bestimmen.
Um den durch die Menschenwürde vermittelten absoluten Schutz nicht Versuchen zur Relativierung342 zu öffnen, ist der unantastbare Kernbereich allerdings auch
hier eng zu ziehen. Nicht alles, was einen Bezug zum Kernbereich der Persönlichkeit aufweist, unterliegt dem besonderen Schutz der Menschenwürdegarantie. Sofern
Verhaltensweisen des Betroffenen aus dem Kernbereich hinaus in die Sozialsphäre
weisen und damit auch andere Personen oder Belange der Gemeinschaft berühren,
müssen sie einem staatlichen Zugriff zugänglich sein.343 Dies hat das BVerfG für die
Gewinnung von Informationen wiederholt bestätigt344 und muss auch für die Begrenzung des Kernbereichs im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf der Ebene der Datenverarbeitung gelten. Nicht jedes staatliche Infor-
340 So auch Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 1 Abs. 1, Rdnr. 87.
341 Bäumler, in: HdbPolR, 3. Aufl., J, Rdnr. 44; Denninger, KJ 18 (1985), 215 (236); Schmitt
Glaeser, in: HdbStR VI, § 129, Rdnr. 101.
342 S. z.B. den Versuch Guttenbergs NJW 1993, 567 (572f.), der aus den Aussagen des „Abhörurteils“ des BVerfG NJW 1971, 275 (279) zum Eingriff in die Menschenwürde eine Begrenzung des unantastbaren Kernbereichs durch hinreichend gewichtige Ziele ableiten will, dabei
aber außer Acht lässt, dass dies auf eine im Kernbereich gerade nicht zulässige Abwägung hinausläuft.
343 Guttenberg, NJW 1993, 567 (572).
344 BVerfGE 80, 367 (374); BVerfG NJW 2004, 999 (1002); BVerfG, 1 BvR 668/04 vom
27.7.2005, Absatz-Nr. 161.
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mationsverhalten, das sich eingehend mit der Persönlichkeit des Menschen befasst,
verstößt gegen die Menschenwürde, auch nicht wenn die dabei gewonnenen Daten
gespeichert und zu weitgehend vollständigen Persönlichkeitsprofilen zusammengefügt werden können.345 Die Menschenwürde ist nämlich erst tangiert, wenn der Betroffene zum bloßen Informationsobjekt denaturiert wird, seine Subjektqualität
grundsätzlich in Frage gestellt wird.346 In den Fällen, in denen die Bildung von Persönlichkeitsprofilen gerade dazu dient, den Einzelnen in seiner Eigenartigkeit als
Subjekt zu würdigen und zu behandeln, wie etwa im Bereich der Leistungsverwaltung oder im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten im Strafprozess, liegt keine Degradierung zum Datenobjekt vor.347 Der unantastbare Kernbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist auf der Ebene der Datenverarbeitung demnach erst dann berührt, wenn kumulativ aus Informationen über
den einzelnen Bürger ein vollständiges oder nahezu vollständiges Persönlichkeitsprofil rekonstruiert werden kann348 und er dadurch zum bloßen Informationsobjekt
herabgewürdigt zu werden droht.
Der Menschenwürdegehalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
zieht staatlichem Informationsverhalten demnach zwei absolute Grenzen. Zum einen
verbietet er die Erhebung zur Intimsphäre gehörender Daten unter Zugriff auf den
höchstpersönlichen Charakter der Grundrechtsausübung, zum anderen untersagt er
die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem die Subjektsqualität des Betroffenen in Frage stellenden Persönlichkeitsabbild.349
B. Berührung des unantastbaren Kernbereichs durch Verbunddateien
Sofern Verbunddateien bereits erhobene Daten zusammenführen und verarbeiten,
betreffen sie nicht die Ebene der Datenerhebung, sondern maßgeblich die der Datenverarbeitung. Für die Frage, ob diese in den unantastbaren Kernbereich des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, ist daher nach den obigen
Ausführungen entscheidend, ob durch die Verbunddatei die Subjektsqualität des
Betroffenen in Frage stellende Persönlichkeitsprofile hergestellt oder ermöglicht
werden.
345 So auch Schmitt Glaeser, in: HdbStR VI, § 129, Rdnr. 101.
346 BVerfG NJW 2004, 999 (1001f.).
347 Schmitt Glaeser, in: HdbStR VI, § 129, Rdnr. 101; Ernst, Verarbeitung und Zweckbindung,
S. 112.
348 Kunig, Jura 1993, 595 (603); kritisch Vogelgesang, Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung?, S. 165ff.; Trute, in: Roßnagel (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht, 2.5., Rdnr.
26.
349 So auch Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 1 Abs. 1, Rdnr. 87.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Gemeinsame Verbunddateien der Sicherheitsbehörden auf dem Prüfstand: Kurz nach Inkrafttreten des in Politik und Rechtswissenschaft stark umstrittenen Antiterrordateigesetzes (ATDG) liefert das Werk eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der informationellen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im Allgemeinen und der Antiterrordatei im Besonderen. Am Beispiel der Antiterrordatei zeigt die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen auf, die das Trennungsgebot und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemeinsamen Verbunddateien von Polizei und Nachrichtendiensten setzen. Eingebettet werden die Erkenntnisse in die verfassungsrechtliche Diskussion um die Grenzen staatlicher Sicherheitsgewährleistung. Mit ihren Ausführungen zum Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit bezieht die Arbeit Position zur jüngsten Antiterrorgesetzgebung insgesamt.