244
chend bestimmt noch verhältnismäßig ist.939 Was allerdings als „weiterführende
Hinweise“ anzusehen ist, bestimmt das Gesetz nicht näher. Geht es um die Anknüpfung an ein zukünftiges Verhalten eines nur potentiellen Gefährders oder Verdächtigen, bereitet die Bestimmung, was als „weiterführend“ anzusehen ist, Schwierigkeiten.940 In dem weiten Vorfeld, in dem die Speicherungspflicht des ATDG ansetzt,
kann letztlich alles als hilfreich bei der Aufklärung und Bekämpfung des Terrorismus angesehen werden.
Schließlich ist die Erfassung der erweiterten Grunddaten von dolosen Kontaktpersonen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) ATDG unverhältnismäßig.
Kontaktpersonen sind Unverdächtige, die lediglich aufgrund ihrer Beziehung zum
potentiellen Gefährder bzw. Verdächtigen in der Datei erfasst werden, um bei entsprechender Konkretisierung der Gefahren- und Verdachtslage weitere Informationen zur Gefahrenabwehr einzuholen. Dafür genügt bereits die Erfassung der Grunddaten. Der Speicherung der erweiterten Grunddaten bedarf es dagegen nicht, und
rechtfertigt auch die Kenntnis der Kontaktperson von den potentiellen Rechtsgutsverletzungen sie nicht. Die erweiterten Grunddaten sollen nämlich nach dem Willen
des Gesetzgebers, Sinn und Systematik des ATDG eine Gefährdungsersteinschätzung der potentiell Verdächtigen ermöglichen.941 Kontaktpersonen als Unverdächtige sind einer solchen Erstbewertung aber nicht zu unterziehen. Besteht bei ihnen das
Bedürfnis der Speicherung der erweiterten Grunddaten, da ihre Verwicklung in
terroristische Aktivitäten zu befürchten ist, sind sie nicht mehr unverdächtig und
insofern nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ATDG zu erfassen. Gelten sie der behördlichen
Einschätzung nach aber als unverdächtig und lediglich für die weitere Aufklärung
und Bekämpfung des Terrorismus im informativen Sinne relevant, ist die Kenntnis
der Sicherheitsbehörden über ihren erweiterten Lebensbereich, etwa welcher Religionsgruppe sie angehören, oder welche Reiseziele sie bevorzugen, nicht erforderlich.
Die Regelung zur Erfassung der Kontaktpersonen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG,
gegebenenfalls i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) ATDG genügt weder den Anforderungen
der Bestimmtheit noch der Verhältnismäßigkeit.942
III. Zusammenfassung
Als Mittel der Gefahrenvorsorge und Verdachtsgewinnung genügt das ATDG nur
teilweise den in diesem Zusammenhang entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Eingreifschwelle des § 2 Satz 1 ATDG wird in der vom Gesetzgeber
befürworteten Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ dem Erfordernis einer konkreten Gefahr nicht gerecht. Die Alternative des Un-
939 BVerfG, 1 BvR 1104/92 vom 25.4.2001, Absatz-Nr. 54; BVerfG, 1 BvR 668/04 vom
27.7.2005, Absatz-Nr. 130ff., 156.
940 Ähnlich BVerfG, 1 BvR 668/04 vom 27.7.2005, Absatz-Nr. 132.
941 Amtliche Begründung zum GDG, BT-Dr. 16/2950, S. 17.
942 So im Ergebnis auch Ruhmannseder, StraFo 2007, 184 (188f.).
245
terstützens des Unterstützens in § 2 Satz 1 Nr. 1 b) Alt. 2 ATDG sowie die Variante
des Befürwortens in § 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG sind verfassungswidrig. Gleiches gilt
für die Regelung der Kontaktpersonen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG, gegebenenfalls
i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) ATDG.
I. Die Verhältnismäßigkeit des ATDG im Übrigen
Abschließend ist auf die Verhältnismäßigkeit des ATDG im Übrigen einzugehen.
Da viele der vorher erörterten verfassungsrechtlichen Anforderungen spezielle Ausprägungen des Übermaßverbots darstellen, ist das ATDG insgesamt nur noch einer
Stimmigkeitskontrolle zu unterziehen.943 Dabei sind die zwei Ebenen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten.944
I. Die Abwägung mit den konkret durch den internationalen Terrorismus bedrohten
Rechtsgütern
1. Verfassungslegitimer Zweck, Geeignetheit und Erforderlichkeit der Antiterrordatei
Das ATDG bezweckt die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus.945 Es zielt demnach auf den Schutz der durch den Terrorismus bedrohten
Individual- und Gemeinschaftsrechtsgüter ab. Dies sind Leib und Leben der potentiellen Opfer, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, deren Freiheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, sowie deren Eigentum, Art. 14 GG, bei Zerstörung und Beschädigung von Sachwerten. Des Weiteren ist der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
als Gemeinschaftsrechtsgut bezweckt. Alle der genannten Rechtsgüter unterliegen
der Schutzpflicht des Staates und ihnen kommt ein besonders hoher Rang im Verfassungsgefüge zu. Sie stehen mit dem durch das ATDG betroffenen Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich im gleichen Rang.946
Unter Berücksichtigung des der Legislative bei der Auswahl des zur Zweckverfolgung einzusetzenden Mittels zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums stellt sich die Errichtung einer gemeinsamen Datei von Polizeibehörden und
Nachrichtendiensten als geeigneter und erforderlicher Beitrag zur Aufklärung und
Bekämpfung der vom internationalen Terrorismus ausgehenden Gefahren dar. Das
ATDG schafft die institutionellen Voraussetzungen zur Vereinfachung der informationellen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Terrorismus-
943 Vgl. 7. Kap., B.
944 Vgl. 7. Kap., A., IV.
945 S. § 1 Abs. 1 ATDG und die amtliche Begründung zum GDG, BT-Dr. 16/2950, S. 12, 14.
946 S. nur BVerfG NJW 2006, 1939 (1942) und die Ausführungen im 7.Kap., A., II.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Gemeinsame Verbunddateien der Sicherheitsbehörden auf dem Prüfstand: Kurz nach Inkrafttreten des in Politik und Rechtswissenschaft stark umstrittenen Antiterrordateigesetzes (ATDG) liefert das Werk eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der informationellen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im Allgemeinen und der Antiterrordatei im Besonderen. Am Beispiel der Antiterrordatei zeigt die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen auf, die das Trennungsgebot und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemeinsamen Verbunddateien von Polizei und Nachrichtendiensten setzen. Eingebettet werden die Erkenntnisse in die verfassungsrechtliche Diskussion um die Grenzen staatlicher Sicherheitsgewährleistung. Mit ihren Ausführungen zum Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit bezieht die Arbeit Position zur jüngsten Antiterrorgesetzgebung insgesamt.