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II. Die der Verbunddatei unmittelbar zuzurechnenden Informationsakte
Neben dem Informationsverhalten des Staates, das dem der Verbunddatei zugrunde
liegenden Gesetz nur mittelbar zuzurechnen ist, lassen sich auch nicht wenige Informationsakte benennen, die unmittelbar durch das Gesetz zur Verbunddatei erfolgen.
1. Pflicht zur Speicherung und Zweckänderung
Soweit das der Verbunddatei zugrunde liegende Gesetz eine Pflicht der beteiligten
Behörden vorsieht, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu speichern - wie dies etwa § 2 Satz 1 ATDG statuiert -, stellt dies ein der Verbunddatei
selbst unmittelbar zurechenbares Informationsverhalten dar. Dass die Zulässigkeit
der automatischen Datenverarbeitung aus sicherheitsbehördlichen Fachgesetzen
folgt und von dem der Verbunddatei zugrunde liegenden Gesetz vorausgesetzt wird,
ist unerheblich. Die Statuierung der Speicherungspflicht, das heißt die Verpflichtung
zu einem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührenden Datenverarbeitungsvorgang, stellt selbst auch ein das Grundrecht betreffendes Informationsverhalten dar, da es insofern die jeweiligen Daten für die beteiligten Behörden bereit
hält, ihnen zur Verfügung stellt und die Basis für einen nachfolgenden Abgleich
schafft.311 Das Bereithalten und Zur-Verfügung-Stellen von personenbezogenen
Daten vermag den Betroffenen hinsichtlich seiner Entscheidungsfreiheit über seine
Daten zu verunsichern, da er die weiteren Folgen dieser Maßnahmen nicht abzuschätzen vermag. Es eröffnet demnach den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und stellt nach dem hier vertretenen Grundrechtsverständnis gleichzeitig einen Eingriff in dieses dar. Dass die Daten des Betroffenen gegebenenfalls gleich in mehreren Daten gespeichert sind, ändert hieran nichts. Auch die
wiederholte Speicherung vermag den Einzelnen in seiner Entscheidungsfreiheit zu
verunsichern. Dem Betroffenen wird es in der Regel nicht egal sein, ob seine Daten
in einer oder in mehreren verschiedenen Dateien gespeichert sind. Denn die wiederholte Speicherung ist Ausdruck des verstärkten Interesses des Staates an den erhobenen Daten, und die möglicherweise unterschiedlichen Verwendungszwecke der
verschiedenen Dateien begründen und verstärken die Gefahr, dass der Einzelne weit
mehr nachteiligen Folgemaßnahmen ausgesetzt wird, als dies bei der Speicherung
seiner Daten nur in einer Datei mit enger Zweckfestsetzung der Fall ist.
Des Weiteren kann die Speicherung von Daten in eine zweckbestimmte Verbunddatei zu Zweckänderungen führen, wenn der Zweck, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, nicht mit den im Rahmen der Verbunddatei verfolgten
Zwecken identisch ist. Eine Zweckänderung ist aber aufgrund des von ihr ausgehenden Potentials, den Betroffenen wegen der Intransparenz der Datenverarbeitungs-
311 S. dazu auch BVerfG NJW 2006, 1939 (1941).
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vorgänge in seiner Grundrechtsausübung zu verunsichern, gleichfalls als eigenständiger Informationsakt anzusehen.312
2. Zusammenführung der Informationen
Ferner liegt in der Zusammenführung313 der personenbezogenen Daten ein der Verbunddatei zurechenbarer Informationsakt. Die Verbunddatei fasst alle in ihrem Anwendungsbereich relevanten Daten zusammen und hält sie für die beteiligten Behörden bereit. Diese können die vorhandenen Daten beliebig verknüpfen und zu einem
jedenfalls teilweisen Persönlichkeitsbild zusammenstellen. Vor der Gefahr der teilweisen oder vollständigen Erfassung der Persönlichkeit und der damit einhergehenden Verunsicherung des Bürgers will das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wie vom BVerfG wiederholt betont, besonders schützen.314 Die mit einer
entsprechenden Zusammenführung von Informationen einhergehende Informationsverdichtung bewirkt zugleich einen qualitativen Wandel der Daten. Denn die Überführung der Informationen in einen neuen Kontext und ihre Verknüpfung mit anderen Daten führt zu einer Neubewertung dieser Daten.
3. Nutzung der Daten zu Recherche, Datenabruf, Trefferanzeige, Trefferabgleich
und Stellen eines Übermittlungsersuchens sowie Weitergabe der Daten
Des Weiteren ermöglicht und erleichtert eine zentrale Verbunddatei ihrem Sinn und
Wesen nach den Austausch personenbezogener Informationen entscheidend, indem
sie nach entsprechender Recherche Zugriff auf die gespeicherten Daten im Volltext
gewährt bzw. deren Übermittlung durch entsprechende Trefferanzeigen erleichtert.
Die Recherche in der Datei, der Direktabruf der Daten und die Trefferanzeige stellen
folglich weitere, durch die Verbunddatei veranlasste, jeweils eigenständig zu beurteilende Informationsakte dar. Sofern das der Verbunddatei zugrunde liegende Gesetz den beteiligten Behörden ferner die Befugnis einräumt, von den in der Datei
gespeicherten und unmittelbar angezeigten Daten weiteren Gebrauch zu machen,
etwa zum Trefferabgleich, liegt eine Nutzung der Daten in Form eines Auswahlaktes
vor.315 Das Stellen eines Übermittlungsersuchens im Anschluss an den Trefferabgleich und die hierauf erfolgende Weitergabe in Form der automatischen Freischaltung oder konventionellen Übermittlung der Daten stellen ebenfalls weitere Informationsakte dar, die den Kreis der staatlichen Stellen, die Kenntnis von den perso-
312 BVerfG NJW 2000, 55 (57); BVerfG NJW 2004, 999 (1018); BVerfG NJW 2004, 2213
(2220); BVerfG, 1 BvR 668/04 vom 27.7.2005, Absatz-Nr. 143; SächsVerfGH NVwZ 2005,
1310 (1315).
313 So auch BVerfG NJW 2006, 1939 (1946).
314 BVerfGE 65, 1 (42).
315 BVerfG NJW 2000, 55 (59); BVerfG NJW 2004, 1939 (1941).
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nenbezogenen Daten erlangen, erweitern. Alle diese Datenverarbeitungsvorgänge
vermögen angesichts ihrer Intransparenz den Betroffenen in seiner Freiheit hinsichtlich seiner persönlichen Daten zu verunsichern. Sie eröffnen insofern den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und sind nach dem hier
vertretenen Verständnis gleichzeitig als Eingriff in das Grundrecht anzusehen.
Am Beispiel der Antiterrordatei lassen sich diese Informationsakte wiederum besonders deutlich veranschaulichen. § 5 Abs. 1 Satz 1 ATDG ermächtigt die beteiligten Behörden zur Nutzung der Daten für die Recherche. Hinsichtlich der Grunddaten
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATDG und einiger weiterer Daten i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 b) und § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATDG gewährt das Gesetz zur Antiterrordatei den
beteiligten Behörden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ATDG unmittelbaren Zugriff und
ersetzt durch die Möglichkeit des Direktabrufs andere Übermittlungsbefugnisse.316
Dasselbe gilt für die erweiterten Grunddaten i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) ATDG im
Eilfall gemäß § 5 Abs. 2 ATDG. Im Übrigen zeigt die Datei hinsichtlich der erweiterten Grunddaten lediglich an, bei welcher Behörde im Falle eines Treffers weitere
Informationen eingeholt werden können, und verweist das ATDG für die automatische Freischaltung bzw. für die konventionelle Übermittlung auf die bestehenden
Übermittlungsbefugnisse in geltenden sicherheitsbehördlichen Fachgesetzen, § 5
Abs. 1 Satz 3 und 4, § 7 ATDG. Insofern sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 ATDG die Nutzung
der recherchierten Grunddaten durch die beteiligten Behörden zum Trefferabgleich
und zum Stellen eines entsprechenden Übermittlungsersuchens vor. Wenn zwar
insoweit die eigentliche Übermittlung der Daten selbst nur mittelbar dem ATDG
zuzurechnen ist, so erleichtert schon die Trefferanzeige und die Ermächtigung zum
Datenabgleich und Stellen eines Übermittlungsersuchens die Weitergabe und stellen
damit der Antiterrordatei unmittelbar zuzurechnendes grundrechtsbezogenes Informationsverhalten dar.
4. Weitere Verwendung und Weitergabe der Daten
Soweit das Gesetz zur Verbunddatei die Daten über die eigentliche Nutzung hinaus
einer weiteren Verwendung außerhalb des primär mit der Verbunddatei verfolgten
Zwecks zugänglich macht, liegt darin eine Nutzung der Daten, die mit einer Veränderung des Zwecks, zu dem die Daten ursprünglich in die Verbunddatei gestellt
wurden, einhergeht. Ferner ist diese Verwendung mit einer Weitergabe der entsprechenden Daten an nicht an der Verbunddatei beteiligte Stellen verbunden. Der weiteren Verwendung der Daten kommt daher schon aufgrund der mit ihr verbundenen
Zweckänderung, der Weitergabe aufgrund der in ihr liegenden Erweiterung des
Kreises der Kenntnis von den personenbezogenen Daten erlangenden Stellen Potential zur Informationsverunsicherung zu, weshalb diese Akte ebenfalls am Recht auf
informationelle Selbstbestimmung zu messen sind.317
316 Möstl, Stellungnahme zum ATDG-Entwurf, S. 7.
317 BVerfG NJW 2000, 55 (59); BVerfG NJW 2004, 2213 (2220).
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Am Beispiel der Antiterrordatei veranschaulicht, betrifft dies die §§ 6 und 7
ATDG, die eine Verwendung der in der Datei gespeicherten Daten über ihren primären Anwendungsbereich der präventiven Terrorismusbekämpfung hinaus für Zwecke der allgemeinen Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung ermöglichen. Indem die
in der Antiterrordatei gespeicherten Daten für diese Zwecke an allgemeine Polizeivollzugsbehörden oder Staatsanwaltschaften weitergegeben werden, wird der Kreis
der staatlichen Stellen, die Kenntnis von den in der Antiterrordatei gespeicherten
Daten haben, noch einmal erweitert.
5. Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten
Soweit Verbunddateien die beteiligten Stellen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung der in der Datei gespeicherten Daten verpflichten (vgl. etwa § 11 ATDG),
liegen darin keine den abwehrrechtlichen Charakter des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung betreffende Informationsakte. Denn diese Maßnahmen sollen als
verfahrensrechtliche Vorkehrungen die Rechte des Betroffenen stärken, sie erfolgen
zum Grundrechtsschutz und von ihnen geht keine den Grundrechtsträger verunsichernde Wirkung aus. Sie eröffnen demnach schon nicht den Schutzbereich des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in seiner abwehrrechtlichen Funktion.
Vielmehr sind sie umgekehrt gerade Ausfluss des leistungsrechtlichen, entsprechende Schutzpflichten des Staates auslösenden Gehalts des Grundrechts.318
C. Zusammenfassung und Ergebnis
Nach dem hier vertretenen Verständnis des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, nach dem jedes staatliche Informationsverhalten, das den Grundrechtsträger in seiner Selbstbestimmung über die ihn betreffenden Daten verunsichern
kann und insofern den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eröffnet, als Eingriff in das Grundrecht anzusehen ist, sind als solche rechtfertigungsbedürftigen Informationsmaßnahmen bei Verbunddateien die Speicherung,
die Informationszusammenführung, die Recherche, der Direktabruf, die Trefferanzeige, der Trefferabgleich, das Stellen eines Übermittlungsersuchens, die Weitergabe in Form der automatischen Freischaltung bzw. konventionellen Übermittlung, die
weitere Verwendung und die gegebenenfalls auftretende Zweckänderung der Daten
anzusehen.
318 Vgl. dazu näher die Ausführungen im 6. Kap., D.
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References
Zusammenfassung
Gemeinsame Verbunddateien der Sicherheitsbehörden auf dem Prüfstand: Kurz nach Inkrafttreten des in Politik und Rechtswissenschaft stark umstrittenen Antiterrordateigesetzes (ATDG) liefert das Werk eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der informationellen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im Allgemeinen und der Antiterrordatei im Besonderen. Am Beispiel der Antiterrordatei zeigt die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen auf, die das Trennungsgebot und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemeinsamen Verbunddateien von Polizei und Nachrichtendiensten setzen. Eingebettet werden die Erkenntnisse in die verfassungsrechtliche Diskussion um die Grenzen staatlicher Sicherheitsgewährleistung. Mit ihren Ausführungen zum Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit bezieht die Arbeit Position zur jüngsten Antiterrorgesetzgebung insgesamt.