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3. Teil. Das italienische Regelinsolvenzverfahren
A. Einleitung
Das italienische Recht sieht eine Vielzahl von Verfahren vor, die das Regelinsolvenzverfahren flankieren: die sog. procedure concorsuali. Neben einem Überblick
über diese Verfahren (dazu I.) soll hier kurz der Verlauf des Rgelinsolvenzverfahrens dargestellt werden (dazu II.).
I. Die procedure concorsuali
Zu den procedure concorsuali gehört das in erster Linie durch den Staat gelenkte
außerordentliche Verwaltungsverfahren für insolvente Großunternehmen (amministrazione straordinaria delle grandi imprese in stato di insolvenza), geregelt durch
das Decreto legislativo 8 luglio 1999, n. 270, das nur auf größere Unternehmen Anwendung findet und der Erhaltung des Produktionsvermögens und dem Schutz von
Dritten wie Arbeitnehmern dient. Die Zwangsliquidation im Verwaltungsrechtsweg
(liquidazione coatta amministrativa) ist ein Sonderverfahren nach den Art. 194 ff.
LF für bestimmte in der Krise befindliche Unternehmen, bei denen die Allgemeinheit ein besonderes Interesse hat, sie in einem Liquidationsverfahren abzuwickeln.596
In besonderen Verfahren hat der Schuldner außerdem die Möglichkeit, mit seinen
Gläubigern einen Vergleich zu schließen; dazu dienen die Regelungen über den insolvenzabwendenden Vergleich (concordato preventivo) nach den Art. 160 ff. LF597
und den Insolvenzvergleich (concordato fallimentare) nach den Art. 124 ff. LF.598
Natürliche Personen können sich außerdem unter bestimmten Voraussetzungen in
einem Restschuldbefreiungsverfahren (esdebitazione) von ihren Schulden befreien,
Art. 142 f.
596 Vgl. Latella, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, II, S. 2616 ff. Zu ihnen
gehören etwa Agrarkonsortien, Banken und Versicherungsunternehmen, vgl. die Übersichten
bei Kindler, Italienisches Handels- und Wirtschaftsrecht, S. 352 f.; Latella, in: Jorio/Fabiani
(Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, II, S. 2618 f.
597 Dazu Bünger, DZWIR 2006, 455 ff.; Galletti, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, II, S. 2268 ff.
598 Vgl. dazu den Überblick bei Stanghellini, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, II, S. 1947.
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II. Übersicht über das italienische Regelinsolvenzverfahren
Das italienische Regelinsolvenzverfahren nach den Art 5 ff. LF dient heute in erster
Linie der Befriedigung der Gläubiger.
1. Insolvenzgrund und Insolvenzeröffnung
Dem Insolvenzverfahren unterliegen nach Art. 1 LF alle Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, wobei für Gesellschaften die Sonderregelungen der
Art. 147 ff. LF gelten. Ausgeschlossen sind juristische Personen der öffentlichen
Hand und Kleingewerbetreibende. Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ist gemäß Art. 5 LF die Zahlungsunfähigkeit. Die Eröffnung des Verfahrens kann
nach Art. 6 LF von dem Schuldner, einem oder mehreren Gläubigern oder von der
Staatsanwaltschaft beantragt werden. Die Insolvenzeröffnung erfolgt gemäß Art. 16
LF durch deklaratorisches Urteil (sentenza dichiarativa di fallimento) des Insolvenzgerichts.
2. Verfahrensorgane
Das Insolvenzgericht eröffnet nach Art. 9 LF das Verfahren, ernennt gemäß Art. 27
LF den Insolvenzverwalter und entscheidet gemäß Art. 23 Abs. 1 LF über Streitigkeiten, die sich auf das Verfahren beziehen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des
beauftragten Richters fallen. Daneben hat es gemäß Art. 23 Abs. 1 LF weit reichende Informationsrechte.
Der beauftragte Richter kontrolliert und überwacht in erster Linie die Rechtmä-
ßigkeit des Verfahrens, Art. 25 LF. Er trifft beispielsweise aber auch Maßnahmen
zur Sicherung der Masse, beruft den Gläubigerausschuss und den Insolvenzverwalter ein und entscheidet über Beschwerden, die sich gegen Handlungen des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses richten.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß Art. 27 LF durch das Insolvenzgericht ernannt. Er verwaltet nach Art. 31 LF die Insolvenzmasse und führt alle Maßnahmen
unter der Überwachung des beauftragten Richters und des Gläubigerausschusses
aus. Nach Art. 37 LF kann das Gericht zu jeder Zeit auf Antrag des beauftragten
Richters, des Gläubigerausschusses oder von Amts wegen den Insolvenzverwalter
abberufen. Der Insolvenzverwalter haftet nach Art. 38 LF für Sorgfaltspflichtverletzungen.
Der Gläubigerausschuss ist ein Organ, das nach der Reform nicht nur eine Beratungs- und Kontrollfunktion hat, sondern auch über relativ weit reichende Mitwirkungsbefugnisse verfügt. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses werden gemäß
Art. 40 Abs. 1 LF innerhalb von dreißig Tagen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem beauftragten Richter ernannt. Er besteht zunächst gemäß Art. 40 Abs.
3 aus drei oder fünf Mitgliedern. Die Besetzung kann gemäß Art. 37-bis LF auf An-
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References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.