132
Forderungen aus dem Verkauf solcher Sachen beziehen.696 Es genießt nach Art. 46
Abs. 4 t.u. i.V.m. Art. 2777 Abs. 3 Codice civile einen relativ hohen Rang, dem nur
die Justizkosten und wenige andere Privilegien vorangestellt sind.697
II. Insolvenzgläubiger (creditori chirografari)
Nicht bevorrechtigte Gläubiger (creditori chirografari) sind die Gläubiger, die über
keine Sicherungen verfügen. Zu solchen gehören insbesondere die Lieferanten des
insolventen Unternehmens.698
III. Inhaber von vorrangig zu befriedigenden Forderungen (crediti prededucibili)
Die Inhaber der Forderungen, die nach dem Gesetz vorrangig sind oder die anlässlich des Insolvenzverfahrens entstehen, werden nach Art. 111 Abs. 1 Nr. 1 LF vorrangig vor allen anderen Gläubigern, also grundsätzlich auch vor den gesicherten
Gläubigern befriedigt. Zu solchen Forderungen gehören etwa die, die bei Fortführung des Unternehmens entstehen (vgl. Art. 104 Abs. 8 LF), Kosten der von dem
Verwalter geführten Rechtsstreitigkeiten und die Verfahrenskosten.699 Nach
Art. 111-bis LF müssen auch die crediti prededucibili grundsätzlich nach den
Art. 93 ff. LF festgestellt werden. Um die Befriedigung von Inhabern solcher Forderungen auf das Insolvenzverfahren zu konzentrieren, bestimmt Art. 51 LF, dass sie
keine Klage oder Vollstreckungshandlung gegenüber der Insolvenzmasse vornehmen dürfen.700
IV. Inhaber von dinglichen Rechten (titolari di diritti reali)
Das Gesetz unterscheidet Gläubiger („creditori“) und Inhaber von dinglichen Rechten („titolari di diritti reali bzw. su beni e immobili di proprietà o in possesso del
fallito“), vgl. etwa Art. 89 Abs. 1, 93 Abs. 6, 95 Abs. 1 LF.701 Obwohl auch Letztere
696 Zu Einzelheiten vgl. Greving, Der Treuhandgedanke bei Sicherungsübertragungen im italienischen und deutschen Recht, S. 152 ff.; Lo Cascio, Il fallimento 2005, S. 594 (606 ff.).
697 Greving, Der Treuhandgedanke bei Sicherungsübertragungen im italienischen und deutschen
Recht, S. 151 f.; vgl. im Einzelnen Grossi, La riforma della legge fallimentare, S. 1536.
698 Minutoli, in: Ferro/Nappi (Hrsg.), Le insinuazioni al passivo, S. 127.
699 Zu weiteren Beispielen vgl. Limitone, in: Ferro/Nappi (Hrsg.), Le insinuazioni al passivo, S.
116; Silvestrini, in: Nigro/Sandulli (Hrsg.), La riforma della legge fallimentare, II, S. 679 f.
700 Vgl. Marelli, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 767; Sorci, in: Terranova (Hrsg.), La nuova legge fallimentare,, S. 201; Tiscini, in: Terranova (Hrsg.), La nuova
legge fallimentare, S. 94.
701 Siehe auch Kindler, Italienisches Handels- und Wirtschaftsrecht, S. 361.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.