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bb) Wahl eines Vertrauten zum Insolvenzverwalter
Ob aufgrund eines Interessenkonflikts auch der Gläubiger ausgeschlossen ist, der die
Mehrheit der Forderungen repräsentiert und eine Person seiner Vertrauens zum Insolvenzverwalter wählen will, wird nicht einheitlich beurteilt. Wegen der neutralen
Stellung des Insolvenzverwalters muss nach teilweise vertretener Auffassung der
betreffende Gläubiger in einem solchen Fall ausgeschlossen sein.770 Diametral entgegengesetzt ist die Auffassung, dass ein Ausschluss selbst dann nicht in Betracht
komme, wenn der Gläubiger und der Insolvenzverwalter die Vornahme bestimmter
Handlungen anstrebten, die eine rasche Realisierung seiner Rechte erlaubten, für die
anderen Gläubiger aber nur eine geringe Befriedigung brächten.771 Denn das Gesetz
verzichte auf eine ausgleichende Rolle der gerichtlichen Autoritäten und stärke die
Privatautonomie der Beteiligten. Außerdem seien die Interessen der Gläubiger immer heterogen.772
cc) Wahl der eigenen Person in den Gläubigerausschuss
Auch bei der Wahl seiner eigenen Person oder einer Person seines Vertrauens in den
Ausschuss sei ein Gläubiger nicht wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen.773 Die Kandidatur für ein Amt im Gläubigerausschuss sei eine vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit.774
VI. Wirkung und Rechtsfehler von Beschlüssen der Versammlung
Die Personalentscheidungen, die die Gläubigerversammlung in Wahlen trifft, kann
das Gericht im Rahmen des jeweiligen Ernennungsakts auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Gegen die Ernennung oder ihre Ablehnung findet die Beschwerde nach
Art. 26 LF statt,775 mit der der jeweilige Akt seinerseits auf seine Rechtmäßigkeit
überprüft werden kann.776 Bei besonders schwerwiegenden Mängeln, etwa dann
wenn nicht die vorgeschriebenen Mehrheiten erreicht wurden oder die Kriterien des
Art. 40 LF nicht eingehalten worden sind, soll aber der richterliche Akt nichtig
770 Grossi, La riforma della legge fallimentare, S. 556.
771 Abete, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, S. 634.
772 Abete, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, S. 633 f.
773 Abete, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, S. 634 (siehe FN 771); Grossi,
La riforma della legge fallimentare, S. 556.
774 Grossi, La riforma della legge fallimentare, S. 556 (siehe auch Anm. 773).
775 Abete, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 630 und 637.
776 Ferri, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 508.
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sein.777 Dies könne ohne zeitliche Grenze mit einer entsprechenden Feststellungsklage geltend gemacht werden.778
Die Festsetzung der Vergütung nach Art. 37-bis Abs. 3 LF bedarf keines richterlichen Umsetzungsakts. Mangels einer speziellen Norm, die die Anfechtung innerhalb des Insolvenzverfahrens erlaubt, ist es nur möglich, die Unrechtmäßig- und die
Anfechtbarkeit des Beschlusses in einem normalen Erkenntnisverfahren geltend zu
machen.779
VII. Zusammenfassung
Die Gläubigerversammlung entscheidet in erster Linie über die Person des Insolvenzverwalters und sie wählt die Gläubigerausschussmitglieder. Beide Entscheidungen bedürfen einer richterlichen Umsetzung. Bei der Ernennung des Insolvenzverwalters kann das Gericht die Gründe für die Ersetzung des bisherigen Insolvenzverwalters überprüfen. Die Wahl der Ausschussmitglieder kann auf eine angemessene
Repräsentation aller Gläubigergruppen überprüft werden. Der Verfolgung von Sonderinteressen versucht man zudem durch Stimmverbote zu begegnen.
E. Comitato dei creditori
I. Allgemeines
Der Gläubigerausschuss ist das zentrale Organ, in dem die Gläubiger bei Sachfragen
mitwirken können. Vor der Reform hatte der Gläubigerausschuss beinahe ausschließlich eine beratende Funktion.780 Nach Art. 41 LF a.F. konnte der Ausschuss
in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen oder wenn es das Gericht oder der beauftragte Richter für zweckmäßig hielten, eine Stellungnahme abgeben. Seine Beratungs- und seine Kontrollfunktion hat der Ausschuss in der Regel nur unzureichend
ausgefüllt.781 Das lag zum einen daran, dass der Ausschuss vom beauftragten Richter
ernannt wurde, ohne dass dieser sich nach bestimmten Kriterien782 (wie etwa der
777 Abete, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, S. 630 (vgl. auch S. 637).
778 Siehe den Nachweis in FN 777.
779 D’Attorre, in: Nigro/Sandulli (Hrsg.), La riforma della legge fallimentare, I, S. 243; Ghedini/Michelotti, in: Ferro, La legge fallimentare, S. 288.
780 Vgl. etwa Caselli, in: Bricola/Galgano/Santini (Hrsg.), Commentario Scialoja-Branca, S. 240.
781 Caselli, in: Bricola/Galgano/Santini (Hrsg.), Commentario Scialoja-Branca, S. 241; Minutoli,
Il fallimento 2005, 1460 (1467); Proto, in: Schiano di Pepe (Hrsg.), Il diritto fallimentare riformato, S. 136; Schiavon, in Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 667.
782 a.A.: Cabras, Il sistema di governance nelle imprese in crisi, S. 15 (ohne weitere Nachweise),
der meint, dass bereits vor der Reform die Praxis bestanden habe, Mitglieder des Ausschusses
nach den Kriterien des heutigen Art. 40 Abs. 2 LF auszuwählen.
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References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.