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kannt wurde und später die nicht als unwirksam erkannte Entscheidung vom Insolvenzverwalter umgesetzt wurde) macht sich das betreffende Mitglied darüber hinaus
schadensersatzpflichtig.549 In der Praxis werden die befangenen Mitglieder zuweilen
durch von der Gläubigerversammlung zu diesem Zweck gewählte Mitglieder ersetzt.550
4. Zusammenfassung
Einer Verfolgung von Sonderinteressen im Gläubigerausschuss wird durch die Haftung der Ausschussmitglieder und Stimmverbote begegnet. Eine Aufhebungsmöglichkeit von Entscheidungen des Ausschusses analog § 78 InsO besteht nicht.
VIII. Rechtsstellung der Mitglieder des Ausschusses
Die Rechtsstellung der Mitglieder des Gläubigerausschusses wurde bereits oben in
Ansätzen dargestellt. Im Folgenden werden kurz die Fragen behandelt, inwieweit die
Mitglieder des Gläubigerausschusses sich vertreten lassen können (dazu 1.), inwieweit die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (dazu 2.), unter welchen
Voraussetzungen die Ausschussmitglieder entlassen werden können (dazu 3.) und
wonach sich die Vergütung der Ausschussmitglieder richtet (dazu 4.).
1. Höchstpersönliche Natur
Nach der herrschenden Meinung ist die Ausübung ihres Amtes höchstpersönlicher
Natur, so dass sie sich jedenfalls in den Sitzungen und bei der Beschlussfassung
nicht vertreten lassen können.551 Im Einzelnen ist man sich uneins, ob die juristische
Person dann zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwingend durch ihre Or-
549 Vgl. Uhlenbruck, InsO, § 71 RN 4.
550 Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.), Jaeger Insolvenzordnung, § 72 RN 21; siehe auch
Vallender, WM 2002, 2040 (2041).
551 RGZ 152, 125; AG Gelsenkirchen, KTS 1967, 192; Andres, in: Andres/Leithaus/Dahl, Insolvenzordnung, § 69 RN 3; Delhaes, in: Nerlich/Römermann (Hrsg.), Insolvenzordnung, § 68 RN 7; Frege/Keller/Schmidt, Insolvenzrecht, RN 1202a; Frind, in: Schmidt
(Hrsg.), Hamburger Kommentar-InsO, § 69 RN 2; Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.),
Jaeger Insolvenzordnung, § 67 RN 13; Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, Insolvenzrecht, § 69
RN 4; Heukamp, Verfahrensrechtliche Aspekte der Gläubigerautonomie, S. 93; Oelrichs,
Gläubigermitwirkung und Stimmverbote, S. 44; Pape, Gläubigerbeteiligung, RN 313; Pape,
ZinsO 1999, 675 (678); Uhlenbruck, ZIP 2002, 1373 (1380); Uhlenbruck, InsO, § 67 RN 26;
Voigt-Salus/Pape, in: Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr (Hrsg.), Insolvenzverwaltung, § 21
RN 299; Vallender, WM 2002, 2040 (2045).
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gane vertreten werden muss552 oder sie auch eine andere Person benennen kann, die
sie vertritt.553 Nur in Einzellfällen, insbesondere bei einer Kassenprüfung soll der
Einsatz eines Dritten wegen der Formulierung des § 69 S. 2 InsO zulässig sein.554
Richtigerweise können sich die Mitglieder des Gläubigerausschusses auch vertreten
lassen.555
Aus dem Gesetz ergibt sich für die Höchstpersönlichkeitsthese nichts. Selbst das
Reichsgericht als Standartenträger der herrschenden Meinung hat nie ein Argument
für seine Entscheidung angeführt.556 Dabei sollte die flexiblere Lösung in dem im
Vergleich zum (von der Gläubigerautonomie geprägten) Insolvenzrecht viel rigideren Aktienrecht, wonach sich bei entsprechender Bestimmung in der Satzung ein
Ausschussmitglied bei der Beschlussfassung gemäß § 109 Abs. 3 AktG vertreten
lassen kann, zumindest zu denken geben. Wollte man das Erfordernis einer höchstpersönlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Mitglieds mit dem besonderen Vertrauen, das die Versammlung dem Mitglied durch seine Wahl entgegenbringt, begründen, so müsste man zunächst einmal plausibel machen, worauf die Vertrauensstellung in einer Zufallsgemeinschaft, die die Gläubiger zum Zeitpunkt der Wahl
darstellen, typischerweise gründet. Die wenigsten Gläubiger werden die zu wählende Person über einen längeren Zeitraum vor dem Wahltermin gekannt haben und
werden dessen Zuverlässigkeit und persönliche Fähigkeiten in der Regel nur über
eine kurze Präsentation einschätzen können. Bei der Auswahl der Mitglieder durch
das Gericht trifft diese Idee in noch geringerem Maße zu. Darüber hinaus stellt sich
die Frage, ob nicht die Haftung des Ausschussmitglieds eine hinreichende Gewähr
dafür bietet, dass das Ausschussmitglied auch nur bewährte Vertreter in den Ausschuss entsendet. Das Mitglied würde selbstverständlich analog § 278 BGB auch für
den geschickten Vertreter haften.557 Daher ist auch nicht ganz verständlich, warum
eine solche Lösung sich nicht unter haftungsrechtlichen Aspekten aufrechterhalten
lässt.558 Ferner bestehen gerade für juristische Personen leichte Umgehungsmöglichkeiten, indem sie einfach Organe abberufen und andere Personen, durch die sie im
Gläubigerausschuss repräsentiert werden wollen, als Organe bestellen.559 Die Möglichkeit, solche einzuschränken,560 gibt freilich nichts für die Grundthese der Gegenauffassung her. Im Übrigen ist diese Auffassung auch in besonderem Maße unzweckmäßig. Es gibt Aufgaben, die andere Personen wegen ihrer Spezialisierung
552 Oelrichs, Gläubigermitwirkung und Stimmverbote, S. 44; Pape, Gläubigerbeteiligung,
RN 313; Uhlenbruck, ZIP 2002, 1373 (1380); Vallender, WM 2002, 2040.
553 So etwa Delhaes, in: Nerlich/Römermann (Hrsg.), Insolvenzordnung, § 68 RN 8.
554 Uhlenbruck, ZIP 2002, 1373 (1379); Vallender, WM 2002, 2040; vgl. auch Uhlenbruck, InsO, § 69 RN 2.
555 Schmid-Burgk, in: Kirchhof/Lwowski/Stürner (Hrsg.), MünchKomm-InsO, § 67 RN 26;
Kübler, in: Kübler/Prütting (Hrsg.), InsO, § 67 RN 28.
556 RGZ 152, 125 (128).
557 Vgl. RGZ 152, 125 (128); Delhaes, in: Nerlich/Römermann (Hrsg.), Insolvenzordnung, § 68 RN 9.
558 Uhlenbruck, InsO, § 67 RN 26.
559 Siehe etwa BGH, NJW 1994, 453.
560 Uhlenbruck, InsO, § 67 RN 26.
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deutlich besser erfüllen können. Warum soll eine Bank, die in den Ausschuss gewählt wurde, unbedingt ihren Vorstand in den Ausschuss entsenden und nicht ihren
in Insolvenzsachen erfahrenen Syndikus, wenn das Vorstandsmitglied gerade unabkömmlich ist?
2. Verschwiegenheitspflichten
Die Stellung im Gläubigerausschuss gewährt den einzelnen Mitgliedern gegenüber
den übrigen Gläubigern einen großen Informationsvorsprung.561 Die im Ausschuss
erlangten Informationen dürfen die Mitglieder weder an Dritte noch an andere Gläubiger weitergeben.562 Die im Ausschuss erlangten Informationen dürfen auch nicht
zum eigenen Vorteil genutzt werden.563 Bei der Weitergabe von Informationen an
Dritte wird häufig der Tatbestand der § 203 StGB oder des § 204 StGB erfüllt
sein.564 Fraglich ist, wie weit das Verbot zur Weitergabe oder Nutzung von Informationen reicht. Insbesondere besteht Streit über die Frage, inwieweit ein Ausschussmitglied Personen, von denen er in den Ausschuss entsandt wurde, über bestimmte
Vorgänge unterrichten darf. Zu diesem Thema entschied der BGH, dass ein Arbeitnehmer, der in den Ausschuss gewählt worden ist, seinem Arbeitgeber als Insolvenzgläubiger über die Gegenstände der Ausschusstätigkeit zu informieren hat.565
Diese Entscheidung wird überwiegend zu recht abgelehnt.566 Denn sie eröffnet
Missbrauchsmöglichkeiten, da der Arbeitgeber, anders als das Ausschussmitglied,
keinen weiteren Kontrollen unterliegt und so die Informationen ungestört zu einem
eigenen Vorteil verwerten kann.
3. Entlassung von Ausschussmitgliedern, § 70 InsO
Nach § 70 InsO kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund
aus dem Amt entlassen werden. Dies stellt gegenüber den Regelungen der Konkurs-
561 Eicke, ZInsO 2006, 798 (799); Pape, Gläubigerbeteiligung, RN 293; Vallender, WM 2002,
2040 (2045).
562 Vgl. Andres, in: Andres/Leithaus/Dahl, Insolvenzordnung, § 69 RN 3; Eicke, ZInsO 2006,
798 (799); Gundlach/Frenzel/Schmidt, ZInsO 2006, 69 (70); Hegmanns, Der Gläubigerausschuss, S. 100; Kübler, in: Kübler/Prütting (Hrsg.), InsO, § 69 RN 20; Uhlenbruck, ZIP 2002,
1373 (1378); Voigt-Salus/Pape, in: Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr (Hrsg.), Insolvenzverwaltung, § 21 RN 244; Vallender, WM 2002, 2040 (2045).
563 Eicke, ZInsO 2006, 798 (799); Gundlach/Frenzel/Schmidt, ZInsO 2006, 69 (72); Hegmanns,
Der Gläubigerausschuss, S. 100.
564 Uhlenbruck, ZIP 2002, 1373 (1378).
565 BGH ZIP 1981, 1001 (1002).
566 Frege, NZG 1999, 478 (483); Gundlach/Frenzel/Schmidt, ZInsO 2006, 69 (70); Hegmanns,
Der Gläubigerausschuss, S. 108; Kübler, in: Kübler/Prütting (Hrsg.), InsO, § 69 RN 20; Vallender, WM 2002, 2040 (2045).
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ordnung, nach der ein Widerruf durch Beschluss der Gläubigerversammlung ausreichte,567 eine Verschärfung dar, die die Unabhängigkeit der Ausschussmitglieder
stärken sollte.568 Die Entlassung hat mitunter den Zweck, die Mitglieder des Ausschusses zu disziplinieren569 und damit auch zu einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten. Wichtige Gründe sind das Fehlen der erforderlichen Geschäftserfahrung oder die fehlende Wahrnehmung der Überwachungs- und
Unterstützungsaufgabe.570 Als wichtiger Grund wird es aber auch angesehen, wenn
das Mitglied versucht, Sonderinteressen eines bestimmten Gläubigers gegen den Insolvenzzweck durchzusetzen,571 einen besonderen Insolvenzgläubiger gegenüber
den anderen begünstigt,572 Insiderinformationen selbst nutzt573 oder wenn das Mitglied gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstößt.574 Ein wichtiger Grund soll
auch die Klageerhebung des Ausschussmitgliedes in eigenem Namen sein.575 Nicht
ausreichend ist aber der bloße Vertrauensverlust des Insolvenzverwalters oder der
Gläubigerversammlung.576
567 Hahn, Materialien Konkursordnung, S. 284.
568 BT-Drucks. 12/2443, S. 132.
569 Kind, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar, § 70 RN 7.
570 Pape, Gläubigerbeteiligung, RN 318.
571 BGH, NJW-RR 2007, 1059 = BGH, WM 2007, 842; Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.),
Jaeger Insolvenzordnung, § 70 RN 7; Heidland, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 721
ff., RN 20; Pape, ZInsO 2002, 1017 (1018); Pape, WM 2006, 19 (20); vgl. auch Voigt-
Salus/Pape, in: Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr (Hrsg.), Insolvenzverwaltung, § 21 RN 302.
572 BGH, NZI 2003, 436; BGH, NZI 2008, 306 m. zust. Anm. Bruckhoff, NZI 2008, 229; Andres, in: Andres/Leithaus/Dahl, Insolvenzordnung, § 70 RN 2; Delhaes, in: Nerlich/Römermann (Hrsg.), Insolvenzordnung, § 70 RN 8; Kübler, in: Kübler/Prütting (Hrsg.),
InsO, § 70 RN 6.
573 Blersch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, § 70 RN 4; Delhaes, in: Nerlich/Römermann (Hrsg.), Insolvenzordnung, § 67 RN 9.
574 Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.), Jaeger Insolvenzordnung, § 70 RN 7; Pape, WM
2006, 19 (21); Voigt-Salus/Pape, in: Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr (Hrsg.), Insolvenzverwaltung, § 21 RN 302.
575 AG Göttingen, ZIP 2006, 2048: „Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerklagen von Herrn X initiiert worden sind. Nach Auffassung des Gerichts verstößt
schon die eigene Klageerhebung gegen die Pflicht zur Neutralität und Wahrung der Interessen
aller Konkursgläubiger. Dies gilt um so mehr als er die Geltendmachung der Arbeitnehmeransprüche durch aktives Handeln unterstützt und in der Öffentlichkeit durch eine Presserklärung publik gemacht hat und gerade auch dadurch versucht, einen gewissen Druck auf den
Konkursverwalter, möglicherweise auch auf die übrigen Ausschussmitglieder auszuüben.
Unerheblich ist dabei auch die Rechtsfrage, ob die Arbeitnehmeransprüche berechtigt sind
oder nicht. Die Verfolgung eigener Forderungen oder Forderungen einer bestimmten Gläubigergruppe ist Mitgliedern des Gläubigerausschusses untersagt […]“; Frind, in: Schmidt
(Hrsg.), Hamburger Kommentar-InsO, § 70 RN 3; Gundlach/Frenzel/Schirrmeister, DStR
2007, 77 (79).
576 BGH, NJW-RR 2007, 1059 (1061) = BGH, WM 2007, 842; m. Anm. Lind, LMK 2007,
222503 und mit zust. Anm. Gundlach/Frenzel, EWiR 2007, 403; bestätigt in BGH, Beschluss
vom 24.01.2008 – IX ZB 223/05.
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Streitig ist, ob das Erfordernis eines wichtigen Grundes auch dann gilt, wenn das
Mitglied selbst seine Entlassung beantragt577 (eine einfache Niederlegung ist in jedem Fall nicht möglich).578 Der Wortlaut und die Gesetzesbegründung sprechen dafür.579 Ob man dies in Glorifikation der Amtsstellung auch mit Anleihen im Kommunalrecht und einem gemeinen Interesse zu begründen vermag,580 erscheint eher
zweifelhaft.581 Jedenfalls sollte man, wenn man diese Auffassung teilt, das Erfordernis eines wichtigen Grundes nicht allzu streng handhaben, um den Bedürfnissen der
Ausschussmitglieder gerecht zu werden und diese nicht durch eine endlose Bindung
in überlangen Verfahren abzuschrecken.582 Zutreffend wird auch darauf hingewiesen, dass es dem Insolvenzverfahren nicht förderlich ist, wenn man ein Mitglied gegen seinen Willen im Ausschuss festhält.583
4. Vergütung
Nach § 73 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Ersatz
ihrer Auslagen und eine Vergütung. Die Grenze wird durch die InsVV vorgegeben.
Im Einzelnen wird die Vergütung durch das Insolvenzgericht festgesetzt.
577 Für das Erfordernis eines wichtigen Grundes: AG Duisburg, NZI 2003, 659; Andres, in: Andres/Leithaus/Dahl, Insolvenzordnung, § 70 RN 2; Frind, in: Schmidt (Hrsg.), Hamburger
Kommentar-InsO, § 70 RN 3; Gerhardt, in: Henckel/Gerhardt (Hrsg.), Jaeger Insolvenzordnung, § 70 RN 11; Gundlach/Frenzel/Schmidt, InVo 2003, 49 (50); Schmid-Burgk, in: Kirchhof/Lwowski/Stürner (Hrsg.), MünchKomm-InsO, § 70 RN 3, 16; Kind, in: Wimmer (Hrsg.),
Frankfurter Kommentar, § 70 RN 5; Kübler, in: Kübler/Prütting (Hrsg.), InsO, § 70 RN 3;
Vallender, WM 2002, 2040 (2043 f.); eine objektiv nachvollziehbare Begründung halten für
ausreichend: Eickmann, in: Eickmann et al. (Hrsg.), HK-InsO, § 70 RN 4; für ein Kündigungsrecht analog §§ 626, 627, 671 BGB: Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis,
RN 1.431 a.
578 AG Duisburg, NZI 2003, 659; AG Hildesheim KTS 1985, 130 ff.; Kind, in: Wimmer (Hrsg.),
Frankfurter Kommentar, § 70 RN 5; Vallender, WM 2002, 2040 (2041); a.A.: LG Magdeburg, ZInsO 2002, 88; Schmid-Burgk, in: Kirchhof/Lwowski/Stürner (Hrsg.), MünchKomm-
InsO, § 68 RN 14.
579 BT-Drucks. 12/2443, S. 132.
580 Gundlach/Frenzel/Schmidt, InVo 2003, 49 (50).
581 Hahn, Materialien Konkursordnung, S. 284: „Die Mitglidschaft im Ausschuss ist kein öffentliches Ehrenamt, für welches der Gesetzgeber freiwillige Hingabe und persönliche Opfer zum
allgemeinen Besten verlangen dürfte.“
582 Siehe etwa AG Duisburg, NZI 2003, 659 (660); AG Norderstedt, ZInsO 2007, 1008 nach
dem im Falle eines Eigenantrags auf Entlassung aus dem Gläubigerausschuss ein wichtiger
Grund jedenfalls dann vorliegt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem beteiligten Gläubiger und dem Ausschussmitglied endet und das Mitglied des Gläubigerausschusses hierdurch
jede weitere Beziehung zum Verfahren verliert.
583 AG Duisburg, NZI 2003, 659 (660); zu den Auswüchsen, zu denen ein demotivierter Ausschuss führen kann, siehe unten S. 146.
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Die Vergütung der einzelnen Mitglieder muss nicht gleich sein, sondern kann sich
auch nach der individuellen Beanspruchung richten.584 Auf diese Vergütung können
die Mitglieder des Ausschusses verzichten.585
E. Stellung des einzelnen Gläubigers im Verfahren
Anders als im Restschuldbefreiungs- und im Verbraucherinsolvenzverfahren, in denen es keine verfasste Gläubigerschaft gibt,586 nehmen die Gläubiger im Regelinsolvenzverfahren ihre Rechte insbesondere über die Gläubigerorgane wahr, während
die Rechte des einzelnen Gläubigers begrenzt sind. So stehen dem einzelnen Gläubiger keine Mitwirkungsrechte, sondern nur bestimmte Informations-, Antrags- und
Beschwerderechte zu. Einen gewissen Druck gegenüber dem Insolvenzverwalter oder dem Gläubigerausschuss kann der einzelne Gläubiger außerdem über die Androhung von Schadensersatz herstellen.
I. Informationsrechte
Will der einzelne Gläubiger sich in dem eröffneten587 Verfahren über bestimmte
Umstände informieren, ist er in erster Linie auf öffentliche Bekanntmachungen (vgl.
§ 9 InsO) und sein Akteneinsichtsrecht angewiesen. Denn der einzelne Gläubiger hat
grundsätzlich weder gegenüber dem Insolvenzverwalter588 noch gegenüber dem Gericht589 ein Auskunftsrecht.
Das Akteneinsichtsrecht in die Insolvenzakte ergibt sich aus § 4 InsO,
§ 299 ZPO.590 Es soll aber gewissen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere sollen Protokolle des Gläubigerausschusses nicht eingesehen werden können.591 Au-
ßerdem sollen von dem Einsichtsrecht bestimmte Ausnahmen zu machen sein, wenn
etwa der Verfahrensweck dies rechtfertigt.592
584 Nowak, in: Kübler/Prütting (Hrsg.), InsO, § 73 RN 7.
585 Nowak, in: Kübler/Prütting (Hrsg.), InsO, § 73 RN 1.
586 Vgl. dazu Pape, Gläubigerbeteiligung, RN 49 f.
587 Zu Informationsrechten außerhalb des eröffneten Verfahrens, insbesondere in Bezug auf den
Eröffnungsantrag siehe Uhlenbruck, KTS 1989, 527 (529).
588 BGHZ 62, 1 (3); Pape, Gläubigerbeteiligung im Insolvenzverfahren, RN 253; Uhlenbruck,
KTS 1989, 527 (535).
589 BGHZ 62, 1 (3); Uhlenbruck, KTS 1989, 527 (535).
590 Vgl. dazu ausführlich LG Düsseldorf, ZIP 2007, 1388; Holzer, ZIP 1998, 1333 (1336); Runkel, in: Runkel (Hrsg.), Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, § 5 RN 118; Uhlenbruck, KTS
1989, 527 (531 ff.).
591 Frind, in: Schmidt (Hrsg.), Hamburger Kommentar-InsO, § 72 RN 6; Runkel, in: Runkel
(Hrsg.), Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, § 5 RN 237; Uhlenbruck, KTS 1989, 527 (537).
592 Vgl. Holzer, ZIP 1998, 1333 (1337); im Einzelnen Uhlenbruck, KTS 1989, 527 (536 f.).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.