119
II. Übersicht über das italienische Regelinsolvenzverfahren
Das italienische Regelinsolvenzverfahren nach den Art 5 ff. LF dient heute in erster
Linie der Befriedigung der Gläubiger.
1. Insolvenzgrund und Insolvenzeröffnung
Dem Insolvenzverfahren unterliegen nach Art. 1 LF alle Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, wobei für Gesellschaften die Sonderregelungen der
Art. 147 ff. LF gelten. Ausgeschlossen sind juristische Personen der öffentlichen
Hand und Kleingewerbetreibende. Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ist gemäß Art. 5 LF die Zahlungsunfähigkeit. Die Eröffnung des Verfahrens kann
nach Art. 6 LF von dem Schuldner, einem oder mehreren Gläubigern oder von der
Staatsanwaltschaft beantragt werden. Die Insolvenzeröffnung erfolgt gemäß Art. 16
LF durch deklaratorisches Urteil (sentenza dichiarativa di fallimento) des Insolvenzgerichts.
2. Verfahrensorgane
Das Insolvenzgericht eröffnet nach Art. 9 LF das Verfahren, ernennt gemäß Art. 27
LF den Insolvenzverwalter und entscheidet gemäß Art. 23 Abs. 1 LF über Streitigkeiten, die sich auf das Verfahren beziehen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des
beauftragten Richters fallen. Daneben hat es gemäß Art. 23 Abs. 1 LF weit reichende Informationsrechte.
Der beauftragte Richter kontrolliert und überwacht in erster Linie die Rechtmä-
ßigkeit des Verfahrens, Art. 25 LF. Er trifft beispielsweise aber auch Maßnahmen
zur Sicherung der Masse, beruft den Gläubigerausschuss und den Insolvenzverwalter ein und entscheidet über Beschwerden, die sich gegen Handlungen des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses richten.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß Art. 27 LF durch das Insolvenzgericht ernannt. Er verwaltet nach Art. 31 LF die Insolvenzmasse und führt alle Maßnahmen
unter der Überwachung des beauftragten Richters und des Gläubigerausschusses
aus. Nach Art. 37 LF kann das Gericht zu jeder Zeit auf Antrag des beauftragten
Richters, des Gläubigerausschusses oder von Amts wegen den Insolvenzverwalter
abberufen. Der Insolvenzverwalter haftet nach Art. 38 LF für Sorgfaltspflichtverletzungen.
Der Gläubigerausschuss ist ein Organ, das nach der Reform nicht nur eine Beratungs- und Kontrollfunktion hat, sondern auch über relativ weit reichende Mitwirkungsbefugnisse verfügt. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses werden gemäß
Art. 40 Abs. 1 LF innerhalb von dreißig Tagen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem beauftragten Richter ernannt. Er besteht zunächst gemäß Art. 40 Abs.
3 aus drei oder fünf Mitgliedern. Die Besetzung kann gemäß Art. 37-bis LF auf An-
120
trag der Gläubiger durch das Gericht oder gemäß Art. 40 Abs. 2 LF durch den beauftragten Richter geändert werden.
Die Gläubiger können nach Art. 37-bis LF neue Mitglieder des Gläubigerausschusses nominieren sowie die Ersetzung des Insolvenzverwalters bei dem Insolvenzgericht beantragen, welches nur die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
prüft und selbst kein eigenes Ermessen hat.
3. Verfahrensablauf
Mit Insolvenzeröffnung verliert der Schuldner gemäß Art. 42 LF die Verfügungsmacht über sein Vermögen; die Einzelzwangsvollstreckung wird gemäß Art. 51 LF
unzulässig. Der Insolvenzverwalter erstellt gemäß Art. 87 LF eine Bestandsliste und
erstattet dem beauftragten Richter gemäß Art. 33 LF innerhalb von sechzig Tagen
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen umfassenden Bericht.
Außerdem erstellt der Insolvenzverwalter auf der Grundlage der Bücher eine Liste der Gläubiger, Art. 89 LF. Diesen teilt er nach Art. 92 LF die Verfahrenseröffnung mit und fordert sie auf, ihre Forderungen bei der Geschäftsstelle des Gerichts
anzumelden. Die Anmeldung einer Forderung (domanda di ammissione al passivo)
hat gemäß Art. 93 LF dreißig Tage vor dem bestimmten Prüfungstermin (udienza
fissata per lo stato passivo) zu erfolgen. Durch Beschluss lässt der beauftragte Richter gemäß Art. 96 LF die angemeldete Forderung zu oder weist sie zurück. Nach der
Vollstreckbarerklärung der festgestellten Forderungen teilt der Insolvenzverwalter
gemäß Art. 97 LF jedem Gläubiger das Ergebnis der Anmeldung mit. Die Feststellung oder Zurückweisung der Forderungen kann nach Art. 98 ff. LF angegriffen
werden.
Das Gericht kann gemäß Art. 104 Abs. 1 LF in dem Eröffnungsbeschluss die vorläufige Betriebsfortführung anordnen, wenn aus der Stilllegung ein gravierender
Schaden entstehen kann. In der Folge erlaubt der beauftragte Richter gemäß Art. 104
Abs. 2 LF auf Antrag des Insolvenzverwalters und nach Einholung der positiven
Stellungnahme des Gläubigerausschusses die zeitweise Fortführung des Betriebs.
Innerhalb von sechzig Tagen nach Erstellung der Bestandsliste stellt der Insolvenzverwalter gemäß Art. 104-Ter LF einen Liquidationsplan auf. Das Vermögen wird
dann nach Art. 105 ff. LF verwertet.
Der Erlös wird nach den Art. 109 ff. LF an die Gläubiger verteilt. Nach der
Schlussverteilung wird das Verfahren gemäß Art. 118 ff. LF geschlossen.
B. Geschichte der Gläubigerbeteiligung und Gründe für die Reform
Anders als sein deutsches Pendant ist das italienische Regelinsolvenzverfahren in
den letzten 150 Jahren häufig in grundlegender Form verändert worden. Das Verständnis der aktuellen Rechtslage wird sehr dadurch gefördert, dass man sich die unterschiedlichen Entwicklungen kurz vergegenwärtigt.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.