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2. Handlungen und Unterlassungen des Gläubigerausschusses
Der einzelne Gläubiger kann gegen die Beschlüsse des Gläubigerausschusses nach
Art. 36 LF Beschwerde einlegen, soweit diese einen Gesetzesverstoß darstellen und
der Gläubiger an der Aufhebung ein Interesse hat.1087
Nach dem Wortlaut des Art. 36 LF kann der Gläubiger auch gegen die Unterlassungen des Ausschusses vorgehen. Da aber nur Gesetzesverletzungen angegriffen
werden können, ist schwer ersichtlich, in welchem Fall eine solche Beschwerde
Aussicht auf Erfolg hat.1088
Antragsberechtigt sind auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die nicht
für den jeweiligen Beschluss gestimmt haben.1089 Hat das jeweilige Mitglied für den
Beschluss gestimmt, ist es nur dann antragsberechtigt, wenn sich die Umstände zwischenzeitlich verändert haben.1090
3. Handlungen des Insolvenzverwalters
a) Art. 36 LF
Eine Antragsbefugnis im Sinne des Art. 36 LF des einzelnen Gläubigers besteht
auch bei Verwaltungshandlungen des Insolvenzverwalters.1091
b) Aussetzung von Verwertungshandlungen, Art. 108 LF
Der einzelne Gläubiger zählt auch zu den „Betroffenen“ im Sinne des Art. 108 LF
und ist daher insoweit antragberechtigt, wenn er ein Sicherungsrecht an dem betroffenen Gegenstand hat.1092
II. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der einzelne Gläubiger über die verschiedenen Rechtsbehelfe den ordnungsgemäßen Verlauf des Verfahrens sicherstellen kann.
1087 Abete, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 607; Grossi, La riforma
della legge fallimentare, S. 534; Mantovani, in: Ferro, La legge fallimentare, S. 270 f.
1088 Grossi, La riforma della legge fallimentare, S. 533.
1089 Abete, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 607; Grossi, La riforma
della legge fallimentare, S. 534.
1090 Grossi, La riforma della legge fallimentare, S. 534.
1091 Abete, in: Jorio/Fabiani (Hrsg.), Il nuovo diritto fallimentare, I, S. 607; Grossi, La riforma
della legge fallimentare, S. 534; Mantovani, in: Ferro, La legge fallimentare, S. 270 f.
1092 D’Aquino, in: Ferro, La legge fallimentare, S. 830
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Eine direkte Möglichkeit, auch an Zweckmäßigkeitsentscheidungen mitzuwirken,
hat er hingegen nicht.
G. Rechtspolitische Kritik und Verfassungskonformität
Die neue Rolle der Gläubiger, insbesondere der erhöhte Einfluss des Ausschusses,
und die Beschneidung der gerichtlichen Befugnisse, stoßen in der Literatur aus verschiedenen Gründen auf rechtspolitische Kritik.1093 Diese Regelungen sind jüngst
sogar Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens geworden.
I. Rechtspolitische Kritik
1. Wahl des Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung
Anstoß nimmt man insbesondere an dem Umstand, dass der Insolvenzverwalter von
einer einfachen Summenmehrheit in der Gläubigerversammlung ersetzt werden
kann.1094 Demgegenüber wird es vielfach für sinnvoller erachtet, die Wahl von anderen Mehrheiten abhängig zu machen wie dies wiederholt vorgeschlagen worden
wurde.1095 Die derzeitigen Regelungen seien rückschrittlich1096 und verfassungsmä-
ßig bedenklich.1097 Hinter dieser Kritik steht die Befürchtung, Großgläubiger (insbesondere die Banken und Sozialversicherungsträger) könnten ihre Stimmmacht missbrauchen1098 und der Insolvenzverwalter könnte versucht sein, eine mildere Gangart
insbesondere bei der Zulassung von Forderungen gegenüber den stimmmächtigen
Gläubigern einzuschlagen.1099
Dem hält man entgegen, dass auch alternative Gestaltungsformen alles andere als
optimal seien. So würden andere Mehrheitserfordernisse die Gefahr in sich bergen,
dass es zu keiner Übereinstimmung komme.1100 Und das vor der Reform geltende
Recht habe gelehrt, dass durch die Zuweisung von Auswahlkompetenzen auch nicht
1093 Zu der Beschränkung der gerichtlichen Befugnisse Minutoli, NDS 2006, Nr. 4, 22 (29).
1094 Abate, in: Fabiano/Patti (Hrsg.), La tutela dei diritti nella riforma fallimentare, S. 73 (87 f.);
Forgillo, Il nuovo ruolo del curatore, S. 11 f. ; Minutoli, NDS 2006, Nr. 4, 22 (29); Spiotta, Il
curatore fallimentare, S. 21.
1095 Spiotta, Il curatore fallimentare, S. 21.
1096 Spiotta, Il curatore fallimentare, S. 20.
1097 Forgillo, Il nuovo ruolo del curatore, S. 11 f.
1098 Ianniello, Il nuovo diritto fallimentare, S. 86; Nardo, in: Santangeli (Hrsg.), Il nuovo fallimento, S. 192; Schiavon, Il comitato dei creditori, S. 4; Schiavon, Informazione prevedenziale 2005, 549 (571); Vitiello, in: Ambrosini, La riforma della legge fallimentare, S. 74.
1099 Forgillo, Il nuovo ruolo del curatore, S. 13.
1100 Cabras, La governance del fallimento, S. 9; Cabras, Il sistema di governance nelle imprese in
crisi, S. 17.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.