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gemäß Art. 93 LF ihre Forderungen zur Tabelle anmelden und ihre Rechte zusammen mit den Forderungen der Insolvenzgläubiger festgestellt werden,702 haben sie
keine Beteiligungsrechte im Rahmen des Insolvenzverfahrens (vgl. etwa Art. 37-bis
LF, der nur von „creditori“ spricht).
D. Adunanza dei creditori
I. Allgemeines
Die Gläubiger können im Prüfungstermin nach Art. 37-bis LF neue Mitglieder des
Gläubigerausschusses nominieren sowie die Ersetzung des Insolvenzverwalters bei
dem Insolvenzgericht beantragen. Ob die derart vereinten Gläubiger ein Verfahrensorgan bilden703 oder nicht,704 ist streitig. Im Folgenden wird ohne Rücksicht auf diesen dogmatischen Streit der Einfachheit halber der Begriff der Gläubigerversammlung benutzt.
II. Zusammensetzung und Zusammentreten
1. Zusammensetzung
Die Versammlung setzt sich aus allen Personen zusammen, die ihre Forderungen
bzw. Rechte in dem Prüfungstermin anmelden müssen. Daher sind auch Massegläubiger und Inhaber von dinglichen Rechten teilnahmeberechtigt.
2. Zusammentreten
Der Prüfungstermin, zu dem die Gläubiger zusammentreten, wird von dem Gericht
gemäß Art. 16 Abs. 2 Nr. 3 LF mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt.
Nach der Reform des Decreto legislativo 9 Gennaio 2006, n. 5 war wegen der
Formulierung „In der Versammlung zur Prüfung der Insolvenzforderungen….“705
nicht eindeutig, wann die Entscheidungen nach Art. 37-bis LF (insbesondere die
Wahl des Insolvenzverwalters) zu treffen waren, wenn die Prüfung der Insolvenz-
702 Siehe dazu unten S. 140 ff.
703 Dafür Abate, in: Fabiano/Patti (Hrsg.), La tutela dei diritti nella riforma fallimentare, S. 73
(86).
704 Dagegen Bozza, Il fallimento 2005, 1051 (1062), der den Unterschied zu der Regelung des
Codice di Commercio von 1882 hervorhebt; den Unterschied zur Gläubigerversammlung der
deutschen Insolvenzordnung betonen: Esposito, Il fallimento 2007, 111 (112); Guglielmucci,
Diritto fallimentare, S. 77.
705 Art. 37-bis LF lautete „In sede di adunanza per l’esame dello stato passivo…“.
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References
Zusammenfassung
Die umfassende Gläubigerbeteiligung hat eine lange Tradition im deutschen Insolvenzrecht. In der Praxis beteiligen sich die Gläubiger jedoch häufig nicht. Dieser Umstand und unausgewogene Entscheidungen der Gläubiger können das Verfahrensziel, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, gefährden. Die Untersuchung vergleicht die Gläubigerbeteiligung nach der deutschen Insolvenzordnung mit der durch das decreto legislativo 9 gennaio 2006, n. 5 und das decreto legislativo 12 Settembre 2007, n. 169 reformierten legge fallimentare. Die Arbeit erörtert umfassend aktuelle juristische Fragen. Der rechtsvergleichende Teil bezieht Ansätze der ökonomischen Analyse des Rechts und der Verhaltensökonomik ein, um konkrete Änderungsvorschläge zu erarbeiten.