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Kapitel 5
Bonusprogramme und die Interessen der Allgemeinheit
Ausweislich des § 1 S. 2 UWG schützt das Lauterkeitsrecht neben den Interessen
der Verbraucher, den Interessen der Mitbewerber sowie sonstiger Marktteilnehmer zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Bereits zu Beginn dieser Arbeit wurde angesprochen, dass Bonusprogramme unter Umständen mit den Allgemeininteressen konfligieren können.
Hierauf ist nun zurückzukommen.
A. Konfliktpotenzial von Bonusprogrammen aus Sicht der Allgemeinheit
Unter dem Topos allgemeine Marktbehinderung werden von einigen Seiten Bedenken gegen Bonusprogramme vorgebracht. Zum einen wird die Befürchtung
geäußert, dass attraktive Bonusprogramme wegen ihres weiten Spektrums an mitunter auch branchenfremden Prämien vor allem für den qualifizierten Fachhandel
Einbußen mit sich brächten, dessen Fortbestand aber im Interesse der Allgemeinheit läge (Brancheneinbruch).729 Allgemeiner, aber dennoch vor dem Hintergrund
der Allgemeininteressen, wird ins Feld geführt, dass sich durch den verstärkten
Einsatz von Nebenleistungen, zum Beispiel im Rahmen von Bonusprogrammen,
Hersteller und Händler unter dem Druck der Konkurrenz immer stärker in den
»Sog der Nebenleistungswerbung« hineingezogen würden. Der bisherige Wettbewerb um Preis und Qualität von Waren und Dienstleistung könnte sich hin zu
einem Wettbewerb der Vergünstigungssysteme entwickeln (Nachahmungsgefahr).730 Ferner könnten Bonusprogramme eine vollständige Marktabschottung
bzw. »Verkrustung« der Wettbewerbsstrukturen bewirken, mit der Folge, dass der
Wettbewerb gänzlich zum Erliegen käme.731
Weiter ist es anerkannt, dass das UWG über den Tatbestand des Rechtsbruchs
(jetzt § 4 Nr. 11 UWG) auch die Einhaltung gewisser allgemeiner, außerhalb des
Lauterkeitsrecht stehender Rechtssätze schützt. Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob von entsprechender Seite die Einhaltung der gerade im
Falle von Bonusprogrammen problematischen datenschutzrechtlichen Vorgaben
im Wege des UWG geltend gemacht werden kann.732
729 Lange/Spätgens Rn. 396 und 470.
730 Lange/Spätgens Rn. 391, 416 und 463 ff; Köhler BB 2001, 265; 268; ders. BB 2001, 1157;
vgl. Römermann/van der Moolen Rn. 270 ff.
731 Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 4 Rn. 1.104; ders. GRUR 2001, 1067, 1077; Lange/Spätgens Rn. 158; vgl. auch Berneke WRP 2001, 615, 618 f.
732 Vgl. einerseits v. Gamm GRUR 1996, 574, 578; neuerdings hierzu OLG Frankfurt a.M.
GRUR 2005, 785 – Skoda-Autokids-Club.
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Schließlich wird unter dem Stichwort Verbraucherdiskriminierung kritisch diskutiert, ob es nicht dem Allgemeininteresse zuwiderläuft, dass bei fortschreitender Durchsetzung von Bonusprogrammen in Zukunft die Möglichkeit besteht,
dass diese nicht (mehr) jedermann zugänglich sein könnten.733
B. Schutzfähige Allgemeininteressen im Wettbewerbsrecht
Um die aufgeworfenen Fragen zu beantworten, stellt sich die Frage, anhand welcher Kriterien die Allgemeininteressen zu bestimmen sind, die über das Lauterkeitsrecht Schutz finden sollen. Vor der Novelle im Jahre 2004 war das UWG vornehmlich durch den Begriff der Sittenwidrigkeit geprägt. Die überwiegende
Rechtsprechung und Teile der Literatur734 sahen die Generalklausel des
§ 1 UWG aF dementsprechend als »in ihrem Kern sittlich-rechtlich fundiert«.
Der Wertmaßstab für die Bestimmung von Wettbewerbshandlungen sei deshalb
den Geboten der Sittlichkeit zu entnehmen. Maßgeblich sei das »Anstandsgefühl
aller billig und gerecht denkenden« oder die »Auffassung des verständigen
Durchschnittsgewerbetreibenden«.735 Zum Teil wurde auch darauf abgestellt, inwieweit das Wettbewerbsverhalten »von der Allgemeinheit missbilligt und für
untragbar angesehen wird«.736 Ziel des UWG sei es, so wurde formuliert, »Auswüchse des Wettbewerbs« zu verhindern.737 Dieses Verständnis war denn auch
Einfallstor für alle möglichen Wertungen in das Lauterkeitsrecht. Einige Beispiele:
Man war beispielsweise der Ansicht, es sei sittenwidrig, wenn ein Bestattungsunternehmen im Wege unbestellter Hausbesuche eine Vereinbarung über eine
zukünftige Bestattung zu treffen versucht. Das sittliche Bewusstsein der Allgemeinheit richte sich gegen die Verletzung der mit dem inneren Gefühlsleben des
Menschen verbundenen Empfindungen, die mit seinem eigenen Ableben verknüpft sind.738 Beanstandet wurde ferner die Etikettierung von Likörfläschchen,
die sexuell anzügliche Bilddarstellungen von Frauen zeigten und die Bezeich-
733 Fezer WRP 2001, 898 1013 f.
734 Zu den verschieden Varianten den Begriff der Sittenwidrigkeit ohne Bezugnahme auf wettbewerbsfunktionale Überlegungen vgl. Merz Vorfeldthese S. 256 ff.
735 Früher RGZ 80, 219, 221, wo der Bezug auf § 826 BGB deutlich wird; aber auch aus neuerer Zeit z.B. BGH GRUR 1982, 53, 55 – Bäckerfachzeitschrift; BGH GRUR 1995, 592
– Busengrapscher; BGH GRUR 1999, 1128, 1129 – Hormonpräparat; vgl. auch BVerfG
GRUR 1972, 358 f – Grabsteinwerbung; aus der Literatur: z.B. Meyer-Cording JZ 1964,
273 ff, 310 ff; v. Gamm Kap. 18 Rn. 7 ff; ders. WM 1981, 730, 732; ders. NJW 1980, 2489;
ders. GRUR 1979, 680; vgl. auch Rittner § 2 Rn .15 ff.
736 BGH GRUR 1955, 541, 542 – Bestattungswerbung; BGH GRUR 1971, 317 – Grabsteinwerbung II; BGH GRUR 1972, 553 – Onko statt Blumen; vgl. auch LG Hamburg NJW-
RR 1989, 488.
737 v. Gamm NJW 1980, 2489.
738 BGH GRUR 1955, 541, 542 – Bestattungswerbung; vgl. auch RGZ 145, 396, 402 – Bestattungsunternehmen I.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit untersucht Bonusprogramme wie Miles & More oder Payback aus lauterkeits- und kartellrechtlicher Sicht. Sie präzisiert den gängigen Terminus Kundenbindungssystem vor dem Hintergrund wirtschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse.
Einen Schwerpunkt stellen die lauterkeitsrechtlichen Anforderungen an die Transparenz solcher Programme dar. Dabei wird zwischen der Transparenz der Inanspruchnahmebedingungen und der Werttransparenz unterschieden. Die Frage, inwiefern Bonusprogramme mit den Missbrauchstatbeständen des deutschen und europäischen Kartellrechts konfligieren können, bildet einen weiteren Schwerpunkt. Neben den Grenzen der Angebots- und Preisgestaltungsfreiheit wird hier der Aspekt der Sogwirkung diskutiert.