112
Kapitel 4
Bonusprogramme und die Marktchancen der Konkurrenten
Bisher lag der Schwerpunkt der Darstellung auf der Frage, inwieweit Bonusprogramme die Souveränität der Nachfrageentscheidung der Verbraucher beeinträchtigen können. Im Folgenden soll nun erörtert werden, ob Bonusprogramme
auch hiervon unabhängig die Marktchancen der nicht angeschlossenen Unternehmen in wettbewerbsinkonformer Weise zu schmälern vermögen.398
A. Konfliktpotenzial von Bonusprogrammen aus Sicht der Konkurrenten
Nach Köhler können gerade Unternehmen mit besonderer Marktmacht angesichts
ihrer überlegenen Finanzkraft Vergünstigungen im Rahmen von Bonusprogrammen so einsetzen, dass dadurch an sich leistungsfähige, aber kleinere und weniger
finanzkräftige Unternehmen vom Markt verdrängt werden.399
Weiter ist zu bedenken, dass sich im Rahmen von Bonusprogrammen, beispielsweise von großen Kreditkartenunternehmen, das Prämiensortiment weitgehend auf Produkte erstreckt, die zu deren Kerngeschäft in keinerlei Beziehung
stehen. Bezieht der Kunde nun eine solche Prämie über das Programm, werden
den Händlern und Dienstleistern, die sonst auf diesem Markt tätig sind, Nachfrager entzogen. Lange/Spätgens halten dies spätestens dann für kritisch, wenn dieser Brancheneingriff durch ein Unternehmen erfolgt, das auf seinem eigenen
Markt marktbeherrschend ist, denn diese Marktmacht werde hierdurch auf einen
noch nicht beherrschten Markt übertragen.400
Der vielleicht wichtigste Vorwurf gegenüber Bonusprogrammen liegt darin,
dass von diesen eine so genannte unzulässige Sogwirkung ausgehen kann. Hier
wird zum einen der Einsatz von Bonusstaffeln, Realisierungsschwellen und Verfallsdaten kritisiert. Diese können nämlich einen Anreiz setzen, aufgrund dessen
398 Zur Reziprozität der Verbraucherbeeinflussung und der Konkurrenteninteressen vgl.
bereits oben Kap. 1 D.
399 Köhler BB 2001, 265, 266.
400 Lange/Spätgens Rn. 485, jedoch nur für Zugaben durch Marktbeherrscher, angesichts der
vergleichbaren Interessenlage sei dies hier aber dennoch thematisiert; den Brancheneingriff durch extensiven Nebenleistungswettbewerb greifen Lange/Spätgens auch unter dem
Sichtwort allgemeine Marktbehinderung auf, Rn. 396, 470; vgl. näheres unten Kap. 5 C.
III. 2.
113
der Kunde seine Bezüge vernünftigerweise auf das System konzentriert.401 Auch
wenn keine Bonusstaffel vorliegt, wird befürchtet, dass es zu einer Sogwirkung
kommen kann. Vor allem wenn sich die Marktführer in ihren jeweiligen Branchen
zu einem Multipartner-Programmen zusammenschließen und dadurch weite
Bereiche des täglichen Bedarfs der Verbraucher abgedeckt werden, kann dies
dazu führen, dass die Einkaufsbahnen der Kunden vornehmlich, wenn nicht gar
ausschließlich auf das System gelenkt werden. Denn auf diese Weise eröffnet sich
dem Kunden die Möglichkeit, schnell(er) an eine attraktive Vergünstigung zu
gelangen.402 Diese Befürchtungen beziehen sich vornehmlich auf den Einzelhandel. Gerade im Falle netzwerkbezogener Märkte, wie vornehmlich im Bereich der
Flugdienstleistungen, wird eine kritische Sogwirkung aber auch unabhängig von
einem solchen Unternehmensübergriff identifiziert. Verschiedene Untersuchungen zu Vielfliegerprogrammen weisen darauf hin, dass gerade dann, wenn
eine Linie über ein weitreichendes Netzwerk an angeflogenen Destinationen verfügt, die bestehenden Asymmetrien im Wege eines Bonusprogramms zu Lasten
von Wettbewerbern mit einem kleineren Netzwerk verstärkt werden.403
Schließlich ist daran zu denken, dass es auch im Interesse von nicht angeschlossenen Unternehmen liegen kann, in ein solches aufgenommen zu werden,
weshalb es zu klären ist, ob unter Umständen ein rechtlicher Anspruch hierauf
besteht.404
B. Rechtsrahmen; zugleich Gang der Darstellung
Die aufgeworfenen Fragen sind in erster Linie den kartellrechtlichen Behinderungstatbeständen zugewiesen. Diese richten sich an solche Unternehmen, die
über eine gewisse Marktmacht verfügen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass mit der Größe auch der Einfluss eines Unternehmens auf das Marktgeschehen zunimmt und somit der Kontrollmechanismus bzw. die Dynamik des
Wettbewerbs gefährdet wird. Dementsprechend ist es erforderlich, die mit der
401 Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 4 Rn. 1.104; ders. BB 2001, 1157, 1160; ders. BB 2001,
265, 268; Berneke WRP 2001, 615, 618; Lange/Spätgens Rn. 191 ff; 206 ff; 482; siehe
auch Schricker/Henning-Bodewig WRP 2001, 1367, 1403; OECD DAFFE/COMP
(2002)21, S. 23. Dass die Rationalität der Verbraucherentscheidung unter Zugrundelegung
eines normativen Verbraucherleitbilds bei dem Einsatz einer Bonusstaffel nicht leidet,
wurde unter Kap. 3 D. II. b) ii) dargestellt; a.A. aber Ruoff S. 129.
402 Vgl. z.B. Schweizerische Sonntagszeitung vom 13.10.2002, S. 125, wo Ploss hierin gerade
den Zweck von Multi-Partner-Programmen sieht.
403 OECD DAFFE/COMP (2002)21, S. 23; Competitive Airlines S. 79 f; There is no such
Thing S. 77 ff; Beyhoff Int. Verkehr, 1994, 334 ff; Woerz Deregulierungsfolgen, S. 68 und
140 ff; hierzu ausführlich unten Kap. 4 C. IV.
404 Diese Interessenlage war Gegenstand der Entscheidung des LG Düsseldorf WuW DE-R
1135 – Bonusmeilen für Mobilfunkanbieter, mit Anmerkung Neef WRP 2003, 844; mittlerweile bestätigt durch OLG Düsseldorf U(Kart)17/03 vom 23.12.2003 (so weit ersichtlich, nicht veröffentlicht); vgl. Köhler BB 2001, 1157, 1162.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit untersucht Bonusprogramme wie Miles & More oder Payback aus lauterkeits- und kartellrechtlicher Sicht. Sie präzisiert den gängigen Terminus Kundenbindungssystem vor dem Hintergrund wirtschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse.
Einen Schwerpunkt stellen die lauterkeitsrechtlichen Anforderungen an die Transparenz solcher Programme dar. Dabei wird zwischen der Transparenz der Inanspruchnahmebedingungen und der Werttransparenz unterschieden. Die Frage, inwiefern Bonusprogramme mit den Missbrauchstatbeständen des deutschen und europäischen Kartellrechts konfligieren können, bildet einen weiteren Schwerpunkt. Neben den Grenzen der Angebots- und Preisgestaltungsfreiheit wird hier der Aspekt der Sogwirkung diskutiert.