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sigen Beeinflussung des Verbrauchers führen können. Als kritisch wird insbesondere die Staffelung von Vergünstigungen und der Einsatz von Verfallsdaten für
das erwirtschaftete Guthaben angesehen.117 Zu denken ist darüber hinaus aber
auch an besonders hohe Währungsgutschriften oder äußerst günstige Prämien,
sowie an den Einsatz von Prämien, die sonst nicht käuflich zu erwerben sind.
Schließlich kann auch von zeitlich stark befristeten Angeboten im Rahmen von
Bonusprogrammen unter Umständen eine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher ausgehen.
B. Rechtsrahmen
Der Schutz der Verbraucherinteressen vor unzulässigen Verkaufsförderungsmaßnahmen ist vornehmlich Aufgabe des Lauterkeitsrechts. Dies kommt seit der Novelle im Jahre 2004 durch die so genannte Schutzzwecktrias in § 1 UWG nun
auch deutlich zum Ausdruck.
Die maßgeblichen Normen zur Reglementierung von Verkaufsförderungsmaßnahmen zum Zwecke des Schutzes der Verbraucherinteressen unter Transparenzgesichtspunkten stellen das Gebot der Bereitstellung der Bedingungen der Inanspruchnahme nach § 4 Nr. 4 UWG sowie das Irreführungsverbot nach § 5 UWG
dar. Gerade bei komplexen Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Bonusprogrammen wird zu entscheiden sein, welches konkret die Bedingungen der Inanspruchnahme sind, die dem Verbraucher mitgeteilt werden müssen und wann diese in
welcher Form zur Verfügung gestellt werden müssen. In diesem Zusammenhang
wird weiter die Frage zu klären sein, ob auch die Wertschätzbarkeit der einzelnen
Gutschrift oder die Angabe der konkreten Anzahl der vorgehaltenen Prämien eine
Bedingung der Inanspruchnahme im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG darstellt oder ob
dies nicht eher eine Frage der Irreführung ist.
Die Frage der Zulässigkeit von speziellen Prämien, extrem hohen Vergünstigungen, des Einsatzes von Bonusstaffeln und Verfallsdaten sowie von zeitlich
extrem kurzen Angeboten wird anhand des Verbotes der unsachlichen Beeinflussung nach § 4 Nr. 1 UWG zu entscheiden sein.
C. Beurteilungsmaßstäbe
Die genannten Problemkreise können allerdings nur hinreichend erörtert werden,
wenn zuvor einige grundsätzliche Überlegungen darüber angestellt wurden, welche Maßstäbe zur Identifizierung von Verkaufsförderungsmaßnahmen, die den
117 Hierzu Ruoff, S. 223; Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 4 Rn. 1.104; ders. GRUR 2003, 729,
738; ders. GRUR 2001, 1067, 1074; Piper/Ohly § 4 Rn. 4.1 Rn. 1/130 f; Berneke WRP
2001, 615, 619; Heermann WRP 2001, 855, 864; ebenso Eppe WRP 2004, 153, 160 f;
OECD DAFFE/COMP (2002)21, S. 23.
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References
Zusammenfassung
Die Arbeit untersucht Bonusprogramme wie Miles & More oder Payback aus lauterkeits- und kartellrechtlicher Sicht. Sie präzisiert den gängigen Terminus Kundenbindungssystem vor dem Hintergrund wirtschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse.
Einen Schwerpunkt stellen die lauterkeitsrechtlichen Anforderungen an die Transparenz solcher Programme dar. Dabei wird zwischen der Transparenz der Inanspruchnahmebedingungen und der Werttransparenz unterschieden. Die Frage, inwiefern Bonusprogramme mit den Missbrauchstatbeständen des deutschen und europäischen Kartellrechts konfligieren können, bildet einen weiteren Schwerpunkt. Neben den Grenzen der Angebots- und Preisgestaltungsfreiheit wird hier der Aspekt der Sogwirkung diskutiert.