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mehrere konkurrierende Unternehmen verloren hat und demzufolge nicht mehr die
meisten Haushaltskunden im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Eine
Änderungsentscheidung für den Fall, dass sich die Verhältnisse während der dreijährigen Geltung der Feststellungsentscheidung ändern, ist in § 32 II EnWG nicht vorgesehen und würde die dreijährige Geltungsdauer unterlaufen.111 Das Feststellungsverfahren macht deutlich, dass das Gesetz einen permanenten Wechsel des Grundversorgers verhindern will.112 Dies spricht dafür, dass eine starke Marktstellung für
das Bestehen der Grundversorgungspflicht nicht (mehr) von Bedeutung ist. Damit
ließe sich nicht vereinbaren, den Sinn und Zweck der Grundversorgungspflicht weiterhin in der Verhinderung von Machtmissbräuchen durch die Lieferanten zu sehen.113
4. Ergebnis
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Sinn und Zweck der Grundversorgungspflicht in der Gewährleistung der Versorgungssicherheit für die – auch von der
Elt-RL – als besonders schutzwürdig erachteten Haushaltskunden zu sehen ist.
V. Grenzen der Verpflichtung zur Grundversorgung
Die in ihrem Umfang sehr umfassende Grundversorgungsverpflichtung wird durch
die Regelungen der § 36 I 2 EnWG sowie § 37 EnWG eingeschränkt. So besteht die
Pflicht zur Grundversorgung gem. § 36 I 2 EnWG nicht, wenn die Versorgung für
das EVU aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Daneben bestimmt § 37 I
1 EnWG, dass derjenige, der zur Deckung des Energiebedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, keinen
Anspruch auf eine Grundversorgung nach § 36 I 1 EnWG hat.
Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, wann die Voraussetzungen der §§
36 I 2, 37 I 1 EnWG zu bejahen sind und welche Folgen bei Eingreifen dieser Einschränkungen entstehen.
1. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit ( § 36 I 2 EnWG)
§ 36 I 2 EnWG bildet eine explizite Schranke der Versorgungspflicht. Besteht die
wirtschaftliche Unzumutbarkeit bereits vor Aufnahme des Versorgungsverhältnis-
111 Büdenbender/Rosin, Energierechtsreform, S. 276.
112 Scholz, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 971, Rn. 20.
113 a.A.: Hempel, in: Hempel/Franke, EnWG, § 36 Rn. 10, 22.
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ses, kann der Grundversorger die Aufnahme der Energiebelieferung verweigern.114
Tritt die wirtschaftliche Unzumutbarkeit erst während des Vertragsverhältnisses ein,
schließt sie das Fortbestehen der Belieferungspflicht für die Zukunft aus.115 Der
Grundversorger hat in diesen Fällen ein ordentliches Kündigungsrecht gem. § 20 I
GVV. Der Vorschrift des § 36 I EnWG ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Anspruch und Anspruchsausschluss um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis handelt, so
dass die Anwendung des § 36 I 2 EnWG restriktiv zu erfolgen hat. Dabei trifft die
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S.d. § 36 I 2 EnWG den Grundversorger.116
a) Fallgruppen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit
Fraglich ist, was unter dem unbestimmten Begriff117 der „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ i.S.d. § 36 I 2 EnWG zu verstehen ist.
Aufgrund der Tatsache, dass bereits § 6 II Nr. 1 EnWG (1935) diesen Ausschlussgrund normierte und auch § 10 I 2 EnWG (1998) einen solchen vorsah, kann
die zu diesen Vorschriften entwickelte Rechtsprechung und Literatur, soweit sich
die wirtschaftlichen Gründe gerade auf die Belieferung und nicht auf den Netzanschluss beziehen, herangezogen werden.118 Dabei ist festzustellen, dass die zum
Ausschluss der Versorgungspflicht führenden wirtschaftlichen Gründe anerkanntermaßen auf beiden Seiten des Schuldverhältnisses bestehen können, wobei sich einzelne Fallgruppen herausgebildet haben, anhand welcher das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beurteilt wird.
aa) Gründe auf der Kundenseite
Eine in der Sphäre des Kunden begründete wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S.d. §
36 I 2 EnWG ist jedenfalls bei Zahlungsunfähigkeit119 sowie bei einer fehlenden
Zahlungsbereitschaft120 zu bejahen. Dies resultiert aus dem für das Wirtschaftsleben
tragenden Prinzip, Leistungen um der Gegenleistung willen zu erbringen.121 Eine
Belieferung ist ferner dann wirtschaftlich unzumutbar, wenn sich der Abnehmer
wiederholt des Stromdiebstahls nach § 248 c StGB schuldig gemacht hat bzw. wenn
114 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 125.
115 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 126.
116 Büdenbender, Schwerpunkte, S. 298; Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 113.
117 Vgl. Scholz, VEnergR 79 (1997), S. 84.
118 Salje, EnWG, § 36 Rn. 19; Scholz, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 975,
Rn. 32.
119 Hempel, in: Hempel/Franke, EnWG, § 36 Rn. 167; Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 108;
Scholz, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 976, Rn. 34.
120 Salje, EnWG, § 36 Rn. 19; Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 108.
121 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 108.
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aufgrund konkreter Umstände Stromdiebstähle zu befürchten sind und ein Zugang
zu den Zählern mit Gewalt verhindert wird.122 Ferner ist die Aufrechterhaltung der
Belieferung bei einem Zahlungsrückstand wirtschaftlich unzumutbar. Dem tragen
die Regelungen der §§ 19, 21 StromGVV Rechnung, indem bei Nichterfüllung einer
Zahlungspflicht trotz Mahnung ein Recht des Grundversorgers zur Unterbrechung
der Versorgung (§ 19 II 1 StromGVV) bzw. bei wiederholter Nichterfüllung der
Zahlungspflichten dessen Recht zur fristlosen Kündigung (§ 21 S. 2 StromGVV)
normiert wird. Auch bei einem Zahlungsrückstand aus einer früheren Abnahmestelle kann das EVU den Abschluss eines Versorgungsvertrages unter Berufung auf
wirtschaftliche Unzumutbarkeit ablehnen.123 Dies kommt selbst dann noch in Betracht, wenn diese Schulden aus Unternehmensbezug resultieren, der neue Lieferanspruch sich aber aus Haushaltsbezug ergeben soll.124 Da die Anschlusspflicht und
Versorgungspflicht strikt zu trennen sind, bilden Schulden aus Anschlussverpflichtung selbst dann keinen Grund für die Verweigerung der Belieferung, wenn sie in
der Person desselben EVU als Rechtsträger für Netzbetrieb und Energielieferung
entstehen oder entstanden sind.125 Zu beachten ist, dass es dem Kunden ermöglicht
werden muss, die Gründe für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit durch Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung beim Vertragsschluss oder im Laufe des Vertragsverhältnisses auszuräumen126, was auch §§ 14, 15 GrundVV deutlich machen.
bb) Gründe auf der Seite des Grundversorgers
(1) Strukturelle Besonderheiten
Ausgehend von dem Standpunkt, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn aus den Besonderheiten des Einzellfalls heraus die Versorgung zu den allgemeinen Bedingungen und Preisen127 die
schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des EVU nicht angemessen berücksichtigen oder zu wesentlichen Sondervorteilen gegenüber einzelnen Kunden führen
122 LG Hamburg, RdE 1990, 139; Hempel, in: Hempel/Franke, EnWG, § 36 Rn. 168; Scholz,
VEnergR 79 (1997), S. 92; Scholz, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 976,
Rn. 34; Salje, EnWG, § 18 Rn. 69.
123 LG Düsseldorf, RdE 1990, 313; LG Osnabrück, RdE 19987, 194; LG Stade, RdE 1985, 211;
AG Saarbrücken, RdE 1989, 37; Hempel, in: Hempel/Franke, EnWG, § 36 Rn. 169; Salje,
EnWG, § 36 Rn. 19.
124 Salje, EnWG, § 36 Rn. 20.
125 Salje, EnWG, § 36 Rn. 20.
126 Salje, EnWG, § 36 Rn. 21; Hempel, in: Hempel/Franke, EnWG, § 36 Rn. 178.
127 Die Vorschrift des § 36 I 1 EnWG verwendet den Begriff der „Allgemeinen Preise“, während
§ 6 EnWG (1935) und § 10 EnWG (1998) von „Allgemeinen Tarifen“ sprachen. Dabei ist ein
inhaltlicher Unterschied zwischen den Begriffen zu verneinen, vielmehr sollte durch die Begriffsänderung in § 36 I 1 EnWG lediglich dem Umstand der Einführung des Wettbewerbs auf
der Vertriebsebene Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 15/4068, Zu Art. 1 Nr. 42, S. 7),
so dass im Folgenden beide Begriffe synonym gebraucht werden.
41
würde, die die Allgemeinheit der Haushaltskunden unbillig belasten128, werden
strukturelle Besonderheiten des Versorgungsverhältnisses nach ganz überwiegender
Meinung129 als eine Fallgruppe anerkannt, bei welcher eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Versorgungspflicht zu bejahen ist.
Das Vorliegen einer zum Ausschluss der Anschluss- und Versorgungspflicht bzw.
der Grundversorgungspflicht führenden strukturellen Unzumutbarkeit wird dann
bejaht, wenn es sich um besonders kostenintensive Lieferverhältnisse handelt, die
außerhalb der Bandbreite liegen, die das EVU für seine Kalkulation der Allgemeinen Preise zugrunde gelegt hat.130 Dagegen ist eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit
nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Kosten der Belieferung nicht durch die
allgemeinen Preise gedeckt werden.131 Bei dem Verhältnis der Leistungen des Versorgungsunternehmens und des einzelnen Haushaltskunden handelt es sich nämlich
nicht um die Verwirklichung der individuellen, sondern um die alle etwa gleichartigen Kunden umfassende allgemeine Leistungsgerechtigkeit.132 Dafür lässt sich vorbringen, dass die Kalkulation der Strom- und Gaspreise als Gruppenkalkulation für
typische bzw. normale Lieferverhältnisse zwischen EVU und Haushaltskunden
erfolgt.133 Der Aspekt der Gruppenkalkulation bedeutet, dass wegen der Vielzahl der
Versorgungsverhältnisse nicht jedes einzelne Lieferverhältnis konkret kalkuliert
wird, sondern standardisierte Bezugsverhältnisse für die Preisbildung zugrunde
gelegt werden. Damit liegt zugleich ein Preisbildungs-Rahmen mit einer Bandbreite
von Kundengruppen vor, die sich in manchen Fällen am unteren, in manchen Fällen
am oberen und in weiteren Fällen in der Mitte des Kalkulationsrahmens bewegen.134
Die Allgemeinen Preise sind also darauf abgestellt, dass sich die Versorgung der
Kunden und die dafür erforderlichen Aufwendungen des EVU in einem bestimmten
normalen Rahmen bewegen und sich die besseren und schlechteren Abnahmeverhältnisse bei den einzelnen Kunden innerhalb dieses Rahmens ausgleichen.135 Aufgrund des insoweit geltenden Solidaritätsprinzips ist eine Abweichung von einem
gedachten Mittelwert der Kalkulation als unbeachtlich anzusehen, solange der Kalkulationsrahmen als solcher nicht verlassen wird.136
Verursacht ein Kunde durch seine Versorgung jedoch atypisch höhere Kosten, die
aus dem Kalkulationsrahmen herausfallen, passen die seitens des EVU aufgestellten
128 BGH, RdE 1983, 212, 213; BGH, RdE 1979, 153, 156; Hempel, in: Hempel/Franke, EnWG,
§ 36 Rn. 158.
129 BGH, RdE 1983, 212, 213; BGH, RdE 1979, 153, 156; Büdenbender, EnergiekartellR, S. 33,
Rn. 43; ders., EnWG, § 10 Rn. 111; Hempel, in: Hempel/Franke, EnWG, § 36 Rn. 159.
130 Vgl. Büdenbender, EnergiekartellR, S. 33, Rn. 43; ders., EnWG, § 10 Rn. 111; Hempel, in:
Hempel/Franke, EnWG, § 36 Rn. 159; Scholz, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 976, Rn. 33; de Wyl, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 13 Rn.
109.
131 Salje, EnWG, § 18 Rn. 70.
132 Hempel, in: Hempel/Franke, EnWG, § 36 Rn. 156.
133 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 110.
134 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 110.
135 Hempel, in: Hempel/Franke, EnWG, § 36 Rn. 156.
136 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 110.
42
Allgemeinen Preise nicht.137 Angesichts der Tatsache, dass jede ökonomisch ungünstige Veränderung innerhalb der Versorgungsbedingungen bei gleich bleibenden
Allgemeinen Preisen zumindest langfristig eine Beeinträchtigung von Versorgungssicherheit und grundrechtlich geschützter Rechte des Elektrizitätsversorgers darstellt138, wird nach ganz überwiegender Auffassung das Recht eines EVU bejaht,
sich in diesen Fällen auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Belieferung zu berufen. Durch die Allgemeinen Preise wird also zugleich ein Rahmen für den Begriff
der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit abgesteckt.139 Als Beispiele für das Vorliegen
der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit aufgrund von strukturellen Besonderheiten
lassen sich ein atypisch hoher140 sowie ein besonders niedriger Energieverbrauch des
Abnehmers141 aufführen, wobei es dem Kunden auch bei dieser Fallgruppe möglich
ist, die Verweigerungsgründe auszuräumen.142
Vereinzelt wurde jedoch unter Hinweis auf die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe durch die EVU und die damit verbundene „spezifische
Rechtsstellung“ vertreten, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht ausschließlich auf die Kalkulation des einzelnen Geschäfts, sondern
auch auf die Auswirkungen dieses Geschäfts auf die wirtschaftliche Gesamtlage des
EVU ankomme.143 Als Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, sollte nach dieser Ansicht die Frage dienen, ob das
EVU durch die Übernahme des konkreten Versorgungsverhältnisses weiterhin die
Versorgungssicherheit gewährleisten könne.144 Nach dieser Ansicht wäre die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Vorliegens struktureller Besonderheiten i.S. einer
Abweichung des einzelnen Versorgungsverhältnisses aus dem für die Preiskalkulation aufgestellten Kalkulationsrahmen zu verneinen, wenn das EVU angesichts einer
guten wirtschaftlichen Gesamtlage zur Versorgung in der Lage wäre.
Allerdings sprechen Gründe der Preisgerechtigkeit gegen die Verneinung der
wirtschaftlichen Unzumutbarkeit trotz des Vorliegens struktureller Besonderheiten.145 Da die Kalkulation der Allgemeinen Preise in Hinblick auf Abnehmergruppen
erfolgt, bei denen die Versorgungsverhältnisse weitgehend gleich gelagert sind146,
137 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 111; Scholz, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 976, Rn. 33.
138 Scholz, VEnergR 79 (1997), S. 86.
139 BGH, RdE 1979, 153, 156.
140 BGH, ET 1979, 575; Hempel, in: Hempel/Franke, EnWG, § 36 Rn. 164; näher zu dieser
Fallgruppe vgl.: Büdenbender, Energierecht, Rn. 797.
141 Salje, EnWG, § 36 Rn. 23, der allerdings darauf hinweist, dass für einen derartigen Kleinverbrauch die Allgemeinen Preise einen erhöhten Leistungspreis vorsehen können, der die
Grundkosten des Lieferanten (Zählerablesung, Rechnungsstellung) abzudecken vermag.
142 Salje, EnWG, § 36 Rn. 21.
143 Vgl. OLG Celle als Vorinstanz des BGH, dessen Auffassung vom BGH im Urteil, abgedruckt
in: RdE 1979, 153 ff., widergegeben wurde; Danner, in: Danner/Theobald, EnWG, § 10 Rn.
25.
144 Danner, in: Danner/Theobald, EnWG, § 10 Rn. 25.
145 Hempel, in: Hempel/Franke, EnWG, § 36 Rn. 160.
146 BGH, RdE 1979, 153, 156.
43
würden durch die Belieferung der aus dem Kalkulationsrahmen herausfallenden
Kunden zu Allgemeinen Preisen Sondervorteile gegenüber diesen Kunden begründet.147 Zur Wahrung der Preisgerechtigkeit sollte daher auf das Verhältnis der im
Einzelfall entstehenden Kosten der Grundversorgung eines einzelnen Haushaltskunden zu den durchschnittlichen im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung kalkulierten Kosten der Grundversorgung abgestellt werden, die ihren Niederschlag in den
Allgemeinen Preisen gefunden haben.148 Im Übrigen ist zu beachten, dass die Einführung des Wettbewerbs trotz des Umstands, dass die EVU eine im öffentlichen
Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen (Daseinsvorsorge), ein weitgehend wirtschaftliches Handeln der EVU erfordert. Daher ist die Belieferung eines Kunden
nicht erst dann als wirtschaftlich unzumutbar anzusehen, wenn dadurch Verluste
entstehen oder zu erwarten sind, die die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens in
Frage stellen.149 Vielmehr ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit –
unabhängig von der wirtschaftlichen Gesamtlage des EVU – jedenfalls dann zu
bejahen, wenn ein Kunde durch seine Versorgung atypisch hohe Kosten verursacht,
die aus dem Kalkulationsrahmen der allgemeinen Preise herausfallen. In solchen
Fällen ist also allein auf die sich nach einer betriebswirtschaftlichen Erfolgszurechnung des Einzelfalls ergebende Rentabilität des Geschäftes abzustellen und nicht auf
die Auswirkungen des einzelnen Geschäftsabschlusses auf die gesamte wirtschaftliche Lage des EVU. Die auf die wirtschaftliche Gesamtlage abstellende Ansicht ist
daher abzulehnen, soweit dadurch die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz des
Vorliegens struktureller Besonderheiten verneint wird.
Zu klären ist aber noch, ob umgekehrt eine schlechte gesamtwirtschaftliche Lage
eines Grundversorgers zur Bejahung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S.d. § 36
I 2 EnWG führen kann.
(2) Gesamtwirtschaftliche Lage des EVU
Fraglich ist, ob auch bei Fehlen einer in der Sphäre des Kunden bzw. der strukturell
begründeten wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eine schlechte gesamtwirtschaftliche
Lage des EVU zum Bejahen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S.d. § 36 I 2
EnWG führen kann.150 Diese Frage stellt sich z.B. dann, wenn der Bedarf der Haushaltskunden die vom Grundversorger bereitgehaltene Leistung überschreitet und ist
eng mit der Frage verbunden, wie weit die mittelbare Investitionspflicht des Grundversorgers reicht. Diesbezüglich wurden bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten.
147 Büdenbender, Energierecht, Rn. 791.
148 BGH, RdE 1979, 153; Hempel, in: Hempel/Franke, EnWG, § 36 Rn. 160.
149 Schneider, RdE 1979, 157; Scholz, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 976,
Rn. 33; de Wyl, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 13 Rn. 110.
150 Dafür: Danner, in: Danner/Theobald, EnWG, § 10 Rn. 25.
44
(a) Meinungsstand unter Geltung des § 6 EnWG (1935)
Die bereits zum EnWG i.d.F. von 1935 vereinzelt vertretene Ansicht, dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit i.S.d. § 6 EnWG (1935) auch an den Auswirkungen zu
messen sei, die das konkrete Versorgungsverhältnis auf die gesamtwirtschaftliche
Lage eines EVU hätte151, wurde von der ganz überwiegenden Meinung abgelehnt.152
Begründet wurde dies damit, dass das EVU das Investitionsrisiko tragen müsse.
Zwar gab es – wie auch unter dem nun geltenden EnWG – keine spezialgesetzliche
Regelung im EnWG (1935), die dem EVU die Vornahme der notwendigen Investitionen in Kraftwerke und Leitungen oder den Abschluss entsprechender Energiebezugsverträge gebot, gleichwohl wurde allgemein angenommen, dass eine solche
Pflicht mittelbar aus der Anschluss- und Versorgungspflicht resultiere (sog. Investitionspflicht).153 Dafür wurde argumentiert, dass das EVU, welchem das Gesetz die
Pflicht auferlege, jedermann an das Netz anzuschließen und zu versorgen, gehalten
sei, alle notwendigen Investitionen und Vorkehrungen zu treffen, um diese Pflicht
zu erfüllen.154 Das EVU hatte nach dieser Auffassung also die Obliegenheit, anhand
einer eigenständigen Prognose der künftigen Entwicklung des Strommarktes, sich
mittels zu tätigender Investitionen an die veränderte Bedarfssituation anzupassen.155
Gegen eine Auslegung des Unzumutbarkeitsbegriffs, wonach der Anschluss und
Versorgung trotz des Vorhandenseins eines typischen Abnahmeverhältnisses in
Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Unternehmenslage abgelehnt werden könne,
wurde geltend gemacht, dass eine solche Auslegung die in § 6 I EnWG in Verbindung mit der energiegesetzlichen Zielsetzung zum Ausdruck kommende Risikoverteilung in Frage stelle, indem das Unternehmerrisiko, zu den geltenden Tarifen nach
dem ihnen zugrunde liegenden Berechnungsmodus jedermann innerhalb des bestimmten Gebietes zu versorgen, letztlich auf den Verbraucher abgewälzt würde. 156
Es würde weder dem Sinngehalt der Anschluss- und Versorgungspflicht selbst noch
der Zielsetzung des EnWG entsprechen, wenn selbst typische Verbraucher keinen
Anspruch auf Anschluss und Versorgung hätten.157 Für den Fall, dass ein EVU seiner Verpflichtung zur Vornahme notwendiger Investitionen nicht nachkam, so dass
die Erfüllung der Anschluss- und Versorgungspflicht aus rein tatsächlichen Gründen
unmöglich wurde, bejahte diese Ansicht eine Schadensersatzpflicht des EVU.158 Im
151 Vgl. zu § 6 EnWG (1935): Danner, in: E/R/O/D I S. 159 f.; daran festhaltend auch unter
Geltung des § 10 EnWG (1998): Danner, in: Danner/Theobald, EnWG, § 10 Rn. 25.
152 Vgl. Scholz, VEnergR 79, S. 88 ff. m.w.N.
153 Scholz, VEnergR 79, S. 90; Büdenbender, Energierecht, Rn. 826 f.; ders., EnWG, § 10 Rn.
121.
154 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 121.
155 Vgl. Scholz, VEnergR 79, S. 90.
156 Scholz, VEnergR 79, S. 90.
157 Scholz, VEnergR 79, S. 91.
158 Busche, Privatautonomie und Kontahierungszwang, S. 438; Büdenbender, Energierecht, Rn.
826; ders., EnWG, § 10 Rn. 121.
45
Übrigen war das EVU gehalten, die Kapazitätsengpässe so schnell wie möglich zu
beseitigen.159
(b) Meinungsstand unter Geltung des § 10 EnWG (1998)
Nach Einführung des Wettbewerbs häuften sich die Stimmen in der Literatur, nach
denen die Investitionspflicht des Allgemeinen Versorgers bei bestimmten Wettbewerbsprozessen einzuschränken war. So wurde für den Fall, dass ein Allgemeiner
Versorger im Wettbewerb einen Großteil seiner Kunden an Dritte verloren hat und
dementsprechend unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 1 EnWG, eine möglichst sichere und preiswerte Versorgung sicherzustellen, seine Eigenerzeugungsund Fremdbezugskapazitäten dem dadurch bedingten geringeren Bedarf angepasst
hat, vertreten, dass dem Unternehmen eine Berufung auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S.d. § 10 I S. 2 EnWG (1998) zuzugestehen sei, wenn durch die Rückkehr einer Vielzahl von Kunden die vorgehaltene Leistung überschritten werde und
keine Beschaffung zuzumuten sei.160 Diese Auffassung beruhte auf der Annahme,
dass die Anschluss- und Versorgungspflicht bei fortschreitendem Wettbewerb im
Einzelfall eine nicht mehr zu rechtfertigende Belastung des EVU darstelle und daher
zur Bejahung des Vorliegens einer wirtschaftlicher Unzumutbarkeit führen solle.161
Ferner wurde argumentiert, dass unter Wettbewerbsbedingungen nicht die Vorhaltung einer Kraftwerkskapazität, die eine Versorgung aller Kunden im Netzgebiet der
allgemeinen Versorgung in jedem nur denkbaren Fall, also auch bei außergewöhnlichen Nachfragespitzen, sicherstellt, verlangt werden könne.162 Zu einer so umfassenden Vorhaltung einer Kraftwerkskapazität könne nur ein Monopolist verpflichtet
werden, während sich unter Wettbewerbsbedingungen regelmäßig eine Aufteilung
der Marktanteile unter den Wettbewerbern einstelle, die dazu führe, dass die Anforderungen an die von jedem einzelnen Anbieter zu gewährleistende Versorgungssicherheit sinken. 163
159 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 121.
160 Hempel, in: Ludwig/Odenthal, EnWG, § 10 Rn. 53; Hampel, Tarifkundenversorgung, S. 117
f.; Busche, Privatautonomie und Kontahierungszwang, S. 438; Büdenbender, EnWG, § 10
Rn. 51.
161 Hempel, in: Ludwig/Odenthal, EnWG, § 10 Rn. 53.
162 Vgl. Busche, Privatautonomie und Kontahierungszwang, S. 439, der allerdings eine Anschluss-und Versorgungspflicht von allen in einem Gemeindegebiet tätigen EVU annahm
und insofern argumentierte, dass nicht jedem Anbieter eine Vorhaltepflicht in diesem Umfang abverlangt werden könne.
163 Busche, Privatautonomie und Kontahierungszwang, S. 439.
46
(c) Schlussfolgerung für § 36 I 2 EnWG
Das im EnWG (2005) normierte Konzept des Grundversorgers spricht gegen die
Auffassung, dass die „mittelbare Investitionspflicht“ des Kontrahierungspflichtigen
unter Wettbewerbsbedingungen begrenzt sei.
Im Gegensatz zu § 10 I 1 EnWG, der die Frage, wer als Allgemeiner Versorger
anzusehen war, offen ließ, so dass sich diesbezüglich verschiedene Ansichten entwickelten164 und die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit vor dem Hintergrund
des jeweils gewählten Standpunktes betrachtet wurde165, lässt die Regelung des § 36
EnWG keinen Raum für Interpretationen.
Das EnWG (2005) ist durch die Bestimmung eines Grundversorgers einem Konzept gefolgt, nach welchem unter allen im jeweiligen Netzgebiet tätigen Lieferanten
nur der nach § 36 II 1 EnWG festgestellte Grundversorger einem Kontrahierungszwang unterworfen wird. Insoweit obliegt insbesondere dem Grundversorger die
Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Haushaltskunden. Dabei ist davon
auszugehen, dass der Grundversorger die Pflicht hat, alle notwendigen Vorkehrungen und Investitionen zu treffen, um seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
Da der Gesetzgeber die Wettbewerbsprozesse durch die Anordnung, dass die Feststellung des Grundversorgers alle drei Jahre durchzuführen ist, berücksichtigte, gibt
es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die an den Grundversorger gestellten Anforderungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit – bedingt durch einen
zunehmenden Wettbewerb – im Einzelfall sinken können. Vielmehr ist der energiegesetzlichen Zielsetzung sowie dem Sinn und Zweck des § 36 EnWG zu entnehmen,
164 Es bestand keine Einigkeit darüber, ob auch ein EVU, das nicht zugleich ein Netz der allgemeinen Versorgung betreibt, Allgemeiner Versorger in Hinblick auf die Belieferungspflicht
sein konnte. Teilweise wurde dies unter Hinweis auf den Wortlaut des § 10 EnWG („Anschluss- und Versorgungspflicht“) verneint, so dass der Netzbetreiber als der Allgemeine
Versorger angesehen wurde (Vgl.: Hampel, Tarifkundenversorgung, S. 83; Scholz, in:
Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft (1. Aufl.), Kap. 65, Rn. 6). Teilweise wurde
angesichts der vorzunehmenden Entflechtung die Möglichkeit bejaht, dass auch ein einfacher
Lieferant Allgemeiner Versorger i.S.d. § 10 EnWG sein kann (Vgl.: Büdenbender, EnWG, §
10 Rn. 47; Busche, Privatautonomie und Kontahierungszwang, S. 439). Innerhalb dieser Meinung war jedoch umstritten, welcher der in einem Gemeindegebiet tätigen Lieferanten als
Allgemeiner Versorger angesehen werden sollte. Büdenbender vertrat die Auffassung, dass
dies derjenige sei, dessen Zielsetzung subjektiv und objektiv nicht die singuläre, sondern die
allgemeine Belieferung sei (Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 46). Busche hingegen hielt jeden
für einen Allgemeinen Versorger, der im Gemeindegebiet tätig ist (Busche, Privatautonomie
und Kontahierungszwang, S. 439). Die Auffassung, dass auch mehrere Lieferanten gesamtschuldnerisch als Allgemeine Versorger angesehen werden können, wurde u.a. auch von Galahn, in: RdE 2004, 35, 41 sowie Säcker/Dörmer, in: Säcker, Neues Energierecht, S. 277, 286
vertreten, die allerdings lediglich marktbeherrschende EVU der Anschluss- und Versorgungspflicht unterwerfen wollten.
165 So wurde z.B. der oben dargestellte Standpunkt von Busche, vor dem Hintergrund des Konzepts vertreten, nach welchem jedes in einem Versorgungsgebiet tätige EVU einer Anschlussund Versorgungspflicht unterliegt (vgl. Busche, Privatautonomie und Kontahierungszwang,
S. 438 f.).
47
dass der Grundversorger die Versorgungssicherheit von Haushaltskunden unabhängig von Wettbewerbsbedingungen gewährleisten muss, solange er die Grundversorgerstellung innehat. Selbst bei Rückkehr einer Vielzahl von Kunden und etwaigen
Kapazitätsengpässen ist daher kein Ausschluss der Grundversorgungspflicht gem. §
36 I 2 EnWG anzunehmen, sondern die Pflicht des Grundversorgers zur Energiebeschaffung zu bejahen.166 Daher ist die unter Geltung des § 10 EnWG (1998) zum
Teil vertretene Meinung, dass es dem EVU möglich sein muss, sich auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu berufen, wenn es nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt und Zukaufsmöglichkeiten zu zumutbaren Bedingungen fehlen, auf die nun
geltende Rechtslage nicht übertragbar.
Die Einführung des Wettbewerbs führt also nicht dazu, dass eine schlechte gesamtwirtschaftliche Lage des EVU als eine neue Fallgruppe der wirtschaftlichen
Unzumutbarkeit i.S.d. § 36 I 2 EnWG aufzufassen ist.
b) Ergebnis
Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S.d. § 36 I 2 EnWG ist nur bei in der Person
des Kunden liegenden Gründen sowie bei strukturellen Besonderheiten des Versorgungsverhältnisses zu bejahen. Die gesamtwirtschaftliche Lage des EVU ist hierbei
unerheblich.
2. Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht (§ 37 EnWG)
a) Grundsatz hinsichtlich der Grundversorgungspflicht bei Eigenanlagenbetrieb und
Drittversorgung (§ 37 I 1 EnWG)
Neben der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gem. § 36 I 2 EnWG ist eine weitere
Ausnahme von der Grundversorgungspflicht in § 37 I 1 EnWG geregelt. Gem. § 37 I
1 EnWG hat derjenige, der zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, keinen Anspruch auf Grundversorgung nach § 36 I 1 EnWG.
Eigenanlagen i.S.d. § 37 I 1, 1. Alt. EnWG sind gem. § 3 Nr. 13 EnWG Anlagen
zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von EVU
betrieben werden. Dritter i.S.d. § 37 I 1, 2. Alt. EnWG ist jede von dem zur Grundversorgung verpflichteten Lieferanten personenverschiedene natürliche oder juristische Person.167 Insoweit erfasst § 37 I 1 EnWG solche Fälle, bei denen der Haus-
166 Anders hingegen: Buchmann, Kommunale EVU, Kapitel V 2 d. dd. ccc., der zum Schutze
kleiner Anbieter eine Berufung auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen
Gründen zulassen will.
167 Vgl. Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 147.
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haltskunde nicht an einer Vollversorgung durch den Grundversorger, sondern an
einer Reserve- bzw. Zusatzversorgung interessiert ist. Von einer Reserveversorgung
spricht man, wenn ein laufend durch Eigenanlagen oder Drittversorgung gedeckter
Energiebedarf bei Ausfall der Eigenanlagen oder Drittversorgung vorübergehend
durch ein (anderes) EVU befriedigt wird.168 Zusatzversorgung hingegen ist die regelmäßige Deckung des Eigenbedarfs eines Abnehmers zu einem Teil durch Eigenanlagen und zum anderen Teil durch ein EVU.169 So kann der Anlagenbetreiber an
einer Grundversorgung nur insofern interessiert sein, als dieser eine Belieferung mit
Zusatz- oder Reserveenergie benötigt.170 Auch der Haushaltskunde, der sich von
Dritten versorgen lässt, benötigt keine Vollversorgung durch den Grundversorger,
sondern lediglich eine Reserveversorgung.171 Angesichts der Tatsache, dass die
Grundversorgung dem Leitbild der Vollversorgung folgt, und dass die im Rahmen
der Grundversorgung geltenden Allgemeinen Bedingungen und Preise vor dem
Hintergrund dieses Leitbildes konzipiert werden172, wird das Bestehen eines Anspruchs auf Grundversorgung nach § 36 I 1 EnWG in den dem § 37 I 1 EnWG unterfallenden Fällen verneint. Dadurch soll verhindert werden, dass Betreiber von
Eigenanlagen zum Beispiel den günstigen Teil ihres Bedarfs an Leistung und Arbeit
selbst decken und den unwirtschaftlichen Teil der Versorgung zu Lasten der Grundversorgungskunden auf den Grundversorger und letztlich auf die Grundversorgungskunden abwälzen.173 Zu beachten ist nämlich, dass der Grundversorger mangels Speicherbarkeit der Elektritzität für die Kunden der Zusatz- bzw. Ersatzversorgung dieselbe elektrische Leistung vorhalten muss, wie für einen ständigen
Abnehmer. Da diese Lesitung jedoch weniger ausgelastet wird, verursacht die Zusatz- bzw. Ersatzversorgung im Vergleich zur Vollversorgung spezifisch höhere
Kosten. Insofern würde eine pauschale Übertragung der für die Grundversorgung
geltenden Preise und Bedingungen auf die Fälle der Reserve- und/oder Zusatzversorgung dazu führen, dass die letztgenannte Kundengruppe durch die erstgenannte
subventioniert würde, indem die Grundversorgungskunden den größten Teil der
Bezugs- oder Erzeugungskosten für die Kunden der Reserve- oder Zusatzversorgung
mitbezahlen müssten.174 Um dies zu vermeiden, wird den Haushaltskunden, die von
der Regelung des § 37 EnWG erfasst sind, ein modifizierter Grundversorgungsanspruch eingeräumt, für welchen nicht die vom Grundversorger gem. § 36 I 1 EnWG
168 Hempel, in: Ludwig/Odenthal, EnWG, § 10 Rn. 226; Scholz,
in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 991, Rn. 68.
169 Hempel, in: Ludwig/Odenthal, EnWG, § 10 Rn. 226; Scholz,
in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 991, Rn. 69.
170 Salje, EnWG, § 37 Rn. 7.
171 Salje, EnWG, § 37 Rn. 10.
172 Salje, EnWG, § 37 Rn. 2, 6; Scholz, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S.
990, Rn. 65.
173 de Wyl, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 13 Rn. 114; Hempel, in:
Ludwig/Odenthal, EnWG, § 10 Rn. 223; Danner, in: Danner/Theobald, EnWG, § 10 Rn. 29.
174 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 142; Scholz, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 992, Rn. 70.
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veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Preise gelten. Vielmehr können
diejenigen Kunden, die an einer Zusatz- bzw. Reserveversorgung durch den Grundversorger interessiert sind, gem. § 37 I 2 EnWG eine Grundversorgung nur in dem
Umfang und zu Bedingungen verlangen, die für das EVU wirtschaftlich zumutbar
sind.175 Anders als in § 36 I EnWG, wo die wirtschaftliche Zumutbarkeit keine Anspruchsvoraussetzung für den Grundversorgungsanspruch eines Haushaltskunden
darstellt, sondern vielmehr die wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu einem Anspruchsausschluss führt, handelt es sich bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeit i.S.d.
§ 37 I 2 EnWG um eine Anspruchsvoraussetzung für den modifizierten Grundversorgungsanspruch.176 Die Frage, was dem Grundversorger im Rahmen des modifizierten Grundversorgungsanspruchs wirtschaftlich zumutbar ist, lässt sich nur im
Einzelfall entscheiden, wobei der Grad der Abweichung vom Leitbild der Vollversorgung, das Erfordernis der Abdeckung der Verwaltungskosten bei nur geringfügigem Energiebezug sowie das Verhältnis der Zusatzversorgung zum Gesamtbedarf
des Abnehmers bei der Bestimmung der im Rahmen des § 37 I 2 EnWG zu geltenden Bedingungen und Preise maßgeblich sein können.177 Dabei wird die Frage,
wann vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit i.S.d. § 37 I 2 EnWG
auszugehen ist, hinsichtlich der Reserveversorgung in § 37 II EnWG konkretisiert.178 Diese Regelung stellt besondere Zumutbarkeitskriterien auf, die zur Berechnung des Leistungspreises für die Reserveversorgung dienen können.179 So ist den in
§ 37 II EnWG niedergelegten Preisbemessungskriterien zu entnehmen, dass der
Grundversorger angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Reserveversorgung nur
um eventuelle und vorübergehende Befriedigung des Energiebedarfs handelt und
daher nur mit geringen Einnahmen aus gelieferten Arbeitsmengen zu rechnen ist,
den Leistungspreis derart festsetzen können soll, dass dieser die Kosten der Vorhaltung einer entsprechenden Leistung widerspiegelt.180
b) Ausnahmen (§ 37 I 3 EnWG)
In § 37 I 3 EnWG sind allerdings zwei Gegenausnahmen zu dem Grundsatz des § 37
I 1 EnWG sowie der damit einhergehenden Rechtsfolge der Nichtanwendung der
Grundversorgungspflicht i.S.d. § 36 I 1 EnWG geregelt. Die von § 37 I 3 EnWG
erfassten Kunden muss der Grundversorger gem. § 36 I 1 EnWG zu allgemeinen
Preisen und Bedingungen beliefern, ohne dass es auf die wirtschaftliche Zumutbar-
175 Salje, EnWG, § 37 Rn. 12.
176 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 140; Scholz, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 993, Rn. 74.
177 Salje, EnWG, § 37 Rn. 13.
178 Scholz, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 990, Rn. 65.
179 Salje, EnWG, § 37 Rn. 20.
180 Salje, EnWG, § 37 Rn. 21.
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keit i.S.d. § 37 I 2 EnWG ankommt.181 Insoweit wird die uneingeschränkte
Grundversorgungspflicht wiederhergestellt.182
Nach § 37 I 3, 1. Alt EnWG haben Haushaltskunden, die Eigenanlagen (Notstromaggregate) betreiben, die ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs
bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung dienen und außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden, einen Grundversorgungsanspruch nach § 36 I 1 EnWG. Dabei gewährleisten die in § 37 I 3, 1. Alt. EnWG vorgegebenen engen zeitlichen und sachlichen
Grenzen hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Betreiber von
Notstromaggregaten einen Grundversorgungsanspruch haben, dass das Leitbild der
Vollversorgung, welchem die Kalkulation der Grundversorgungspreise folgt, nur
unwesentlich beeinträchtigt wird.183 Die Regelung des § 37 I 3, 1. Alt. EnWG trägt
der Überlegung Rechnung, dass es unverhältnismäßig wäre, dem Inhaber eines Notstromaggregats, das monatlich nicht mehr als 15 Stunden betrieben wird, das Privileg der Grundversorgung zu entziehen.184
Einen Grundversorgungsanspruch nach § 36 I 1 EnWG haben gem. § 37 I 3, 2.
Alt EnWG außerdem Anlagenbetreiber, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien185 (im Folgenden: „EE-Anlage“) oder eine elektrische
Leistung von höchstens 50 kW nicht übersteigende Anlage der Kraft-Wärme-
Kopplung186 (im Folgenden: „KWK-Anlage“) betreiben und diese – während des
Betriebs – zur Eigenversorgung nutzen, ohne den in § 3 Nr. 22 EnWG aufgestellten
Jahresverbrauch zu übersteigen.187 Auch die von einem solchen Anlagenbetreiber
belieferten Haushaltskunden haben einen Anspruch auf Grundversorgung zu den
Preisen und Bedingungen des § 36 I 1 EnWG.188
Dabei wird das Leitbild der Vollversorgung durch die Kunden, die von der Regelung des § 37 I 3, 2. Alt. EnWG erfasst werden, stärker beeinträchtigt als im Falle
des Betriebs von Notfallaggregatoren und schwächer als in den Fällen des Betreibs
von Eigenanlagen i.S.d. § 37 I 1 EnWG. Letzteres ergibt sich daraus, dass der Einsatz einer KWK-Anlage sowie auch einer EE-Anlage nur beschränkt möglich ist, da
erneuerbare Energien nicht beliebig verfügbar sind und die KWK-Anlagen elektrische Energie und Dampf als Kuppelproduktion erzeugen, so dass eine Stromproduk-
181 Salje, EnWG, § 37 Rn. 15; Scholz, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 990,
Rn. 65; Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 140.
182 Salje, EnWG, § 37 Rn. 15; Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 138.
183 Salje, EnWG, § 37 Rn. 16.
184 de Wyl, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 13 Rn. 115.
185 Vgl. dazu: § 3 EEG [EEG vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1918), zuletzt geändert durch Art. 1
Gesetzes vom 7.11.2006 (BGBl. I S. 2550)].
186 Vgl. dazu: § 3 KWKG [KWKG vom 19.03.2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändertr durch
Art. 170 der Verordnung vom 31. 10.2006 (BGBl. I S. 2407)].
187 Salje, EnWG, § 37 Rn. 17, 19.
188 Salje, EnWG, § 37 Rn. 17; de Wyl, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, §
13 Rn. 116.
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tion saisonal bedingt ist und nur in Betracht kommt, wenn zugleich ein Absatz für
den erzeugten Dampf möglich ist.189
Die Regelung des § 37 I 3, 2. Alt. EnWG dient der Priviligierung kleinerer Heizkraftwerke und erneuerbarer Energien. Damit soll ein Beitrag zum Umweltschutz
geleistet werden und dem in § 1 I EnWG normierten allgemeinen Gesetzeszweck
einer möglichst umweltverträglichen Energieversorgung (vgl. § 3 Nr. 33 EnWG)
entsprochen werden.190 Insoweit liegt die politische Zielsetzung des § 37 I 3 EnWG
auf einer Linie mit derjenigen des EEG sowie des KWKG.191 Die ratio des § 37 I 3
EnWG spricht dafür, diese Vorschrift – entgegen der Definition des Begriffs „Eigenanlage“ in § 3 Nr. 13 EnWG – auch dann anzuwenden, wenn es sich bei dem die
Eigenanlage zur Haushaltskundenbelieferung bereitstellenden Unternehmen um ein
EVU handelt.192
Dabei ist der Grundversorgungsanspruch der Kunden, die von der Regelung des §
37 I 3 EnWG erfasst werden, wie auch bei den Haushaltskunden, die der Regelung
des § 36 I 1 unterfallen, bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S.d. §
36 I 2 EnWG ausgeschossen. Insoweit greift die Regelung des § 36 I 2 EnWG jedoch nicht bereits bei Vorliegen typischer, mit dem Betrieb jeder Eigenanlage verbundener Abweichungen gegenüber einer Vollversorgung ein. Vielmehr lässt die
grundsätzliche Gleichstellung der von der Regelung des § 37 I 3 EnWG erfassten
Haushaltskunden mit den gem. § 36 I 1 EnWG vollversorgten Haushaltskunden
darauf schließen, dass die „normalen Unterschiede“ von Reserve- bzw. Zusatzversorgung und Vollversorgung im Rahmen des § 36 I 2 EnWG unerheblich sind. Insofern ist davon auszugehen, dass nur bei Vorliegen besonders gelagerter Umstände
im Rahmen des Betriebs einer Eigenanlage die Anwendung des § 36 I 2 EnWG zu
bejahen ist.193
VI. Fortfall der Grundversorgungspflicht
Neben den soeben erwähnten Einschränkungen einer grundsätzlich bestehenden
Grundversorgungspflicht ist die Frage zu erörtern, in welchen Fällen die Grundversorgungspflicht eines Energielieferanten gänzlich erlischt. Dies ist der Regelung des
§ 36 II EnWG zu entnehmen, in welcher normiert ist, wann die Feststellung eines
neuen Grundversorgers zu erfolgen hat. Angesichts der Tatsache, dass jeweils nur
ein Lieferant Grundversorger in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sein
kann, hat die Feststellung eines neuen Grundversorgers stets zur Folge, dass der
bisherige Grundversorger seine Grundversorgerstellung verliert, so dass die Pflich-
189 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 145.
190 Scholz, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, S. 992, Rn. 72; Hempel, in: Ludwig/Odenthal, EnWG, § 10 Rn. 236.
191 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn. 146.
192 de Wyl, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 13 Rn. 116.
193 Büdenbender, EnWG, § 10 Rn, 140.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Nach der Liberalisierung des Energiemarktes müssen sich die auf der Vertriebsebene tätigen Energieversorgungsunternehmen dem Wettbewerb mit anderen Lieferanten stellen, womit die Wahrscheinlichkeit der Insolvenz dieser Unternehmen steigt.
Die Autorin widmet sich der Untersuchung der mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Grundversorgers zusammenhängenden rechtlichen Fragen. Ausgehend von den veränderten Rahmenbedingungen wird zunächst die Reichweite der den Grundversorger gem. §§ 36, 38 EnWG treffenden Grund- und Ersatzversorgungspflichten erörtert. Einen Kernpunkt der Untersuchung bildet die Frage des Fortbestandes dieser Pflichten auch nach der Insolvenzeröffnung.
Abschließend wird die Vereinbarkeit von Versorgungssicherheit und Gläubigerbefriedigung im Insolvenzverfahren anhand der Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf die Befriedigung der aus §§ 36 (i.V.m. StromGVV), 38 EnWG resultierenden Ansprüche einerseits und der §§ 36, 38 EnWG auf das Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung andererseits analysiert.