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Ergebnis
Im Ergebnis ist also festzustellen, dass die Bedarfsdeckungsverträge – mit Ausnahme des offenen Stromlieferungsvertrages, durch welchen der Lieferant nicht nur
seine Bedarfsdeckung, sondern zugleich auch seinen Bilanzausgleich regelt – für die
Wahrnehmung der Belieferungstätigkeit durch einen Lieferanten nicht konstitutiv
sind. Somit vermögen die Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf
jene Verträge nicht zu einer automatisch mit Insolvenzeröffnung einhergehenden
Geschäftseinstellung i.S.d. § 36 II 4 EnWG zu führen.
dd) Ergebnis hinsichtlich der Einstellung der Geschäftstätigkeit aufgrund der Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf die Belieferungsfähigkeit des Grundversorgers
Als konstitutiv für die Fähigkeit eines Grundversorgers zur Belieferung der grundund ersatzversorgten Kunden hat sich das Bestehen eines gesetzlichen Netzzugangsschuldverhältnisses i.S.d. § 20 I 1 EnWG sowie eines Bilanzkreisvertrages oder
eines offenen Stromliefervertrages erwiesen. Dabei wirkt sich die Insolvenzeröffnung auf diese Schuldverhältnisse nicht derart aus, dass mit dem Ereignis der Insolvenzeröffnung eine irreparable Belieferungsunfähigkeit und damit automatisch eine
Geschäftseinstellung des Grundversorgers i.S.d. § 36 II 4 EnWG einhergeht.
3. Zusammenfassung hinsichtlich des insolvenzrechtlichen Bezugs des § 36 II
EnWG
Folglich ist festzuhalten, dass weder die Regelung des § 36 II 2 EnWG noch die des
§ 36 II 4 EnWG einen Bezug zur Insolvenzeröffnung aufweisen. Eine Ausnahme
von dem allgemeinen Grundsatz, nach welchem gesetzliche Pflichten auch nach der
Insolvenzeröffnung fortbestehen, ist hinsichtlich der Grundversorgungs- und Ersatzversorgungspflicht also zu verneinen.
D. Zusammenfassung zur rechtlichen Relevanz der Frage nach der Vereinbarkeit
von Versorgungssicherheit und bestmöglicher Gläubigerbefriedigung
Die Untersuchung hat ergeben, dass die rechtliche Relevanz der Frage nach der
Vereinbarkeit des durch die §§ 36, 38 EnWG verfolgten Ziels der Versorgungssicherheit und des durch die InsO verfolgten Ziels der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung im Ergebnis zu bejahen ist. So wurde festgestellt, dass die als GmbH
bzw. AG organisierten Grundversorger insolvenzfähig sind. Ferner wurde gezeigt,
dass etwaige in Einzelfällen bestehende Insolvenzabwendungspflichten gegenüber
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Grundversorgern die rechtliche Relevanz dieser Frage nicht ausschließen. Außerdem
hat die Untersuchung ergeben, dass sich aus den gesetzlichen Vorschriften kein
automatischer Fortfall der aus §§ 36, 38 EnWG resultierenden Pflichten mit Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Grundversorgers ergibt. Vielmehr ist ein
Fortfall dieser Pflichten mit Insolvenzeröffnung erst dann zu bejahen, wenn der
Insolvenzverwalter die aufgrund der Insolvenzeröffnung notwendig werdenden
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Belieferungsfähigkeit unterlässt bzw. nicht
erfolgreich durchführen kann. Da weitere Gründe für die Verneinung der rechtlichen
Relevanz dieser Frage nicht ersichtlich sind, erfolgt im folgenden Abschnitt die
Untersuchung der Vereinbarkeit der Ziele der §§ 36, 38 EnWG und des § 1 InsO.
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References
Zusammenfassung
Nach der Liberalisierung des Energiemarktes müssen sich die auf der Vertriebsebene tätigen Energieversorgungsunternehmen dem Wettbewerb mit anderen Lieferanten stellen, womit die Wahrscheinlichkeit der Insolvenz dieser Unternehmen steigt.
Die Autorin widmet sich der Untersuchung der mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Grundversorgers zusammenhängenden rechtlichen Fragen. Ausgehend von den veränderten Rahmenbedingungen wird zunächst die Reichweite der den Grundversorger gem. §§ 36, 38 EnWG treffenden Grund- und Ersatzversorgungspflichten erörtert. Einen Kernpunkt der Untersuchung bildet die Frage des Fortbestandes dieser Pflichten auch nach der Insolvenzeröffnung.
Abschließend wird die Vereinbarkeit von Versorgungssicherheit und Gläubigerbefriedigung im Insolvenzverfahren anhand der Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf die Befriedigung der aus §§ 36 (i.V.m. StromGVV), 38 EnWG resultierenden Ansprüche einerseits und der §§ 36, 38 EnWG auf das Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung andererseits analysiert.