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mögensverwaltungskosten in Höhe von 9,5 Millionen Schweizer Franken, blieb somit ein Gewinn von rund 184,8 Millionen Schweizer Franken.
Die Höhe der jährlichen Beiträge für die neue Veranlagungsperiode von 2007 bis
2012 wird zurzeit noch von der Verwaltungskommission des Entsorgungsfonds berechnet.
V. Zusammenfassung
Im Gegensatz zum deutschen Recht tragen die Kernkraftwerkbetreiber in der
Schweiz die Verantwortung für den gesamten Entsorgungsprozess, einschließlich
der Errichtung und des Betriebs eines Endlagers. Eine Aufgabenaufteilung zwischen
der Realisierungsverantwortung und der finanziellen Verantwortung im Endlagerbereich gibt es im schweizerischen Recht nicht. Der Staat ist jedoch in vielfältiger
Weise in die Entscheidungsprozesse bezüglich der Endlagerung eingebunden. Der
Bundesrat legt in einem sog. Sachplan die Kriterien für das notwendige Such- und
Auswahlverfahren fest. Der Bundesversammlung ist es vorbehalten, die endgültige
Entscheidung über einen Endlagerstandort zu treffen. Die Durchführung der Entsorgung obliegt aber den Kernkraftwerkbetreibern, die sich hierfür in der NAGRA zusammengeschlossen haben.
Bei der Finanzierung der Entsorgungskosten ist zwischen den Entsorgungskosten,
die vor der Außerbetriebnahme und denen, die nach der Außerbetriebnahme eines
Kernkraftwerks entstehen, zu unterscheiden. Für die Kosten, die vor der Außerbetriebnahme eines Kernkraftwerks anfallen, müssen die schweizerischen Kernkraftwerkbetreiber Rückstellungen bilden. Im Gegensatz zum deutschen Recht unterliegt die Verfügung über die Rückstellungsgegenwerte allerdings einigen Beschränkungen, die sicherstellen sollen, dass die notwendigen Finanzmittel im Bedarfsfall zur Verfügung stehen.
Die Kosten nach der Außerbetriebnahme werden dagegen von einem öffentlichrechtlichen Entsorgungsfonds bezahlt. Beitragspflichtig sind alle vier Betreiber von
Kernkraftwerken in der Schweiz. Sie müssen, während der Betriebslaufzeit ihrer
Kernkraftwerke, die Gelder für die Entsorgungskosten in den Fonds einzahlen, die
voraussichtlich nach der Außerbetriebnahme anfallen werden. Der Fonds legt die
eingezahlten Finanzmittel so an, dass sie im Bedarfsfall verfügbar sind. Aus diesem
Fonds werden dann die von der NAGRA in Rechnung gestellten Entsorgungskosten
bezahlt. Für den Fall, dass ein Kernkraftwerkbetreiber die notwendigen Finanzmittel
nicht bereitstellen kann, sind seit dem Inkrafttreten des neuen Kernenergiegesetzes
die anderen Kernkraftwerkbetreiber verpflichtet, einen entsprechenden Betrag nachzuschießen. Insofern existiert mittlerweile auch für den Entsorgungsfonds eine sog.
solidarische Nachschusspflicht, die die Finanzierungssicherheit erhöhen soll.
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E. Zusammenfassung des schweizerischen Finanzierungssystems
Das schweizerische Finanzierungssystem für die Stilllegung und Entsorgung im
Kernenergiebereich besteht demnach aus folgenden Bestandteilen:
1. Die Finanzierung für die Stilllegung und Beseitigung der schweizerischen
Kernkraftwerke wird von einem Stilllegungsfonds abgesichert, der durch
Beiträge der Kernkraftwerkbetreiber gespeist wird.
2. Für die Finanzierung der Entsorgungskosten, die vor der Außerbetriebnahme der jeweiligen Kernkraftwerke anfallen, müssen die schweizer Eigentümer der Kernkraftwerke Rückstellungen in ihren Handels- und Steuerbilanzen bilden. Die Verfügbarkeit über die Rückstellungsgegenwerte unterliegt dabei einigen Beschränkungen, die die Finanzierungssicherheit erhöhen sollen.
3. Die Entsorgungskosten, die nach der Außerbetriebnahme der jeweiligen
Kernkraftwerke anfallen, werden dagegen durch einen Entsorgungsfonds
bezahlt. Die notwendigen Finanzmittel werden wie beim Stilllegungsfonds
von den entsorgungspflichtigen Kernkraftwerkbetreibern aufgebracht.
Das schweizerische Finanzierungssystem enthält somit wie das deutsche Finanzierungssystem privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Elemente, wobei im Gegensatz zum deutschen System die öffentlich-rechtliche Organisation der Finanzierungsvorsorge im Vordergrund steht. Der größte Teil der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird in unternehmensexternen Fonds angehäuft, die unabhängig von
den Kernkraftwerkbetreibern diese Finanzmittel anlegen und im Bedarfsfall den
Kernkraftwerkbetreibern wieder zur Verfügung stellen. Inwieweit ein solches weitgehend auf einer unternehmensexternen Finanzierungsvorsorge basierendes Finanzierungssystem aus den vier unterschiedlichen Perspektiven zu beurteilen ist, wird
im folgenden Kapitel zu beantworten sein.
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References
Zusammenfassung
Die nukleare Entsorgung und die Stilllegung von Kernkraftwerken ist nicht nur eine technische, sondern auch eine finanzielle Herausforderung. Die hohen Kosten und der lange Zeitraum, über den sich die notwendigen Stilllegungs- und Entsorgungsmaßnahmen erstrecken, stellen besondere Anforderungen an die finanzielle Vorsorge.
Dieses Buch analysiert die gesetzlichen Vorschriften, nach denen in Deutschland und der Schweiz finanzielle Vorsorge für die Stilllegung und Entsorgung betrieben wird, da diese beiden Länder unterschiedliche Wege gewählt haben, die weltweit exemplarisch für die unterschiedliche Herangehensweise an dieses Problem sind. In Deutschland basiert die Finanzierungsvorsorge auf einer unternehmensinternen Lösung durch die Bildung von Rückstellungen bei den kernkraftwerkbetreibenden Unternehmen. Diese Art der Finanzierungsvorsorge führt zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen zugunsten der Kernkraftwerkbetreiber. Inwieweit diese mit dem nationalen und dem europäischen Recht vereinbar sind, bildet ein Schwerpunkt dieses Buchs. Ein anderer Schwerpunkt ist der Vergleich mit dem unternehmensexternen Finanzierungssystem, das die Schweiz zur Finanzierungsvorsorge gewählt hat.