157
diese Arbeit auf die derzeit bestehende Rechtslage709 stützen und auf eventuell anstehende Veränderungen710 durch das laufende Gesetzgebungsverfahren hinweisen.
C. Stilllegung und Abbau von Kernkraftwerken nach dem Kernenergiegesetz
Die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage ist im Gegensatz zum alten Atomgesetz im neuen Kernenergiegesetz in den Artikeln 26 bis 29 KEG detailliert geregelt.711 Dabei ist der im Kernenergiegesetz verwendete Begriff der Stilllegung im
Gegensatz zum deutschen Recht weit zu verstehen. Die Stilllegung im Sinne des
KEG umfasst alle nachbetrieblichen Tätigkeiten von der Außerbetriebnahme des
Kernkraftwerks bis hin zur vollständigen nuklearen Demontage der Anlage. Insofern
gehören zur Stilllegung im Sinne der KEG auch ein möglicherweise sicherer Einschluss der kerntechnischen Anlage und alle mit dem Abriss verbundenen Arbeiten.
Der Stilllegungsbegriff entspricht damit weitgehend dem Begriffsverständnis, welches in der technischen Literatur vorherrscht.712
I. Pflicht zur Stilllegung
Die Verantwortung für die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage obliegt nach
Art. 26 KEG dem Eigentümer der Anlage. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a KEG ist er im
Normalfall zur Stilllegung seiner Anlage verpflichtet, wenn er sie auf eigenen Entscheid endgültig außer Betrieb genommen hat. Formell handelt es sich dabei um den
Verzicht auf eine noch laufende Betriebsbewilligung713.
Ferner muss der Eigentümer seine Anlage nach Art. 26 Abs. 1 lit. b KEG stilllegen, wenn die Betriebsbewilligung entzogen wird oder sie aufgrund einer Befristung
nach Art. 67 Abs. 1 lit. a und b KEG erloschen ist.
Eine generelle Befristung der Betriebsbewilligungen, wie im deutschen Recht,
sieht das schweizerische Recht zwar nicht vor.714 Dafür eröffnet das neue Kernenergiegesetz aber durch Art. 21 Abs. 2 KEG die Möglichkeit, jede Betriebsbewilligung
einzeln zu befristen. Das alte Atomgesetz enthielt hierzu keine besondere Regelung.
Eine Befristung der Betriebsbewilligung wurde aber auch nach der alten Rechtslage
709 Stand 1. Oktober 2007.
710 Siehe Entwurf für eine Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für
Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV), „www.admin.
ch/ch/d/gg/pc/ documents/1323/Vorlage.pdf“; besucht am 1.07.2007.
711 Weber/Kratz, Elektrizitätswirtschaft, S. 183; Jagmetti, Energierecht, Rdnr. 5469 f.
712 Siehe oben Drittes Kapitel, C., II., 1.
713 Die Betriebsbewilligung entspricht weitgehend der deutschen Betriebsgenehmigung.
714 Eine Verankerung einer maximalen Laufzeit der Kernkraftwerke in der Bundesverfassung,
wie es die Volksinitiativen „Moratorium Plus“ und „Strom ohne Atom“ im Jahr 2003 verlangten, wurde abgelehnt.
158
grundsätzlich für zulässig erachtet.715 In der Praxis wurden lediglich die älteren Betriebsbewilligungen für die Kernkraftwerke Beznau und Mühleberg befristet.716
Der Entzug einer befristeten Betriebsbewilligung vor ihrem Ablauf oder einer unbefristeten Betriebsbewilligung erfolgt gem. Art. 67 Abs. 1 KEG, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dabei sind zwei Tatbestände zu
unterscheiden:
‚ Entspricht die Anlage neuen Sicherheitsvorschriften nicht, die auf sie anwendbar sind, muss sie diesen angepasst werden. Ist dies nicht möglich,
bleibt nur der Entzug, der unter Umständen einen Entschädigungsanspruch
begründen kann.
‚ Weist die Anlage Mängel auf, unterbleibt eine Nachrüstung oder kommt der
Bewilligungsinhaber einer Auflage nicht nach, werden zunächst Aufsichtsmaßnahmen mit Ansetzung einer Frist zur Behebung ergriffen. Falls notwendig, kann der Bundesrat auch eine vorläufige Außerbetriebnahme
gem. Art. 22 Abs. 3 KEG anordnen. Werden bis zum Ablauf der Frist die
verlangten Maßnahmen nicht getroffen, wird die Betriebsbewilligung entzogen.717
Mit dem Entzug oder dem Erlöschen der Betriebsbewilligung tritt die Verpflichtung zur Stilllegung aber nicht von Gesetzes wegen ein, sondern hierfür ist
gem. Art. 26 Abs. 1 lit. b KEG zusätzlich eine explizite Anordnung des zuständigen
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) erforderlich.
Die einzelnen Pflichten der Eigentümer bei der Stilllegung werden in Art. 26
Abs. 2 KEG umschrieben. Er muss die Anforderungen der nuklearen Sicherheit und
Sicherung erfüllen und die Anlage bewachen bis alle nuklearen Gefahrenquellen
daraus entfernt sind. Die Brennelemente sind gem. Art. 26 Abs. 2 lit. b KEG in eine
andere Kernanlage zu bringen und die radioaktiven Abfälle sind ordnungsgemäß zu
behandeln und zu entsorgen. Dieses muss allerdings nach dem neuen Kernenergiegesetz nicht sofort nach der Außerbetriebnahme erfolgen, sondern kann auch erst
nach einer längeren Zeit des sicheren Einschlusses geschehen. Hierauf weisen die
Gesetzesmaterialien ausdrücklich hin.718 Ein dauerhafter sicherer Einschluss ist allerdings auch nach dem schweizerischen Recht nicht zulässig. Dies zeigt Art. 29
715 Vgl. Jagmetti, Energierecht, Rdnr. 5464 f.
716 Die Bewilligung für den weiteren Betrieb des Kernkraftwerks Beznau II vom 12.12.1994
wurde befristet bis zum 31.12.2004 (BBL 1994 V 1148 ff.), die analoge Bewilligung für das
Kernkraftwerk Mühleberg vom 14.12.1992 bis 31.12.2002 (BBL 1993 I 84 ff.) mit Verlängerung vom 28.10.1998 bis 31.12.2012 (BBl 1998 I 5070). Pendant ist das Gesuch um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Beznau II (BBl 2002,
1822 f.; BBl 2004, 2088). Gestellt wurde dieses Gesuch mit dem Hinweis, die Aufsicht werde
im gleichen Umfang wie bei befristeten Bewilligungen ausgeübt, und der Bund verfüge damit
über alle Interventionsmöglichkeiten. Keine publizierte Befristung findet sich in den Mitteilungen über die Erteilung der älteren Betriebsbewilligungen für das Kernkraftwerk Gösgen
(BBl 1978 II 744) und das Kernkraftwerk Leibstadt (BBl 1984 I 154).
717 Siehe Jagmetti, Energierecht, Rdnr. 5470.
718 BBl. 2001, S. 2740.
159
KEG, der ausdrücklich als Ziel der Stilllegung die komplette nukleare Demontage
der Anlage ausgibt.
Erst wenn das UVEK gem. Art. 29 Abs. 1 KEG festgestellt hat, dass alle radioaktiven Stoffe und kontaminierten Anlagenteile aus der Anlage entfernt und ordnungsgemäß entsorgt worden sind und damit der nukleare Abbau abgeschlossen ist, wird
der Eigentümer aus seiner Verantwortung für die Stilllegung entlassen und darf die
stilllegungspflichtige Gesellschaft auflösen.
II. Stilllegungsverfahren
Grundsätzlich ist es gem. Art. 27 KEG die Sache des Eigentümers der kerntechnischen Anlage festzulegen, wie die Anlage stillgelegt werden soll. Dies geschieht
allerdings unter behördlicher Aufsicht des UVEK. Gestützt auf das bereits bei der
Erteilung der Rahmenbewilligung einzureichende Stilllegungskonzept719 muss der
Eigentümer nach Art. 27 Abs. 1 KEG einen detaillierten Stilllegungsplan720 ausarbeiten und der Aufsichtsbehörde vor der Außerbetriebnahme der Kernanlage zur
Kontrolle vorlegen.721 Dabei braucht der Plan nicht zwingend die gesamte Stilllegungsphase umfassen. Ist vor dem Abbruch ein längerer gesicherter Einschluss
vorgesehen, kann sich der Plan zunächst auf diese Phase beschränken und später auf
weitere Schritte ausgedehnt werden.722 Hält die Aufsichtsbehörde aber einen baldigen Abbau der Anlage für erforderlich, so kann sie dem Eigentümer gem. Art. 27
Abs. 1 S. 1 KEG eine Frist zur Vorlage eines vollständigen umfassenden Stilllegungsplans setzen. Reicht der Eigentümer diesen nicht fristgemäß ein, so legt das
UVEK von Amtes wegen fest, wie und wann die Stilllegung und der Abbau durchzuführen sind.723
Während der Eigentümer der Anlage die eigentliche Außerbetriebnahme von sich
aus veranlassen kann, muss die Demontage der außer Betrieb genommenen Anlage
aus Gründen der radiologischen Sicherheit begutachtet, bewilligt und überwacht
werden. Der Eigentümer darf nach dem schweizerischen Recht erst dann mit den
Stilllegungs- und Demontagearbeiten beginnen, wenn das UVEK gem. Art. 28 KEG
die im Stilllegungsplan vorgesehenen Stilllegungsarbeiten angeordnet hat. In dieser
Stilllegungsverfügung legt das UVEK nach Art. 46 KEV nicht nur den Umfang der
Stilllegungsarbeiten, sondern auch die einzelnen Stilllegungsphasen, einschließlich
der Dauer eines möglichen sicheren Einschlusses fest.724
719 Art. 13 Abs. 1 lit. c KEG
720 Das Kernenergiegesetz in Artikel 27 KEG spricht nicht von einem Stilllegungsplan, sondern
von einem Stilllegungsprojekt. In Art. 45 KEV ist detailliert aufgeführt, was die Planbeschreibung enthalten muss.
721 Weber/Kratz, Elektrizitätswirtschaftsrecht, S. 183.
722 Bühlmann, in: Pelzer (Hrsg.), Stillegung und Beseitigung von kerntechnischen Anlagen, S. 79
(88).
723 BBl. 2001, S. 2773.
724 BBl 2001, S. 2774.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die nukleare Entsorgung und die Stilllegung von Kernkraftwerken ist nicht nur eine technische, sondern auch eine finanzielle Herausforderung. Die hohen Kosten und der lange Zeitraum, über den sich die notwendigen Stilllegungs- und Entsorgungsmaßnahmen erstrecken, stellen besondere Anforderungen an die finanzielle Vorsorge.
Dieses Buch analysiert die gesetzlichen Vorschriften, nach denen in Deutschland und der Schweiz finanzielle Vorsorge für die Stilllegung und Entsorgung betrieben wird, da diese beiden Länder unterschiedliche Wege gewählt haben, die weltweit exemplarisch für die unterschiedliche Herangehensweise an dieses Problem sind. In Deutschland basiert die Finanzierungsvorsorge auf einer unternehmensinternen Lösung durch die Bildung von Rückstellungen bei den kernkraftwerkbetreibenden Unternehmen. Diese Art der Finanzierungsvorsorge führt zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen zugunsten der Kernkraftwerkbetreiber. Inwieweit diese mit dem nationalen und dem europäischen Recht vereinbar sind, bildet ein Schwerpunkt dieses Buchs. Ein anderer Schwerpunkt ist der Vergleich mit dem unternehmensexternen Finanzierungssystem, das die Schweiz zur Finanzierungsvorsorge gewählt hat.