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Die Verlängerung des Ansammlungszeitraums führt dazu, dass in der Regel erst
nach 25 Jahren Betriebslaufzeit die Mittel für die Stilllegung und Beseitigung des
Kernkraftwerkes vollständig verfügbar sind. Damit besteht die Gefahr, dass bei einer
vorzeitigen, nicht planmäßigen Stilllegung nicht ausreichend Finanzmittel zur Verfügung stehen.488
b) Bilanzierung der Entsorgungsrückstellungen
Im Gegensatz zu den Stilllegungsrückstellungen werden die Rückstellungen für die
Entsorgung der abgebrannten Brennelemente und der radioaktiven Betriebsmittel
über den Zeitraum ihrer durchschnittlichen Lebensdauer hin angesammelt. Der Gesetzgeber hat hierfür keine Pauschalisierung wie bei den Stilllegungs- und Abbaukosten vorgenommen, so dass je nach voraussichtlicher Lebensdauer der Brennelemente bzw. der Betriebsmittels zu differenzieren ist.
Bilanziert werden die Stilllegungs- und Entsorgungsrückstellungen meist direkt
bei den „Betreibern“, das heißt bei den Gesellschaften, die für die Stilllegung, Beseitigung und Entsorgung verantwortlich sind. In den Fällen, in denen Kernkraftwerke
direkt von einem der größeren Energieversorgungskonzerne, wie zum Beispiel der
E.ON AG, der RWE AG oder der EnBW AG betrieben werden, werden die Rückstellungen bei den großen EVU-Aktiengesellschaften selbst angesammelt. In den
anderen Fällen hat die Betreibergesellschaft die Rechtsform einer GmbH, an der die
großen Energieversorgungsunternehmen die Anteile halten. Ein Beispiel ist die
Krümmel GmbH, die das Kernkraftwerk Krümmel betreibt und deren Anteilseigner
die Vattenfall Europe AG und die E.ON AG sind. Die Rückstellungsbildung erfolgt
dann in der Regel bei der Betreiber-GmbH.
Dementsprechend trägt in diesem Fall grundsätzlich die Betreiber-GmbH die finanzielle Verantwortung für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Ein Rückgriff
auf die an der GmbH beteiligten Mutterkonzerne ist nur bei entsprechenden konzerninternen Regelungen möglich. Inwieweit die konzerninternen Verträge entsprechende Haftungs- und Schuldübernahmen vorsehen, kann in dieser Arbeit nicht beurteilt werden, da die Verträge öffentlich nicht zugänglich sind.489
IV. Zusammenfassung
Nach dem deutschen Handels- und Steuerbilanzrecht ist es den deutschen Kernkraftwerkbetreibern nicht nur erlaubt, sondern sie sind sogar dazu verpflichtet, für
die auf sie zukommenden Stilllegungs- und Entsorgungskosten Rückstellungen zu
bilden.
488 Siehe Kessler, IStR 2006, S. 98 (104 f.).
489 Irrek, in: Wuppertal Paper Nr. 53, S. 9.
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Die Rückstellungspraxis der deutschen Kernkraftwerkbetreiber für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten erfüllt sowohl die allgemeinen, als auch die besonderen Rückstellungsvoraussetzungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen.
Zwar ist streitig, ob die Stilllegungs- und Abbauverpflichtungen zeitlich konkretisiert sind. Da aber die einzelnen Konkretisierungsmerkmale nach der neueren BFH-
Rechtsprechung lediglich Indizien darstellen, kann vorliegend nicht an der insgesamt hinreichenden Konkretisierung gezweifelt werden.
Auch die Bewertung der Stilllegungs- und Entsorgungsrückstellungen entspricht
den gesetzlichen Vorgaben, wobei jedoch darauf hingewiesen werden muss, dass
mangels öffentlich zugänglicher Informationen nicht überprüft werden konnte, inwieweit die Kostenschätzungen auch den betriebswirtschaftlich höchstwahrscheinlich entstehenden Kosten entsprechen.
Das heute praktizierte System der Rückstellungen für die Stilllegungs- und Entsorgungsverpflichtungen entspricht damit dem geltenden nationalen Recht. Im Hinblick auf die Finanzierungssicherheit wirft es jedoch einige Fragen und Probleme
auf, auf die am Ende dieser Arbeit näher eingegangen werden soll.490
490 Siehe unten Fünftes Kapitel, B.
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F. Vereinbarkeit der steuerlichen Anerkennung von Rückstellungen für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten mit dem Europäischen Recht
Seit der Einleitung der Liberalisierung der Energiemärkte durch die Binnenmarktrichtlinien 96/92/EG491 und 98/30/EG492 stehen die Energieversorgungsunternehmen
in Europa im Wettbewerb zueinander. Deutschland hat aufgrund dieser beiden
Richtlinien 1998 begonnen seinen Strom- und Gasmarkt zu liberalisieren. Diese
Entwicklung wurde durch die im Jahr 2003 verabschiedeten Richtlinien
2003/54/EG493 und 2003/55/EG494 fortgesetzt, die vom deutschen Gesetzgeber im
Jahr 2005 durch eine umfassende Novellierung des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes umgesetzt wurden.495 Hierdurch hat sich der Ordnungsrahmen der leitungsgebundenen Energiewirtschaft grundlegend geändert. Gerade zu Beginn der Liberalisierung traten neue Wettbewerber auf den Strommarkt und infolge des zunehmenden Wettbewerbs kam es zu stark sinkenden Strompreisen.496 Die großen Energieversorgungsunternehmen mit Beteiligungen an Kernkraftwerken reagierten auf die
neue Marktlage mit Zusammenschlüssen und Beteiligungskäufen. Hierdurch konnten sie ihre Marktmacht erheblich ausbauen und so ihre Wettbewerbsposition
verbessern. Die Stilllegungs- und Entsorgungsrückstellungen boten ihnen dabei die
Möglichkeit, einen Teil dieser Transaktionen kostengünstig zu finanzieren.497
Dies hat dazu geführt, dass gerade von kleineren Energieversorgungsunternehmen
ohne Beteiligungen an Kernkraftwerken der Vorwurf erhoben wurde, die steuerliche
Anerkennung von Stilllegungs- und Entsorgungsrückstellungen erfüllten den Tatbe-
491 Richtlinie 96/92/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.1996 betreffend
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 30.01.1997, Nr. L 27/20.
492 Richtlinie 98/30/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22.07.1998 betreffend
gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 21.07.1998, Nr. L 204/1).
493 Richtlinie 2003/54/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
96/92/EG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 15.07.2004, Nr. L 176/37).
494 Richtlinie 2003/55/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
98/30/EG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 15.07.2003, Nr. L 176/57).
495 Vgl. Schalast, ZNER 2004. S. 133 (136 f.).
496 von Petersdorff, Strompreise an der Grenze zum Dumping, in: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, vom 5.12.1999, Nr. 48, S. 33.
497 Die Deregulierungskommission kritisierte bereits 1991, dass die rückstellungsberechtigten
Energieversorgungsunternehmen die hohen Entsorgungsrückstellungen dazu verwenden,
massive Unternehmenskäufe vorzunehmen. Vgl. Deregulierungskommission, Marktöffnung
und Wettbewerb, S. 74. Diese Entwicklung verstärkte sich nach der Liberalisierung der Energiemärkte. Siehe hierzu Hermes, ZNER 1999, S. 156 (167 f.); Fouquet/Uexküll, ZNER 2003,
S. 310 (315 ff.).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die nukleare Entsorgung und die Stilllegung von Kernkraftwerken ist nicht nur eine technische, sondern auch eine finanzielle Herausforderung. Die hohen Kosten und der lange Zeitraum, über den sich die notwendigen Stilllegungs- und Entsorgungsmaßnahmen erstrecken, stellen besondere Anforderungen an die finanzielle Vorsorge.
Dieses Buch analysiert die gesetzlichen Vorschriften, nach denen in Deutschland und der Schweiz finanzielle Vorsorge für die Stilllegung und Entsorgung betrieben wird, da diese beiden Länder unterschiedliche Wege gewählt haben, die weltweit exemplarisch für die unterschiedliche Herangehensweise an dieses Problem sind. In Deutschland basiert die Finanzierungsvorsorge auf einer unternehmensinternen Lösung durch die Bildung von Rückstellungen bei den kernkraftwerkbetreibenden Unternehmen. Diese Art der Finanzierungsvorsorge führt zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen zugunsten der Kernkraftwerkbetreiber. Inwieweit diese mit dem nationalen und dem europäischen Recht vereinbar sind, bildet ein Schwerpunkt dieses Buchs. Ein anderer Schwerpunkt ist der Vergleich mit dem unternehmensexternen Finanzierungssystem, das die Schweiz zur Finanzierungsvorsorge gewählt hat.