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g) Gesamtsituation des Stilllegungsfonds
Die Bilanzsumme des Stilllegungsfonds betrug am 31. Dezember 2006 1,324 Mrd.
Schweizer Franken. Damit wurden bisher rund 65 Prozent der geschätzten Stilllegungskosten von ungefähr 1,96 Mrd. Schweizer Franken763 angesammelt. Die
jährlichen Beiträge der Kernkraftwerkbetreiber und des Betreibers des Zwischenlagers in Würenlingen betrugen in der von der Verwaltungskommission für 2002 bis
2006 festgelegten Veranlagungsperiode zusammen 49,435 Mio. Schweizer Franken.764
Nachdem eine neue Kostenstudie Ende 2006 ergab, dass die Anlageninhaber bereits genügend Finanzmittel für den Veranlagungszeitraum 2002 bis 2006 angesammelten hatten, hat die Verwaltungskommission die Beiträge für das Jahr 2006
sistiert. Folglich flossen im letzten Jahr keine Mittel in Form von Beiträgen in den
Fonds.
Hintergrund der Sistierung ist die gute Ertragssituation des Stilllegungsfonds in
den letzten Jahren. Allein im Jahr 2006 wies der Fonds einen Gewinn von fast 72,2
Mio. Schweizer Franken aus. Abzüglich der jährlichen Vermögensverwaltungskosten des Fonds in Höhe von 4,7 Mio. Schweizer Franken,765 betrug die Realverzinsung des angesammelten Kapitals 4,76 Prozent.
Die Kalkulationen des Stilllegungsfonds basieren bisher lediglich auf einer Realverzinsung von 2 Prozent. Diese Annahme erfolgt aufgrund von Vorgaben der Verwaltungskommission aus dem 2004, die bis heute Gültigkeit haben. Seit den erstmaligen Einlagen in den Fonds im Jahr 1984 bis zum 31. Dezember 2006 betrug die
durchschnittliche jährliche Realverzinsung jedoch 4,35 Prozent und lag damit Ende
2006 um 2,35 Prozent über dem für die Stilllegungsfondskalkulation maßgebenden
Realzins von 2 Prozent.766 Es ist somit zu erwarten, dass die jährlichen Beitragssätze
in der nächsten Veranlagungsperiode trotz der jährlichen Preissteigerungen niedriger
angesetzt werden.
V. Zusammenfassung
In der Schweiz sind die Eigentümer der Kernkraftwerke verpflichtet ihre kerntechnischen Anlagen unverzüglich nach der endgültigen Abschaltung der Reaktoren
stillzulegen und spätestens nach einer Phase des sicheren Einschlusses nuklear abzubauen. Inwieweit auch ein konventioneller Abbau bis zur sog. „Grünen Wiese“
763 Preisbasis: 1. Januar .2001. Zurzeit wird eine neue Kostenstudie erstellt. Vgl. Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds, Zielwerte, „www.entsorgungsfonds.ch
/de/stand_stilllegung.html“; besucht am 1.09.2007.
764 Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds, Jahresbericht 2006, S. 12;
„www.entsorgungsfonds.ch/de/dokumente/Jahresbericht2006_StiF_d.pdf“; besucht am:
11.09.2007.
765 Vgl. Ders. aaO. (Fn. 764), S. 3.
766 Vgl. Ders. aaO. (Fn. 764), S. 13.
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erfolgen muss, richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht. Vor der Durchführung der Stilllegungsarbeiten müssen die jeweiligen Stilllegungs- und Demontagemaßnahmen jedoch von Eidgenössischen Departement für Verkehr, Umwelt,
Energie und Kommunikation genehmigt und angeordnet werden. Der Staat überwacht und kontrolliert dadurch die ganze Stilllegungsphase.
Die finanzielle Verantwortung für die Stilllegung und Entsorgung im Kernenergiebereich obliegt den schweizerischen Kernkraftwerkbetreibern. Zur Erhöhung der
Finanzierungssicherheit sind sie verpflichtet, bereits während der Betriebszeit der
Kernkraftwerke Beiträge an öffentlich-rechtliche Sicherungsfonds zu leisten, aus
deren Mitteln die künftig anfallenden Stilllegungs- und Entsorgungskosten beglichen werden sollen. Über die Anlage der eingezahlten Gelder und die Auszahlung
der entsprechenden Finanzmittel im Bedarfsfall entscheidet eine weitgehend unabhängige Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds. Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, besteht
zur Sicherstellung der Finanzierung eine solidarische Nachschusspflicht zwischen
den Beitragspflichtigen. Im Gegensatz zum deutschen Finanzierungssystem ist damit die Finanzierung öffentlich-rechtlich organisiert und die angesammelten Gelder
der Verfügungsbefugnis der Kernkraftwerkbetreiber entzogen worden. Zudem bilden die Kernkraftwerkbetreiber aufgrund der Nachschusspflicht eine Solidargemeinschaft, die die Finanzierungssicherheit erheblich erhöht.
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D. Entsorgung radioaktiver Abfälle nach dem Kernenergiegesetz
Der Begriff der Entsorgung ist im Kernenergiegesetz in Art. 3 lit. b KEG legal definiert. Hiernach beinhaltet der Entsorgungsbegriff die Konditionierung der radioaktiven Abfälle, deren Zwischenlagerung und Endlagerung. Ziel der Entsorgung ist es
nach Art. 30 Abs. 3 KEG alle radioaktiven Abfälle so zu beseitigen, dass der Schutz
von Mensch und Umwelt vor der ionisierenden Strahlung dauerhaft gewährleistet ist
und künftigen Generationen keine unzumutbaren Lasten und Gefahren auferlegt
werden.767 Dafür sind nach dem neuen Kernenergiegesetz grundsätzlich alle radioaktiven Abfälle, einschließlich der abgebrannten Brennelemente in einem geologischen Tiefenlager768 in der Schweiz zu entsorgen. Nur ausnahmsweise unter den
Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 KEG dürfen radioaktive Abfälle
zur Entsorgung ins Ausland ausgeführt werden.
Das neue Kernenergiegesetz enthält im Gegensatz zum alten Atomgesetz im fünften Kapitel umfassende Regelungen über die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle. Im ersten Abschnitt sind in den Artikeln 30 bis 34 KEG die Grundsätze
und Entsorgungspflichten festgelegt. Der zweite Abschnitt beschäftigt sich in den
Artikeln 35 und 36 KEG mit den erdwissenschaftlichen Untersuchungen, die für die
Suche nach einem Endlager für radioaktive Abfälle notwendig sind und der dritte
Abschnitt enthält in den Artikeln 37 bis 41 KEG Regelungen bezüglich der Errichtung und dem Betrieb eines Endlagers.
I. Pflicht zur Entsorgung
Nach der Konzeption des Kernenergiegesetzes ist neben der Stilllegung kerntechnischer Anlagen auch die Entsorgung radioaktiver Abfälle Angelegenheit der Privatwirtschaft; dem Staat obliegt grundsätzlich nur eine Bewilligungs- und Aufsichtsfunktion.
Gem. Art. 31 Abs. 1 S. 1 KEG ist dasjenige Unternehmen, das „eine Kernanlage
betreibt oder stilllegt verpflichtet, die aus seiner Anlage stammenden Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen“.769
767 BBl 2001, S. 2775 f.
768 Das neue Kernenergiegesetz verwendet statt des Begriffes Endlager den Begriff des geologischen Tiefenlagers.
769 Damit wurde durch das neue Kernenergiegesetz die Verantwortung von den Erzeugern radioaktiver Abfälle, die bis zum Inkrafttreten des KEG nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz zur Entsorgung radioaktiver Abfälle verpflichtet waren, auf die Betreiber der Kernanlagen übertragen. In der Praxis hat sich hierdurch jedoch nichts geändert, da
die Unternehmen, die die Kernanlagen betreiben, in der Regel auch die Erzeuger der radioaktiven Abfälle sind.
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References
Zusammenfassung
Die nukleare Entsorgung und die Stilllegung von Kernkraftwerken ist nicht nur eine technische, sondern auch eine finanzielle Herausforderung. Die hohen Kosten und der lange Zeitraum, über den sich die notwendigen Stilllegungs- und Entsorgungsmaßnahmen erstrecken, stellen besondere Anforderungen an die finanzielle Vorsorge.
Dieses Buch analysiert die gesetzlichen Vorschriften, nach denen in Deutschland und der Schweiz finanzielle Vorsorge für die Stilllegung und Entsorgung betrieben wird, da diese beiden Länder unterschiedliche Wege gewählt haben, die weltweit exemplarisch für die unterschiedliche Herangehensweise an dieses Problem sind. In Deutschland basiert die Finanzierungsvorsorge auf einer unternehmensinternen Lösung durch die Bildung von Rückstellungen bei den kernkraftwerkbetreibenden Unternehmen. Diese Art der Finanzierungsvorsorge führt zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen zugunsten der Kernkraftwerkbetreiber. Inwieweit diese mit dem nationalen und dem europäischen Recht vereinbar sind, bildet ein Schwerpunkt dieses Buchs. Ein anderer Schwerpunkt ist der Vergleich mit dem unternehmensexternen Finanzierungssystem, das die Schweiz zur Finanzierungsvorsorge gewählt hat.