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V. Fazit
Das Strafrecht ist keine gemeinschaftsrechtsfreie Materie, so dass auch Strafnormen einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen können. Dabei sind die
Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit nicht auf
gesellschaftsrechtliche Vorschriften begrenzt, sondern erstrecken sich auch auf Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten, wie etwa des Strafrechts.
C. Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch deutsches Strafrecht
Geht man davon aus, dass grundsätzlich jede nationale Strafvorschrift geeignet
ist, das Gebrauchmachen von der Niederlassungsfreiheit weniger attraktiv zu machen, so müsste sich konsequenterweise bereits die allgemeine potentielle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Geschäftsleiters einer Limited beschränkend auf die
Niederlassungsfreiheit auswirken und wäre damit rechtfertigungsbedürftig. So ist
insbesondere zu überlegen, ob eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht
bereits schon dann anzunehmen ist, wenn ein director Straftaten begeht, die wie z.B.
eine Beleidigung im Straßenverkehr keinerlei Zusammenhang zum Gesellschaftsrecht aufweisen.
Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, ob im Hinblick auf eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit hinsichtlich einer Anwendung von allgemeinen
deutschen Strafrechtsvorschriften einerseits und solchen mit gesellschaftsrechtsakzessorischem Hintergrund andererseits auf einen einer Limited zu differenzieren ist.
I. Schutzbereich
Dass sich der Umfang der Niederlassungsfreiheit nicht auf ein Gleichbehandlungsgebot beschränkt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 43 I S. 1 EG.
Danach sind grundsätzlich Beschränkungen aller Art verboten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit grundsätzlich alle
Behinderungen, sofern sie den Träger der Niederlassungsfreiheit in der Ausübung
der Freiheit beeinträchtigen. Danach wirken auf die Niederlassungsfreiheit nicht
lediglich offen oder versteckt diskriminierende, sondern alle Maßnahmen beschränkend, die ihre Ausübung „behindern oder weniger attraktiv“105 machen. Angesichts
der grundlegenden Bestimmung der Niederlassungsfreiheit für die Gemeinschaft
105 EuGHE 1993, 1663 – Rs. C-19/92 „Kraus“ (Rz. 32); EuGHE 2002, I-305 – Rs. C-439/99
„Kommission . / . Italien“ (Rz. 22).
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stellen „auch geringfügige oder unbedeutende“106 Maßnahmen unabhängig von einer
Ungleichbehandlung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.
Es ist weitgehend anerkannt, dass der Niederlassungsfreiheit damit anhand der
weiten Formulierung der Charakter eines Beschränkungsverbotes zukommt, wobei
die Reichweite des Beschränkungsverbotes als noch nicht abschließend geklärt bezeichnet werden kann.107 Vor dem Hintergrund der insoweit ausdifferenzierten
Rechtsprechung des EuGH zur Warenverkehrsfreiheit,108 bietet sich der Versuch an,
die dort entwickelten Kriterien auf die Niederlassungsfreiheit zu übertragen und eine
Differenzierung zwischen gesellschaftsrechtsakzessorischen und allgemein gehaltenen Strafrechtsvorschriften vorzunehmen.109 Die Herleitung und Tragfähigkeit einer
solchen Differenzierung soll im Folgenden untersucht werden.
1. Gesellschaftsrechtliche und gesellschaftsrechtsakzessorische Vorschriften
Den die Niederlassungsfreiheit regelnden Vorschriften gem. Art. 43, 48 EG kann
im Hinblick auf die Urteile „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“110 ein gewisser kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinn zugeschrieben werden,111 dass
sich Bereiche mit gesellschaftsrechtlichem Zusammenhang bei einer EU-Auslandsgesellschaft nach ihrem Gründungsrecht richten. Bei einer Anwendung von Gründungsrecht auf die EU-Auslandsgesellschaft wird die Ausübung der Niederlassungsfreiheit aufgrund des Anwendungsgleichlaufs der Vorschriften im Gründungsstaat
und im Zuzugsstaat nicht weniger attraktiv gemacht.
Bei gesellschaftsrechtsakzessorischen Strafrechtsvorschriften ist zur Ausfüllung
des jeweiligen Tatbestandes englisches und nicht deutsches Handels- und Gesellschaftsrecht heranzuziehen, so dass insofern eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit einer Limited mit deutschem Verwaltungssitz nicht in Betracht kommt. Je
nach Reichweite des Beschränkungsverbotes der Niederlassungsfreiheit112 könnte
106 EuGHE 2004, 0000 – Rs. C-9/02 „Lasteyrie du Saillant“ (Rz. 43).
107 EuGHE 2002, I-305 – Rs. C-439/99 „Kommission . / . Italien“ (Rz. 22); EuGHE 2002, I-
8923 – Rs. C-79/01 „Payroll“ (Rz. 26); Everling, Knobbe-Keuk GS, 1997, 607, 616; Roth,
Knobbe-Keuk GS, 1997, 729, 733; Frenz, Handbuch Europarecht, Rn. 1892, 1894; Lenz /
Borchardt-Scheuer, Art. 43 Rn. 9; Schlösser, wistra 2006, 81, 82 f.; G / H-Randelzhofer /
Forsthoff, Vor Art. 39-55 EG Rn. 86 f.
108 Vgl. EuGHE 1993, I-6097 – Rs. C-267/91 und C-268/91 „Keck“.
109 Eidenmüller, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften, § 3 Rn. 16 m.w.N.;
Frenz, Europarecht, Rn. 413; Lanzius, Anwendbares Recht und Sonderanknüpfungen unter
der Gründungstheorie, S. 105; G / H-Randelzhofer / Forsthoff, Art. 48 EG, Rn. 34 ff.
110 EuGHE 1999, I- 459 – Rs. C-212/97 „Centros“; EuGHE 2002, I-9919 – Rs. C-208/00 „Überseering“; EuGHE 2003, I-10155 – Rs. C-167/01 „Inspire Art“.
111 Vgl. Rehm, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht
m.w.N., § 2 Rn. 66; Eidenmüller, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften, § 3
Rn. 1; Eidenmüller / Rehm, ZGR 2004, 159, 166; Leible, in: Hirte / Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 3 Rn. 10.
112 Vgl. nachfolgender Punkt II.
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auch bei gesellschaftsrechtsakzessorischen Strafrechtsnormen, die zu einer Anknüpfung an das Gründungsstatut führen, eine Beschränkung in der Niederlassungsfreiheit insofern vorliegen, als dass die Aussicht auf strafrechtliche Sanktion durch
deutsches Strafrecht bei einem Verstoß gegen englisches Handels- und Gesellschaftsrecht geeignet ist, eine Verlegung des Verwaltungssitzes einer Limited nach
Deutschland weniger attraktiv zu machen.
2. Vorschriften ohne korporative Anknüpfung
Aus dem sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Beschränkungsverbot der Art. 43, 48 EG ergibt sich, dass es bei einer Untersuchung im Hinblick auf
eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht auf die rechtliche Einkleidung
der betreffenden Vorschrift ankommt, sondern darauf, ob und wie sich diese rechtlich oder tatsächlich, direkt oder indirekt auf die Niederlassungsfreiheit auswirkt.113
Insoweit können auch Vorschriften ohne gesellschaftsrechtliche Anknüpfung eine
rechtfertigungsbedürftige Beschränkung darstellen. Diese Feststellung ist dabei nicht
auf die Bedrohung durch etwaige strafrechtliche Sanktionen beschränkbar. Vielmehr
könnte genau genommen fast jeder Anwendung nationaler Vorschriften ein Eingreifen in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit entgegengehalten werden - mit
dem Argument, dass dadurch erforderlicher Rechtsberatungsbedarf und dementsprechende Kosten die Ausübung der Niederlassungsfreiheit an Attraktivität leiden lassen.114
Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch nationale Strafvorschriften
kommt insoweit in Betracht, als die darin in Aussicht gestellte Strafandrohung für
Gesellschaften bzw. deren Geschäftsleiter hemmende Wirkung haben kann. Strafnormen machen insofern die Ausübung der Niederlassungsfreiheit vom Grundsatz
her weniger attraktiv.115
II. Einschränkung des Schutzbereichs
Die Reichweite der Niederlassungsfreiheit wurde vom EuGH bislang noch nicht
abschließend geklärt.116 Die uneingeschränkte Anwendung der weiten Definition der
113 Bayer, BB 2003, 2357, 2365; Spindler / Berner, RIW 2004, 7, 10; Rehm, in: Eidenmüller,
Ausländische Kapitalgesellschaften, § 2 Rn. 72; Eidenmüller, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften, § 3 Rn. 9; ders., JZ 2004, 24, 27; Fleischer, in: Lutter, Europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland, S. 98.
114 Lanzius, Anwendbares Recht und Sonderanknüpfungen unter der Gründungstheorie, S.
104.
115 Eidenmüller, JZ 2004, 24, 27; Hoffmann, in: Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht, S. 244; a.A. Spindler / Berner, RIW 2004, 7, 15; Goette, DStR 2005, 197, 199
116 Forsthoff, in: Hirte / Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 2 Rn. 38.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit Fragen zur möglichen Strafbarkeit des directors einer englischen Limited nach deutschem Strafrecht und damit mit einem ebenso aktuellen wie vielschichtigen Problem, dessen praktische Relevanz und Zukunftsorientierung nicht genug betont werden kann. Anstoß der Überlegungen sind die Urteile des EuGH in den Rechtssachen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“, in denen die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit insbesondere in Bezug auf die inländische Anerkennung von sog. Scheinauslandsgesellschaften behandelt werden. Die Autorin analysiert die Auswirkungen dieser viel beachteten Rechtsprechung auf das deutsche Strafrecht. Im Zuge dessen werden ausgewählte deutsche Strafnormen auf ihre Relevanz im Lichte der EuGH-Rechtsprechung näher untersucht. Ferner gibt sie einen Überblick über die Haftungsmöglichkeiten eines directors einer Limited nach englischem Gesellschaftsrecht und untersucht intensiv verschiedene Haftungsvorschriften nach englischem Strafrecht. Schließlich geht das Buch auf die Reform des GmbH-Gesetzes ein und schließt mit einer Stellungnahme zu den relevanten geplanten Änderungen.