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aufgrund des im Strafrecht vorherrschenden und verfassungsrechtlich gefestigten
Verbotes der strafbegründenden Analogie gem. Art. 103 II GG, § 1 StGB.229
B. §§ 283 ff. StGB (Insolvenzstraftaten)
I. Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 StGB
Obwohl sich die §§ 283 ff. StGB ihrem Wortlaut nach („wer“) auf den ersten
Blick an jedermann richten, handelt es sich dabei mit Ausnahme der Schuldnerbegünstigung nach § 283 d StGB um Sonderdelikte, bei denen der Täter besondere
persönliche Merkmale aufweisen muss.230 Täter kann nur der Schuldner sein. Die
Schuldnereigenschaft alsTatbestandsmerkmal ist zwar nicht ausdrücklich verlangt,
ergibt sich aber konsequenterweise aus den Tatbestandsmerkmalen der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit, aber auch aus dem Inhalt der objektiven Strafbarkeitsbedingungen. Schließlich kann nur ein Schuldner überschuldet oder zahlungsunfähig sein oder seine Zahlungen einstellen bzw. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt werden.231
Schuldnerin ist grundsätzlich die Gesellschaft, nicht aber der Geschäftsleiter
selbst. Ohne Zurechnungsvorschrift könnte weder der Geschäftsleiter als „Vertreter“, noch die Gesellschaft als „Vertretene“ haftbar gemacht werden: der eine nicht,
weil er nicht wie von den hier zu prüfenden Sonderdelikten vorausgesetzt Schuldner
ist, die andere nicht, weil sie im deutschen Strafrecht, geprägt von einer „individualistischen Sozialethik“232 als nicht deliktsfähig angesehen wird.233 Diese „kriminalpolitisch untragbare Lücke“234 zu schließen, ist Aufgabe der Organ- und Vertreterhaftung gem. § 14 StGB. Hinsichtlich der teils weiten Formulierung herrscht weitgehend Einigkeit, dass sich diese Unschärfen noch im Rahmen des Bestimmtheits-
229 Die durch den Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen der §§ 82 ff. GmbHG und die
sich daraus ergebende Auswirkung auf die Strafbarkeit eines directors einer englischen Limited werden am Ende der Arbeit (Fazit und Ausblick) dargestellt und Stellungnahme bezogen.
230 Köhler, in: Wabnitz / Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, § 7 Rn.
109; Bieneck, in: Müller-Gugenberger / Bieneck, § 77 Rn. 1; Fischer, Vor § 283 Rn. 18.
231 Bieneck, in: Müller-Gugenberger / Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, § 77 Rn. 1.
232 Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 282.
233 Kawan, Die strafrechtliche Organ- und Vertreterhaftung, S. 168; Vgl. Hachenburg-
Kohlmann, Vor § 82, Rn. 30; Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 282; Hoffmann, in: Sandrock /
Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb, S. 248; S / S-Lenckner / Perron, §
14 Rn. 1.
234 Schmid, in: Müller-Gugenberger / Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, § 30 Rn. 53.
61
gebots gem. Art. 103 II GG halten.235 Die Vorschrift des § 14 StGB soll nach dem
Willen des Gesetzgebers eine Ausdehnung der Strafbarkeit bewirken.236
Eine Strafbarkeit eines directors nach den §§ 283 ff. StGB wäre demnach nur
möglich, wenn über die Organ- und Vertreterhaftung gem. § 14 StGB das strafbegründende „Schuldner-Merkmal“ der §§ 283 ff. StGB von der Limited auf ihn zurechenbar wäre.
1. § 14 I Nr. 1 StGB
Die Zurechnung nach § 14 I StGB erfordert ein Handeln als vertretungsberechtigtes Organ der an sich qualifizierten aber nicht deliktsfähigen juristischen Person (§
14 I Nr. 1 StGB) oder rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 14I Nr. 2 StGB) oder
als gesetzlicher Vertreter einer anderen Person (§ 14 I Nr. 3 StGB).
Am nächstliegenden erscheint vorliegend eine Zurechnung gem. § 14 I Nr. 1
StGB. Danach müsste die Limited zunächst eine juristische Person darstellen. Unter
einer juristischen Person ist eine auf Dauer angelegte, körperschaftlich verfasste Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen.237 Ob dies auf die Limited
zutrifft, richtet sich nach ihrem Personalstatut.238 Mit Ausstellung des certificate of
incorporation (Gründungsbestätigung) durch das Companies House ist die formelle
Gründung der Limited als Dauerorganisation und damit einherfolgend der Erwerb
der Rechtsfähigkeit abgeschlossen.239 So kann die Limited eigenständige Trägerin
von Rechten und Pflichten sein und besitzt die für eine juristische Person erforderliche eigene Rechtspersönlichkeit.240 Die englische Limited ist mithin eine juristische
Person.241
Des Weiteren müsste es sich bei einem director um ein vertretungsberechtigtes
Organ i.S.d. § 14 I Nr. 1 StGB handeln. Dies ist schon deswegen problematisch,
weil die Rechtsstellung des directors bis vor kurzem nicht wie im deutschen
Recht242 umfassend gesetzlich geregelt war. Neben verschiedenen Pflichten des di-
235 LK-Schünemann § 14 Rn. 6 ff.; MüKo-Radtke, § 14 Rn. 9; S / S-Lenckner / Perron, § 14
Rn. 2.
236 Fuhrmann, Tröndle-FS, S. 139, 151.
237 S / S-Lenckner / Perron, § 14 Rn. 15; MüKo-Radtke, § 14 Rn. 72.
238 Vgl. oben, wo das Gründungsstatut definiert wird.
239 Rehm, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 10 Rn.
22; Kessler / Eicke, DStR 2005, 2101, 2102; Heinz, Die englische Limited, § 8 Rn. 4; Luke,
Die UK Limited, S. 24; Müller / Müller, GmbHR 2006, 640, 641.
240 Rönnau, ZGR 2005, 832, 843 m.w.N.
241 Salomon v. Salomon [1897] A.C. 22, 47 ff.; Ebert / Levedag, GmbHR 2003, 1337, 1340;
Triebel / Hodgson / Kellenter / Müller, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, Rn. 625;
Gross / Schorck, NZI 2006 10, 12; Wilms, Die englische Ltd. in deutscher Insolvenz, S. 22
m.w.N.
242 vgl. §§ 35-44 GmbHG ff.; Bsp: nach § 35 I GmbHG vertreten die Geschäftsführer die
GmbH gerichtlich und außergerichtlich; diese Vertretungsmacht kommt dem Geschäftsfüh-
62
rectors, die in Gesetzen (statutory duties) oder mittels Gewohnheitsrecht i.S.d.
common law und equity (fiduciary duties) geregelt sind243, wurden die Kompetenzen
des directors nicht aus dem Gesetz, sondern aus den articles of association, der Satzung, hergeleitet.244 Ein Großteil der bislang im Gewohnheitsrecht zu findenden directors’ duties wurden durch den Companies Act (CA) 2006 jedoch erstmals kodifiziert.245 Der Abschluss der articles ist für die Gründer freiwillig, der Inhalt kann
weitestgehend frei gestaltet werden, wobei üblicherweise vollumfängliche Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht zugewiesen wird.246 Werden bei Gründung
der Gesellschaft keine articles festgelegt, dann gelten automatisch die standardisierten articles (Table A bzw. model articles).247 Diese gelten auch insoweit, als sie
nicht durch die individuellen articles modifiziert werden. In den von den Gesellschaftern abgeschlossenen articles of association können die Kompetenzen des directors frei bestimmt werden. Der director ist nicht mit originären Befugnissen ausgestattet.248 Innerhalb seines Pflichtenkreises handelt der director neben der Wahrnehmung der Geschäftsleitung in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen als Treuhänder (trustee) und als berufsmäßiger Berater (professional advisor).249 Nach engrer automatisch ab Bestellung ex lege § 35 I GmbHG zu, gilt uneingeschränkt und ist nach
außen nicht beschränkbar gem. § 37 II GmbHG.
243 Just, Die englische Limited in der Praxis, Rn. 146; Heinz, Die englische Limited, § 5 Rn. 7.
244 Vgl. Sec. 14 (1) CA 1985 bzw. Sec. 18 CA 2006; Neben den articles of association stellt
nach der Rechtslage des CA 1985 das memorandum of association den anderen Teil der
Gesellschaftssatzung – diesmal mit Außenwirkung – dar; Dreibus, Die Vertretung verselbständigter Rechtsträger in europäischen Ländern, S. 31; Rehm, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 10 Rn. 18; Kasolowsky, in: Hirte / Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 4 Rn. 15. Der CA 2006 hingegen folgt dem
Gedanken, dass eine Gesellschaft lediglich ein Satzungsdokument haben sollte. Nach Sec. 8
CA 2006, der Sec. 3 (1) CA 1985 ersetzt, beinhaltet das memorandum zukünftig lediglich
die Erklärungen der Gründer, eine Gesellschaft gründen und Gesellschafter dieser Gesellschaft werden zu wollen und stellt insofern eine Momentaufnahme dar. Die Aufgabe der
Satzung erfüllen allein die articles, die nunmehr als constitution bezeichnet werden. Unter
dem CA 1985 gegründete Gesellschaften können, müssen jedoch nicht ihre Bestimmungen
i.S.d. CA 2006 ändern, vgl. Sec. 28 CA 2006. Vgl. Torwegge, GmbHR 2006, 919 ff.; ders.,
GmbHR 2007, 195 ff.
245 Der englische Gesetzgeber hat am 08. November 2006 den CA 2006 verabschiedet, dessen
Bestimmungen die der bislang geltenden CA 1985 größtenteils aufheben oder mit einer anderen Formulierung übernehmen. Die Bestimmungen des CA 2006 treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, das gesamte Gesetz soll bis November 2009 in Kraft treten, vgl.
SI 2006/3438. In den Sec. 171-177 des CA 2006 werden die bislang überwiegend durch
Gewohnheitsrecht gefestigten Pflichten des directors erstmals kodifiziert, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist.
246 Rehm, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 10 Rn.
57.
247 Sec. 8 (2) CA 1985 bzw. 18-20 CA 2006
248 Dreibus, Die Vertretung verselbständigter Rechtsträger in europäischen Ländern, S. 65;
Triebel / Hodgson / Kellenter / Müller, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, Rn. 712.
249 Just, Die englische Limited in der Praxis, Rn. 146. Da dieses agent-Rechtsverhältnis nach
common law für sich genommen unentgeltlich ist, erfolgt – wie auch im deutschen Recht in
der Regel nach Bestellung zum Geschäftsführer – meist ein von der Geschäftsleitertätigkeit
63
lischem Rechtsverständnis ist der director ein agent, eine Art Beauftragter der Gesellschafter und kein institutionalisiertes Organ.250
Nach deutschem herrschendem Rechtsverständnis ist im Unterschied zum englischen Recht streng zwischen einer Stellvertretung und dem Selbsthandeln der juristischen Person durch ihre Organe zu differenzieren.251 „Organe“ sind damit einzelne
oder mehrere zusammengeschlossene Personen, durch welche die juristische Person
handelt.252 Ihr Handeln wird der juristischen Person als Eigenhandeln zugerechnet,
ohne dass dies ein Eigenhandeln der Gesellschaft im natürlichen Sinne darstellt.253
Die juristische Person handelt danach durch ihre Organe unmittelbar selbst, bei einer
Stellvertretung wird ihr fremdes Handeln zugerechnet.
Aufgrund dieser dogmatischen Verschiedenheit liegt der Schluss nahe, dass eine
Subsumtion eines directors unter den Begriff des „Organs“ gem. § 14 I Nr. 1 StGB
mit dem Analogieverbot des Art. 103 II GG, § 1 StGB nicht vereinbar ist. Dies gilt
zumindest dann, wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass der Organbegriff i.S.d. §
14 I Nr. 1 StGB mit dem agent-Verständnis des englischen Rechts nicht vereinbar
ist.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein director ein Organ i.S.d. § 14 I Nr. 1
StGB darstellt, muss mithin insbesondere näher beleuchtet werden, in welchem Sinn
die Zurechnungsnorm des § 14 StGB diesen Begriff verwendet.
Durch die in § 14 I Nr. 1 StGB bestehende Anknüpfung an das normative Tatbestandsmerkmal „Organ“ stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine „stillschweigend verweisende Akzessorietät“254 in dem Sinne handelt, dass der im Gesellschaftsrecht beheimatete Begriff „Organ“ gemäß seinem Ursprung auszulegen ist, oder ob
eine in dem Maße stillschweigend gewollte Abhängigkeit nicht gewollt ist und das
Merkmal „Organ“ vielmehr autonom im Sinne von Personen, die hinter der juristischen Person stehen und für diese handeln, zu beurteilen ist.
Die amtliche Überschrift „Handeln für einen anderen“ und die allgemeine Formulierung „vertretungsberechtigtes Organ“ in § 14 I Nr. 1 StGB bzw. „auch auf den
Vertreter anzuwenden“ in § 14 I StGB könnten darauf hinweisen, dass mit dem Begriff „Organ“ nicht lediglich der enge Bereich der gesetzlich verankerten Institutionen
zu unterscheidendes, selbständiges Anstellungsverhältnis, vgl. Rehm, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 10 Rn. 60.
250 Sog. „Mandatstheorie“; Fischer-Zernin, Der Rechtsangleichungserfolg der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie der EWG, S. 16; Dreibus, Die Vertretung verselbständigter
Rechtsträger in europäischen Ländern, S. 64, 146; Rehm, in: Eidenmüller, Ausländische
Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 10 Rn. 60; Triebel / Hodgson / Kellenter /
Müller, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, Rn. 698, 712, 726; Rönnau, ZGR 2005,
832, 843; Just, Die englische Limited in der Praxis, Rn. 146; Gross / Schorck, NZI 2006,
10, 15; vgl. insbes. Wortlaut Sec. 40 (1) CA 2006.
251 Sog. „Organtheorie“; vgl. dazu in Abgrenzung die „Vertretertheorie“, nach der die juristische Person selbst nicht handeln kann und sich von Dritten vertreten lassen muss, vgl.
Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 250 f.
252 LK-Schünemann, § 14 Rn. 44.
253 Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 253.
254 Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 11.
64
bei körperschaftlich strukturierten juristischen Personen gemeint ist, sondern im
Grunde an die Funktion von Personen in gesetzlich vorgesehenen Leitungspositionen angeknüpft werden soll.255 Eine solche Interpretation des Wortlauts scheint insbesondere deshalb vertretbar, weil es sich bei § 14 I StGB um eine Vorschrift des
allgemeinen Strafrechts und eben nicht um eine strafrechtliche Regelung eingebettet
in einem für juristische Personen speziellen Gesetz handelt, dessen Wortlaut einer
Interpretation über die gesellschaftsrechtliche Bedeutung nicht bzw. kaum zugänglich ist.256
Diesem Argument kann jedoch entgegengehalten werden, dass das Gesetz in § 35
I GmbHG selbst von einer Vertretung durch den Geschäftsführer spricht und sich in
der Literatur der Begriff „organschaftliche Vertretung“257 herausgebildet hat. Insofern kann aus den genannten Formulierungen kein zwingender Schluss auf eine autonome Auslegung des Organbegriffs gezogen werden.
Auf den ersten Blick ebenfalls für einen weiten, autonomen Anwendungsbereich
spricht, dass eine juristische Person als solche nicht strafbar ist und § 14 StGB diesen Umstand ausgleichen soll.258 Jedoch ist dieses Argument mit Vorsicht zu verwenden, da eine drohende Strafbarkeitslücke allein noch keine Strafausdehnung
rechtfertigt (Verbot der strafbegründenden Analogie, Art. 103 II GG). Auch der
Hinweis, dass der Begriff „director“ in der deutschen juristischen Fachliteratur unter
anderem als Organ übersetzt wird259 kann nicht überzeugen, da davon auszugehen
ist, dass die Bezeichnung eines directors als Organ in erster Linie aus Verständlichkeitsgründen gewählt wird und nicht das Ergebnis einer juristischen Prüfung dahingehend darstellen soll.260
Für eine autonome Interpretation spricht jedoch ein ebenfalls aus der unterschiedlichen Grundkonzeption von Strafrecht und Zivilrecht hinsichtlich der Behandlung
von juristischen Personen erwachsender Gedanke: Nach zivilrechtlichen Grundsätzen kann eine juristische ebenso wie eine natürliche Person Trägerin von Rechten
und Pflichten sein, sie ist handlungsfähig (vgl. für die GmbH § 13 GmbHG). Im
Strafrecht hingegen ist eine juristische Person mangels eines Verbandsstrafrechts
selbst nicht straffähig, so dass lediglich eine Strafbarkeit der hinter ihr stehenden natürlichen Personen in Betracht kommt. Insofern kann der Unterscheidung zwischen
einem Handeln als Organ oder als Vertreter für die juristische Person nicht dieselbe
255 MüKo-Radtke, § 14 Rn. 2.
256 Vgl. Ausführungen zu dem Begriff „Geschäftsführer“ gem. §§ 82 ff. GmbHG.
257 Statt aller Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 254 ff.
258 MüKo-Radtke, § 14 Rn. 5; S / S-Lenckner / Perron, § 14 Rn. 1; Fischer, § 14 Rn. 1 b.
259 Statt aller beispielhaft: OLG München, NJW-RR 2006, 1042; LG Kiel, EWiR 2006, 429 f.;
Maul / Schmidt, BB 2003, 2297, 2298; Rehm, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 10 Rn. 52; Rönnau, ZGR 2005, 832, 844; Gross / Schorck,
NZI 2006, 10, 15.
260 a.A. OLG München, GmbHR 2006, 603, 604, das den director in Abgrenzung zum ständigen Vertreter einer Zweigniederlassung (vgl. Art. 2 I e der „Zweigniederlassungsrichtlinie“
89/666/EWG) ausdrücklich als Organ der Limited bezeichnet, das seine Rechtsstellung aus
einer organschaftlichen Befugnis herleitet.
65
dogmatische Bedeutung zukommen, wie dies im Zivilrecht der Fall ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Organtheorie in der Annahme einer Handlungsfähigkeit einer juristischen Person wurzelt.261
Gegen eine autonome Auslegung kann schließlich wiederum angeführt werden,
dass der Begriff „Organ“ im Gesellschaftsrecht eine terminologisch klar abgegrenzte
Bedeutung hat.262 Dieser Akzessorietätsgedanke wird durch die Nennung im Zusammenhang mit dem gesellschaftsrechtlich besetzten Begriff der juristischen Person verstärkt. Jedoch ist es andererseits für die Funktion des Strafrechts, strafwürdiges Unrecht zu konturieren, geradezu unerlässlich, gegebenenfalls bereits durch andere Rechtsgebiete besetzte Begriffe autonom auslegen zu können.263 Eine „terminologische Akzessorietät“264 ist dementsprechend nicht zwingend.
Fraglich ist, ob nicht vor dem Hintergrund der Übernahme des Begriffs „Organ“
in Art. 2 I Buchstabe e der Publizitätsrichtlinie265 - der in der englischen Fassung als
„organ“ übersetzt wird - und der in Art. 1 der Personengesellschaftsrichtlinie
(Zwölfte gesellschaftsrechtliche Richtlinie)266 ausdrücklich festgestellten Vergleichbarkeit der deutschen GmbH mit der englischen Limited im Wege einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung der director unter den Organbegriff des § 14 I
Nr. 1 StGB zu subsumieren ist. Insofern zeigt sich, dass sich der Organbegriff auch
in der Gemeinschaft durchgesetzt hat und insofern weit zu interpretieren ist. Nach
der Rechtsprechung des EuGH ist eine richtlinienkonforme Auslegung dabei nicht
lediglich auf die zur Umsetzung der Richtlinie ergangenen Vorschriften möglich,
vielmehr kann das gesamte nationale, auch das bereits vor Richtlinienerlass bestehende Recht richtlinienkonform ausgelegt werden.267 Einschränkend sind jedoch die
Grenzen aus dem deutschen Recht einzuhalten. Für den Bereich des Strafrechts ist
das Institut der europarechtskonformen Auslegung zwar wie in jedem anderen
Rechtsbereich anwendbar, jedoch ist auf die durch das Analogieverbot gem. Art.
103 II GG gesetzten nationalen Grenzen zu achten.268 Soweit dem nationalen Recht
261 Dreibus, Die Vertretung verselbständigter Rechtsträger in europäischen Ländern, S. 65.
262 Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 10; Michalski-Lenz, § 35 Rn. 5 ff.; Roth / Altmeppen-
Altmeppen, § 35 Rn. 1, 7 ff.
263 Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 226 f.
264 Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 227.
265 Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von
Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften betimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, Abl.Nr. L 395
vom 30.12.1989, S. 36 ff.
266 Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des
Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen
Gesellschafter, Abl.Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 40 ff.
267 EuGHE 1990, I-4135 – Rs. C-106/89 „Marleasing“ (Rz. 8); EuGHE 1993, I-6811 – Rs. C-
334/92 „Wagner Miret“ (Rz. 20); EuGHE 1994, I-3325 – Rs. C-91/92 „Faccini Dori“ (Rz.
26); Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 519 m.w.N.
268 EuGHE 1987, 3969 – Rs. 80/86 „Kolpinghuis Nijmegen“ (Rz. 13 f.); EuGHE 1996, I-4705
– Rs. C-168/95 „Luciano Arcaro“ (Rz. 42); Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S.
539 ff., 557 ff.
66
mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu Grunde liegen, so kann im Wege einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung der einen oder anderen Variante das entscheidende Gewicht verliehen werden.269
Der in § 14 I Nr. 1 StGB verwendete Begriff „Organ“ kann – wie gezeigt –
grundsätzlich nahe am gesellschaftsrechtlichen Verständnis, aber auch strafrechtlich
autonom ausgelegt werden. Nach der gesellschaftsrechtlichen Interpretation stellt
der director einer Limited aufgrund seiner Stellung als agent kein Organ dar und ist
damit nicht unter § 14 I Nr. 1 StGB zu subsumieren. Autonom betrachtet kann der
Organbegriff insoweit ausgelegt werden, dass die Funktion von Personen in gesetzlich vorgesehenen Leitungspositionen entscheidend ist, und damit der director einer
Limited ein solches Organ darstellt.
Die im Rahmen des Analogieverbotes gem. Art. 103 II GG zu beachtende Wortlautgrenze ist vorliegend auch bei einer autonomen Interpretation des Organbegriffs
nicht überschritten, da nach dem Sinn und Zweck des § 14 I Nr. 1 StGB als Zurechnungsnorm für die hinter der juristischen Person stehenden Verantwortlichen nicht
so sehr die Bezeichnung, sondern in erster Linie die Leitungsfunktion im Vordergrund steht.270 Dafür spricht schließlich auch, dass die den Gegenpol zu der Organtheorie in Deutschland vertretene Vertretertheorie, die der englischen Mandatstheorie ähnlich ist, auch von „Organen“ spricht.271 Der Grundsatz des Verbotes der strafbegründenden Analogie im Strafrecht erlaubt damit eine autonome Auslegung.272
Letztendlich sprechen damit die überzeugenderen Argumente, insbesondere im
Hinblick auf die „primus inter pares“ 273-Stellung der europarechtskonformen Auslegung unter den übrigen Auslegungsmethoden, für eine autonome Auslegung des
Begriffs „Organ“ i.S.d. § 14 StGB, so dass ein director ein vertretungsberechtigtes
Organ i.S.d. § 14 I Nr. 1 StGB darstellt. Die Schuldnerstellung der Gesellschaft kann
mithin auf ihn zugerechnet werden.
2. § 14 II S. 1 Nr. 1, S. 2 StGB
Es kommt unabhängig davon, ob man die Zurechnung über § 14 I StGB mit der
hier vertretenen Ansicht bejahen will, eine Zurechnung der Schuldnereigenschaft der
Limited auf den director über § 14 II S. 1 Nr. 1, S. 2 StGB (sog. Substitutenhaftung)274 in Betracht. Es bedarf dabei dreier Voraussetzungen: Leitung oder Teilleitung eines Unternehmens, Beauftragung durch den Betriebsinhaber oder einen sonst
dazu Befugten und ein Handeln auf Grund dieses Auftrages.
269 Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 541 spricht am Beispiel von Richtlinien
anschaulich von „persuasiver Bedeutung“.
270 Rönnau, ZGR 2005, 832, 844; MüKo-Radtke § 14 Rn. 73.
271 Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 250 f.
272 Ebenso im Ergebnis Spindler / Berner, RIW 2004, 7, 15.
273 Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 532.
274 MüKo-Radtke, § 14 Rn. 84.
67
Dem director ist die Geschäftsführung der Limited verantwortlich übertragen,
wobei jede Limited zumindest einen director haben muss.275 Je nachdem, ob lediglich ein einzelner oder mehrere director(s) bestellt sind, obliegt dem director die
Leitung oder Teilleitung des Betriebes oder des Unternehmens, dessen Inhaber die
Limited ist.
Durch die articles, erhält der director eine Art Beauftragtenstellung als agent, die
Geschäfte der Limited zu führen.276 Ein von § 14 II S. 1 StGB gefordertes Handeln
auf Grund eines Auftrages liegt vor, wenn das Tun oder Unterlassen des directors in
einem funktionalen Zusammenhang mit seinem Aufgabenkreis steht. Dabei ist nicht
erforderlich, dass der director im Interesse der Limited handelt;277 genügend ist hier
vielmehr schon, dass der director in seiner Eigenschaft als solcher handelt und nicht
lediglich „bei Gelegenheit“. Hilfsweise kommt damit auch eine Haftung des directors über § 14 II S. 1 Nr. 1 S. 2 StGB in Betracht.278
3. Gesellschaftsrechtsakzessorietät des § 14 StGB
Die Zurechnungsnorm des § 14 StGB ist erforderlich, um eine auf die fehlende
Strafbarkeit von juristischen Personen zurückzuführende, sonst drohende Strafbarkeitslücke zu schließen.279 Die Norm weist einen korporativen Bezug auf, indem an
die Geschäftsleiterbefugnis in einer juristischen Person bzw. in einem Betrieb angeknüpft wird.280 Eine Anwendbarkeit der Organ- und Vertreterhaftung gem. § 14
StGB auf einen director ist im Hinblick auf die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit problematisch, da aufgrund der korporativen Anknüpfung in den
Bereich des Vertretungsrechts einer Gesellschaft auf Geschäftsleiterebene eingegriffen würde, der als Problem der Subjekteigenschaft in erster Linie der Anwendung
des englischen Gesellschaftsrechts unterliegt.281 Die englische Rechtsordnung kennt
auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vertreters, wenngleich zunächst der
Schwerpunkt auf der Haftung des Vertretenen liegt, die auf dem Gedanken der Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden (vicarious liability) durch das Stellvertretungsprinzip (delegation principle) beruht.282 Während dadurch bei Gemeindelikten
275 Sec. 282(3) CA 1985 bzw. Sec. 154 (1) CA 2006; Shearman, GmbHR 1992, 149, 153.
276 Triebel / Hodgson / Kellenter / Müller, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, Rn. 726.
277 S / S-Lenckner / Perron, § 14 Rn. 26.
278 Ebenso: Rönnau, ZGR 2005, 832, 844 f.
279 Statt aller LK-Schünemann, § 14 Rn. 4.
280 Spindler / Berner, RIW 2004, 7, 15; Hoffmann, in: Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der Rechtsordnungen, S. 253; Rönnau, ZGR 2005, 832, 844.
281 Schanze / Jüttner, AG 2003, 661, 668; Spindler / Berner, RIW 2004, 7, 15; Hoffmann, in:
Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der Rechtsordnungen, S.
253.
282 LK-Schünemann, § 14 Rn. 76; Ormerod, Criminal Law, S. 334 ff.
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eine Bestrafung als Mittäter ermöglicht wird, kommt bei Sonderdelikten lediglich
eine Bestrafung als Gehilfe (abettor) in Betracht.283
Andererseits kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Vorschrift des § 14 StGB für
eine Strafbarkeit keine eigenständige, alleinige Bedeutung zukommt, da sie nur in
Verbindung mit Sonderdelikten, deren Täterkreis anhand einer Zurechnung gem. §
14 StGB erweitert wird, zum Tragen kommt.284 Dies zeigt auch schon der Standort
der Vorschrift unter dem Titel „Grundlagen der Strafbarkeit“. § 14 StGB knüpft in
Abs. 1 Nr. 1 an die Organstellung innerhalb einer juristischen Person an und bewirkt
die Schaffung einer eigenständigen, an das Organ i.S.d. § 14 I Nr. 1 StGB gerichtete
Strafnorm.285 Die Zurechnungsnorm stellt damit gem. § 14 I Nr. 1 StGB einen Zusammenhang zu der Struktur der jeweiligen Gesellschaft her und weist folglich einen Bezug zum Gesellschaftsrecht auf.286 Dafür spricht auch der Sinn und Zweck
des § 14 StGB, der die durch die fehlende Strafbarkeit von Unternehmen drohende
Strafbarkeitslücke ausgleichen soll.
Eine gesonderte Betrachtung der Zurechnungsnorm des § 14 StGB würde zu einer
künstlichen Aufspaltung zusammenhängender Rechtskomplexe führen, da § 14
StGB für sich alleine keine selbständige Anwendung beansprucht. So ist die Frage
eines Eingriffs in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit nicht gesondert,
sondern jeweils i.V.m. dem konkret relevanten Sonderdelikt, mit dem § 14 StGB
letztendlich im konkreten Anwendungsfall eine Einheit in Form eines eigenständigen Straftatbestandes bildet,287 zu betrachten.
Sinn und Zweck der Niederlassungsfreiheit ist es, dass sich natürliche und juristische Personen des EU-Auslands ungehindert im Inland niederlassen können. Ob
dies entsprechend möglich ist, soll durch einen Vergleich des Gesellschaftsrechts
des Gründungsstaates mit dem des Zuzugsstaates geprüft werden. Dieser Weg wäre
jedoch von vornherein abgeschnitten, wenn bereits die Zurechnungsnorm nach inländischem Recht nicht zur Anwendung kommen würde. Auch insofern scheint es
geboten, § 14 StGB nicht separat zu betrachten, sondern als Einheit mit der je nach
Sachverhalt einschlägigen „Haupt“-Strafnorm, die durch § 14 StGB gleichsam mit
einer Gesellschaftsrechtsakzessorietät „infiziert“ wird.
Die Vereinbarkeit des § 14 StGB mit der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43, 48
EG ist nicht gesondert, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit dem jeweils
in Betracht kommenden Sonderdelikt zu beurteilen.
283 Eine Strafbarkeit des Vertretenen als Haupttäter ist hierbei nicht Voraussetzung, vgl. Ormerod, Criminal Law, S. 176 f.
284 LK-Schünemann, § 14 Rn. 1; S / S-Lenckner / Perron, § 14 Rn. 1.
285 MüKo-Radtke, § 14 Rn. 1, 6, 121; dies gilt entsprechend auch für § 14 II S. 1 Nr. 1, S.2
StGB.
286 Spindler / Berner, RIW 2004, 7, 15; Hoffmann, in: Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb, S. 256.
287 Vgl. MüKo-Radtke, § 14 Rn. 1.
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4. Fazit
Soweit eine Schuldnereigenschaft i.S.d. §§ 283 ff. StGB als besonderes persönliches Merkmal der Limited vorliegt, kann diese somit über § 14 I Nr. 1 StGB dem
director einer solchen grundsätzlich zugerechnet werden. Die Organ- und Vertreterhaftung gem. § 14 StGB weist jedoch auch einen gesellschaftsrechtlichen Bezug auf,
indem sie eine strafrechtliche Haftung eines Organs anstelle der Gesellschaft begründen kann.288 Der gesellschaftsrechtliche Bereich unterliegt in erster Linie jedoch
dem Recht des Gründungsstaates. Ob und inwiefern durch die Heranziehung dieser
Vorschrift in den Bereich der Niederlassungsfreiheit eingegriffen wird, ist an anderer Stelle289 zu untersuchen.
II. Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvorschriften
Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung sind die Tatbestände der §§ 283
ff. StGB auf ihren Bezug zum Gesellschaftsrecht zu untersuchen, da dieser Bereich
bei einer Limited grundsätzlich der Anwendung der englischen Gesellschaftsrechtsordnung unterliegt. Insofern fallen § 283 I Nr. 5, 6, 7 StGB und § 283 b StGB ins
Auge, indem sie auf Handelsbücher und Bilanzen verweisen.290 Die Thematik der
Handelsbücher ist im dritten Buch des HGB, den §§ 238 ff. HGB, geregelt.
1. Analogieverbot
Bevor untersucht werden kann, ob hinsichtlich des Verweises auf Buchführungsund bilanzielle Vorschriften das englische Gründungsrecht oder das deutsche Zuzugsrecht anzuwenden ist, muss zunächst die Anwendbarkeit der deutschen Handelsvorschriften unabhängig von der Niederlassungsfreiheit allein im Hinblick auf
das Verbot der strafbegründenden Analogie gem. Art. 103 II GG, § 1 StGB ergründet werden.
Das dritte Buch des HGB gliedert sich in sechs Abschnitte, wobei sich der Verweis in § 283 I Nr. 5, 6, 7 bzw. § 283 b StGB hinsichtlich der Buchführungs- und
Bilanzierungspflichten auf den ersten und zweiten Abschnitt bezieht. Der erste Abschnitt enthält ausweislich der Überschrift „Vorschriften für alle Kaufleute“. Der
zweite Abschnitt richtet sich demgegenüber in erster Linie an die GmbH neben der
Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie an bestimmte
Personenhandelsgesellschaften.
288 Spindler / Berner, RIW 2004, 7, 15.
289 Vgl. unter „Gründungsrecht als Maßstab“ unter A. II. 5.
290 MüKo-Radtke, § 283 Rn. 48 ff.; S / S-Stree / Heine, § 283 b Rn. 2 ff.; Fischer, § 283 b Rn.
4.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit Fragen zur möglichen Strafbarkeit des directors einer englischen Limited nach deutschem Strafrecht und damit mit einem ebenso aktuellen wie vielschichtigen Problem, dessen praktische Relevanz und Zukunftsorientierung nicht genug betont werden kann. Anstoß der Überlegungen sind die Urteile des EuGH in den Rechtssachen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“, in denen die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit insbesondere in Bezug auf die inländische Anerkennung von sog. Scheinauslandsgesellschaften behandelt werden. Die Autorin analysiert die Auswirkungen dieser viel beachteten Rechtsprechung auf das deutsche Strafrecht. Im Zuge dessen werden ausgewählte deutsche Strafnormen auf ihre Relevanz im Lichte der EuGH-Rechtsprechung näher untersucht. Ferner gibt sie einen Überblick über die Haftungsmöglichkeiten eines directors einer Limited nach englischem Gesellschaftsrecht und untersucht intensiv verschiedene Haftungsvorschriften nach englischem Strafrecht. Schließlich geht das Buch auf die Reform des GmbH-Gesetzes ein und schließt mit einer Stellungnahme zu den relevanten geplanten Änderungen.