96
Bei § 331 HGB handelt es sich mithin um ein Blankettgesetz, das auf Vorschriften des gleichen Gesetzes verweist.428 Da sich die Rechnungslegung und Bilanzierung einer mit Verwaltungssitz in Deutschland tätigen Limited wie festgestellt nach
den englischen handelsrechtlichen Vorschriften und nicht nach den deutschen HGB-
Regelungen bestimmt und damit die mit den deutschen Rechnungslegungsvorschriften einhergehenden Pflichten den director nicht treffen, ist auch eine Strafbarkeit bei
Nichteinhaltung dieser Vorschriften nach § 331 HGB nicht gegeben.
III. Fazit
Da in gesellschaftsrechtsakzessorischen Angelegenheiten das Gründungsstatut
gegenüber einem director einer in Deutschland ansässigen Limited greift, § 331
HGB jedoch ausdrücklich auf deutsches Handelsrecht zur Ausfüllung verweist, ist
eine Anwendung der Strafvorschrift auf den director nicht möglich, da dies ansonsten einen Verstoß gegen das im Strafrecht geltende Verbot der strafbegründenden
Analogie gem. Art. 103 II GG, § 1 StGB darstellen würde.
D. § 266 I StGB zu Lasten der Limited
Die Frage nach der Anwendbarkeit des Untreuetatbestandes gem. § 266 I StGB
auf den Geschäftsleiter einer Limited ist sicherlich nicht aus dem Stegreif zu beantworten. Dies mag nicht zuletzt daran liegen, dass der Untreuetatbestand auch ganz
ohne Auslandsberührung insbesondere ob seiner oftmals beanstandeten Konturenlosigkeit für anhaltenden Diskussionsstoff sorgt.429 Gerade bei Vorliegen von gesellschaftsrechtlich relevanten Sachverhalten wird § 266 I StGB oftmals als Sanktion
für Verstöße gegen gesellschaftsrechtliche Pflichten herangezogen, wobei parallel
dazu Stimmen mahnen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip430 ergebende
Funktion des Strafrechts als ultima ratio431 nicht über zu strapazieren. Bis zum
31.03.1970 galt im GmbH-Recht in § 81 a GmbHG a.F. ein Sondertatbestand zu §
266 StGB, der das vorsätzliche Handeln zum Nachteil der Gesellschaft durch Organwalter strafrechtlich sanktionierte.432 Der Gesetzgeber hob die Vorschrift auf,
428 MüKo-Quedenfeld, HGB, Vor § 331 Rn. 26; GroßkommHGB-Dannecker, Vor § 331 Rn.
81.
429 Vgl. nur Kubiciel, NStZ 2005, 353 m.w.N. zum Mannesmann-Vodafone-Prozeß.
430 BVerfGE 23, 127, 133 f.; 80, 109, 120.
431 Vgl. Roxin, StR/AT I, § 2 Rn. 97 f.; Hoffmann, in: Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der Rechtsordnungen, S. 258.
432 Roth / Altmeppen-Altmeppen, § 43 Rn. 116; Schäfer, GmbHR 1993, 780, 787.
97
weil er der Meinung war, dass alle einschlägigen Fälle ohnehin von § 266 StGB erfasst würden und § 81 a GmbHG a.F.damit eine überflüssige Vorschrift darstelle.433
Gemäß § 266 I StGB macht sich derjenige strafbar, der die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht (1. Alternative, sog. Missbrauchstatbestand) oder die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt (2. Alternative, sog. Treuebruchstatbestand) und dadurch
dem, dessen Vermögen er zu betreuen hat, einen Vermögensnachteil zufügt.
Die fehlenden Konturen des § 266 StGB vor allem bezüglich des Treuebruchstatbestandes gem. § 266 I Alt. 2 StGB rühren daher, dass der Untreuetatbestand als
Pflichtdelikt434 zwar die Art und Weise der Pflichtbegründung beschreibt, den Inhalt
der Vermögensbetreuungspflicht jedoch gänzlich offen lässt.435 Der Inhalt und das
Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden außerstrafrechtlichen Vorschriften entnommen.436 Schutzgut des Delikts ist das Vermögen des Vermögensinhabers, über das der Vermögensbetreuungspflichtige im Rahmen seiner vom Vermögensinhaber erteilten Dispositionsbefugnis mit einer gewissen Selbständigkeit
entscheiden darf.437 Dem Schutz von Gläubigerinteressen dient § 266 I StGB – anders als noch § 81 a GmbHG a.F. – hingegen nicht.438 Täter kann im Rahmen des §
266 I StGB unmittelbar die handelnde natürliche Person sein, auch wenn es sich um
einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer handelt.439 Eine Zurechnung über die
Vorschrift des § 14 StGB ist in der hier zu untersuchenden Konstellation nicht erforderlich.
Untreue kann allgemein als „Benachteiligung fremden Vermögens durch Verletzung einer dem Täter rechtlich oder tatsächlich eingeräumten Vertrauensstellung“440
definiert werden. Beide Tatbestandsalternativen setzen voraus, dass der Befugnisinhaber eine Pflicht zur Vermögensbetreuung gegenüber demjenigen hat, über dessen
Vermögen ihm die Befugnis eingeräumt ist. Der Missbrauchstatbestand gem. § 266 I
Alt. 1 StGB setzt voraus, dass der Geschäftsherr durch die Pflichtverletzung rechtswirksam gebunden wird, wohingegen sich der Treuebruchstatbestand gem. § 266 I
Alt. 2 StGB bereits mit einem Vermögensnachteil aufgrund tatsächlichen Handelns
433 BT-Drucks. V/4094 S. 56; Roth / Altmeppen-Altmeppen, § 43 Rn. 116; Schäfer, GmbHR
1993, 780, 787.
434 Roxin, StR AT II, § 25 Rn. 271.
435 LK-Schünemann, § 266 Rn. 94; Kubiciel, NStZ 2005, 353, 354 m.w.N.
436 Vgl. für den GmbH-Geschäftsführer die in den §§ 30 I, 42 I GmbH geregelten Pflichten.
437 BGH, NJW 2000, 154, 155; LK-Schünemann, § 266 Rn. 28; Wessels / Hillenkamp, StR
BT/2, Rn. 747; Kubiciel, NStZ 2005, 353, 359.
438 Vgl. Schäfer, GmbHR 1993, 780, 787 m.w.N.
439 So werden vermögensnachteilige Maßnahmen des Geschäftsführers zwar grds. nicht als
pflichtwidrig eingestuft, wenn sie im Einverständnis der Gesellschafter / des Alleingesellschafters unternommen werden. Grenzen werden hier jedoch dann gezogen, wenn es sich
um gebundenes Vermögen der Gesellschaft handelt, so z.B. das Stammkapital unter Verstoß gegen § 30 GmbHG beeinträchtigt oder die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft
in anderer Weise gefährdet ist, vgl. Roth / Altmeppen-Altmeppen, § 43 Rn. 116, 124 ff.
m.w.N.; MüKo-Dierlamm, § 266 Rn. 134 ff.; Fischer, § 266 Rn. 52 b.
440 Maurach / Schroeder / Maiwald, StR BT/1, § 45 Rn. 1; Fischer, § 266 Rn. 18 m.w.N.
98
zufrieden gibt.441 Für beide Tatbestandsalternativen des § 266 I StGB liegt der Unrechtskern in der Verletzung der fremdnützigen Vermögensbetreuungspflicht, wodurch dem betreuten Vermögen ein Nachteil zugefügt wird.442 Darauf begründet
kann auch der herrschenden Ansicht, den Missbrauchstatbestand als lex specialis des
Treuebruchstatbestandes aufzufassen, zugestimmt werden.443
Anknüpfungspunkt für einen Missbrauch ist dabei eine Nichtübereinstimmung
des „Dürfens“ im Innenverhältnis mit dem weitergehenden rechtlichen „Können“ im
Außenverhältnis, wohingegen der Treuebruchstatbestand allein auf die tatsächliche
Handlung abstellt.444 Welche Untreuevariante damit im Einzelfall Anwendung finden kann, richtet sich folglich danach, ob der director durch seine Handlung die Limited rechtlich bindet, oder nicht. Da dies jeweils von den Umständen des konkreten
Einzelfalles abhängt445 und eine generelle Beantwortung damit nicht möglich ist, ist
im Folgenden die Anwendbarkeit des § 266 I StGB auf den director einer Limited
ohne Differenzierung nach der jeweiligen Missbrauchs- oder Treuebruchsvariante zu
prüfen.
I. Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Untreuetatbestand um ein Pflichtdelikt446, das zwar die Art und Weise der Pflichtbegründung beschreibt, den Inhalt der
Vermögensbetreuungspflicht jedoch gänzlich offen lässt.447 Das für eine Vermögensbetreuungspflicht erforderliche Treueverhältnis i.S.d. § 266 I StGB kommt
durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft bzw. bei der Treuebruchsalternative auch durch tatsächliche Verhältnisse in Betracht.448
Aufgrund des weit gefassten Tatbestandes und um eine zu weite Ausdehnung
desselbigen zu vermeiden – insbesondere vor dem Hintergrund des Strafechts in sei-
441 Maurach / Schroeder / Maiwald, StR BT/1, § 45 Rn. 11.
442 Ganz hM, vgl.BGHSt 24, 386, 387; 33, 244, 250; Labsch, Untreue, S. 83; Maurach /
Schroeder / Maiwald, StR BT/1, § 45 Rn. 11; Wessels / Hillenkamp, StR BT/2, Rn. 750;
Rengier, StR BT, § 18 Rn. 2; S / S-Lenckner / Perron, § 266 Rn. 11.
443 Maurach / Schroeder / Maiwald, StR BT/1, § 45 Rn. 11; Wessels / Hillenkamp, StR BT/2,
Rn. 749; Rengier, StR BT, § 18 Rn. 2.
444 Maurach / Schroeder / Maiwald, StR BT/1, § 45 Rn. 19; Lackner / Kühl, § 266 Rn. 6; Wessels / Hillenkamp, StR BT/2, Rn. 753; Rengier, StR BT, § 18 Rn. 6.
445 Da nach deutschem Recht eine interne Beschränkung der Vertretungsbefugnis gem. §§ 35 I,
37 II GmbHG nicht nach außen wirkt, und damit im Außenverhältnis stets ein wirksames
Rechtsgeschäft zustande kommt, ist oftmals der Missbrauchstatbestand einschlägig. Bei einem pflichtwidrigen Griff in die Gesellschaftskasse hingegen würde der Treuebruchstatbestand zur Anwendung kommen. Die Rechtslage im englischen Recht ist ähnlich: Gem. Sec.
35A (1) CA 1985 bzw. Sec. 40 (1) CA 2006 gilt die Vertretungsmacht des directors gutgläubigen Dritten gegenüber als unbeschränkt.
446 Roxin, StR AT/II, § 25 Rn. 271.
447 LK-Schünemann, § 266 Rn. 94; Kubiciel, NStZ 2005, 353, 354 m.w.N.
448 Wessels / Hillenkamp, StR BT/2, Rn. 751, 769.
99
ner ultima ratio-Funktion – ist die sich aus dem Treueverhältnis ergebende Vermögensbetreuungspflicht restriktiv auszulegen. Sie erfordert eine gewisse Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Täters in seinem Handeln, welches die Geschäftsbesorgung für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit umfasst.449 Die Vermögensfürsorge muss eine gewisse Haupt- und nicht lediglich eine Nebenpflicht darstellen.450 Als Schulbeispiel für eine vermögensbetreuungspflichtige Person gilt der Geschäftsführer einer GmbH.451 Dabei kann bei einem
director ebenso wie bei einem GmbH-Geschäftsführer die Bestellung (appointment)
zum Geschäftsleiter als pflichtbegründend gewertet werden: Durch die Bestellung
zum director wird zwischen diesem und der Gesellschaft eine interne Rechtsbeziehung gebildet, die sich nach außen oftmals anhand einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen äußert.452 Insofern kommt ein
Treueverhältnis kraft Rechtsgeschäfts in Form einer Bestellung in Betracht.453 Zwar
handelt es sich bei der Bestellung zum director einer Limited nach englischem Recht
zwangsläufig um ein ausländisches Rechtsgeschäft. Weder nach dem Wortlaut noch
nach dem Sinn und Zweck des § 266 I StGB muss die Vermögensbetreuungspflicht
jedoch auf ein deutsches Rechtsgeschäft oder ein deutsches Gesetz zurückzuführen
sein, denn entscheidend ist schließlich, dass ein Treueverhältnis auf den genannten
Grundlagen überhaupt entsteht.
Der Inhalt und damit auch eine mögliche Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht werden zumeist außerstrafrechtlichen Vorschriften allgemeiner zivilrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Art entnommen.454 Der Untreuetatbestand
ist damit insoweit akzessorisch.455 Dabei sind verschiedene Konstellationen denkbar:
449 Vgl. BGHSt 13, 315, 317; 24, 386, 387 f.; 33, 244, 250; Kubiciel, NStZ 2005, 353, 354
m.w.N.; Wessels / Hillenkamp, StR BT/2, Rn. 752; Rengier, StR BT, § 18 Rn. 9.
450 Rengier, StR BT, § 18 Rn. 9.
451 BGHSt 34, 379, 385; BGHSt 49, 147, 158; LK-Schünemann, § 266 Rn. 125; S / S-
Lenckner / Perron, § 266 Rn. 25 m.w.N.; Kubiciel, NStZ 2005, 353, 355 mit beispielhafter
Anführung der Pflicht des GmbH-Geschäftsführers gem. § 30 I GmbHG, das Stammkapital
zu erhalten; Rengier, StR BT, § 18 Rn. 10; Schlösser, wistra 2006, 81, 85.
452 Vgl. § 35 I GmbHG bzw. Satzung der Limited, in der üblicherweise weitgehende Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden, vgl. Table A, der Mustersatzung des CA 1985, Sec. 70: „...the business of the company shall be managed by the directors who may exercise all the powers of the company;“ Dem Ministerium für Wirtschaft
und Handel wird in Sec. 19 (1), (2) CA 2006 ermächtigt, unterschiedliche Mustersatzungen
für die verschiedenen Gesellschaftsformen zu entwickeln.
453 Vgl. BGH Urt. v. 10.07.1996, 3 StR 50/96, NJW 1997, 66, 68 f.; LG Düsseldorf Urt. v.
22.07.2004, XIV 5/03, NJW 2004, 3275 betreffend Mitglieder des Aufsichtsrates einer AG.
454 Vgl. für den GmbH-Geschäftsführer die in den §§ 30 I, 42 I GmbH geregelten Pflichten;
Rönnau / Hohn, NStZ 2004, 113, 114.; für den Limited-director bezüglich Dividendenauszahlung und Gewinnaktivierung Sec. 103, 110 Table A des CA 1985. Neben gesetzlichen
Regelungen und der Satzung kommt auch der Anstellungsvertrag des Geschäftsleiters und
rechtsverbindliche Gesellschafterbeschlüsse für die Bestimmung einer Pflichtwidrigkeit in
Betracht, vgl. LK-Schünemann, § 266 Rn. 125; Hohmann, ZIS 2007, 38, 47.
455 LG Düsseldorf, NJW 2004, 3275, 3276; Rönnau / Hohn, NStZ 2004, 113, 114; Kubiciel,
NStZ 2005, 353, 358.
100
Zum einen könnte sich eine Pflichtverletzung bei Überschreitung ausdrücklicher
Vorgaben des Vermögensinhabers ergeben, zum anderen könnte sie in einem Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Regeln zum Schutze des fremden Vermögens liegen.456
Keine Probleme ergeben sich, soweit beispielsweise in der Satzung der Limited
hinsichtlich der Vermögensbetreuung eindeutige Vorgaben zu finden sind.457 Dort
können sich beispielsweise Beschränkungen derart finden, dass es dem bzw. einem
bestimmten director nicht gestattet ist, Verträge über einem bestimmten Vertragswert abzuschließen bzw. vorher die Zustimmung der Gesellschafterversammlung
einzuholen ist. Soweit der director im Einzelfall über seine Befugnisse hinaus handelt, im Beispielsfall also einen über dem Grenzwert liegenden Vertrag abschließt,
so ist dieser trotz der Handlung außerhalb des rechtlichen Dürfens des directors gegenüber einem gutgläubigen Vertragspartner rechtswirksam.458 Soweit sich der director über etwaige Beschränkungen hinwegsetzt, verfügt er über das Vermögen der
Limited, obwohl ihm ausdrücklich keine Dispositionsbefugnis zusteht. Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und ein dementsprechender Vermögensnachteil ist damit gegeben, eine Strafbarkeit gem. § 266 I StGB ist insoweit möglich.
Soweit eine solche ausdrückliche Regelung fehlt bzw. ausschließlich auf die Mustersatzung Table A des Companies Act 1985 bzw. den model articles des Companies
Act 2006459, verwiesen wird, so fehlt schließlich eine ausdrückliche Beschränkung
hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen. Die Regelungen der Mustersatzung in Form des Table A hinsichtlich der Befugnisse des directors beschränken sich dabei auf wenige, die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen lediglich streifende Punkte: so regelt Table A allgemein, dass ein
director kein Stimmrecht hat, wenn an der bevorstehenden Entscheidung ein Eigeninteresse vorhanden ist und ein potentieller Interessenkonflikt mit der Gesellschaft
im Raume steht.460 Des Weiteren regelt Table A die Befugnis eines directors, über
die Möglichkeit einer Durchführung einer Gewinnaktivierung zu entscheiden.461
Schließlich ist dort eine uneingeschränkte Befugnis eines directors hinsichtlich aller
Gesellschaftsangelegenheiten vorgesehen.462
Wenn es an eindeutig aufgezeigten Grenzen hinsichtlich der Dispositionsbefugnis
des directors über das Gesellschaftsvermögen fehlt oder diese lediglich ergänzend
neben allgemeinen Rechtsvorschriften Anwendung finden sollen, stellt sich die Lage
im Vergleich zu einer ausdrücklichen gesellschaftsvertraglichen Regelung in aller
Regel komplexer dar. Im deutschen Recht kommt im Falle eines Geschäftsleiters
einer Gesellschaft insoweit eine Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht auf-
456 Vgl. Kubiciel, NStZ 2005, 353, 358 ff.
457 Vgl. Sec. 103, 110 Table A des CA 1985.
458 Vgl. Sec. 35 (1) CA 1985 bzw. Sec. 40 (1) CA 2006.
459 Soweit eine Gesellschaft vor Inkrafttreten des CA 2006 gegründet wurde, findet weiterhin
die Mustersatzung des Table A des CA 1985 Anwendung, vgl. Sec. 19 (4) CA 2006.
460 Sec. 94 Table A des CA 1985
461 Sec. 110 Table A des CA 1985
462 Sec. 70 Table A des CA 1985.
101
grund konkreter gesellschaftrechtlicher Normen463 in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes gegen Generalklauseln464 verstoßende Handeln eine Verletzung
einer Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 I StGB darstellt. Lediglich eindeutig
unvertretbare Handlungen eröffnen den Anwendungsbereich des Untreuetatbestandes.465 Die Akzessorietät des Strafrechts, die sich bei § 266 I StGB insoweit zeigt,
als dass eine Untreuestrafbarkeit eines Geschäftsleiters durch einen Verstoß gegen
Gesellschaftsrecht gekennzeichnet ist,466 führt vorliegend zu der Frage, ob hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Vermögensbetreuungspflicht vor dem Hintergrund
der EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43, 48 EG an deutsche oder englische gesellschaftsrechtliche Regelungen anzuknüpfen ist.
1. § 266 StGB in Verbindung mit AktG, GmbHG
Da der Untreuetatbestand das Vermögen schützen will, das der Pflichtige zu
betreuen hat, fehlt es jedenfalls dann an einer Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, wenn der Pflichtige im Einverständnis des Vermögensinhabers handelt.467 Bei der Konstellation der Einmann-GmbH handelt der Geschäftsführer der
Natur der Sache nach auch mit Einwilligung des Alleingesellschafters, dessen Position er ebenfalls ausfüllt. So kommt es, dass der hinter einer Geldentnahme stehende
Zweck für eine Untreuestrafbarkeit ohne Bedeutung ist und es allein auf eine Beeinträchtigung der Liquidität oder des Stammkapitals der Gesellschaft ankommt.468
Handelt es sich dagegen um keine Einmann-GmbH und handelt der Alleingeschäftsführer über seine im Innenverhältnis erteilten Befugnisse hinaus, so kommt eine Untreuestrafbarkeit neben der Überschreitung der „magischen Grenze“ des § 30
GmbHG hinaus auch dann in Betracht, wenn die Gesellschafter nicht dem über die
Befugnisse des Geschäftsführers hinausgehenden Handeln zustimmen.469
Von der Anwendbarkeit deutschen Gesellschaftsrechts i.V.m. § 266 I StGB hängt
damit konsequenterweise insbesondere eine Untreuestrafbarkeit infolge eines existenzvernichtenden Eingriffs470 ab. Die Figur des existenzvernichtenden Eingriffs, die
in § 30 GmbHG ihren Ursprung hat, sorgt insbesondere in Verbindung mit dem Un-
463 Vgl. die ausdrücklich in § 30 I GmbHG normierte Pflicht des Geschäftsführers das Stammkapital unangetastet zu lassen.
464 Nach § 43 I GmbHG hat der Geschäftsführer in Gesellschaftsangelegenheiten die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
465 Tiedemann, Tröndle-FS, S. 319, 328.
466 LG Düsseldorf NJW 2004, 3275, 3276; Tiedemann, Tröndle-FS, S. 319, 326.
467 BGHSt 35, 333, 336 f.; BGHZ 95, 330, 340.
468 Diese „magische Grenze“ der Untreuestrafbarkeit ist auf § 30 GmbHG zurückzuführen,
vgl. Piel, NStZ 2006, 550, 553 m.w.N.
469 BGHSt 6, 251, 253; BGH NJW 1999, 2883; 2003, 1824; vgl. Piel, NStZ 2006, 550, 552:
der Gesellschafterbeschluss ist jedoch gem. § 138 BGB nichtig, wenn er auf die Verwirklichung eines Straftatbestandes gerichtet ist.
470 BGHSt 49, 147, 157 f.; BGH NStZ 2004, 559 ff.
102
treuetatbestand anhaltend für Diskussionsstoff und ist von nicht unerheblicher praktischer Bedeutung. Unter einem existenzvernichtenden Eingriff ist der gezielte Entzug von Gesellschaftsvermögen durch offene oder verdeckte Entnahmen in einem
solchen Ausmaß zu verstehen, dass diese ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen
kann.471 Um in einem ersten Schritt das Verhältnis dieses Haftungskonzepts auf die
Niederlassungsfreiheit beurteilen zu können, ist dessen Qualifikation zu prüfen. Die
Haftung aufgrund eines existenzvernichtenden Eingriffs, die an die Rechtfertigung
des einer GmbH zu Grunde liegenden Trennungsprinzips472 anknüpft, beruht letztlich auf einer Verletzung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze und ist damit anhand
einer funktionalen Betrachtung international privatrechtlich als gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren.473 Insbesondere vor diesem Hintergrund ist zu untersuchen, ob
eine Strafbarkeit eines Limited-directors gem. § 266 I StGB in Verbindung mit deutschem Gesellschaftsrecht möglich ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine EU-Gesellschaft unabhängig von ihrem Verwaltungssitz in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde.474
Wie bereits dargelegt folgt daraus im Ergebnis, dass das Personalstatut – bei einer
Limited also das englische Recht – grundsätzlich maßgeblich ist. Nur ausnahmsweise kann eine Anknüpfung nicht an das Gründungs-, sondern an das Zuzugsrecht gerechtfertigt werden. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Frage, ob ein Limiteddirector gegen eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Limited verstoßen
hat, in erster Linie nach englischem Gesellschaftsrecht beantwortet wird. Nur in
Sonderfällen, wenn eine Anwendung von deutschem Gesellschaftsrecht am Maßstab
des Gründungsrechts gemessen als Eingriff zu qualifizieren ist, aber konkret gerechtfertigt werden kann, ist eine Sonderanknüpfung an das Recht des tatsächlichen
Verwaltungssitzes der Limited möglich.
Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob ein Zurückgreifen auf Vorschriften des deutschen Gesellschaftsrechts zur Bestimmung einer etwaigen Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einer Limited mit den Verfassungsprinzipien überhaupt vereinbar ist.
471 Vgl. BGHZ 149, 10, 16; BGHZ 151, 181, 187.
472 Gemeint ist die Trennung zwischen der Gesellschaft als eigenständiger juristischer Person
und den Gesellschaftern, auch bei einer Einpersonengesellschaft (§ 1 GmbHG); vgl.
MünchHdb.GesR-Heinrich, § 10 Rn. 1.
473 Spindler / Berner, RIW 2004, 7, 11; Eidenmüller, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 4 Rn. 20 f.; Lanzius, Anwendbares Recht und Sonderanknüpfungen unter der Gründungstheorie, S. 300 f.
474 EuGHE 2002, I-9919 – Rs. C-208/00 „Überseering“; EuGHE 2003, I-10155 – Rs. C-
167/01 „Inspire Art“; BGH, NJW 2005, 1648, 1649 unter II. 2. a) der Entscheidungsgründe; Vgl. ferner ausführlich Kapitel „Die Niederlassungsfreiheit“ unter A.
103
a) Vereinbarkeit mit Analogieverbot
Zum einen könnte ein Rückgriff auf die einschlägigen GmbH-Vorschriften im
Falle einer Limited im Zusammenhang mit § 266 I StGB gegen das im strafrechtlichen Gesetzesvorbehalt (Art. 103 II GG, § 1 StGB) verankerte Verbot einer strafbegründenden Analogie verstoßen. Ein Verstoß gegen das Analogieverbot kommt dabei nicht zum Tragen, wenn die Vorschriften des GmbHG, aus denen sich die untreuerelevanten Pflichten ergeben können, bereits im Wege der Auslegung auf die
Limited bzw. ihren director anwendbar wären. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, sind die Grenzen zwischen zulässiger Auslegung und verbotener Analogie flie-
ßend und bedeuten nicht selten eine Gratwanderung.475
Soweit die GmbH-Vorschriften476 ausdrücklich an einen Geschäftsführer adressiert sind, so ist unter einem solchen eine Person zu verstehen, die nach den Regeln
des GmbHG – nicht notwendigerweise wirksam – zum Geschäftsführer bestellt
wurde.477 Nach überwiegender Ansicht ist für eine Subsumtion unter den Geschäftsführerbegriff sowohl nach dem zivilrechtlichen, als auch dem strafrechtlichen Verständnis des GmbHG nicht einmal ein förmlicher Bestellungsakt erforderlich, vielmehr reicht danach die mit den Gesellschaftern im Einvernehmen erfolgte faktische
Übernahme der Geschäftsführerstellung.478 Nichtsdestotrotz wendet sich das
GmbHG, soweit sich daraus ausdrücklich Pflichten für den Geschäftsführer ergeben,
ausschließlich an den Geschäftsleiter einer Gesellschaft in der Rechtsform einer
GmbH.479 Dieser „objektivierte“ Wille des Gesetzgebers gilt für das GmbHG als
Einheit, also auch für solche Vorschriften, die den Geschäftsführer zwar nicht ausdrücklich in ihrem Wortlaut nennen, sondern dem Geschäftsführer vielmehr mittelbar Pflichten gegenüber der Gesellschaft auferlegen.480 Demnach kommt es nicht
allein auf die geschäftsleitende Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft an, sondern auf
die Ausübung dieser geschäftsleitenden Tätigkeit bei einer GmbH als konkret benannter Gesellschaftsform. Eine Anwendung der GmbH-Vorschriften auf einen director im Wege der Auslegung ist damit nicht möglich.481
475 vgl. BVerfGE 8, 274, 307; BVerfGE 82, 6, 11 ff.; Fuhrmann, Tröndle-FS, S. 139, 146;
Maurach / Zipf, StR AT/I § 9 Rn. 24; Wessels / Beulke, StR AT, Rn. 56.
476 Vgl. §§ 43 I, II, III, 44, 49 I, 66 I, 67 I GmbHG
477 Roth / Altmeppen-Altmeppen, § 84 Rn. 5; B / H-Schulze-Osterloh / Servatius, § 82 Rn. 19.
478 BGHSt 46, 62, 65 f.; zustimmend: Schäfer, GmbHR 1993, 717, 723; L / H-Lutter /
Hommelhoff, Vor § 35 Rn. 11; Roth / Altmeppen-Altmeppen, § 84 Rn. 6 ff.; B / H-Schulze-
Osterloh / Servatius, § 82 Rn. 19; jeweils mit Darstellung der Gegenansicht.
479 Vgl. Rönnau ZGR 2005, 832, 839.
480 Vgl. § 30 GmbHG, § 32a GmbHG.
481 Soweit ersichtlich, wird in der Literatur zwar ausführlich auf die EuGH-Rechtsprechung in
dem Sinne eingegangen, dass eine Anwendung deutscher (gesellschaftsrechtlich akzessorischen) Normen auf EU-Auslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland davon
abhängt, ob die konkrete Vorschrift die Niederlassungsfreiheit beschränkt und wenn ja, ob
eine solche Beschränkung gerechtfertigt werden kann. Der Frage, ob beispielsweise Normen aus dem GmbHG - unabhängig von der Problematik einer etwaigen Einschränkung der
Niederlassungsfreiheit - auf die Limited als ausländische Gesellschaftsform überhaupt und
104
Nicht ausgeschlossen ist damit jedoch eine Anwendung konkreter GmbH-
Vorschriften im Wege der Analogie. Voraussetzung einer solchen ist bekanntlich
eine Vergleichbarkeit der betreffenden Sachverhalte und eine planwidrige Regelungslücke. Auch wenn der Limited verglichen zur GmbH in wesentlichen Bereichen wie der Kapitalaufbringung und -erhaltung ein anderes Konzept zu Grunde
liegt, so stellt der europäische Gesetzgeber in Art. 1 der Einpersonengesellschaftsrichtlinie482 die deutsche Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung der
englischen Limited gleich. Ob einzelne GmbH-Vorschriften im Wege der Analogie
auf einen director einer Limited im Wege einer Analogie bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke angewendet werden können, ist für jede GmbHG-
Vorschrift einzeln zu entscheiden.
Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Analogie bei zivilrechtlichen Vorschriften, schließlich bezieht sich das in den Art. 103 II GG, § 1 StGB enthaltene Verbot
der strafbegründenden Analogie lediglich auf Strafvorschriften und geht mit dem
Grundsatz nulla poena sine lege einher. Aber auch Begriffe, die im Strafrecht Verwendung finden, jedoch aus anderen Teilen der Rechtsordnung stammen und damit
akzessorisch sind, können in der im nichtstrafrechtlichen Bereich getroffenen Beurteilung übernommen werden und fallen insofern nicht unter das Analogieverbot und
sind somit analogiefähig.483
Bei den hinsichtlich einer Vermögensbetreuungspflicht pflichtenbegründenden
GmbH-Vorschriften handelt es sich nicht um Strafrechtsvorschriften. Jedoch handelt
es sich auch nicht lediglich um zivilrechtsakzessorische Begriffe. Einschlägige
GmbH-Normen füllen die „(Sanktions-)Hülle“484 des § 266 I StGB vielmehr aus, so
dass mit Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften im Rahmen des §
266 I StGB faktisch ein Straftatbestand „kreiert“ wird. Der Untreuetatbestand weist
damit einen blankettartigen Charakter auf.485 Soweit die Sanktionshülle des § 266 I
StGB also durch einen Pflichtverstoß im Rahmen des GmbHG ausgefüllt wird, verleiht der Untreuetatbestand insoweit dem sich nach Vorschriften des GmbHG richtenden Vermögenstreuepflichtverstoß strafrechtlichen Charakter.486 Eine Anwendbarkeit des § 266 I StGB in Verbindung mit Vorschriften des GmbHG bzw. der daraus entwickelten Existenzvernichtungshaftung auf den director ist damit ausgeschlossen.487
wenn ja, auf welche Weise (Auslegung; Analogie) angewandt werden kann, wird, soweit
ersichtlich, meist überhaupt nicht oder nur ansatzweise nachgegangen.
482 Zwölfte Richtlinie 89 / 667 / EWG des Rates vom 21.12.1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, Amtsblatt Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 40 ff.
483 BGH NStZ 1988, 30, 31; S / S-Eser, § 1 Rn. 33; Maunz / Dürig-Schmidt-Aßmann, Art. 103
Rn. 234.
484 Schlösser, wistra 2006, 81, 86.
485 Rönnau, ZGR 2005, 832, 854; a.A. Kubiciel, NStZ 2005, 353, 357; Gross / Schorck, NZI
2006, 10, 15.
486 Vgl. BVerfGE 48, 48, 60; Maunz / Dürig- Schmidt-Aßmann Art. 103 Rn. 234.
487 Ebenso im Ergebnis: Hoffmann, in: Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im
Wettbewerb der Rechtsordnungen, S. 258.
105
aa) Hoffmanns Ansatz
Auch Hoffmann hegt gegen eine Anwendbarkeit der GmbH-Vorschriften in Verbindung mit § 266 I StGB hinsichtlich eines Limited-directors „gewichtige Bedenken“488. Mit dem Ziel, den Wertungen des deutschen Gesellschaftsrechts nichtsdestotrotz zumindest indirekt eine Bedeutung zukommen zu lassen, hält er eine Ausstrahlungswirkung einzelner, allgemein formulierter Sorgfaltsmaßstäbe indes insofern für möglich, als dass darin ein von der konkreten Gesellschaftsform unabhängiger Maßstab erblickt werden könne.489 Aufgrund dieser Ausstrahlungswirkung soll
der Einwand des Verbotes einer strafbegründenden Analogie ins Leere greifen.
Hoffmann stützt diesen Weg in erster Linie auf die Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
(KonTraG)490, durch den die Vorschrift des § 91 II ins AktG eingeführt wurde. In
jener Vorschrift ist eine Verpflichtung des Vorstands zur Schaffung eines „Frühwarnsystems“, das der Früherkennung von Risiken für den Fortbestand der Aktiengesellschaft dienen soll, geregelt.491 Die Vorschrift des § 91 II AktG konkretisiert
dabei die allgemeine Leitungsaufgabe des Vorstands gem. § 76 AktG. Art und Umfang eines Krisen-Früherkennungs-Systems liegt im Ermessen des Vorstands, eine
Strafbarkeit gem. § 266 StGB in Verbindung mit § 91 II AktG kommt jedoch bei
völligem Unterlassen von Überwachungs- oder Sicherungsmaßnahmen in Betracht.492
In der Gesetzesbegründung wird festgestellt, dass in das GmbHG keine entsprechende Regelung aufgenommen wird, jedoch für die GmbH abhängig von ihrer
Größe und Struktur nichts anderes gelten solle.493 Weiterhin wird davon ausgegangen, dass „die Neuregelung Ausstrahlungswirkung auf den Pflichtenrahmen der Geschäftsführer auch anderer Gesellschaftsformen hat.“494 Auf diese Begründung gestützt geht Hoffmann noch einen Schritt weiter und hält eine mittelbare Heranziehung von allgemeingültigen bzw. mit einer Ausstrahlungswirkung ausgestatteten
gesellschaftsrechtlichen Pflichten auf Limited-directors für möglich, ohne dass der
Einwand des Verbotes der strafbegründenden Analogie entgegengesetzt können
werden soll.495 Aber reicht eine allgemein gehaltene Pflicht im AktG um ihr eine
Allgemeingültigkeit auch für ausländische Gesellschaftsformen zuzugestehen? Ist
488 Hoffmann, in: Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der
Rechtsordnungen, S. 258.
489 Hoffmann, in: Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der
Rechtsordnungen, S. 258.
490 BT-Drucks. 13/9712; das Gesetz wurde am 05.03.1998 verabschiedet und trat am
01.05.1998 in Kraft.
491 Trölitzsch, in: Praxishandbuch der GmbH-Geschäftsführung,, § 18 Rn. 5 m.w.N.
492 Windolph, NStZ 2000, 522, 524.
493 BT-Drucks. 13/9721, S. 15
494 BT-Drucks. 13/9721, S. 15; Hervorhebungen von Verfasserin.
495 Hoffmann, in: Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der
Rechtsordnungen, S. 258.
106
der Anwendungsbereich einer Norm im GmbHG oder AktG, der vom Gesetzgeber
eine Ausstrahlungswirkung auch auf andere deutsche Gesellschaftsformen zugestanden wird, auch auf Gesellschaftsformen ausländischen Rechts eröffnet?
bb) Stellungnahme
Versucht man Antworten auf diese Fragen zu finden, so sind zunächst zwei Aspekte zu berücksichtigen: Zum einen finden sich sowohl im AktG als auch im
GmbHG recht allgemein formulierte Pflichten – so hat der Geschäftsführer etwa
gem. § 43 I GmbHG in Angelegenheiten der Gesellschaft die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ einzuhalten. Ein ähnlich formulierter Sorgfaltsmaßstab
findet sich in § 93 I S. 1 AktG, wonach die Sorgfalt eines „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ anzuwenden ist. Zum anderen kommt bei Regelungen
im umfangreicheren AktG, die einer ähnlichen Vorschrift im GmbHG entbehren,
teilweise eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschrift auf die GmbH in
Betracht. Dies gilt beispielsweise bezüglich der Vorschrift des § 121 II S. 2 AktG.
Bei analoger Anwendung ist im Falle des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals
der Geschäftsführer selbst nach Niederlegung seines Amtes verpflichtet, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, solange er im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist.496 Ebenso kommt beispielsweise auch eine analoge Anwendung
des § 93 V S. 2 und S. 3 AktG in Betracht, so dass für einen GmbH-Geschäftsführer
eine zivilrechtliche Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern droht, soweit eine
grobe Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.497 Schließlich ist gem. § 27 III S. 1 AktG
analog die Rechtsfolge einer verdeckten Sacheinlage die Nichtigkeit sowohl des
schuldrechtlichen Verpflichtungs- als auch des sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfts.498
Wendet man sich zunächst den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zu, die Allgemeingültigkeit besitzen, so gilt Folgendes: Nimmt man bei § 43 I GmbHG einen
allgemeingültigen Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsmannes an, so führt
eine Anwendung dieses Sorgfaltsmaßstabs in Verbindung mit § 266 I StGB trotz
alledem nicht zu einer klaren Abgrenzung von bereits unter § 266 I StGB fallenden
bzw. noch unter der Untreuestrafbarkeitsschwelle liegenden Verhaltens, da nicht jede Verletzung dieser Sorgfaltspflicht ein untreuestrafwürdiges Verhalten darstellt.499
Die Strafbarkeitsschwelle sorgfaltswidrigen Verhaltens wird erst bei offensichtlicher
Ermessenüberschreitung erreicht. Ob jedoch ein Verhalten oder eine Entscheidung
unter einer offensichtlichen Ermessensüberschreitung leidet, kann meist nicht ohne
Rückgriff auf die einschlägigen konkreteren Verhaltenspflichten nach den Vor-
496 MünchHdb GesR-Marsch-Barner / Diekmann, § 45 Rn. 48; L / H-Lutter / Hommelhoff, §
49 Rn. 3 a; gegen eine Analogie: B / H-Zöllner, § 49 Rn. 3.
497 Roth / Altmeppen-Altmeppen, § 43 Rn. 131.
498 BGH GmbHR 2003, 1051, 1054.
499 Roth / Altmeppen-Altmeppen, § 43 Rn. 120.
107
schriften des GmbHG untersucht werden. Dies würde aber einen Rückgriff auf die
GmbH-Normen durch die Hintertür der an den Anfang gestellten allgemeingültigen
Sorgfaltspflicht des § 43 I GmbHG bedeuten. Auf den Punkt gebracht bedeutet eine
Anwendung allgemeingültiger Sorgfaltsmaßstäbe mithin lediglich eine Umleitung
zu der durch das Verbot der strafbegründeten Analogie begründeten Sackgasse hinsichtlich der notwendigen Konkretisierung des Sorgfaltsmaßstabs anhand übriger
Vorschriften des GmbH-Gesetzes.
Hinsichtlich der zumindest der Vorschrift des § 91 II AktG in der Regierungsbegründung zum KonTraG-Entwurf zugestandenen Austrahlungswirkung auf andere
Gesellschaftsformen kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass mit
„anderen Gesellschaftsformen“ auch solche ausländischer Natur gemeint sein sollen.
Die Gesetzesbegründung schweigt sich darüber aus. Insoweit ist Hoffmann zuzugestehen, dass vom Wortlaut der Begründung her durchaus eine Ausstrahlungswirkung
auch auf ausländische Gesellschaftsformen möglich erscheint, da eine Begrenzung
auf „deutsche“ Gesellschaftsformen unterblieb. Insofern ist am Beispiel der Vorschrift des § 91 II AktG tatsächlich eine Ausstrahlungswirkung auf den Pflichtenkreis des directors einer Limited denkbar.
Indes ist fraglich, wie sich diese Ausstrahlungswirkung des § 91 II AktG in Verbindung mit § 266 I StGB konkret darstellt bzw. ob sie nicht einer Analogie im weiteren Sinne gleichgestellt werden muss. Wie bereits dargelegt, gibt es einige aktienrechtliche Vorschriften, die im Wege der Analogie auf die GmbH angewendet werden können. Dabei ist jedoch die Analogie von der Ausstrahlungswirkung zu unterscheiden: Eine analoge Anwendung erfordert dabei neben einer Vergleichbarkeit der
Sachverhalte eine planwidrige Regelungslücke.500 Wie aus der Begründung zum Gesetzesentwurf des KonTraGs ersichtlich, hat der Gesetzgeber im GmbHG ausdrücklich keine dem § 91 II AktG entsprechende Regelung vorgesehen501, so dass von einer Planwidrigkeit insofern nicht gesprochen werden kann. Die vom Gesetzgeber
der Vorschrift des § 91 II AktG zugestandene Ausstrahlungswirkung erfolgt damit
ohne eine Planwidrigkeit, so dass sie nicht mit einer Analogie gleichgesetzt werden
kann. Fraglich ist jedoch, wie weit eine solche Ausstrahlungswirkung gehen kann.
Der Begriff „Ausstrahlungswirkung“ ist in erster Linie durch das „Lüth“-Urteil502
geprägt, in dem das BVerfG feststellte, dass das Grundgesetz als Wertesystem alle
anderen Rechtsbereiche beeinflusst. Angewandt auf die Ausstrahlungswirkung des §
91 II AktG bedeutet dies folglich, dass die darin enthaltene Pflicht zu Überwachungsmaßnahmen die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers und auch eines Limited-directors beeinflussen kann, Hoffmann spricht von einer „mittelbaren Heranziehung“503.
500 Vgl. hierzu Ausführungen BGH, GmbHR 2003, 1051, 1054.
501 BT-Drucks. 13/9721, 15.
502 BVerfGE 7, 198 ff.
503 Hoffmann, in: Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der
Rechtsordnungen, S. 258.
108
Auch wenn eine mittelbare Heranziehung einer Vorschrift anhand ihrer Ausstrahlungswirkung dogmatisch gesehen keine Analogie darstellt, so ist auch hierauf der
aus dem Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 II GG abgeleitete Grundsatz nulla poena sine lege stricta anzuwenden. Zwar kann bei einer sog. Ausstrahlungswirkung
von gesellschaftsrechtlichen Pflichten, anhand derer die Hülle des § 266 I StGB
ausgefüllt wird, nicht das Etikett der strafbegründenden Analogie bedient werden.
Jedoch kann, je nachdem, wie stark die Pflichten des Geschäftsleiters durch die Ausstrahlungswirkung beeinflusst werden, im Zusammenhang mit § 266 I StGB durchaus von einem strafbegründenden Charakter gesprochen werden.Eine mittelbare Heranziehung einer gesellschaftsrechtlichen Pflicht aus dem AktG mit dem Argument
einer Ausstrahlungswirkung anstatt im Wege der Analogie würde den Grundsatz
nulla poena sine lege stricta aushöhlen. Insofern mag eine Untreuestrafbarkeit eines
directors einer englischen Limited, weil er Pflichten aus dem AktG nicht (ausreichend) nachgekommen ist, nicht überzeugen.
Schließlich wäre eine teilweise Anwendung von originären gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Zuzugsstaates durch Heranziehung ihrer Ausstrahlungswirkung darüber hinaus auch nicht mit dem im Gesetzlichkeitsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot vereinbar. Die Prüfung nach ausreichender Bestimmtheit ist dabei
aus der Perspektive des verständigen Bürgers als Normadressat im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung vorzunehmen.504 Obwohl es sich bei der in Frage stehenden
Ausstrahlungswirkung um deutsche Gesetze handelt, ist den betreffenden Vorschriften nicht durch Lesen des Gesetzestextes zu entnehmen, ob ihnen eine gesellschaftsformunabhängige Ausstrahlungswirkung zukommen soll. Dies ist – wie im von
Hoffmann aufgeführten Beispielsfall – grundsätzlich allein der Gesetzesbegründung
zu entnehmen. Ein Durchforsten von Gesetzesbegründungen auf der Suche nach einer vom Gesetzgeber zugestandenen Ausstrahlungswirkung ist nicht zumutbar
Vielmehr muss gesetzestreues Verhalten aus der Strafvorschrift selbst bereits erkennbar sein.
b) Fazit
Eine Heranziehung des originären deutschen Gesellschaftsrechts ist – direkt oder
mittels einer Ausstrahlungswirkung – nicht möglich.505 Sowohl die Frage der Pflichtenbegründung, als auch die des Pflichtenverstoßes sind nach dem Maßstab des eng-
504 BVerfGE 71, 108, 115; 73, 206, 234 ff; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S.
241; Satzger, JuS 2004, 943.
505 Gross / Schorck, NZI 2006, 10, 15 verneinen die Verwirklichung einer Untreue durch einen
existenzvernichtenden Eingriff mit dem Hinweis, dass die Limited auch ohne Stammkapital
auskomme. Die Autoren leiten daraus eine Unanwendbarkeit des § 30 GmbHG (Verbot der
Auszahlung des Stammkapitals) ab, auf dem die Rechtsfigur des existenzvernichtenden
Eingriffs basiert.
109
lischen Gesellschaftsrechts zu beantworten.506 Demzufolge ist auch die in ständiger
Rechtsprechung des BGH vorgenommene Differenzierung zwischen Einmann-
GmbH und GmbH mit mehr als einem Gesellschafter nicht auf die Limited übertragbar. Auch hier richtet sich die Frage der Pflichtwidrigkeit nach englischem Gesellschaftsrecht. Eine Sonderanknüpfung an das Recht des Zuzugsstaates ist aus den oben genannten Gründen nicht möglich.
2. Untreuespezifische Pflichtverletzung durch Missachtung englischen
Gesellschaftsrechts
Dem director einer Limited obliegen nach englischem Recht eine Reihe von
Pflichten gegenüber der Gesellschaft, die in Treuepflichten (fiduciary duty) und
Sorgfaltspflichten (duty of care) unterteilt werden können.507 Diese Pflichten wurden
ursprünglich durch Richterrecht entwickelt, sind jetzt jedoch größtenteils im Companies Act 2006 in den Sec. 171-177 gesetzlich geregelt.508 Danach ist der director
insbesondere verpflichtet, von seinen Befugnissen in ausschließlich zweckgerechtem
Maße Gebrauch zu machen und diese nicht zu übertreten.509 Es besteht – vergleichbar mit § 43 I GmbHG – die allgemeine Pflicht, immer zu Gunsten der Gesellschaft
zu handeln, bei einem Konflikt mit eigenen Interessen und solchen der Gesellschaft,
hat der director diese bekannt zu geben.510 In Bezug auf das Gesellschaftsvermögen
übt er die Kontrolle aus und hat eine treuhänderische Stellung (trustee) inne.511 Aus
all dem ergibt sich, dass eine Vermögensbetreuungspflicht auf Seiten des directors
nach englischem Recht, auf das die Satzung der Gesellschaft Bezug nimmt, bejaht
werden muss.512 In concreto kommt ein Verstoß gegen eine Vermögensbetreuungspflicht in Betracht, wenn ein director etwa Ausschüttungen entgegen den gesetzlichen Regelungen vornimmt. Danach sind Ausschüttungen auf den Bilanzgewinn zu
506 Eidenmüller, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 4
Rn. 13 mit Verweis auf die Rechtssache „Inspire Art“; Schlösser, wistra 2006, 81, 86.
507 Vgl. Davies, Company Law, S. 370 ff.; Just, Die englische Limited in der Praxis, Rn. 147,
153; Rehm, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 10
Rn. 60, 63.
508 Der CA 2006 bekam die königliche Zustimmung (royal assent, letzte Stufe des Gesetzgebungsverfahrens) am 08.11.2006. Die Bestimmungen treten in verschiedenen zeitlichen
Stufen in Kraft. Der gesamte Rechtsakt soll im Oktober 2008 in Kraft treten.
509 Sec. 171 CA 2006; Rehm, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 10 Rn. 60; Just, Die englische Limited in der Praxis, 147.
510 Sec. 317 CA 1985; Sec. 172, 175, 177 CA 2006.
511 Triebel / Hodgson / Kellenter / Müller, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, Rn. 712;
Just, Die englische Limited in der Praxis, Rn.146; Gross / Schorck, NZI 2006, 10, 15.
512 Rehm, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 10 Rn.
63, spricht von Loyalitätspflicht.
110
beschränken, Buchgewinne (unrealised profits) und Kapitaleinlagen dürfen nicht
ausgeschüttet werden.513
In Anbetracht der Heranziehung von englischem Gesellschaftsrecht zur Ausfüllung des Untreuestraftatbestandes ergeben sich wie auch bei den Normen des Insolvenzstrafrechts rechtliche Schwierigkeiten und verfassungsrechtliche Bedenken, die
mit einer Fremdrechtsanwendung nicht selten einhergehen.
a) Vereinbarkeit mit dem Analogieverbot
Wie bereits dargestellt, steht einer Anwendung von GmbHG / AktG-Vorschriften
im Rahmen des § 266 I StGB auf einen Limited-director das Verbot der strafbegründenden Analogie gem. Art. 103 II GG entgegen. Fraglich ist, ob ein solcher
Einwand auch bei einer Ausfüllung des Untreuetatbestandes anhand englischer Vorschriften des Gesellschaftsrechts greift. Bei der Frage der Verwirklichung des Untreuetatbestandes zu Lasten einer Limited greift das vorgelagerte englische Gesellschaftsrecht direkt, da das Personalstatut an das Gründungsrecht anknüpft. Da der
Untreuetatbestand insbesondere im Hinblick auf den möglichen Ursprung einer
Vermögensbetreuungsplicht keine Angaben macht, sondern lediglich das Bestehen
einer solchen Pflicht voraussetzt, ist ein Verstoß gegen Art. 103 II GG nicht ersichtlich, da es schon an dem Erfordernis einer analogen Anwendung fehlt. Ein Verstoß
gegen das Verbot der strafbegründenden Analogie steht nicht entgegen.
b) Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot
Zweifel ergeben sich jedoch ob einer Vereinbarkeit des Untreuetatbestandes gem.
§ 266 I StGB in Verbindung mit englischem Gesellschaftsrecht im Hinblick auf das
aus dem Gesetzlichkeitsprinzip gem. Art. 103 II GG ableitbaren Bestimmtheitsgebots. Das Verbot unbestimmter Strafgesetze hat dabei zwei Facetten. Zum einen soll
es verhindern, dass der Bürger der staatlichen Willkür ausgesetzt ist, indem der
Richter entgegen dem Gewaltenteilungsgrundsatz den unter Unbestimmtheit leidenden Straftatbestand durch Auslegung beliebig formen kann.514 Zum anderen soll es
die Beibehaltung der generalpräventiven Wirkung des Strafrechts gewährleisten, indem der Bürger durch zumutbaren Aufwand erkennen kann, welches Verhalten mit
einer Strafandrohung versehen ist.515
513 Vgl. Sec. 263 I CA 1985; Ebert / Levedag, GmbHR 2003, 1337, 1343; Rehm, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 10 Rn. 39; Rönnau, ZGR
2005, 832, 854.
514 Roxin, StR AT/I, § 5 Rn. 67.
515 Roxin, StR AT/I, § 5 Rn. 67.
111
Wie bereits dargelegt, sind die fehlenden Konturen des § 266 I StGB darauf zurückzuführen, dass der Untreuetatbestand als Pflichtdelikt516 zwar die Art und Weise
der Pflichtbegründung beschreibt, den Inhalt der Vermögensbetreuungspflicht jedoch gänzlich offen lässt.517 Ob auch die Eigenschaften eines Blankettgesetzes gegeben sind, ist umstritten.
Für ein Blankettstrafgesetz ist charakteristisch, dass es schwerpunktmäßig für ein
Verhalten eine Sanktion in Aussicht stellt, hinsichtlich des Verbotsinhalts aber auf
Rechtsquellen an anderer, oftmals außerstrafrechtlicher Stelle verweist.518 Der Tatbestand wird durch die blankettausfüllende Bestimmung, auf die verwiesen wird,
nicht lediglich konkretisiert, sondern ergänzt bzw. ausgefüllt.519 Gegen das Vorliegen eines Blanketts bezüglich § 266 I StGB wird aufgeführt, dass sich der Pflichteninhalt aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis ergibt.520 Diese Feststellung
allein kann jedoch schwerlich überzeugen. So ergibt sich die Pflichtenstellung des
Limited-directors wie auch bei einem GmbH-Geschäftsführer durch seine Bestellung zu eben diesem. Jedoch ergibt sich der Pflichteninhalt nicht lediglich aus der
Bestellung und der für die Gesellschaft geltende Satzung, sondern ist ebenso durch
vorgelagertes Zivil- und Gesellschaftsrecht und den darin festgelegten Unternehmensleiter-Pflichten begründet.521
Ebenfalls als Argument gegen eine Blanketteigenschaft wird angeführt, dass sich
die Tatbestandsvoraussetzungen des Untreuetatbestandes nicht allein durch die Inbezugnahme außerstrafrechtlicher Vorschriften ergeben, sondern vielmehr auf ein
Zusammenspiel von außerstrafrechtlichen Pflichten und dem Untreuetatbestand zurückzuführen sind.522 Insoweit ist zuzugeben, dass sich zumindest der Missbrauchstatbestand gem. § 266 I Alt. 1 StGB nicht allein auf die Festlegung der Strafandrohung beschränkt, sondern auch die Tathandlung umschreibt, wohingegen jedoch im
Treuebruchstatbestand gem. § 266 I Alt. 2 StGB lediglich ein Vermögensnachteil
und eine Pflichtverletzung einer Vermögensbetreuungspflicht vorausgesetzt wird,
wobei die die Pflichtverletzung begründende Tathandlung nicht näher umschrieben
wird.523 Das Verständnis, nachdem ein Blankett schon dann ausscheidet, wenn die
Tathandlung nicht ausschließlich in der Ausfüllungsvorschrift umschrieben wird, ist
als zu eng abzulehnen. Unabhängig von der genauen begrifflichen Einordnung gilt
jedoch, dass sich die Pflicht i.S.d. § 266 I StGB bei einem gesellschaftsrechtlichen
Sachverhalt aus dem vorgelagerten Gesellschaftsrecht ergibt. Da die Bezugnahme
516 Roxin, StR AT/ II, § 25 Rn. 271.
517 LK-Schünemann, § 266 Rn. 94; Kubiciel, NStZ 2005, 353, 354 m.w.N.
518 BGHSt 6, 30, 40 f.; Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 16; Jescheck /
Weigend, StR AT, S. 111; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 217 m.w.N.; S /
S-Eser, Vor § 1 Rn. 3; Fischer, § 1 Rn. 5 a.
519 Maurach / Zipf, StR AT, § 8 Rn. 30; Jescheck / Weigend, StR AT, S. 111; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 218 f.
520 Gross / Schorck, NZI 2006, 10, 15.
521 LK-Schünemann, § 266 Rn. 60.
522 Kubiciel, NStZ 2005, 353, 357.
523 LK-Schünemann, § 266 Rn. 29.
112
auf die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, die den Untreuetatbestand ausfüllen,
nicht auf konkrete Normen beschränkt ist, handelt es sich insoweit quasi um eine
„dynamische Implementierung“524 des betreffenden Gesellschaftsrechts in die Vorschrift des § 266 I StGB. Durch das damit erforderliche Hineinlesen einschlägiger
außerstrafrechtlicher Normen in den Untreuetatbestand kann dieser jedenfalls als
blankettartig beschrieben werden.525 Auf die Frage einer Qualifikation als Blankett
kommt es damit nicht entscheidend an.
Es ist jedoch fraglich, ob durch die dynamische Ausfüllung des § 266 I StGB mit
englischen Vorschriften des Gesellschaftsrechts für den potentiellen Täter noch vorhersehbar und berechenbar ist, welches Verhalten mit Strafe gem. § 266 I StGB bedroht ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind dabei abhängig von einer Gesamtschau verschiedener Kriterien, so zum Beispiel dem Adressatenkreis und der
Höhe der Strafandrohung.526
Der abstrakte Strafrahmen beläuft sich bei Untreue auf Geldstrafe bzw. maximal
fünf Jahre Freiheitsstrafe und ist damit genauso hoch wie bei § 283 StGB, wo sich
das Problem der Einhaltung des Bestimmtheitsgebots durch eine Fremdrechtsanwendung teilweise ebenfalls gestellt hat.527 Hinsichtlich des Adressatenkreises gilt,
dass es sich bei § 266 I StGB in Verbindung mit englischem Gesellschaftsrecht zwar
nicht um sog. Expertenstrafrecht handelt, bei dem den Adressaten als sog. Experten
auf dem betreffenden Rechtsgebiet ein höheres Maß an Rechtsfindungsaufwand zugemutet werden kann.528 Jedoch kommt ein Limited-director auch nicht völlig unvorhersehbar mit dem englischen Gesellschaftsrecht in Berührung, vielmehr hat er
sich bewusst zu der Leitung einer solchen englischen Kapitalgesellschaft entschieden bzw. diese sogar gegründet. Broschüren des Companies House geben im Übrigen Auskunft über die Pflichten hinsichtlich der Leitung einer Limited. Der Erhalt
von einschlägigen Informationsbroschüren macht aus dem director jedoch noch keinen Rechtsexperten. Insofern ist bei einem Ansetzen geringerer Anforderungen an
die Bestimmtheit zu berücksichtigen, dass nicht jeder am Anfang seiner Tätigkeit als
besonders versiert auf dem Gebiet eingestuft werden kann, so dass das Expertenwissen eher im unteren Bereich anzusiedeln ist.529
Das Argument von Gross / Schork, dass demjenigen, der eine Limited gründet
auch die Kenntnis und Einhaltung des dortigen Gesellschaftsrechts zugemutet werden kann530, hat sicher eine gewisse Berechtigung. Fraglich ist, ob dies nur für den
524 Vgl. Rönnau, ZGR 2005, 832, 856 m.w.N.
525 Jescheck / Weigend, StR AT S. 129; Rönnau / Hohn, NStZ 2004, 113; Rönnau, ZGR 2005,
832, 854 m.w.N.; Fischer, § 266 Rn. 5.
526 BVerfGE 26, 186, 204; 48, 48, 57; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 242 f.
m.w.N.
527 Siehe Kapitel „Relevante Deutsche Strafnormen“ unter B. I. 3.
528 Vgl. Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 242 ff., als Beispiel für sog. Expertenstrafrecht wird das Wein- und Lebensmittelstrafrecht angeführt; Hohmann, ZIS 2007, 38,
47.
529 Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 243.
530 Gross / Schork, NZI 2006, 10, 15.
113
director gilt, der die Limited auch selbst gründet, oder ob es ausreicht, wenn beispielsweise ein Angestellter eines Unternehmens die Stellung eines directors einer
Tochter-Limited annimmt. Zwar ist es durchaus möglich, dass dann die Entscheidung, die Stellung als director der Limited zu bekleiden nicht aus einem vergleichbar autonomen Entschluss entsteht wie dies bei einer selbständigen Neugründung
durch den director selbst der Fall ist. Möglicherweise wird dem Angestellten die
Übernahme der Tätigkeit als director entsprechend nahe gelegt, so dass eine freie
Entscheidung dafür oder dagegen erschwert wird. Jedoch können diese Umstände
eine andere Behandlung gegenüber dem director, der seine eigene Limited gründet,
nicht rechtfertigen. Schließlich ist sich auch ein Angestellter, der eine Geschäftsleitertätigkeit einer ausländischen Gesellschaft annimmt bewusst, dass damit ein Anknüpfungspunkt für einen anderen Rechtskreis gegeben wird. Und das mit einer Geschäftsleiterstellung verbundene erhöhte Haftungsrisiko wird in der Regel durch ein
höheres Gehalt entlohnt. Aber auch rechtspolitisch empfiehlt sich keine andere Behandlung: Andernfalls würde sich für den Gründer einer Limited anbieten, einen director als Strohmann zu suchen, da dieser sich dann eben unter Umständen auf seine
Unverständigkeit bezüglich des neuen Rechtskreises berufen könnte.
Ferner spricht für das Einhalten des Bestimmtheitsgebots das Untersuchungsergebnis im Rahmen einer Anwendung von englischen Rechnungslegungsvorschriften
im Hinblick auf die §§ 283 ff. StGB, wonach das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt
ist.531 Problematisch ist bei einem Zurückgreifen auf den Pflichteninhalt von Limited-directors nach englischem Recht jedoch, dass der Straftatbestand des § 266 I
2.Alt. StGB selbst bereits an einem gewissen, mit Art. 103 II GG noch vereinbaren
Grad der Unbestimmtheit hinsichtlich der Tatbestandshandlung leidet.532 So war
beispielsweise erst kürzlich eine Klarstellung des BGH notwendig, wonach jede
Treuepflichtverletzung an sich untreuetatbestandsmäßig sein kann, und es nicht erforderlich ist, dass diese Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht als gravierend
einzustufen ist.533
Vor dem Hintergrund, dass der director einer Limited die Verknüpfung zum englischen Gesellschaftsrecht bewusst sucht, ist ihm auch ein gewisses Maß an Rechtsfindungsmaßnahmen hinsichtlich des Untreuetatbestandes zuzumuten und damit der
Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt.
c) Vereinbarkeit mit dem Parlamentsvorbehalt
Schließlich treten auch, ebenso wie schon bei den §§ 283, 283 b StGB, Zweifel
auf hinsichtlich der Einhaltung des im Rechtsstaatsgebot des Art. 20 III GG, den
531 Siehe oben Kapitel „Relevante Deutsche Strafnormen“ unter B. II. 3. a)
532 Jescheck / Weigend, StR AT, S. 129; LK-Schünemann, § 266 Rn. 29; Fischer, § 266 Rn. 5;
a.A. Labsch, Untreue, S. 189 ff.
533 Vgl. BGH ZIP 2006, 82 ff. „Vodafone-Mannesmann“.
114
Grundrechten und dem Demokratiegebot gem. Art. 20 II 1 GG wurzelnden534 Parlamentsvorbehalts. Danach dürfen wesentliche Fragen, die für das Gemeinwesen
von maßgeblicher Bedeutung sind, nicht am Parlament vorbei entschieden werden.535 Die Frage, ob § 266 I StGB letztendlich als Blankett oder zumindest als
blankettartig qualifiziert werden kann, ist insoweit nicht entscheidend. Da die Strafbarkeit nach § 266 I StGB unabhängig von einer Einstufung als Straftatbestand mit
normativen Tatbestandsmerkmalen oder Blankettcharakter jedenfalls aufgrund dieser Akzessorietät wesentlich durch ausländisches Recht vorstrukturiert wird, stellt
sich die Problematik mit Art. 20 III GG und Art. 103 II GG in jedem Fall.536
Problematisch in der vorliegenden Konstellation ist dabei, dass der deutsche Gesetzgeber über englisches Recht, das zur Bestimmung der Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 I StGB herangezogen wird, nicht selbst entschieden hat. Grundsätzlich gilt, dass für das Gemeinwesen bedeutsame, also wesentliche Regelungen,
durch das unmittelbar demokratisch legitimierte Parlament getroffen werden müssen.537 Da Strafgesetze insbesondere in die Grundrechte der Freiheit und des Eigentums eingreifen können, gilt für sie zweifellos der Parlamentsvorbehalt. Fraglich ist
jedoch, ob davon auch der Verweis auf das vorgelagerte Gesellschaftsrecht mitumfasst ist.
Dies hängt davon ab, ob die Bestimmung der Vermögensbetreuungspflicht im
Rahmen des Untreuetatbestandes als wesentlich zu begreifen ist. Dabei bleibt es
dem Gesetzgeber unbenommen, eine andere Stelle mit der „Ausfüllung“ eines von
ihm verabschiedeten Strafgesetzes zu befassen, soweit im Rahmen der Strafnorm
bereits die wesentlichen Entscheidungen getroffen wurden.538 Die Einhaltung des
Bestimmtheitsgebots gem. Art. 103 II GG kann insofern auch als Indiz für die Einhaltung des Parlamentsvorbehalts gelten. Ein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt kann jedoch auch dann vorliegen, wenn eine wesentliche Regelung in der Norm
des verweisenden Gesetzgebers enthalten ist, diese aber von einem anderen Gesetzgeber in Bedeutung und Tragweite verändert werden kann.539 Dies ist hier jedoch
nicht der Fall. Die Wesentlichkeit liegt in der Strafbarkeit der Verletzung einer
Vermögensbetreuungspflicht. Dies ist auch als Tatbestandsvoraussetzung in § 266 I
StGB geregelt. Lediglich die Frage, wann eine solche Vermögensbetreuungspflicht
vorliegt, ist bei einer Limited interessengerechterweise nach englischem Gesellschaftsrecht zu beurteilen. Dadurch kann § 266 I StGB jedoch nicht in seiner Bedeutung oder Tragweite verändert werden.
Aber auch folgender Gedanke stützt die Vereinbarkeit mit dem Parlamentsvorbehalt. Das Vorliegen und der Inhalt der qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht im
Rahmen des § 266 I StGB wird zumeist durch das vorgelagerte Zivil- oder Gesell-
534 Statt aller: Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 31.
535 Degenhart, Staatsrecht I, § 1 Rn. 48.
536 Rönnau, ZGR 2005, 832, 847.
537 Vgl. insbesondere BVerfGE 40, 237, 249; Mangoldt / Klein / Starck-Sommermann, Art. 20
Rn. 186.
538 BGH wistra 1997, 25, 26; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 269.
539 Mangoldt / Klein / Starck-Sommermann, Art. 20 Rn. 290.
115
schaftsrecht bestimmt. So kann insoweit in der Grundkonstellation beispielsweise
ein Auftrag oder eine Vollmacht das Treueverhältnis bestimmen. Im Zivilrecht
selbst ist aber eine Rechtswahl zulässig. Das bedeutet, dass im Falle einer dem
Treueverhältnis zugrundeliegenden Vollmacht Normen eines anderen Rechtskreises
anzuwenden wäre, wenn in der Vollmacht eine Rechtswahl getroffen würde. Die
Vereinbarkeit der anzuwendenden Vorschriften eines fremden Rechtskreises zur
Beurteilung des Treueverhältnisses und der Prüfung, ob ein Verstoß gegen eine
Vermögensbetreuungspflicht vorliegt, mit dem Parlamentsvorbehalt kann nicht
ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum aber etwas anderes für die Bestimmung des Inhalts der Treuepflicht durch ausländisches Gesellschaftsrecht gelten soll.
Daraus folgt, dass der Grundsatz des Parlamentsvorbehalts bei der Anwendung
des Untreuetatbestands in Verbindung mit englischem Gesellschaftsrecht gewahrt
wird. Das Parlament hat bei § 266 I StGB der Wesentlichkeitstheorie entsprechend,
die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen.
II. Fazit
Die Frage der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht ist nach englischem
Recht zu beurteilen.540 Verfassungsrechtliche Grundsätze gegen eine solche Fremdrechtsanwendung innerhalb des § 266 I StGB stehen nicht entgegen. Eine Untreuestrafbarkeit eines Limited-directors erscheint insofern als möglich.
E. Strafrechtliche Sonderdelikte i.V.m. § 14 StGB
I. § 266 I i.V.m. § 14 StGB
Neben einer Strafbarkeit gem. § 266 I StGB aufgrund einer Untreue des Geschäftsleiters gegenüber seiner Gesellschaft ist darüber hinaus auch eine Untreue
gegenüber Dritten möglich. Vor allem aus Geschäftsbesorgungs- oder Kommissionsvertrag bzw. Auftrag kommt eine Treuepflichtigkeit in Betracht.541 Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Betreuungsverhältnis nicht zwischen dem Dritten und
dem Geschäftsleiter entsteht, sondern zwischen dem Dritten und der Gesellschaft.
Da das Untreuedelikt ein Sonderdelikt dahingehend ist, dass eine Strafbarkeit eine
Vermögensbetreuungspflicht des Täters voraussetzt, ist eine Strafbarkeit des direc-
540 Ebenso: Riegger, ZGR 2004, 510, 526.
541 LK-Schünemann, § 266 Rn. 48, 60 ff.; Scholz-Tiedemann, GmbHG, Vor §§ 82 ff., Rn. 16;
MüKo-Dierlamm, § 266 Rn. 69, 90.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit Fragen zur möglichen Strafbarkeit des directors einer englischen Limited nach deutschem Strafrecht und damit mit einem ebenso aktuellen wie vielschichtigen Problem, dessen praktische Relevanz und Zukunftsorientierung nicht genug betont werden kann. Anstoß der Überlegungen sind die Urteile des EuGH in den Rechtssachen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“, in denen die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit insbesondere in Bezug auf die inländische Anerkennung von sog. Scheinauslandsgesellschaften behandelt werden. Die Autorin analysiert die Auswirkungen dieser viel beachteten Rechtsprechung auf das deutsche Strafrecht. Im Zuge dessen werden ausgewählte deutsche Strafnormen auf ihre Relevanz im Lichte der EuGH-Rechtsprechung näher untersucht. Ferner gibt sie einen Überblick über die Haftungsmöglichkeiten eines directors einer Limited nach englischem Gesellschaftsrecht und untersucht intensiv verschiedene Haftungsvorschriften nach englischem Strafrecht. Schließlich geht das Buch auf die Reform des GmbH-Gesetzes ein und schließt mit einer Stellungnahme zu den relevanten geplanten Änderungen.