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Sorgfaltspflicht darstellt. Er kann aber versuchen, diese Pflicht oder zumindest
die damit verbundenen Kosten vertraglich auf den Auftraggeber abzuwälzen sowie eine Freistellung durch den Auftraggeber im Innenverhältnis zu erreichen,
sollte es zu Ansprüchen Dritter kommen, die gegen den Auftragnehmer geltend
gemacht werden. Umgekehrt gilt hier für den Auftraggeber, dass er diese Pflichten möglichst nicht übernimmt. Für ihn kann daher eine fehlende Regelung der
Patentrecherche günstig sein, weil diese mit sämtlichen Folgen ihrer Durchführung oder Nichtdurchführung dann in der Regel den Auftragnehmer trifft.
Bei der Gestaltung von Vertraulichkeitsvereinbarungen ist darauf zu achten, dass
die Interessen beider Parteien gleichermaßen gewahrt werden. In der Praxis unterscheiden sich Vertraulichkeitsvereinbarungen nicht nennenswert und sind in
der Regel ausgewogen. Vereinzelt ist darauf zu achten, dass nicht Ergebnisse des
Forschungs- und Entwicklungsvorhabens unter die Vertraulichkeitsvereinbarung
fallen, weil dies je nach Gestaltung möglicherweise einer Exklusivitätsklausel
gleichkäme.
III. Ansprüche im Zusammenhang mit Forschungs- und
Entwicklungsleistungen
Neben den gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen, die sich im unmittelbaren
Verhältnis der Parteien ergeben, wie z.B. Ansprüche aus Gewährleistung, Verzug
oder Delikt, ergibt sich eine Haftung gegenüber Dritten im Einzelfall insbesondere bei Forschungsunfällen sowie aus der Veröffentlichung und Verbreitung von
Forschungsergebnissen.871 Hier trifft im Falle der Forschungsunfälle insbesondere den Betreiber einer Forschungsanlage eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht, die bei Nichtbeachtung zur Haftung führt. Im Hinblick auf die Ver-
öffentlichung und Verbreitung von Forschungsergebnissen kann die Verletzung
einer Informationssorgfaltspflicht zur Haftung führen. Eine solche ist aber, solange die Forschungsergebnisse an einen Kreis gerichtet sind, der sich selbst
durch entsprechende Sachkunde und Beherrschungsmöglichkeit auszeichnet,
eher zu verneinen. Die Gefahr im wissenschaftlichen Austausch ist daher eher gering. Ansonsten sind mit der Weitergabe der Forschungsergebnisse explizite Hinweise zu verbinden, die auf die mit der Befolgung der Information verbundenen
Gefahren aufmerksam machen. Bei der Verbreitung von falschen Ergebnissen
entsteht die Haftung dann nicht, wenn das Ergebnis lege artis gewonnen wurde,
wohl aber dann, wenn ein nachträglich als falsch erkanntes Ergebnis nicht korrigiert wird bzw. im Falle der bewussten Fälschung von Forschungsergebnissen.
871 Siehe zu diesem Punkt die Ausführungen zu den Ansprüchen im Zusammenhang mit FuE-
Leistungen unter § 3 B.
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IV. Produkthaftungsgesetz
Forschungs- und Entwicklungsergebnisse stellen, soweit sie sich in verkörperten
geistigen Leistungen erschöpfen (z.B. Empfehlungen aus Studien, fehlerhafte
Berechnungen, Testberichte, fehlerhafte Konstruktionspläne etc.) keine Produkte
im Sinne des § 2 ProdHaftG dar.872 Die allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften finden dagegen Anwendung, so dass die Verneinung der Produkteigenschaft
nach § 2 ProdHaftG nicht allgemein zu einer Haftungsfreiheit in Bezug auf Forschungs- und Entwicklungsergebnisse nach deliktsrechtlichen Aspekten führt.
Sollten im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes Prototypen zu
erstellen sein, so ist für den forschenden Auftragnehmer empfehlenswert, sich
vom Auftraggeber von daraus resultierenden Produkthaftungsansprüchen Dritter
freistellen zu lassen, denn der Auftragnehmer hat in der Regel auf die weitere
kommerzielle Verwendung und Verbreitung durch den Auftraggeber keinen Einfluss, so dass für ihn ansonsten das Gefahrenpotential hier unkalkulierbar würde.
V. Ethikkommissionen
Im Zusammenhang mit Ethikkommissionen kann sich einerseits eine Haftung des
forschenden Arztes gegenüber den Probanden ergeben sowie andererseits eine
Haftung der Mitglieder der Ethikkommissionen gegenüber den forschenden Ärzten und Probanden.873 Eine Grundrechtsverletzung des Arztes aus Art. 5 Absatz
3 GG kann in der Pflicht zur Anrufung einer Ethikkommission nicht gesehen werden. Ein positives Votum einer Ethikkommission kann sich vielmehr bei der Bewertung des Verschuldens des Arztes positiv auswirken. Bei Nichtbeachtung eines negativen Votums setzt sich der Arzt dagegen dem Vorwurf einer erhöhten
Pflichtverletzung aus. Die Haftung der Mitglieder der Ethikkommissionen ergibt
sich, je nachdem, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Ethikkommission handelt, im ersten Fall aus § 839, wobei die Haftung nach Art.
34 Satz 1 GG im Wege der Haftungsverlagerung auf den Forschungsträger übergeht, ein Regressanspruch nach Art. 34 Satz 2 GG im Falle vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Verhaltens jedoch denkbar bleibt, im zweiten Fall nach allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften.
Ehrenamtlichen Mitgliedern von Ethikkommissionen ist zu empfehlen, sich vom
Träger der Ethikkommission im Innenverhältnis von der Haftung freistellen zu
lassen.
872 Siehe hierzu die Ausführungen zu den Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz unter
§ 3 B. IX.
873 Siehe hierzu die Ausführungen über die Haftung im Zusammenhang mit der Tätigkeit von
Ethikkommissionen unter § 3 C.
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References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.