196
kann sich daher hier im Wesentlichen nur aus dem Dienst- oder Werkvertragsrecht ergeben. Allerdings ist, wie gesehen, selten eine so präzise Trennung möglich und der Forschungs- und Entwicklungsvertrag von solchen Besonderheiten
geprägt, dass es gerechtfertigt erscheint, bei der Bewertung von Freizeichnungsklauseln vom FuE-Vertrag als besonderem Typus auszugehen, also danach zu
urteilen, ob es sich seiner Natur nach um wesentliche Rechte und Pflichten handelt, deren Einschränkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führt.718 Die Inhaltskontrolle von Freizeichnungsklauseln richtet
sich daher im Wesentlichen nach § 307 Absatz 2 Nr. 2.
IV. Konkretisierung durch § 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB
Von besonderer Bedeutung für Freizeichnungsklauseln ist die Angemessenheitsprüfung nach § 307 Absatz 2 Nr. 2. Danach müssen wesentliche Rechte und
Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, verletzt sein und zu einer
Vertragszweckgefährdung führen.
Die Frage nach den wesentlichen Rechten und Pflichten und nach der Natur des
Vertrages als ihrer Quelle bedingen einander und sind praktisch kaum trennbar,
so dass, insbesondere in Ermangelung einer spezifischen gesetzlichen Regelung,
für den Forschungs- und Entwicklungsvertrag die wesentlichen Rechte und
Pflichten anhand seiner Natur bestimmt werden sollen. Das setzt zunächst aber
einmal die Definition dessen voraus, was ganz allgemein wesentliche Rechte und
Pflichten ausmacht.
1) Wesentliche Rechte und Pflichten i.S.d. § 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB und der
Kardinalpflichtenbegriff
Die Definition von Kardinalpflichten719 bzw. wesentlichen Rechten und Pflichten
ist in ihrer Vielfältigkeit in Rechtsprechung und Literatur nahezu unüberschaubar.
718 Bei atypischen, gesetzlich nicht geregelten Verträgen ist grundsätzlich der auf solche Fälle
zugeschnittene § 307 Absatz 2 Nr. 2 anzuwenden, Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen § 307
Rn. 220 und 265; ebenso Palandt/Grüneberg § 307 Rn. 31; a.A. Staudinger/Coester § 307
Rn. 246, Maßstab sei stets nur eine einzelne AGB-Bestimmung und ihre Vereinbarkeit oder
Abweichung von gesetzlichen Vorschriften mit demselben Regelungsthema; fände sich
eine solche Regelung, sei die Prüfung nach § 307 Absatz 2 Nr. 1 vorzunehmen, fehle es
an einer solchen, sei das Gerechtigkeitsmodell nach § 307 Absatz 2 Nr. 2 zu entwickeln.
719 Vgl. zur Transparenz des »Kardinalpflichten«-Begriffs im Unternehmerverkehr auch Kappus NJW 2006, 15 ff., der davon ausgeht, dass es einem Unternehmer zumutbar ist, sich
über allgemein zugängliche Quellen darüber zu informieren, dass mit »Verletzung von
Kardinalpflichten« solche von einigem Gewicht gemeint seien; a.A. BGH NJW-RR 2005,
1496, 1505, der davon ausgeht, dass sich ohne nähere Erläuterung einem durchschnittlichen Händler nicht erschließe, was unter Kardinalpflicht zu verstehen sei.
197
a) Der Begriff der Kardinalpflichten
In Literatur und Rechtsprechung findet sich im Zusammenhang mit § 307 Absatz
2 Nr. 2 in Bezug auf den Begriff der wesentlichen Rechte und Pflichten in der Regel auch der Begriff der Kardinalpflichten. Dieser Begriff ist im Gesetzeswortlaut
nicht zu finden, sondern wurde im Wesentlichen von der Rechtsprechung des
BGH geprägt. Das Konzept der Kardinalpflichtverletzung wurde in den Begriff
der »wesentlichen Rechte und Pflichten« des Absatzes 2 Nr. 2 des § 307 integriert.720 Der Begriff der »wesentlichen Rechte oder Pflichten« ist jedoch weiter
als der von der Rechtsprechung früher entwickelte Bereich der Kardinalpflichten.721 Eine Differenzierung zwischen beiden Begriffen und eine Aufrechterhaltung der Rechtsfigur der Kardinalpflicht wird daher teilweise als nicht weiter zielführend betrachtet.722 So stellt auch die neuere Rechtsprechung überwiegend auf
den Begriff der »wesentlichen Rechte und Pflichten« ab.723
b) Wesentliche Rechte und Pflichten in der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung sieht in den in § 307 Absatz 2 Nr. 2 genannten wesentlichen
Pflichten zentrale Vertragspflichten724 oder auch essentielle Vertragspflichten, die
zur zentralen Leistungserwartung des Kunden gehören.725 Unter solchen zentralen Vertragspflichten seien diejenigen wesentlichen Vorbereitungs- und Verhaltenspflichten zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Leistung scheitern muss, die
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglichen und
auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen
darf.726 Es dürften dem Partner nicht solche Rechtspositionen weggenommen oder
eingeschränkt werden, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat.727 Zumindest die im Gegenseitigkeitsverhältnis eines Vertrages stehenden Hauptpflichten seien in der Regel als wesentliche Pflichten zu verste-
720 Staudinger/Coester § 307 Rn. 275; vgl. auch BGH NJW 2005, 1774, wonach § 307 Absatz
2 Nr. 2 ein Verbot der Aushöhlung von Kardinalpflichten enthält.
721 Siehe auch Fliegner, Der Leistungsbegriff des neuen Schuld- und AGB-Rechts, S. 138.
722 Im Ergebnis für ein Fallenlassen der Differenzierung von »Kardinalpflichten« und
»wesentlichen Rechten und Pflichten« auch v. Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Freizeichnungsklauseln bei leichter Fahrlässigkeit, Rn. 38; Fliegner, Der Leistungsbegriff des neuen Schuld- und AGB-Rechts, S. 139, 140; ähnlich auch Staudinger/
Coester § 307 Rn. 276; eine Gleichstellung von Kardinalpflichten mit »wesentlichen Vertragspflichten« erfolgt bei Palandt/Grüneberg § 307 Rn. 35.
723 Siehe z.B. BGH NJW 2005, 1774.
724 BGH NJW 2005, 1774.
725 KG NJW-RR 1991, 698.
726 Ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH NJW-RR 2005, 1496, 1505 mit weiteren
Nachweisen; OLG Saarbücken NJW-RR 1995, 117, 118.
727 BGH NJW 1984, 1350, 1351.
198
hen.728 Als wesentliche Pflichten in diesem Sinne seien auch Nebenpflichten einzuordnen, wenn sie für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind.729
c) Wesentliche Rechte und Pflichten in der Literatur
Zu den wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergeben, gehören solche, die die Parteien selbst als wesentlich angesehen haben
oder die zum Schutz der zur Vertragsnatur gehörenden Interessen erforderlich
sind.730
Auch die Literatur geht bei Hauptleistungspflichten und bei synallagmatischen
Pflichten ganz überwiegend davon aus, dass es sich hierbei um wesentliche
Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Absatz 2 Nr. 2 handelt.731 Bei den Nebenpflichten ist nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung für das Vertragsinteresse
des Kunden zu differenzieren. In der Literatur werden sie vor allem dann als
wesentlich eingeordnet, wenn sie einen engen Bezug zur Hauptleistung aufweisen, weil sie z.B. als deren notwendige Voraussetzung oder Ergänzung dienen732
oder deren Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Leistungsstörung
führen muss.733
Neben- oder Schutzpflichten können auch unter § 307 Absatz 2 Nr. 2 fallen,
wenn sie für den anderen Vertragspartner von grundlegender Bedeutung sind.734
Schutz-, Obhuts- und Sorgfaltspflichten sollen dann wesentliche Vertragspflichten darstellen können, wenn dem anderen Vertragspartner bei ihrer Verletzung ein erheblicher Schaden droht,735 er nicht in der Lage ist, sich in zumutbarer
728 BGH NJW 2005, 1774; NJW 2002, 673, 675.
729 Ordnungsgemäße Abrechnung bei einem Tankschecksystem, BGH NJW 1985, 914, 916;
Pflicht des Autowaschanlagenbetreibers, die Fahrzeuge nicht zu beschädigen, KG NJW-
RR 1991, 698; Informationspflicht des Reiseveranstalters über Einreisebestimmungen,
BGH NJW 1985, 1165.
730 Wolf in Wolf/Horn/Lindacher § 9 Rn. 85; nach Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen § 307
Rn. 245 ist auf die vertragstypenspezifischen Gerechtigkeitsvorstellungen des redlichen
Geschäftsverkehrs abzustellen.
731 Palandt/Grüneberg § 307 Rn. 33; Staudinger/Coester § 307 Rn. 273; Fuchs in Ulmer/
Brandner/Hensen § 307 Rn. 248; v. Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke,
Freizeichnungsklauseln bei leichter Fahrlässigkeit, Rn. 34; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher
§ 9 Rn. 88; Fliegner JR 2002, 314, 317; Paulusch DWiR 1992, 182, 187; Schadensersatzansprüche selbst sollen dagegen nicht zu den wesentlichen Rechten zählen, weil auch ihr
Ausschluss oder ihre Beschränkung nichts daran ändere, dass der Vertrag als solcher noch
erkennbar sei, Tettinger AcP 205 (2005), 1, 13.
732 Staudinger/Coester § 307 Rn. 273; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen § 307 Rn. 249.
733 Paulusch DWiR 1992, 182, 188.
734 AnwKom/Hennrichs § 307 Rn. 15.
735 Paulusch DWiR 1992, 182, 188.
199
Weise davor zu schützen und deshalb auf die Sachkunde seines Vertragspartners
und dessen Personal vertraut.736
Ein weiterer Ansatz, die »Wesentlichkeit« zu definieren, setzt bei der Diskrepanz
zwischen tatsächlichem und erwartetem Leistungsumfang an, welche dann in Bezug zu dem Gesamtwert des Leistungsaustauschs ins Verhältnis gesetzt wird.737
Danach sei die Wahrscheinlichkeit der Unangemessenheit umso höher, je niedriger der Quotient des Wertes zwischen AGB-Leistungsumfang und des Wertes der
typischerweise nach Art des Vertrages erwarteten Leistung ist.738 Ebenfalls der
Aspekt des besonderen Vertrauens auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung, der
zentralen Leistungserwartung des Vertragspartners739 oder des Bedürfnisses nach
Schadensausgleich und Schadensvermeidungskosten wurde im Versuch einer Definition von »Wesentlichkeit« in die Diskussion eingebracht.740 Auch die Gleichstellung von Organisationspflichten mit Kardinalpflichten findet sich als Konkretisierungsversuch des Begriffs der wesentlichen Rechte und Pflichten.741 Organisationspflichten seien stets Voraussetzung ordnungsgemäßer Vertragserfüllung
und deckten sich in dieser Voraussetzung mit der von der Rechtsprechung vertretenen Definition von Kardinalpflichten.742 Vom Gebot pacta sunt servanda ausgehend werden ferner als wesentliche Pflichten solche angesehen, die entsprechend
der Prämisse der Funktion vertraglicher Bindungen in solchen Leistungsversprechen verkörpert sind, für die der Gläubiger sich zur Erbringung einer Gegenleistung verpflichtet, mithin synallagmatische Hauptleistungspflichten, aber auch
jene Nebenpflichten, deren Einhaltung die Erfüllung des synallagmatischen
Hauptleistungsversprechen erst ermöglicht.743 Ferner wird vertreten, dass eine
Verletzung wesentlicher Pflichten im Sinne des § 307 Absatz 2 Nr. 2 immer dann
gegeben sei, wenn es sich um berufstypische Leistungen handele, die der AGB-
Verwender gegenüber seinem Kunden erbringt, wie dies zum Beispiel bei Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten der Fall sei.744
736 Tiedtke/Burgmann NJW 2005, 1153, 1155; siehe auch Schlosser WM 1978, 562, 564, der
in Abgrenzung zu Hauptleistungspflichten als Kardinalpflichten in Bezug auf wesentliche
Nebenpflichten den Begriff der »Kardinalschutzpflichten« prägt.
737 Haas S. 188.
738 Haas S. 188.
739 Erman/Roloff § 307 Rn. 33; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen § 307 Rn. 247 »Erwartungshorizont des durchschnittlichen Kunden«.
740 MüKo/Kieninger § 309 Nr. 7 Rn. 25.
741 Roussos S. 90 ff.
742 Roussos S. 95.
743 Lutz S. 140, 141.
744 v. Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Freizeichnungsklauseln bei leichter
Fahrlässigkeit, Rn. 40; ähnlich auch Paulusch DWiR 1992, 182, 188, der dies mit der Vertrauenserwartung des Kunden in die besondere Sachkunde begründet; Furmans NJW 2007,
1400, 1402.
200
d) Zwischenergebnis
So unterschiedlich die Ansätze zur Definition sind, lässt sich ihnen doch die Gemeinsamkeit entnehmen, dass Hauptleistungspflichten und akzessorische Nebenleistungspflichten immer wesentliche Pflichten darstellen. Hiervon ausgenommen sind jedoch die essentialia negotii eines Vertrages, da diese nicht in den kontrollfähigen Bereich fallen, sie mithin der Inhaltskontrolle entzogen sind. Unter
Hauptleistungspflichten können demnach nur die Pflichten verstanden werden,
die zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Hauptleistungspflichten
sind allein deshalb stets als wesentliche Pflichten im Sinne des § 307 Absatz 2
Nr. 2 anzusehen, weil sie die Basis des Vertrages bilden, ohne die der Vertragszweck nicht nur gefährdet, sondern schlichtweg ausgeschlossen wäre.
Auch in Bezug auf nichtleistungsbezogene Nebenpflichten besteht Einigkeit
dahingehend, dass diese vor dem Hintergrund von Vertragszweck und -inhalt von
der dem Vertrag typischen immanenten Leistungserwartung gedeckt, von grundlegender Bedeutung und von besonderem Gewicht sein müssen.
Geht man nun davon aus, dass Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten in
der Regel wesentliche Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Absatz 2 Nr. 2
darstellen, nichtleistungsbezogene Nebenpflichten dagegen nur unter besonderen
Umständen, so ist im nächsten Schritt der Frage nachzugehen, welche Rechte und
Pflichten beim Forschungs- und Entwicklungsvertrag Haupt- und Nebenleistungspflichten bzw. nichtleistungsbezogene Nebenpflichten darstellen, deren
Wesentlichkeit die Angemessenheitsprüfung nach § 307 Absatz 2 Nr. 2 rechtfertigt.
2) Wesentliche Rechte und Pflichten der Parteien eines Forschungs- und
Entwicklungsvertrags
Damit stellt sich die Frage, was beim Forschungs- und Entwicklungsvertrag unter
den Begriff der wesentlichen Rechte und Pflichten fällt. Die Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung kann beim Forschungsund Entwicklungsvertrag nicht als Maßstab für die Beantwortung der Frage nach
der Angemessenheit dienen, weil für diese spezielle Vertragsart die Zuordnung zu
einem gesetzlichen Vertragstyp nicht pauschal möglich ist. Vielmehr ist danach
zu fragen, welche wesentlichen Rechte und Pflichten gemäß § 307 Absatz 2 Nr.
2 sich aus der Natur des Forschungs- und Entwicklungsvertrags ergeben. Es gilt
somit, vom Forschungs- und Entwicklungsvertrag als eigenständigem Vertragstyp ausgehend ein Leitbild zu entwickeln, welches als Maßstab für die Inhaltskontrolle dienen könnte.
Das für § 307 Absatz 2 Nr. 2 maßgebliche Leitbild ist aus der vertraglichen Ordnung selbst zu entwickeln, wobei jedoch die den Vertrag konstituierenden privat-
201
autonom vereinbarten Regelungen das Leitbild mit gestalten.745 Dabei ist bei normierten Verträgen auf die wesentlichen gesetzlichen Schutznormen, bei nicht
normierten in Ermangelung solcher auf die vertragstypischen Gerechtigkeitserwartungen des redlichen Geschäftsverkehrs abzustellen und so ein für den Vertragstyp normatives Leitbild herauszuarbeiten.746 Bezugspunkt der Leitbildkonkretisierung ist nicht der Einzelvertrag, sondern der durch die Vereinbarungen bezeichnete Vertragstyp.747 Vorstellungen von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zu einem bestimmten Vertragstyp können ab einem gewissen Verfestigungsgrad ebenso zur Bestimmung des Leitbildes beitragen748 wie vertragstypenspezifische Gerechtigkeitserwartungen.749 Hierbei kommt es auf die Art des Vertrages an, auf nach Treu und Glauben berechtigte Kundenerwartungen, auf die
typischerweise beteiligten Verkehrskreise sowie auch auf rechtliche Regelungsund Wertungsmuster aus anderen Zusammenhängen.750
Wie bereits unter § 2 B. dargestellt, handelt es sich beim Forschungs- und Entwicklungsvertrag nicht um einen typischen normierten Vertrag, sondern um einen
je nach Vertragsgegenstand verschiedene Elemente gesetzlicher Vertragstypen
umfassenden Vertrag. So kann es sich bei einer Studie um einen Dienstvertrag mit
werkvertraglichen Elementen (Abschlussbericht) handeln, bei der Entwicklung
einer Methode zur Bestimmung des Ozonwertes um einen Werkvertrag mit möglicherweise lizenzvertraglichen Elementen. Die Bandbreite von Forschung und
Entwicklung reicht von Antriebstechnik über Materialforschung und Physik der
Atmosphäre bis hin zur Zellforschung, um nur einen minimalen Ausschnitt der
Forschungsfelder aufzuzählen. Die Natur des Forschungs- und Entwicklungsvertrages pauschal zu bestimmen hieße, die maßgeblichen Besonderheiten außer
Acht zu lassen. Es kann daher nur festgestellt werden, dass bei der Bestimmung
der wesentlichen Rechte und Pflichten aus der Vertragsnatur Elemente gesetzlicher Vertragstypen, soweit vorhanden, zu berücksichtigen sind und im Übrigen
auf die konkreten, vertragstypischen Erwartungen abzustellen ist.
Der Forschungs- und Entwicklungsvertrag ist insbesondere gekennzeichnet
durch seine oft langfristig angelegte Natur, in der beide Parteien zur Erreichung
des Ergebnisses auf gegenseitige Information, Unterrichtung, Vertrauen und Vertraulichkeit in einer Weise angewiesen sind, wie dies kaum ein anderes Vertrags-
745 Staudinger/Coester § 307 Rn. 268.
746 Palandt/Grüneberg § 307 Rn. 32; Staudinger/Coester § 307 Rn. 271; siehe hierzu auch
BGH NJW 1971, 1036, 1038, der in der Überbürdung einer Überwachungspflicht durch
den Öllieferanten bei der Befüllung von einem Öltank eine unwirksame Haftungsfreizeichnung sah und dies mit der Verkehrserwartung begründete.
747 Staudinger/Coester § 307 Rn. 269.
748 Staudinger/Coester § 307 Rn. 270.
749 Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen § 307 Rn. 245.
750 Staudinger/Coester § 307 Rn. 271; Erman/Roloff § 307 Rn. 32.
202
verhältnis kennzeichnet.751 Dieser besondere Charakter prägt damit auch die Qualifizierung von wesentlichen Rechten und Pflichten.
a) Gesetzlich normierte Pflichten
Soweit für ein Element des Forschungs- und Entwicklungsvertrages gesetzliche
Regelungen eingreifen, sind diese bestimmend für die Zuordnung von Rechten
und Pflichten als wesentlich im Sinne des § 307 Absatz 2 Nr. 2. So zählen solche
Pflichten, die nach Dienst- oder Werkvertragsrecht in anderen Verträgen zu den
wesentlichen gehören, auch im Forschungs- und Entwicklungsvertrag zu diesen.
Beispielsweise sind demnach die mangelfreie Herstellung eines Werkes, die Erbringung einer Dienstleistung oder die Übereignung der geschuldeten Sache auch
beim Forschungs- und Entwicklungsvertrag wesentliche Pflichten im Sinne des
§ 307 Absatz 2 Nr. 2, so dass eine entsprechende Freizeichnung von solchen
Pflichten bzw. den daraus resultierenden Schadensersatzfolgen an § 307 Absatz
2 Nr. 2 zu messen ist.
b) Gewährleistungsbestimmungen
Im Falle eines werkvertraglichen Elementes sind die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts einschlägig, so dass Bestimmungen, die gegen sie verstoßen, der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. unterliegen. Die vertragsgemäße, mangelfreie Herstellung des Werkes ist nach § 631 Absatz 1 auch Hauptpflicht des
Unternehmers.752 Die Freizeichnung von jeglicher Art von Schadensersatzansprüchen bei mangelhaftem Werk würde durch die sanktionslose Vernachlässigung
der vom Unternehmer durch den Vertrag übernommenen Hauptleistungspflicht
dann in der Regel auch zur Vertragszweckgefährdung führen.753 Dies ist z.B.
denkbar für den Ausschluss der Richtigkeit von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen. Die Freizeichnung von Schadensersatzansprüchen als Folge mangelhafter Leistung sowie die Einschränkung von Gewährleistungsrechten fällt daher unter die Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten.
751 Vgl. auch Ullrich, Band 2, S. 53 »Der Forschungs- und Entwicklungsvertrag wird so zur
Dauer- und Vertrauensbeziehung, die ihren Grund nicht nur in der Vertraulichkeit des Vertragsgegenstands, sondern in der Verknüpfung der Tätigkeitsbereiche der Vertragsparteien
sowie in der doppelten Abhängigkeit des Forschungs- und Entwicklungsrisikos von der
unternehmenspolitisch bedingten, technischen Vorgabe des Bestellers und der Leistungsfähigkeit des Vertragsnehmers findet.«.
752 Palandt/Sprau § 631 Rn. 12.
753 OLG Saarbrücken NJW-RR 1995, 117, 118.
203
c) Vergütung
Die Vergütungshöhe ist allein durch die Parteien bestimmbar und der Inhaltskontrolle entzogen. Dies gilt für alle den Preis unmittelbar regelnden Bestimmungen.754 Hinsichtlich der Vergütungsmodalitäten ergeben sich keine Besonderheiten beim Forschungs- und Entwicklungsvertrag. Soweit es sich also um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die sich nur mittelbar auf den Preis auswirken,
aber die Entstehungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch und die Zahlungsbedingungen betreffen, unterliegen diese nach h.M. der Inhaltskontrolle
nach § 307.755
d) Mitteilungs- und Informationspflichten
Wie bei kaum einem anderen Vertrag ist der Forschungs- und Entwicklungsvertrag von dem gegenseitigen Informationsaustausch der Vertragsparteien bestimmt. Da ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt in allen seinen Einzelheiten
und insbesondere seinem Verlauf nicht ex ante bestimmbar ist, sind beide Parteien
darauf angewiesen, sich durch ständige gegenseitige Information und Mitteilungen über die Entwicklung des Projektes auf dem Laufenden zu halten. Nur so
kann gewährleistet werden, dass auf Abweichungen vom antizipierten Verlauf
entsprechend reagiert werden kann und die passenden Maßnahmen in gegenseitiger Abstimmung getroffen werden können. Von den wechselseitigen Mitteilungen hängt also der Erfolg des Forschungs- und Entwicklungsprojektes ab. Mitteilungs- und Informationspflichten entsprechen daher der regelmäßigen und berechtigten Erwartung des Auftraggebers eines Forschungs- und Entwicklungsvertrages.756 Der Auftragnehmer hat aus diesem Grund dem Auftraggeber projektgefährdende Umstände, wie Zeit- oder Kostenüberschreitung, mitzuteilen, da ansonsten die Zielerreichung gefährdet werden könnte.757 Sämtliche Mitteilungs-,
Berichts- und Informationspflichten sind daher als wesentliche Pflichten im
Sinne des § 307 Absatz 2 Nr. 2 zu verstehen. Die Freizeichnung von Schadensersatzansprüchen, die aus der Verletzung solcher Pflichten erwachsen, ist daher
754 BGH NJW 1989, 222, 223; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen § 307 Rn. 71, ausgenommen
solche unmittelbaren Preisabreden, die von einer einschlägigen gesetzlichen Regelung wie
z.B. HOAI abweichen oder diese ergänzen.
755 BGH NJW 1997, 2752; NJW 1994, 318; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher § 8 Rn. 17; Fuchs
in Ulmer/Brandner/Hensen § 307 Rn. 74; Palandt/Grüneberg § 307 Rn. 60.
756 Vgl. hierzu auch Ullrich, Band 2, S. 87, der einen Zwang zur ausreichenden Unterrichtung
des Bestellers über Gang und Zwischenergebnisse der vertraglichen Forschung und Entwicklung annimmt und in dieser Berichtspflicht eine über die bei Werkverträgen übliche
Warn- und Aufklärungsaufgabe hinausreichende und die Vertragspraxis in herausstechender Weise kennzeichnende, Forschungs- und Entwicklungsverträgen immanente Pflicht
sieht.
757 Vgl. MünchVertragshdb./Möffert VIII 1, S. 914.
204
ebenfalls eine Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten im Sinne des
§ 307 Absatz 2 Nr. 2.
e) Geheimhaltung/Vertraulichkeit
Dies gilt in gleichem Maße für Geheimhaltungsverpflichtungen. Auch bei Fehlen
von Regelungen ist nach allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätzen entsprechend §§ 133, 157 davon auszugehen, dass die Parteien eines Forschungs- und
Entwicklungsvertrages Stillschweigen über die im Rahmen eines solchen Vertrages gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse, Erfindungen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wie auch Patentanmeldungen bewahren.758 Denn gerade bei
Forschungs- und Entwicklungsprojekten besteht ein erhöhtes Risiko, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, mehr aber noch Ergebnisse und Erkenntnisse
aus erfolgreichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten unbefugt, wenn auch
oftmals nicht in böser Absicht, weitergegeben werden, so z.B. im wissenschaftlichen Austausch auf Tagungen und Konferenzen. Auch die Schäden, die hierdurch entstehen können, sind von größerem Ausmaß als dies bei einem durchschnittlichen Dienst- oder Werkvertrag der Fall wäre. Durch die Weitergabe geheimer Informationen kann der mit dem Vertrag bezweckte und oftmals auch
preislich stark ins Gewicht fallende Innovationseffekt und zeitliche Marktvorsprung vor potentiellen Konkurrenten zunichte gemacht werden, wenn Wettbewerber diese Ergebnisse zum gleichen Zeitpunkt erhielten wie der dafür zahlende
Auftraggeber.
Im Ergebnis zählen daher Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten zu
den wesentlichen Pflichten im Sinne des § 307 Absatz 2 Nr. 2.759
f) Regelungen zu Schutz- und Nutzungsrechten
Die Einräumung von Schutz- und Nutzungsrechten nimmt bei Forschungs- und
Entwicklungsverträgen eine große Bedeutung ein. Der Auftraggeber, der die Entwicklung eines Prototypen in Auftrag gibt, wird regelmäßig darauf vertrauen dürfen, dass ihm auch die entsprechenden Nutzungsrechte hierfür eingeräumt werden und er diese unbelastet von Rechten Dritter ausüben kann. Der Vertragszweck
würde ansonsten verfehlt, wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht
nutzen könnte. Im Rahmen einer Lizenzvergabe hat der Auftragnehmer als Lizenzgeber also dafür einzustehen, dass die zugrunde liegende Erfindung nicht mit
758 Vgl. MünchVertragshdb./Möffert VIII 1, S. 921.
759 A.A., wenngleich auch nur allgemein und nicht auf den Forschungs- und Entwicklungsvertrag bezogen, Meier S. 228, der Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsbestimmungen
für sich genommen keine besondere Bedeutung für die eigentliche Leistungserbringung
zumisst und ihrer Deklaration als vertragswesentliche Pflichten eher verneinend gegen-
über steht.
205
Rechten belastet ist, die die Benutzungsbefugnis des Lizenznehmers beeinträchtigen.760 Es ist daher für den Vertrag wesentlich, dass der Auftraggeber in seiner
Nutzungsrechtsausübung nicht eingeschränkt wird. Die Nutzungsrechte sind dem
Auftraggeber somit in einer Weise einzuräumen, dass er in ihrer Ausübung nicht
gestört wird. Dazu gehört auch, dass nicht Rechte Dritter der Ausübung entgegenstehen.
Hierfür hat der Auftragnehmer geeignete Maßnahmen zu treffen. Das wird in
erster Linie dadurch möglich, dass er eine entsprechende Patentrecherche durchführt,761 womit mehr Klarheit über die Belastung mit Rechten Dritter erzielt werden kann. Mit der Patentrecherche erfüllt der Erbringer der Leistung daher eine
Sorgfaltspflicht, die dazu beiträgt, dass seine eigene Leistung mangelfrei erbracht
wird.
Klauseln, die den Auftragnehmer von der Durchführung einer Patentrecherche
entbinden oder diese Pflicht gar dem Auftraggeber überbürden, oder solche, die
den Auftragnehmer von den Folgen einer nicht durchgeführten Patentrecherche
freistellen, sind daher als Einschränkung von wesentlichen Rechten und Pflichten
des § 307 Absatz 2 Nr. 2 zu verstehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn im Rahmen
des betroffenen Forschungs- und Entwicklungsvertrags weder Schutzrechte entstehen, verwendet werden noch in der Folge dem Auftraggeber Nutzungsrechte
eingeräumt werden müssen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn lediglich die Ergebnisse einer Messreihe geschuldet oder die Eigenschaften einer Legierung getestet werden.
Neben der Haftung in Bezug auf das Schutzrecht hat der Lizenzgeber in aller Regel auch noch für die technische Ausführbarkeit und Brauchbarkeit der Erfindung, nicht dagegen für die kommerzielle Verwertbarkeit einzustehen.762 Klauseln, die den Auftragnehmer von den Folgen der Ausführbarkeit und Brauchbarkeit entbinden, sind daher als Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten
im Sinne des § 307 Absatz 2 Nr. 2 einzuordnen.
g) Stand von Wissenschaft und Technik
Auch ist typischerweise der Auftraggeber eines Forschungs- und Entwicklungsvertrages berechtigt, davon auszugehen, dass zumindest der bereits anerkannte
Stand von Wissenschaft und Technik den Arbeiten zugrunde gelegt wird. Ande-
760 Stumpf/Groß Rn. 251.
761 Pagenberg/Geissler Vertragsmuster 10 Rn. 63, der die sorgfältige Nachprüfungspflicht
eines Entwicklungsbetriebes aufgrund dessen Sachkunde besonders hervorhebt, es zur
Vermeidung von Fahrlässigkeit aber für ausreichend hält, wenn ein mit Patentrecherchen
vertrauter Patentrechercheur eine Schutzrechtsrecherche in den einschlägigen internationalen Patentklassen durchführt.
762 Stumpf/Groß Rn. 301, 304; Bartenbach/Gennen Rn. 1600.
206
renfalls wäre der Forschungscharakter, nämlich über die allgemein vorhandenen
Kenntnisse hinausgehende Ergebnisse zu erarbeiten, in Frage gestellt. Wenn nach
einer Klausel daher für die Durchführung des Projektes lediglich der Stand von
Wissenschaft und Technik zugrunde gelegt wird, der dem Verwender bekannt ist
oder von ihm erarbeitet wurde, weicht sie von den Erwartungen des Marktes ab,
die dahingehen, dass der allgemeine Stand von Wissenschaft und Technik als
Mindestanforderung berücksichtigt wird, auch wenn er dem Verwender nicht bekannt ist. In letzterem Fall ist die Pflicht, sich mit dem entsprechenden Stand von
Wissenschaft und Technik bekanntzumachen, von der Markterwartung an einen
Forschungs- und Entwicklungsvertrag gefordert. Eine Klausel, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsprojektes einen geringeren Maßstab
als die Einhaltung des allgemeinen Standes von Wissenschaft und Technik zugrunde legt, ist daher als Einschränkung einer wesentlichen Pflicht im Sinne des
§ 307 Absatz 2 Nr. 2 anzusehen.
3) Schadensersatz statt der Erfüllung, § 281 BGB
Seit der Neuregelung des Schuldrechts ist in der Literatur Uneinigkeit dahingehend entstanden, ob der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung im Sinne von § 281 stets als Ausschluss oder Beschränkung einer vertragswesentlichen Pflicht bzw. als Gefährdung des Vertragszwecks angesehen werden kann. Zur Einleitung in die Diskussion sei an dieser
Stelle kurz die Systematik der §§ 280 ff. skizziert.
Aufgrund der teilweise sehr uneinheitlichen Terminologie der Einteilung der vertraglichen Pflichten sei hier zwischen Hauptleistungspflichten, Nebenleistungspflichten und nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten unterschieden.763 Mit dem
Begriff der Nebenleistungspflicht soll deutlich werden, dass es sich hierbei um
eine zur Hauptleistung akzessorische Pflicht handelt und sie sich auf die Förderung der Hauptleistung bezieht. Nebenleistungspflichten richten sich insofern auf
die Verwirklichung des Leistungserfolges, als sie der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung sowie der Sicherung der Hauptleistung dienen.764
763 Vgl. zur unterschiedlichen Terminologie die Darstellung bei Staudinger/Olzen § 241 Rn.
148 (zu Nebenleistungspflichten) und Rn. 154 (zu den nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten); ähnlich wie hier auch Fliegner JR 2002, 314, 317; teilweise werden die nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten auch als »Schutzpflichten« bezeichnet, so Canaris ZIP
2003, 321, 324 und - allerdings nicht ausschließlich - der Regierungsentwurf BT-Drucks.
14/6040 S. 136; als »Verhaltenspflichten«, Palandt/Heinrichs § 280 Rn. 3; in Anlehnung
an den Wortlaut des § 241 Absatz 2 auch als »Rücksichtspflichten«, siehe Staudinger/
Olzen § 241 Rn. 155.
764 Staudinger/Olzen § 241 Rn. 152.
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Davon abzugrenzen sind die nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten, die sich
durch fehlenden Leistungsbezug auszeichnen und nicht auf das Äquivalenz-, sondern das Integritätsinteresse gerichtet sind, wie z.B. Wettbewerbsverbote oder
Geheimhaltungspflichten.765 Die Unterscheidung ist nicht nur rein theoretischer
Natur, sondern sie ist wesentlich für die Zuordnung zu den verschiedenen
Anspruchsgrundlagen der §§ 280 ff..
§ 280 Absatz 1 dient als Grundnorm und erfasst zunächst jede Art der Pflichtverletzung, also Haupt- und Nebenleistungspflichten sowie nichtleistungsbezogene
Nebenpflichten.766
Bei dem Anspruch aus § 280 Absatz 1, 3 i.V. m. § 281 geht es um die Verletzung von leistungsbezogenen Pflichten.767 Dies können Hauptleistungs- wie auch
Nebenleistungspflichten sein. Darunter fällt auch die Fallgruppe der Schlechterfüllung, also alle Leistungsstörungen, die auf der Schlechterfüllung einer Hauptleistungspflicht oder der Verletzung einer Nebenleistungspflicht beruhen, nicht
dagegen Schutzpflichtverletzungen.768
Auch § 280 Absatz 2 i.V.m. § 286 stellt auf die Verletzung von leistungsbezogenen Pflichten ab, da die Rechtzeitigkeit einer Leistung wesentliches Element
der Hauptleistung darstellt.769
Bei nichtleistungsbezogenen Pflichten ist zu unterscheiden. Werden diese verletzt, so wird dadurch die Durchführung des Vertrages im Allgemeinen nicht
gefährdet. Denn mangels Leistungsbezogenheit bleibt das Leistungsinteresse des
Gläubigers grundsätzlich unberührt.770 Hier ergibt sich dann der Anspruch aus
§ 280 Absatz 1. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen kann auch bei einer
nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht Schadensersatz statt der Leistung geltend
gemacht werden. § 280 Absatz 1, 3 i.V.m. § 282 bezieht sich auf die nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten aus § 241 Absatz 2, wobei die Rechtsfolge nur
dann gerechtfertigt sein soll, wenn die Pflichtverletzung als wesentlich einzuordnen ist.771 Allerdings wird das Merkmal der Wesentlichkeit wohl schon durch die
Bejahung der Unzumutbarkeit772 gegeben sein, denn wenn die Leistung für den
Gläubiger unzumutbar wird, so indiziert dies regelmäßig die Wesentlichkeit der
765 Staudinger/Olzen § 241 Rn. 153, Rn. 509 (Wettbewerbsverbote), Rn. 512 (Geheimhaltungspflichten).
766 Palandt/Heinrichs § 280 Rn. 12.
767 Looschelders Schuldrecht AT Rn. 604.
768 Looschelders Schuldrecht AT Rn. 607.
769 Siehe hierzu auch den Ansatz von Canaris ZIP 2003, 321, 324, der schon aus dem Wortlaut
des § 280 Absatz 2 »Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung« herleitet, es könne
sich hier nur um Leistungspflichten und nicht um Schutzpflichten i.S.d. § 241 Absatz 2
handeln.
770 Looschelders Schuldrecht AT Rn. 631.
771 Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/6040, S. 141.
772 Nach dem Gesetzesentwurf muss der Vertragszweck derart gefährdet sein, dass dem Gläubiger ein Festhalten daran nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, BT-Drucks. 14/6040, S. 142.
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Pflichtverletzung.773 Die Erbringung der Leistung durch den Schuldner muss also
für den Gläubiger unzumutbar geworden sein.
a) Meinungsstand zur Freizeichnung bei Schadensersatz statt der Leistung
Streitig ist letztlich, ob der sich im Falle der leicht fahrlässigen Pflichtverletzung
ergebende Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 wirksam freigezeichnet werden kann, so dass es ausreicht, den Kunden auf das Rücktrittsrecht aus § 325 zu
verweisen.774
Ohne Differenzierung nach der Art der Leistungspflicht und ohne Einordnung
als »wesentlich« wird vereinzelt direkt auf die Eignung zur Vereitelung bzw.
Gefährdung des Vertragszwecks abgestellt und argumentiert, dass der Schadensersatz statt der Leistung an die Stelle des Anspruchs auf die Primärleistung trete
und somit bei einer entsprechenden Freizeichnung auch dieser als Ausgleich
gedachte Verlust des Sekundäranspruchs zur Gefährdung des Vertragszwecks
führe.775 Hieran wird kritisiert, dass nicht an die verletzte Pflicht, sondern an die
Art des Schadens angeknüpft werde, was mit § 307 Absatz 2 Nr. 2 nicht zu vereinbaren sei.776
Einen differenzierteren und komplexeren Lösungsansatz wählt dagegen Fliegner.777 Er orientiert sich am pflichtenbezogenen Konzept der §§ 280 ff.778 und unterscheidet folgerichtig nach der Art der Pflichtverletzung zwischen (Haupt- und
Neben-)Leistungspflichten einerseits und sonstigen Nebenpflichten andererseits.779 In Bezug auf die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung sei ein solcher dann gemäß § 307 Absatz 2 Nr. 2 unwirksam, wenn bei Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht, die regelmäßig als Verletzung einer wesentlichen Pflicht anzusehen sei, der auf Ersatz
773 Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses geht das Merkmal
der Wesentlichkeit in dem Element der Zumutbarkeit vollständig auf und hat damit keinen
eigenständigen Gehalt, BT-Drucks. 14/7052, S. 186; einschränkend Fliegner, Der Leistungsbegriff des neuen Schuld- und AGB-Rechts, S. 161, der nicht in jedem Fall, in dem
dem Gläubiger die Leistungserbringung durch den Schuldner unzumutbar ist, die Erreichung des Vertragszwecks aufgrund einer Verletzung wesentlicher Rechte und Pflichten
im Sinne des § 307 Absatz 2 Nr. 2 als gefährdet ansieht.
774 Bejahend Tiedtke/Burgmann NJW 2005, 1153, 1156; Erman/Roloff § 309 Rn. 74; Anw-
Kom/Hennrich § 307 Rn. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen § 307 Rn. 294 »nicht generell unzulässig«; verneinend Arnold ZGS 2004, 16, 18; v. Westphalen Vertragsrecht und
AGB-Klauselwerke, Freizeichnungsklauseln bei leichter Fahrlässigkeit, Rn. 68.
775 Koch WM 2002, 2173, 2179; v. Westphalen BB 2002, 209, 215.
776 Arnold ZGS 2004, 16, 19; Tiedtke/Burgmann NJW 2005, 1153, 1155, der auch bei leicht
fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht, hier die mangelfreie Lieferung einer Sache,
in dem Ausschluss von Schadensersatzansprüchen keine Vertragszweckgefährdung sieht.
777 Fliegner JR 2002, 314 ff.
778 Vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/6040 S. 134 ff.
779 Fliegner JR 2002, 314, 317.
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des positiven Interesses gerichtete Schadensersatz statt der Leistung in Rede
stehe. Bei Verletzung von Pflichten, die das negative Interesse des Gläubigers
schützen, sei dagegen eine wesentliche Vertragspflicht regelmäßig zu verneinen,
weshalb es besonders zu begründen gelte, warum die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden könne.780
b) Bewertung
Hinsichtlich der Qualifizierung als »wesentliche Pflicht« im Sinne des § 307 Absatz 2 Nr. 2 kann den §§ 280 ff. keine pauschale Aussage entnommen werden.
Vielmehr ist hier nach den einzelnen Tatbeständen zu differenzieren.
Soweit es um die durch §§ 280 Absatz 1, 3 i.V.m. § 281 gedeckten und zum
Schadensersatz führenden Pflichtverletzungen geht, so wird es sich hierbei stets
um Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten handeln. Bei Hauptleistungspflichten ist die Bejahung als »wesentliche Pflicht« im Sinne des § 307 Absatz 2
Nr. 2 unstreitig. Aber auch was die Nebenleistungspflichten angeht, ist eine Bejahung in diesem Sinne zu vertreten, da Nebenleistungspflichten akzessorisch zur
Hauptleistung, also mit ihr so untrennbar verbunden sind, dass ihre Außerachtlassung zwangsweise stets auch die Leistung an sich tangiert, so dass man auch
bei Nebenleistungspflichten von »wesentlichen Pflichten« im Sinne des § 307
Absatz 2 Nr. 2 ausgehen darf. Gleiches gilt im Übrigen für die Pflichten, die einen
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach § 280 Absatz 1, 2 i.V.m.
§ 286 begründen, da die Rechtzeitigkeit der Lieferung wohl auch stets als wesentliche Pflicht eines Vertrages angesehen werden kann.
Wenn man vom Grundsatz ausgeht, dass diejenigen Pflichten, deren Verletzung
die Folgen der §§ 280, 281, 286 auslösen, in der Regel als wesentliche Pflichten
im Sinne des § 307 Absatz 2 Nr. 2 zu qualifizieren sind, so kann deren Einschränkung oder die Einschränkung der sich aus ihrer Verletzung ergebenden Rechte,
nämlich der auf Schadensersatz aus den §§ 280, 281, 286 ff., unangemessen sein.
Auch kann der Verweis auf das verbleibende Rücktrittsrecht aus § 325 in der Regel keine andere Wertung rechtfertigen, da das Rücktrittsrecht nicht in der Lage
ist, die dem AGB-Gegner weggenommene Position des Schadensersatzes statt der
Leistung zu kompensieren. Dies gilt alleine schon deshalb nicht, weil beim Rücktritt alleine, ohne weiteren Schadensersatz geltend machen zu können, der AGB-
Gegner mögliche Verluste durch die Pflichtverletzung nicht ausgleichen kann.
Dies gilt insbesondere z.B. für entgangenen Gewinn.
Hervorgehoben sei an dieser Stelle aber, dass die Wesentlichkeit einer Pflicht allein noch nicht die Unwirksamkeit nach § 307 Absatz 2 Nr. 2 nach sich zieht.781
780 Fliegner, Der Leistungsbegriff des neuen Schuld- und AGB-Rechts, S. 160; siehe auch
Fliegner AnwBl 2001, 676, 677.
781 Vgl. BGHZ 103, 316, 324.
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Es ist stets zusätzlich das eigenständige Tatbestandsmerkmal der Vertragszweckgefährdung separat zu prüfen, so dass im Ergebnis zumindest theoretisch denkbar
ist, dass auch im Falle der Verletzung einer wesentlichen Pflicht (sofern es sich
um eine leicht fahrlässige Verletzung handelt) die Unangemessenheit zu verneinen sein kann. Letztlich bedeutet dies, dass es im Einzelfall denkbar ist, dass auch
bei Verletzung von Pflichten aus § 280 Absatz 1, 3 i.V.m. § 281 und aus § 280
Absatz 1, 2 i.V.m. § 286 die Einschränkung von Schadensersatzansprüchen mittels Freizeichnungsklauseln bei fehlender Vertragszweckgefährdung zumindest
bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit im Einzelfall wirksam sein kann.
Der Umkehrschluss jedoch, dass Pflichten, die allein unter § 280 Absatz 1 fallen,
mithin also im Wesentlichen nichtleistungsbezogene Nebenpflichten im Sinne
des § 241 Absatz 2, die auf das Integritätsinteresse des Gläubigers gerichtet sind,
in der Regel nicht als wesentliche Pflichten zu qualifizieren seien, ist nicht zulässig.782 Denn je nach Natur des Vertrages, auf die es letztlich im Rahmen der Bejahung der Wesentlichkeit nach § 307 Absatz 2 Nr. 2 ankommt, können auch allgemeine nichtleistungsbezogene Nebenpflichten (Schutz- oder Rücksichtspflichten) als wesentliche Pflichten einzuordnen sein.
Als Beispiel seien hier die nichtleistungsbezogenen Schutzpflichten der
Geheimhaltung und des Wettbewerbsverbots genannt. Im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvertrages sind aber gerade diese Pflichten Säulen des
Vertragsverhältnisses, auch wenn die eigentliche Leistung, z.B. die Entwicklung
eines selbständig navigierenden PKWs, davon untangiert bleibt. Die Pflicht zur
Vertraulichkeit und Geheimhaltung des Entwicklungsergebnisses oder der
Betriebsgeheimnisse ist für die Vermarktung des entwickelten Produktes von
essentieller Bedeutung. Es ist daher für den Forschungs- und Entwicklungsvertrag festzuhalten, dass insbesondere die Schutzpflichten in Form von Geheimhaltungspflichten und Wettbewerbsverboten unter die wesentlichen Pflichten des
§ 307 Absatz 2 Nr. 2 fallen.
c) Ergebnis
Im Ergebnis spricht daher einiges dafür, dass die Verletzung von Pflichten, die die
besonderen Rechtsfolgen der §§ 281 ff. auslösen, auch als »wesentlich« im Sinne
von § 307 Absatz 2 Nr. 2 anzusehen sind, wenngleich eben im Einzelfall stets
noch das Merkmal der Vertragszweckgefährdung gegeben sein muss. Im Übrigen
ist für den Forschungs- und Entwicklungsvertrag festzuhalten, dass auch bestimmte nichtleistungsbezogene Nebenpflichtverletzungen, die einen Anspruch
auslösen, der lediglich auf das negative Gläubigerinteresse gerichtet ist, dennoch
aufgrund der besonderen Natur des Forschungs- und Entwicklungsvertrages als
782 A.A. Fliegner AnwBl 2001, 676, 677; ähnlich Litzenburger NJW 2002, 1244, 1245, der
bei § 280 I regelmäßig nicht von der Verletzung von Kardinalpflichten ausgeht.
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»wesentlich« im Sinne des § 307 Absatz 2 Nr. 2 anzusehen sind. Dies wird in der
Regel bei Wettbewerbsverboten und Geheimhaltungsverpflichtungen zu bejahen
sein.
Die Patentrecherchepflicht dürfte ebenfalls als »wesentlich« einzuordnen sein,
alleine weil sie zur Hauptleistung direkt akzessorisch ist, da sie dazu dient, die
Rechtsmangelfreiheit der Hauptleistung zu sichern. Sie ist mithin eine Nebenleistungspflicht, die damit ohnehin in der Regel als »wesentlich« einzuordnen sein
dürfte.
Für Freizeichnungsmöglichkeiten nach AGB-Recht bedeutet dies, dass auch im
Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Rechte und Pflichten durch das
zusätzlich zu prüfende Merkmal der Vertragszweckgefährdung im Einzelfall eine
Freizeichnung möglich sein kann. Pflichten, die Schadensersatzansprüche nach
§§ 281 ff. auslösen, sind in der Regel als wesentlich zu qualifizieren. Auch nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten kann nicht pauschal die Wesentlichkeit abgesprochen werden, sondern hier ist stets gesondert nach der Natur des Vertrages zu
beurteilen, ob sich daraus die Wesentlichkeit ergibt.
4) Gefährdung des Vertragszwecks
Eine unangemessene Benachteiligung ist nicht schon bei der bloßen Einschränkung einer wesentlichen Pflicht anzunehmen, sondern es muss hinzukommen,
dass dadurch die Erreichung des Vertragszwecks tatsächlich gefährdet wird.783
Die Vertragszweckgefährdung ist daher ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal.
Unter Vertragzweck ist die berechtigte, zentrale Leistungserwartung des Kunden
zu verstehen, die sich auch aus der Natur des Vertrages oder besonderen Zweckvereinbarungen der Parteien ergeben kann.784 Zu unterscheiden ist hier zwischen
bloßen Abschlussmotiven, also individuell verfolgten Zielen und Erwartungen
der Vertragsparteien einerseits und den in der Vereinbarung gegenseitig anerkannten, insofern in den Vertrag eingeflossenen Zwecken andererseits.785 Nur
Letztere sind Gegenstand der Prüfung der Vertragszweckgefährdung, da ausschließlich individuell verfolgte Ziele nicht gemeinsamer Zweck des Vertrages
sein können, sofern sie nicht eine für beide Parteien besondere Ausprägung und
zum Ausdruck gebrachte Berücksichtigung erlangt haben. Allerdings sind nur gewichtige Einschränkungen dazu geeignet, das Leistungsversprechen des Verwenders im Sinne einer Vertragszweckgefährdung auszuhöhlen, geringfügige Ein-
783 Vgl. BGHZ 103, 316, 324; Paulusch DWiR 1992, 182, 188; sehr weitgehend Alisch JZ
1982, 706, 709, der in Pflichten- und Risikoabgrenzungen im kaufmännischen Verkehr,
die der zügigen Abwicklung der Geschäftsbeziehungen sowie evtl. daraus resultierender
Streitigkeiten dienen, nicht nur keine Vertragszweckgefährdung sieht, sondern solche
sogar für geeignet hält, den Vertragszweck zu sichern.
784 Staudinger/Coester § 307 Rn. 278.
785 Tettinger AcP 205 (2005), 1, 14.
212
schränkungen scheiden dagegen aus.786 Teilweise wird im Rahmen der Vertragszweckgefährdung auch danach gefragt, ob die Freizeichnung die an die Pflichtverletzung anknüpfenden Sanktionen in einem Maß reduziert, dass für den
Schuldner kein ernsthafter Anreiz mehr besteht, Nachlässigkeiten entgegenzutreten.787 Bestehende Nacherfüllungsansprüche sind daher in die Beurteilung einzubeziehen, ob die Freizeichnung von Schadensersatzansprüchen die vertragsgemäße Erfüllung und damit den Vertragszweck gefährdet.788
Wann tatsächlich eine Vertragszweckgefährdung, insbesondere bei dem hier relevanten Bereich der Forschungs- und Entwicklungsverträge, gegeben ist, kann
nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten vor dem Hintergrund der jeweiligen
Vertragsnatur beantwortet werden. So wurde vom BGH in einem Vertrag über
Forschungs- und Entwicklungsaufgaben der Vertragszweck darin gesehen, dem
beauftragenden Vertragspartner den wissenschaftlichen und technischen Sachverstand des AGB-Verwenders für die Entwicklung und Verbesserung der von
ihm hergestellten und vertriebenen Produkte nutzbar zu machen.789
Ferner wird beispielsweise bei einem Vertrag, der auf die Herstellung einer
Kamera zum Einsatz auf einem Satelliten gerichtet ist, der Vertragszweck gefährdet sein, wenn der Entwickler der Kamera sich von der Haftung für die Weltraumtauglichkeit der Kamera freizeichnet. Wird in einem Vertrag über die Entwicklung eines neuartigen Produktes gegen Aufpreis vereinbart, dass der Auftragnehmer das Know-how für die Dauer eines Jahres geheim hält, um dem Auftraggeber
einen Wettbewerbsvorteil auf dem Markt zu sichern, so ist eine Freizeichnung
von der Haftung für die Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung vor Ablauf
der Geheimhaltungsfrist sicherlich auch als vertragszweckgefährdend einzuordnen.
V. Verhältnis der Angemessenheitskriterien zueinander
Die von der Rechtsprechung herangezogenen Angemessenheitskriterien geben
kein homogenes Bild ab, allgemeingültige Angemessenheitskriterien lassen sich
nicht herauslösen. Das Gewicht einzelner Angemessenheitskriterien und deren
Abwägung unterscheiden sich stets von Einzelfall zu Einzelfall. Dies lässt den
Schluss auf die alleinige Gültigkeit ganz bestimmter Kriterien nicht zu. Eine abstrakte Festlegung der Kriterien nach Rang oder Verhältnis zueinander lässt sich
786 Staudinger/Coester § 307 Rn. 279; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen § 307 Rn. 262 »nicht
unerhebliche Gefährdung«; siehe auch Tettinger AcP 205 (2005), 1, 15, der eine »besondere Anerkennung« voraussetzt, wie sie sich z.B. in einer Garantie oder im Rahmen der
Sollbeschaffenheit manifestiere.
787 Tettinger in: AGB und Vertragsgestaltung nach der Schuldrechtsreform, S. 158.
788 Tettinger in: AGB und Vertragsgestaltung nach der Schuldrechtsreform, S. 157.
789 BGH NJW 1993, 335, 336.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.