59
vertraglich unkalkulierbares Risiko nicht übernehmen wollen. Dennoch ist ihnen
diese Risikoübernahme nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen nicht verwehrt,
wenn diese in der Vergütung berücksichtigt wird. Es ist also nicht zwangsläufig
davon auszugehen, dass bei Beteiligung öffentlich-rechtlich gebundener Forschungseinrichtungen eine Risikoübernahme nicht erfolgt und insofern dann ein
Werkvertrag abzulehnen ist.
Auch der Zeitfaktor, also die vertragliche Befristung als Hinweis auf einen Werkvertrag sowie der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag als Andeutung eines
Dienstvertrages, kann im Ergebnis nicht für die Abgrenzung ausreichen.134 Denn
häufig werden Dienstleistungen an Werken des Auftraggebers erbracht (z.B. der
Betrieb von Satelliten des Auftraggebers). Dabei sind die Zeiten für die Tätigkeitserbringung oftmals sehr genau spezifiziert. Im erwähnten Beispiel knüpft der
Betrieb der Satelliten, letztlich eine Tätigkeit, zeitlich an deren Start und Positionierung an und ist befristet maximal auf die Lebensdauer der Satelliten. Hier ist
also ein fest umrissener Zeitplan bereits vertraglich festgelegt, ohne dass dies Indizwirkung für einen werkvertraglichen Charakter der geschuldeten Leistung
hätte.
Rechtsfolgenbezogene Regelungen im Vertrag können dagegen durchaus einen
gewissen Aufschluss über den Parteiwillen geben. Werden also in einem Forschungs- und Entwicklungsvertrag Regelungen zu Nachbesserung oder Minderung der Vergütung getroffen, so legt dies die Annahme eines Werkvertrags deutlich nahe. Allerdings kann im Umkehrschluss bei Fehlen solcher Regelungen
nicht zwangsläufig angenommen werden, ein Werkvertrag sei nicht gewollt gewesen. Es kann in diesem Fall auch einfach sein, dass die Parteien entweder an
die vertragliche Regelung der Gewährleistung nicht gedacht oder die gesetzliche
Regelung der Gewährleistung als ausreichend erachtet haben.
IV. Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich im Ergebnis um keine geeigneten
Zuordnungskriterien handelt, wenn auf die Sachkunde des Personals, die Vereinbarung eines Festpreises, die Bezahlung nach Meilensteinen, die reine Beschreibung des Vorhabensziels, die öffentliche Projektförderung oder die öffentlichrechtliche Bindung des Auftragnehmers und den Zeitfaktor in Form einer Befristung oder der Ermangelung einer solchen abgestellt wird. Auch die generelle Zuordnung von Forschungsleistungen zum Dienstvertragsrecht wie Entwicklungsleistungen zum Werkvertragsrecht vermag so nicht zu überzeugen.
134 Vgl. auch Staudinger/Richardi Vorbem zu §§ 611 ff Rn. 32 mit dem Hinweis, dass es sich
bei der Zeitgebundenheit lediglich um ein relatives Kriterium handele, da letztlich jede
Tätigkeit eine zeitliche Dimension habe.
60
Als geeignete Abgrenzungskriterien können dagegen die im Vertrag verwendeten Formulierungen wie »Bemühen« (als Indiz für einen Dienstvertrag) und
»Einstehen für Erfolg« (einen Werkvertrag indizierend) u.ä. dienen, da diese in
der Regel einen Rückschluss auf den Parteiwillen zulassen. Für einen von den
Parteien gewollten Werkvertrag spricht auch das Vorliegen von rechtsfolgenbezogenen Regelungen im Vertrag. Sind im Vertrag daher umfangreiche Gewährleistungsregelungen getroffen worden, so liegt die Annahme eines Werkvertrages
nahe. Die Vergütung nach Personal- oder Zeitaufwand ist dagegen ein starkes
Indiz für das Vorliegen eines Dienstvertrages. Gewichtige Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines Werk- oder Dienstvertrages bietet auch die Risikozuweisung.
Übernimmt im Vertrag der Auftragnehmer das Risiko für das Erreichen des
beschriebenen Zieles, so liegt in der Regel ein Werkvertrag vor. Die Entleihung
von Fachpersonal zum Einsatz beim Auftraggeber weist in aller Regel dagegen
auf einen Dienstvertrag hin. Würde man diese Kriterien in eine Art Rangfolge
bringen, so dürften die im Vertrag verwendeten Formulierungen und rechtsfolgenbezogenen Regelungen sowie die Risikozuweisung die stärksten Indikatoren
für das Vorliegen eines Dienst- oder Werkvertrages darstellen.
Die Zuordnung eines Forschungs- und Entwicklungsvertrags zu Dienst- oder
Werkvertragsrecht ist, wie dargestellt, nicht anhand eines einzelnen Kriteriums zu
vollziehen. Vielmehr müssen verschiedene Einzelfaktoren in die gleiche Richtung weisen, um im Einzelfall Dienst- oder Werkvertragsrecht bejahen zu können.
Aufgrund der Komplexität von Forschungs- und Entwicklungsverträgen ist eine
allgemeine Zuordnung daher nicht pauschal möglich, sondern es sind sämtliche
Umstände des Einzelfalles ausreichend zu berücksichtigen. Dabei kann nicht nur
das Vertragswerk als solches, sondern es können auch sämtliche dazugehörigen
technischen Anlagen, Leistungsbeschreibungen oder sogar Protokolle von technisch-wissenschaftlichen Besprechungen als Quelle zur Bestimmung des Parteiwillens und damit der Anwendung von Dienst- und/oder Werkvertragsrecht dienen.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.