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sicht ausgereift sind. Als Beispiel seien hier Entwicklungen im medizinischen
Sektor genannt. Man denke hier zum Beispiel an einen Vertrag über die Entwicklung eines Roboters, der für den Einsatz in der minimal invasiven Chirurgie geeignet sein soll. Hierzu wird an einem beweglichen Roboter ein flexibel schwenkbarer Greifarm installiert, der mittels eines Computerprogramms bedient wird.
Durch den ferngelenkten Roboterarm sollen so medizinische Applikationen an
der menschlichen Wirbelsäule vorgenommen werden. Der Auftragnehmer stellt
nach erfolgreicher Konstruktion eines Prototypen diesen dem Auftraggeber zur
Verfügung, der nach den entsprechenden Konstruktionsplänen den Roboter seriell herstellt und an Kliniken in Europa und Amerika verkauft. Es stellt sich nach
den mit diesem Roboter durchgeführten Operationen heraus, dass in einigen Fällen die behandelten Patienten durch eine Verletzung der Wirbelsäule eine dauerhafte Schädigung des Nervensystems zurückbehielten.
Das Produkthaftungsrisiko ist hier für beide Parteien beträchtlich, die zu erwartenden Schadensersatzforderungen können, insbesondere was die in den USA üblicherweise zugesprochenen Schadensersatzsummen anbelangt, finanziell vernichtend ausfallen.
V. Unmöglichkeit
Denkbar ist auch die Übernahme einer Forschungs- und Entwicklungsaufgabe,
die sich erst bei ihrer Durchführung als unmöglich herausstellt. Dann haftet der
Auftragnehmer je nach Aufgabenbeschreibung für die Folgen der Unmöglichkeit,
falls nicht lediglich das Bemühen um ein bestimmtes Ergebnis geschuldet wurde.
VI. Verletzung von Schutzrechten
Auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung ist der Umgang mit Schutzrechten die substantielle Basis jedes Tätigwerdens. Die Bandbreite der bestehenden
Schutzrechte ist oft unübersehbar groß und die Wahrscheinlichkeit, bei der
Durchführung einer Forschungs- und Entwicklungsaufgabe Schutzrechte Dritter
zu verletzen, dementsprechend hoch. Die Berührung fremder Schutzrechte kann
nicht immer in vollem Umfang abgesehen werden. Jedoch besteht gerade bei Forschung und Entwicklung in der Regel eine besonders sorgfältige Nachprüfungspflicht,159 die eine Patentrecherche als Maßnahme der Einhaltung von Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers notwendig macht. Wird eine solche nicht oder nicht
sorgfältig durchgeführt, besteht die Gefahr, dass der Auftragnehmer direkt gegen-
159 OLG Düsseldorf GRUR 1963, 84, 86; Pagenberg/Geissler Vertragsmuster 10 Rn. 63; Möffert S. 92.
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References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.