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Aufgabe des Versicherers angesehen wird, im Ergebnis die Entwicklungsrisiken
des Unternehmers nachzufinanzieren.336
V. Verkürzung der Verjährungsfrist
Die Haftung kann auch dadurch beschränkt sein, dass die Verjährung des Schadensersatzanspruches verkürzt wird. Dadurch wird zwar nicht die Entstehung des
Anspruches verhindert oder seine Höhe begrenzt, aber die Möglichkeit seiner
Geltendmachung beschränkt.337
VI. Haftungsausschluss bzw. -freistellung für bestimmte Fälle
Für bestimmte Fälle, deren Haftungsfolgen unübersehbar und unkalkulierbar
sind, kommen bisweilen Haftungsausschlüsse oder Haftungsfreistellungen vor.
1) Schutzrechtsverletzung
Insbesondere bei der Verletzung von Schutzrechten finden sich häufig umfangreiche Ausschlussklauseln, nach denen der Auftragnehmer nicht für die Verletzung von Schutzrechten durch eigenes Verhalten haftet oder keine Haftung übernimmt, sollte das durch den Auftraggeber verwendete Ergebnis Schutzrechte
Dritter berühren. Hier kann zudem auch noch eine Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers oder des Auftraggebers eingebaut sein.338 Häufig ist die
Haftung in diesen Fällen auch darauf begrenzt, dass mit Durchführung einer entsprechenden Schutzrechtsrecherche der Auftragnehmer seinen Sorgfaltspflichten
genügt und für jede dennoch erfolgende Schutzrechtsverletzung gegenüber dem
Auftraggeber keine weitere Haftung mehr übernimmt.
336 Littbarski Ziffer 6 Rn. 78 zu den für die Produkthaftpflichtversicherung konzipierten
»Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht-Modell)«.
337 Z.B. Allgemeine Bedingungen für Entwicklungsverträge mit Industriefirmen, ABEI,
Stand 27. Juni 2005, § 3 Absatz 3: »Die Ansprüche können nur bis zum Ablauf von zwei
Jahren, beginnend mit der Übergabe der Sätze an den Auftraggeber, geltend gemacht werden.«.
338 Z.B. Pagenberg/Geissler Vertragsmuster 9 § 9 Absatz 2: »Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeder Haftung für Schutzrechtsverletzungen frei, falls der Auftragnehmer
auf die Schutzrechte hingewiesen hat. Dasselbe gilt, wenn Schutzrechte erst später bekannt
werden, falls der Auftragnehmer die Existenz der Schutzrechte nicht arglistig verschwiegen hat.«.
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References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.