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§ 1 Einleitung
Die Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft im Bereich von Forschung und Entwicklung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Um angesichts der
Innovationsgeschwindigkeit auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben, andererseits aber die eigenen Kosten für eine Forschungs- und Entwicklungsabteilung
möglichst gering zu halten, erkennen immer mehr Wirtschaftsunternehmen die
Profitabilität der Beauftragung von Forschungseinrichtungen und Hochschulen
zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers. Allein die Ausgaben für
Forschung und Entwicklung sind im Vergleichszeitraum 1991-2004 von 37,8
Milliarden in 1991 auf 54,9 Milliarden in 2004 gestiegen.1 Mit einem Anteil
von 67 % der Gesamtinvestitionen für Forschung und Entwicklung trägt die Wirtschaft den überwiegenden Teil der Ausgaben.2
Der Forschungs- und Entwicklungsvertrag bildet hier eine dem beidseitigen
Vorteil dienende effiziente vertragliche Grundlage zum Technologie- und Wissenstransfer zwischen Forschungseinrichtungen und Hochschulen einerseits und
Wirtschaft andererseits.
Verträge über Forschungs- und Entwicklungsleistungen gehören nicht zu den typisierten Rechtsgeschäften. Gerade auf Grund des im Bereich von Forschung und
Entwicklung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht exakt kalkulierbaren
Verlaufes des Projektes und der durch unbestimmbare Faktoren beeinflussten Erfolgsaussichten kommt der Gestaltung eines Forschungs- und Entwicklungsvertrages besondere Bedeutung zu. Von dessen Regelungen hängt der interessengerechte Ausgleich von Rechten und Pflichten der Vertragspartner, auch im Falle eines nicht erwünschten Streitfalles, ab. Insbesondere in Bezug auf die Folgen von
Fehlleistungen in Forschung und Entwicklung ergeben sich immense Risiken für
die Vertragsparteien, die dieses Risiko mit entsprechenden Haftungsbegrenzungen einzuschränken suchen. In Rechtsprechung und Literatur ist der Forschungsund Entwicklungsvertrag dagegen noch wenig behandelt, so dass eine Auseinandersetzung hiermit sinnvoll und geboten erscheint. Die vorliegende Arbeit befasst
1 Siehe Bericht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, Forschung und Innovation in Deutschland 2006, S. 8, zu finden unter http://www.bmbf.de/pub/forschung_
und_innovation_in_deutschland_2006.pdf; dies entspricht für 2004 einem Anteil von
2,48 % am Bruttoinlandsprodukt. Die Bundesregierung beabsichtigt, bis 2009 zusätzlich
6 Mrd. Euro in FuE zu investieren und damit das im Rahmen der europäischen Lissabon-
Strategie vereinbarte Ziel, die FuE-Ausgaben bis zum Jahr 2010 auf 3 % des Bruttoinlandprodukts zu steigern, zu erreichen.
2 Bericht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, Forschung und Innovation
in Deutschland 2006, S. 9; die staatlichen Ausgaben in Höhe von 30,4 % der Gesamtinvestitionen (2,3 % durch das Ausland sowie 0,3 % durch private Institutionen ohne
Erwerbszweck) werden ungefähr hälftig vom Bund und den Ländern erbracht.
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sich daher neben der Untersuchung der Rechtsnatur des Forschungs- und Entwicklungsvertrages mit der Prüfung der Wirksamkeit der in großer Vielfalt vorkommenden Freizeichnungsklauseln unter Berücksichtigung der spezifischen
Besonderheiten des Forschungs- und Entwicklungsvertrages und versucht, entsprechende Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
A. Zusammenarbeitsformen
Forschung und Entwicklung findet in verschiedener vertraglicher Gestaltung und
in diversen Formen der gemeinsamen Zusammenarbeit statt. Es finden sich im
Wesentlichen drei Grundformen, der Forschungs- und Entwicklungsvertrag im
Sinne eines Auftragsverhältnisses, der Kooperationsvertrag sowie der durch öffentliche Gelder finanzierte Verbundvertrag.
Unter Auftrag oder Auftragsverhältnis im Zusammenhang mit Forschungs- und
Entwicklungsverträgen bzw. Forschungs- und Entwicklungsaufträgen wird im
Folgenden nicht ein Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB3 verstanden. Es liegt
dem Begriff vielmehr das kaufmännische bzw. betriebswirtschaftliche Verständnis des Auftrages als ein Austauschverhältnis zugrunde, welches sowohl Dienstals auch Werkvertrag sein kann und auch Elemente anderer Vertragstypen beinhalten kann.
I. Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Wenngleich sich »Forschung und Entwicklung« als einheitlicher Begriff etabliert
hat, so ist dennoch zwischen Forschung einerseits und Entwicklung andererseits
zu unterscheiden, da Forschung und Entwicklung verschiedene Stufen des Innovationsprozesses kennzeichnen.4 In der ersten Phase liefert die Forschung neue
Erkenntnisse und trägt damit zur Schaffung des Wissens über die Eigenschaften
einer Technik bei.5 Die Phase der Erkenntnisgewinnung kann nochmals untergliedert werden in Grundlagenforschung und angewandte Forschung. Während sich
die Grundlagenforschung der reinen Erkenntnisgewinnung widmet,6 dient die angewandte Forschung der Überprüfung, inwieweit die in der Grundlagenforschung
erlangten Erkenntnisse in der praxisnahen Verwendung einsetzbar sind. In der
zweiten Phase, der Entwicklungsphase, wird der durch die Forschung gewonnene
3 Paragraphen ohne Angabe sind im Folgenden solche des BGB.
4 Möffert S. 3.
5 BVerfG NJW 1973, 1176, wonach Forschung eine geistige Tätigkeit voraussetzt mit dem
Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu
gewinnen, welche zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen können; Heldrich S. 21;
Möffert S. 40.
6 Over S. 13.
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wissenschaftliche Fortschritt in den technologischen Fortschritt umgesetzt.7 Entwicklung zielt damit auf die Auswertung und Anwendung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zur Erlangung neuer oder verbesserter Verfahren, Stoffe, Gegenstände oder Geräte.8 Häufig werden beide Elemente in einem
Vertrag vereint. So können z.B. Gegenstand eines Forschungs- und Entwicklungsvertrages in der ersten Stufe die Durchführung von Machbarkeitsstudien
sein, deren Erkenntnisse bei positivem Ergebnis dann in der zweiten Stufe in die
Entwicklung von Prototypen umgesetzt werden. Im Gegensatz zum Kooperationsvertrag verfügt hier nur der Auftragnehmer über die technologischen Möglichkeiten für die entsprechende Forschung und Entwicklung.9 Es liegt damit ein
typischer Fall der Auftragsforschung vor.10
Mit Forschungs- und Entwicklungsvertrag wird in der Regel das vertragliche Verhältnis zwischen einem beauftragenden privaten, industriellen oder privatrechtlich agierenden öffentlichen Auftraggeber und dem beauftragten Unternehmen
(meist Universitäten oder Forschungseinrichtungen und –institute) über eine Forschungs- und Entwicklungsleistung bezeichnet. Im Falle eines öffentlichen Auftraggebers finden in der Regel besondere Vertragsbedingungen Anwendung.11
II. Kooperationsvertrag
Im Rahmen eines Kooperationsvertrages wird im Gegensatz zum reinen Forschungs- und Entwicklungsvertrag von zwei oder mehreren Unternehmen gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsarbeit auf einem thematisch begrenzten
Gebiet betrieben, bei der jeder Partner einen eigenen Leistungsanteil einbringt.12
Gegenstand dieser Zusammenarbeit kann entweder ein Projekt der Grundlagen-
7 Möffert S. 41.
8 Ullrich Band 2, S. 50.
9 Pagenberg/Geissler Vertragsmuster 9 Rn. 2.
10 Pagenberg/Geissler Vertragsmuster 9 Rn. 2.
11 Siehe zum Beispiel die Allgemeinen Bestimmungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge der Auftragnehmer des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BEBF-
AN 98), Allgemeine Bedingungen für Entwicklungsverträge mit Industriefirmen (ABEI),
Allgemeine Bedingungen für Forschungsverträge mit Industriefirmen (ABFI), Zusätzliche
Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung (ZVB/BMVg).
12 Hiervon abzugrenzen ist der Begriff des Konsortiums, siehe hierzu Wendler in: Nicklisch,
Der Subunternehmer bei Bau- und Anlagenverträgen im In- und Auslandsgeschäft, S. 57,
der Konsortium in diesem Zusammenhang definiert als zeitlich begrenzte Zusammenarbeit
mehrerer Firmen zu Akquisition und Abwicklung eines bestimmten Projektes bzw. Auftrags; siehe auch Nicklisch BB 1999, 325, 326, der die Aufgabe eines Konsortiums als
Zusammenschluss mehrerer Einzelunternehmen darin sieht, ein Projekt oder Teile eines
solchen als Generalunternehmer zu realisieren.
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References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.