195
d) Ergebnis
Die Konnexität zwischen Freizeichnungsklauseln zugunsten des Auftragnehmers
und Kündigungsrechten zugunsten des Auftraggebers sowie das notwendige
äquivalente Gewicht von Letzteren sind damit gegeben.
Im Ergebnis sind daher im Einzelfall Kündigungsmöglichkeiten des Auftraggebers bzw. AGB-Kunden bei Forschungs- und Entwicklungsverträgen im Rahmen der Kompensationswirkung begünstigender Klauseln als zu berücksichtigendes Angemessenheitskriterium in die Bewertung von Haftungsfreizeichnungen
mit einzubeziehen und dürften je nach Fallgestaltung geeignet sein, den mit der
Freizeichnung verbundenen Nachteil auszugleichen.
III. Konkretisierung durch § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB
Nach der Konkretisierung des § 307 Absatz 2 Nr. 1 ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. § 307 Absatz 2 Nr. 1
knüpft hiermit an die Leitbildfunktion der geschriebenen und ungeschriebenen
Normen des dispositiven Rechts an.713 Unter gesetzliche Regelungen fallen daher
alle Gesetze im materiellen Sinn, Gewohnheitsrecht, Verordnungen714 und Regelungen des EG-Rechts,715 aber auch von Rechtsprechung und Literatur entwickelte Rechtsgrundsätze.716
Aufgrund der vielfältigen Entwicklung unterschiedlicher Vertragstypen, auf
die die gesetzlichen Regelungen nicht einheitlich passen, bietet das dispositive
Gesetzesrecht nur einen Teilaspekt des Leitbildes der »gesetzlichen Regelung«.
Daher ist aus dem Zusammenspiel gesetzlicher Wertungen und rechtlicher
Grundsätze ein für den jeweiligen besonderen Vertragstyp objektives Leitbild zu
gewinnen. Ob ein »wesentlicher Grundgedanke« betroffen ist, hängt auch davon
ab, ob die durch die AGB-Bestimmung abbedungene Regelung einem wesentlichen Schutzbedürfnis des Vertragspartners dient oder wesentliche Ordnungsvorstellungen des geltenden Rechts verkörpert.717
Für den Forschungs- und Entwicklungsvertrag finden sich gesetzliche Bestimmungen nur, soweit typische Vertragselemente enthalten sind. Eine Abweichung
713 BT-Drucks. 7/3919 S. 23; gegen die Einbeziehung zwingenden Rechts Palandt/Grüneberg
§ 307 Rn. 26; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen § 307 Rn. 208; Staudinger/Coester § 307
Rn. 232; a.A. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher § 9 Rn. 68.
714 Staudinger/Coester § 307 Rn. 231; Palandt/Grüneberg § 307 Rn. 26.
715 Palandt/Grüneberg § 307 Rn. 26; Staudinger/Coester § 307 Rn. 238 in Bezug auf internationale Normen, die kraft völkerrechtlicher oder europarechtlicher Grundlage im Inland
unmittelbar anwendbar sind, wie z.B. das CISG.
716 BGHZ 121, 13, 18; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher § 9 Rn. 66; Staudinger/Coester § 307
Rn. 234.
717 Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen § 307 Rn. 227.
196
kann sich daher hier im Wesentlichen nur aus dem Dienst- oder Werkvertragsrecht ergeben. Allerdings ist, wie gesehen, selten eine so präzise Trennung möglich und der Forschungs- und Entwicklungsvertrag von solchen Besonderheiten
geprägt, dass es gerechtfertigt erscheint, bei der Bewertung von Freizeichnungsklauseln vom FuE-Vertrag als besonderem Typus auszugehen, also danach zu
urteilen, ob es sich seiner Natur nach um wesentliche Rechte und Pflichten handelt, deren Einschränkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führt.718 Die Inhaltskontrolle von Freizeichnungsklauseln richtet
sich daher im Wesentlichen nach § 307 Absatz 2 Nr. 2.
IV. Konkretisierung durch § 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB
Von besonderer Bedeutung für Freizeichnungsklauseln ist die Angemessenheitsprüfung nach § 307 Absatz 2 Nr. 2. Danach müssen wesentliche Rechte und
Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, verletzt sein und zu einer
Vertragszweckgefährdung führen.
Die Frage nach den wesentlichen Rechten und Pflichten und nach der Natur des
Vertrages als ihrer Quelle bedingen einander und sind praktisch kaum trennbar,
so dass, insbesondere in Ermangelung einer spezifischen gesetzlichen Regelung,
für den Forschungs- und Entwicklungsvertrag die wesentlichen Rechte und
Pflichten anhand seiner Natur bestimmt werden sollen. Das setzt zunächst aber
einmal die Definition dessen voraus, was ganz allgemein wesentliche Rechte und
Pflichten ausmacht.
1) Wesentliche Rechte und Pflichten i.S.d. § 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB und der
Kardinalpflichtenbegriff
Die Definition von Kardinalpflichten719 bzw. wesentlichen Rechten und Pflichten
ist in ihrer Vielfältigkeit in Rechtsprechung und Literatur nahezu unüberschaubar.
718 Bei atypischen, gesetzlich nicht geregelten Verträgen ist grundsätzlich der auf solche Fälle
zugeschnittene § 307 Absatz 2 Nr. 2 anzuwenden, Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen § 307
Rn. 220 und 265; ebenso Palandt/Grüneberg § 307 Rn. 31; a.A. Staudinger/Coester § 307
Rn. 246, Maßstab sei stets nur eine einzelne AGB-Bestimmung und ihre Vereinbarkeit oder
Abweichung von gesetzlichen Vorschriften mit demselben Regelungsthema; fände sich
eine solche Regelung, sei die Prüfung nach § 307 Absatz 2 Nr. 1 vorzunehmen, fehle es
an einer solchen, sei das Gerechtigkeitsmodell nach § 307 Absatz 2 Nr. 2 zu entwickeln.
719 Vgl. zur Transparenz des »Kardinalpflichten«-Begriffs im Unternehmerverkehr auch Kappus NJW 2006, 15 ff., der davon ausgeht, dass es einem Unternehmer zumutbar ist, sich
über allgemein zugängliche Quellen darüber zu informieren, dass mit »Verletzung von
Kardinalpflichten« solche von einigem Gewicht gemeint seien; a.A. BGH NJW-RR 2005,
1496, 1505, der davon ausgeht, dass sich ohne nähere Erläuterung einem durchschnittlichen Händler nicht erschließe, was unter Kardinalpflicht zu verstehen sei.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.