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D. Sittenwidrigkeit und Treu und Glauben, §§ 138, 242 BGB
Handelt es sich um Haftungsfreizeichnungen in Individualvereinbarungen oder
bestehen gegen Bedingungen Bedenken, die nicht in den Schutzbereich der §§
307 ff. fallen, finden solche vertraglichen Vereinbarungen ihre Grenzen im Wesentlichen in § 138 oder § 242. Die eher selten vorkommenden Individualabreden
sind daher im Hinblick auf enthaltene Freizeichnungsklauseln auf ihre Gültigkeit
durch die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 und Sittenwidrigkeit nach
§ 138 zu überprüfen.449
Insbesondere relevant sind hier die Fälle, die unter den Begriff der gestörten
Vertragsparität subsumiert werden.
I. Verhältnis von § 242 BGB zu § 138 BGB und §§ 307 ff. BGB
Vor Inkrafttreten des AGBG nahm die Rechtsprechung die Inhaltskontrolle von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Heranziehung der Grundsätze aus
§ 242 vor.450 Diese Funktion haben nun die §§ 307 ff. übernommen, die insofern
einer Anwendung des § 242 in diesem Bereich vorgehen.451 Daneben bleibt jedoch § 242 als Grundlage richterlicher Inhaltskontrolle bestehen für solche Klauseln, die vom Anwendungsbereich der §§ 307 gemäß § 310 Absatz 4 augenommen sind452 bzw. für solche, die individualvertraglich vereinbart wurden. Hier ist
insbesondere die Fallgruppe der gestörten Vertragsparität zu erwähnen.
Unterschiedlich wird die Frage nach der Anwendbarkeit von § 138 einerseits und
§ 242 andererseits im Hinblick auf eine Inhaltskontrolle individualvertraglicher
Haftungsfreizeichnungen beantwortet. Während ein Teil der Literatur einzig
§ 138 heranzieht,453 richtet ein anderer Teil die Kontrolle an § 242 aus.454 Die
Rechtsprechung wendet vereinzelt § 138 und § 242 zusammen an. Wenngleich
auch § 242 im Ergebnis über eine gegenüber der Nichtigkeitsfolge aus § 138 flexiblere Rechtsfolge verfügt, sollen im Folgenden § 138 und § 242 gemeinsam dargestellt werden, um die Voraussetzungen der Inhaltskontrolle individualrechtlicher Klauseln, die teils auf § 138, teils auf § 242 gestützt wird, einheitlich darstellen zu können.
449 Deutsch NJW 1983, 1351, 1352; Palandt/Heinrichs Einf v § 145 Rn. 13.
450 MüKo/Roth § 242 Rn. 122; Staudinger/Looschelders/Olzen § 242 Rn. 471.
451 Staudinger/Looschelders/Olzen § 242 Rn. 471.
452 Palandt/Grüneberg Vorb v § 307 Rn. 17.
453 Wackerbarth AcP 200 (2000), 45, 68, 73; Coester-Waltjen AcP 190 (1990), 1, 15; Staudinger/Looschelders/Olzen § 242 Rn. 485, die Funktion des § 242 beschränke sich in den
Fällen gestörter Vertragsparität auf die Verhinderung unzulässiger Rechtsausübung.
454 MüKo/Roth § 242 Rn. 425; Wellenhofer-Klein ZIP 1997, 774, 781.
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II. Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle bei Individualverträgen
Die zur Haftung in Bürgschafts- und Darlehensverträgen ergangene Rechtsprechung befasst sich mit der Sittenwidrigkeit von Haftungsverschärfungen oder
Haftungserweiterungen, z.B. in der Form der Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung. Es handelt sich hierbei also um das Gegenteil der im Rahmen dieser Arbeit behandelten haftungsbegrenzenden oder –ausschließenden Abreden. Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit im Rahmen von Bürgschafts- und
Darlehensverträgen kann daher zur Konkretisierung der Anforderungen des § 138
an dieser Stelle nicht herangezogen werden.
Auch die Rechtsprechung zu Haftungsbegrenzungen in Arbeitsverträgen lässt
sich nicht auf Forschungs- und Entwicklungsverträge übertragen. Denn im
Gegensatz zum sonstigen Vertragsrecht ist die Haftung des Arbeitnehmers im
Arbeitsrecht nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu
lösen, welche individualvertragliche Abreden in aller Regel ersetzen.455
Diese Grundsätze finden aber im übrigen Vertragsrecht keine Anwendung, da
sie speziell zum Schutz des sich in einem gewissen Grad der Abhängigkeit befindenden Arbeitnehmers vor zu großer Risikoaufbürdung, die als Betriebsrisiko
vom Arbeitgeber getragen werden muss, entwickelt wurden. Da von diesen
Grundsätzen im Arbeitsrecht zu Ungunsten des Arbeitnehmers weder individualnoch kollektivvertraglich abgewichen werden kann,456 finden sich dementsprechend wenig individualvertragliche Haftungsabreden.457 Für die Fälle individualvertraglicher Haftungsfreizeichnung wird im Übrigen auf die allgemeinen Grenzen des § 138 verwiesen.458
Rechtsprechung zur Wirksamkeit von ausgehandelten, individualvertraglichen
Haftungsfreizeichnungsklauseln, die an § 138 oder § 242 gemessen werden, ist
auch im Übrigen nur begrenzt zu finden.459
455 Nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung haftet der Arbeitnehmer bei Vorsatz in vollem Umfang, im Übrigen nach Abwägung unter Billigkeits- und
Zumutbarkeitsgesichtspunkten bei grober Fahrlässigkeit in der Regel für den gesamten
Schaden sowie bei normaler Fahrlässigkeit anteilig, wobei für leichteste Fahrlässigkeit
eine Haftung des Arbeitnehmers entfällt, BAG NJW 2004, 2469, 2470; Staudinger/
Richardi § 611 Rn. 587.
456 BAG NJW 2004, 2469, 2470.
457 Denkbar wären hier auch noch Freizeichnungsabreden in kollektivrechtlichen Vereinbarungen wie z.B. durch Tarifvertrag. Dieser ist jedoch nach § 310 Absatz 4 Satz 1 der
Inhaltskontrolle entzogen.
458 Vgl. MünchArbR/Blomeyer § 96 Rn. 59.
459 Nicht Gegenstand der Prüfung und hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen eine
Berufung auf eine wirksame Haftungsfreizeichnung nach § 242 BGB unzulässig ist. So
z.B. OLG Köln NJW-RR 2003, 596: Hier konnte sich der Bauträger auf eine Freizeichnung
von seiner Gewährleistungspflicht nach Treu und Glauben deshalb nicht berufen, weil er
kraft jahrelanger Übung zuvor als Ansprechpartner für Mängelrügen aufgetreten war und
teilweise die Mängel auch selbst beseitigt hatte. Auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit
der Freizeichnung kam es hier deshalb nicht an.
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References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.