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Haftungsvereinbarungen Grenzen setzen. Nach dem jeweiligen Absatz 1 Nr. 1 der
§§ 51 a BRAO, 67 a StBerG und § 54 a WPO kann danach die Haftung durch
schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auf die Mindestversicherungssumme,
derzeit 250.000 ,419 beschränkt werden.420 Dies gilt für jeden Fall von Fahrlässigkeit, also auch für die Haftung aufgrund grob fahrlässigen Handelns.421 Ein
Ausschluss der Haftung unterhalb der Mindestversicherungssumme ist dagegen
unwirksam. Dies gilt auch für inhaltliche Beschränkungen, wie z.B. den Ausschluss der Haftung für Fehler bei Anwendung ausländischen Rechts.422
III. Einschränkungen im Verbrauchsgüterkauf
Bei einer im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsverträgen nahezu nicht
vorkommenden Situation der Beteiligung eines Verbrauchers als Vertragspartner
sei der Vollständigkeit halber dennoch an dieser Stelle auf die in diesem Fall zu
beachtende Vorschrift des § 475 hingewiesen. Danach wäre auch eine individualvertragliche Abweichung von gesetzlich verankerten Gewährleistungsrechten
im Vorfeld der Entstehung eines Mangels unwirksam. Auf eine Haftungsfreizeichnung durch Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen könnte sich der
Unternehmer daher nach § 475 Absatz 2 nicht berufen. Nicht dagegen betroffen
sind nach § 475 Absatz 3 Abreden über Ausschluss oder Beschränkung des Schadensersatzes aus § 437 Nr. 3. Solche Abreden finden ihre Grenzen in den für Individualverträge oder AGB geltenden Regelungen. In der Praxis der Forschungsund Entwicklungsverträge ist jedoch aufgrund der nahezu ausschließlichen Beteiligung von Unternehmern auf beiden Seiten des Vertrages sowie durch das fast
gänzliche Fehlen von kaufvertraglichen Elementen die Vorschrift des § 475 von
ausnehmend nachrangiger Bedeutung.
B. Freizeichnung bei Vorsatz
Haftungsfreizeichnungsvereinbarungen im Falle von Vorsatz sind insbesondere
nach § 276 Absatz 3 und nach § 202 Absatz 1 nicht zulässig.
419 Vgl. § 51 Absatz 4 BRAO, § 52 Absatz 1 DVStB; nach § 54 Absatz 1 WPO i.V.m. § 323
Absatz 2 Satz 1 HGB beträgt dort die Mindestversicherungssumme 1 Mio. .
420 Dies gilt nur für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, nicht jedoch für deliktische
Ansprüche, Grams AnwBl 2001, 233, 234.
421 Feuerich/Weyland BRAO § 51 a Rn. 7; a.A. v. Westphalen/Furmans Vertragsrecht und
AGB-Klauselwerke, Rechtsanwälte, Rn. 89.
422 Möglich ist dagegen, sofern individualvertraglich erfolgend, die Beschränkung des Mandatsinhalts, vgl. Grams AnwBl 2001, 233, 234; Feuerich/Weyland BRAO § 51 a Rn. 20.
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I. § 276 Absatz 3 BGB
Nicht abbedungen werden kann die Haftung des Schuldners für Vorsatz, § 276
Absatz 3. Auch Begrenzungen der Haftung auf eine bestimmte Summe sind insoweit unwirksam.423 Das gilt ebenso für die Verkürzung von Verjährungsfristen.424 Zulässig jedoch wäre ein individualvertraglicher Haftungsverzicht für bereits entstandene Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung.425
Ausgeschlossen ist nach § 276 Absatz 3 jedoch nur die Haftungsfreizeichnung für
eigenen Vorsatz des Schuldners, da die Vorschrift auf das Handeln von gesetzlichem Vertreter und Erfüllungsgehilfen keine Anwendung findet, § 278 Satz 2.
Die Haftung für vorsätzliches Handeln von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen kann daher individualvertraglich ausgeschlossen werden.426
Dagegen ist § 278 und damit auch § 278 Satz 2 nicht anwendbar auf Organe
juristischer Personen.427 Die Haftung für Vorsatz von Organen kann daher nicht
ausgeschlossen werden.428
II. § 202 Absatz 1 BGB
Die Haftung kann im Fall von Vorsatz auch durch die Verkürzung von Verjährungsfristen nicht wirksam begrenzt werden, § 202 Absatz 1.
Da ein Haftungsausschluss nach §§ 276 Absatz 3, 278 Satz 2 nur für den eigenen Schuldnervorsatz unzulässig ist, die Haftung für Vorsatz des gesetzlichen
Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen aber individualvertraglich abdingbar ist,
muss aufgrund der gleichen Sachlage – auch eine Verjährungsverkürzung stellt
eine (mittelbare) Haftungsbegrenzung dar429 – auch bei § 202 Absatz 1 davon ausgegangen werden, dass auch hier von dem Verbot der Haftungsfreizeichnung solche Verjährungsverkürzungen ausgenommen sind, die Ansprüche aufgrund Vorsatzes des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen betreffen.430
423 Palandt/Heinrichs § 276 Rn. 35.
424 Palandt/Heinrichs § 276 Rn. 35.
425 MüKo/Grundmann § 276 Rn. 182.
426 OLG Köln NJW-RR 2001, 1302, 1303; a.A. im Hinblick auf gesetzliche Vertreter wohl
MüKo/Grundmann § 278 Rn. 50.
427 Palandt/Heinrichs § 278 Rn. 6; MüKo/Grundmann § 278 Rn. 10; Staudinger/Löwisch
§ 278 Rn. 120.
428 Palandt/Heinrichs § 278 Rn. 6.
429 BGHZ 130, 223, 225; Staudinger/Coester § 307 Rn. 435; AnwKom/Mansel/Stürner § 202
Rn. 54; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher § 11 Nr. 7 Rn. 23; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen
§ 307 Rn. 299; a.A. Schimmel/Buhlmann ZGS 2002, 109, 114.
430 Vgl. AnwKom/Mansel/Stürner § 202 Rn. 17.
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References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.