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II. Erstreckung der Freizeichnung auf Arbeitnehmer des Verwenders
Nach überwiegender Meinung erstrecken sich aber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung vertragliche Haftungsfreizeichnungen, explizit oder durch
Auslegung des Vertrages, auf die Arbeitnehmer des Schuldners.398 Eine andere
Auslegung würde die Klausel im Ergebnis auch sinnlos machen, denn sollte sich
der Arbeitnehmer nicht auf die Freizeichnung berufen können, könnte er nach den
Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber geltend machen. Damit würde dieser aber letztlich doch mit dem Schaden belastet, den er mittels einer erfolgreich vereinbarten
Haftungsfreizeichnungsklausel gerade ausschließen wollte, so dass dies zu einem
Widerspruch zu Sinn und Zweck der Freizeichnung führt.399 Auch wird argumentiert, der Arbeitnehmer stelle für den Vertragspartner seines Arbeitgebers durch
seine Funktion einen erkennbaren Teil der Unternehmenstätigkeit einschließlich
des damit zusammenhängenden Risikos dar, für das die Haftung durch die Freizeichnung ausgeschlossen oder begrenzt werden soll.400 Teilweise wird auch die
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer vor Risiken zu schützen,
die er von sich selbst abwälzt, als Begründung für die Ausdehnung der Freizeichnung auf Dritte angeführt.401
398 Palandt/Heinrichs § 276 Rn. 42; BeckOK/Becker § 309 Nr. 7 Rn. 45; Wolf in Wolf/Horn/
Lindacher § 11 Nr. 7 Rn. 21; Schreiber BB 1980, 1698, 1699; BGHZ 130, 223, 228; vgl.
auch BGH VersR 1985, 595, 596, dies ergebe sich schon aus der gebotenen interessengerechten Auslegung, nach der es dem Vertragszweck entsprechend nicht nur naheliegend,
sondern auch vernünftig und sachgerecht sei, dass die Freizeichnungsklausel auch den
Arbeitnehmern des Auftragnehmers zugute komme; BGH NJW 1962, 388, 389; ohne Differenzierung zwischen Subunternehmer oder Arbeitnehmer für eine Ausweitung der
Beschränkung der Haftung zugunsten eines Dritten Deutsch Allgemeines Haftungsrecht
Rn. 627; einschränkend Gerhardt VersR 1971, 381, 389, der dies nur für ausdrückliche Einbeziehungen gelten lässt; ebenso Helm AcP 161 (1962), 516, 522, der, sofern keine ausdrückliche Klausel vorliegt, es als sicher ansieht, dass der Geschäftspartner nicht den Willen zum Verzicht auf seine zukünftigen Ansprüche gegen den schuldhaft handelnden Schädiger habe.
399 Schmidt-Salzer BB 1969, 297, 298; BeckOK/Becker § 309 Nr. 7 Rn. 45; a.A. Gerhardt
VersR 1971, 381, 389, der die Rückgriffsmöglichkeit des Arbeitnehmers für die Begründung der Ausdehnung der Freizeichnung auf Dritte als »irrelevant« bezeichnet.
400 Schreiber BB 1980, 1698, 1699, der auch darauf hinweist, dass es dem typischen Erscheinungsbild betrieblicher Leistungen entspreche, dass diese nicht durch den Unternehmer
selbst, sondern durch dessen Arbeitnehmer ausgeführt würden.
401 Siehe hierzu BGH NJW 1962, 388, 389, der im Wege der Auslegung als weiteren Aspekt
für die Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Schutzwirkung der Freizeichnung die Fürsorgepflicht des Auftragnehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern anführt, im Rahmen
derer er diese als die wirtschaftlich Schwächeren wie sich selbst vor den Folgen einer Belas-
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III. Erstreckung der Freizeichnung auf Unterauftragnehmer des Verwenders
Die Möglichkeit eines am Vertrag unbeteiligten Dritten, sich auf eine vertragliche
Haftungsfreizeichnung zwischen seinem Auftraggeber und dem Hauptauftraggeber zu berufen, wurde von der Rechtsprechung für den Bereich der Binnenschifffahrts- und Seetransporte anerkannt.402 Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der
Vertragszweck oder die Interessenlage es naheliegend erscheinen lassen, dass
diese Klauseln auch dem Dritten zugute kommen sollen.403
Ausschlaggebendes Kriterium für die Einbeziehung des Unterauftragnehmers
in die Begünstigung der Freizeichnungsklausel ist nach überwiegender Meinung
darin zu sehen, dass die Einschaltung des Dritten in die Vertragsabwicklung
typisch und für den Vertragspartner erkennbar ist.404 Denn wenn in der spezifischen Vertragsabwicklung die Einschaltung von Dritten typisch ist, so stellt es für
den Geschädigten nur eine zufällige Verlagerung dar, wenn statt seines Vertragspartners der Dritte die Schädigung begeht.405 Die Hilfspersonen müssen darüber
hinaus auch schutzwürdig sein, was nur dann bejaht wird, wenn sie sich nicht auf
eigene haftungsbeschränkende Klauseln berufen können.406
Die verkehrstypische und für den Vertragspartner deutlich erkennbare Einschaltung von Dritten in die Vertragsabwicklung, häufig als Subunternehmer, findet sich beispielsweise neben dem Transportgewerbe auch bei Reiseveranstaltungen, bei denen der Leistungsträger selbständiger Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters ist und seine Einschaltung dem Reisenden bekannt ist, im Baugewerbe,
wenn der Generalunternehmer Handwerker einsetzt oder in Mietfällen, in denen
es typisch und für den Vermieter erkennbar ist, dass mit dem vermieteten Gegenstand auch Familienangehörige des Mieters in Berührung kommen.407
402 tung mit erhöhten Haftungsrisiken bewahren wollte; ebenso MüKo/Gottwald § 328 Rn.
185; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen § 305 Rn. 168a; Staudinger/Jagmann § 328 Rn.
119; a.A. Schmidt-Salzer BB 1969, 297, 300, der einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf
»Außenschutz« des Arbeitnehmers gegenüber den Vertragspartnern des Arbeitgebers
ablehnt; die Fürsorgepflicht als Kriterium strikt ablehnend auch Helm AcP 161 (1962),
516, 536.
402 BGHZ 130, 223, 227 mit weiteren Nachweisen.
403 BGHZ 130, 223, 227, offen gelassen wurde in dem Urteil aber die Übertragbarkeit dieser
Grundsätze auf andere Vertragskonstellationen wie z.B. das Verhältnis zwischen Versender, Spediteur und Frachtführer beim Straßentransport; siehe auch Staudinger/Jagmann
§ 328 Rn. 119, der dies abhängig von der Interessenlage im Einzelfall beurteilt.
404 Nach BGHZ 130, 223, 230 gilt dies sowohl für deliktische als auch für vertragliche Ansprüche, die gegen den Dritten geltend gemacht werden; BeckOK/Becker § 309 Nr. 7 Rn. 44;
Blaurock ZHR 146 (1982), 238, 253.
405 Blaurock ZHR 146 (1982), 238, 253.
406 BGHZ 130, 223, 230; BeckOK/Becker § 309 Nr. 7 Rn. 44.
407 Blaurock ZHR 146 (1982), 238, 254; vgl. zu der Einschaltung des Leistungsträgers auch
die Vorschrift des § 651 a.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.