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ger.201 Insbesondere fordert das Europäische Parlament die Kommission auf,
Maßnahmen wie die Einführung von Normen auf EU-Ebene zu prüfen, im Rahmen der Forderung nach einem Vorschlag für ein horizontales Instrument zu den
Verpflichtungen von Dienstleistungserbringern ihre Arbeit auf sektoraler Grundlage in Schlüsselbereichen fortzusetzen und die Möglichkeit eines Instruments zu
prüfen, das zumindest allgemeine Grundregeln enthalten solle, mit denen eine
angemessene Information über die Preisgestaltung, die Vertragsbedingungen und
die Rechtsmittel im Falle von fehlerhaften oder verspäteten Dienstleistungen zur
Auflage gemacht werden.
VII. Dingliche Ansprüche
In der Regel werden sich die dinglichen Ansprüche aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf solche auf Herausgabe nach § 985 beschränken. Dies kann
dann der Fall sein, wenn z.B. Dokumente (wie Konstruktionspläne), Informationsmaterial oder Gerätschaften leihweise für die Durchführung des Forschungsund Entwicklungsprojektes zur Verfügung gestellt werden. Unter dem hier angenommenen Begriff der Haftung als Einstehen für entstehende Schäden sind dingliche Ansprüche jedoch im Rahmen von Haftungsfreizeichnungsklauseln nicht
von Relevanz und werden im Folgenden nicht weiter behandelt.
VIII. Deliktische Ansprüche
Auch deliktische Ansprüche können im Rahmen von Freizeichnungsklauseln erfasst sein. Wenn eine Freizeichnungsklausel nach Überschrift und Text allerdings
z.B. auf die Gewährleistung für Mängel beschränkt ist, regelt sie nicht auch die
deliktsrechtliche Haftung.202 Anders ist dies dagegen dann zu werten, wenn der
Abschnitt mit »Haftung« allgemein betitelt ist, in diesem Fall kann einer Klausel
201 Das Europäische Parlament weist in diesem Zusammenhang auch auf entsprechende legislative Initiativen mit dem Ziel der Steigerung der Rechtssicherheit hin, nämlich auf den
Vorschlag für eine Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), KOM (2005)0650, zwischenzeitlich erlassen als Verordnung (EG)
Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Juni 2008, den Vorschlag
für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht (Rom II), KOM (2003)0427, zwischenzeitlich erlassen als Verordnung (EG) Nr. 864/
2007 des Europäischen Parlaments und Rates vom 11. Juli 2007 und das Grünbuch über
die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz, KOM
(2006)744 endg. vom 08. Februar 2007.
202 Vgl. BGH NJW 1977, 379, 381, wonach eine Freizeichnungsklausel, die sich in einem
Abschnitt der AGB befindet, der mit »Haftung für Mängel der Lieferung« überschrieben
ist, nicht auch Ansprüche aus § 823 BGB umfasst, soweit nicht ein diesbezüglich eindeutiger Hinweis formuliert wird; Schmidt-Salzer Band II Rn. 3.174; AnwKom/Katzenmeier
Vor §§ 823 ff. Rn. 72.
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References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.